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{'item': 'L515 2251522-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 2§ 3§ 4§ 29b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL515 2251522-2 SpruchL515 2251522-1/8E, L515 2251522-1/8E L515 2251522-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundes

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministerium-service, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.12.2021, Zl. OB: XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministerium-service, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.12.2021, Zl. OB: römisch 40 , zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, insofern stattgegeben, als die Feststellung, dass kein Ausweis gem. § 29b StVO ausgestellt werden kann, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, aufgehoben wird.Der Beschwerde wird in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, insofern stattgegeben, als die Feststellung, dass kein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden kann, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, aufgehoben wird. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist österreichischer Staatsbürger und im Inland wohnhaft. Am 25.3.2021 brachte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist österreichischer Staatsbürger und im Inland wohnhaft. Am 25.3.2021 brachte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ein. I.
  3. Vorausgehend sei angeführt, dass die bP im Jahre 1999 einen Motoradunfall erlitt, sowie im Jänner 2019 anlässlich eines weiteren Verkehrsunfalles schwer verletzt wurde und dass im Rahmen eines am 26.10.2019 angefertigten Gutachtens nach der Stellung eines entsprechenden Antrages gem. dem BBG ein medizinischer Sachverständiger (Allgemeinmedizin, Orthopädie) unter der ldf. Nr. 1 von einer generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Z. n. komplexer Verletzung des Linken Fußes mit Hautdefekt, Strecksehnendurchtrennung und Bruch operativ saniert und mit Lappenplastik gedeckt, sowie Z. n. einem Ober/Unterschenkelbruch links 1/1999 – operativ saniert und einer Mobilitätseinschränkung und Schmerzen, Gehbehelfe notwendig, Schmerzmedikation bedarfsmäßig, aktive Therapie durchgeführt, ausging, und bewertete diese gem. Pos.Nr. 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 50 vH. Unter lfd. Nr. 2 wurde eine Beinverkürzung links 1,3 cm, Schuhausgleich wird verwendet (Pos.Nr. 02.05.01 gem. leg. cit, GdB 10 vH), unter lfd. Nr. 03 Z. n. eine Beinvehnenthrombose, postoperativ, links, Blutverdünnung wird eingenommen, Schwellneigung, keine Kompressionsstrümpfe (Pos.Nr. 05.08.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) und unter lfd. Nr. 4 Bluthochdruck unter Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) angenommen.römisch eins.
  4. Vorausgehend sei angeführt, dass die bP im Jahre 1999 einen Motoradunfall erlitt, sowie im Jänner 2019 anlässlich eines weiteren Verkehrsunfalles schwer verletzt wurde und dass im Rahmen eines am 26.10.2019 angefertigten Gutachtens nach der Stellung eines entsprechenden Antrages gem. dem BBG ein medizinischer Sachverständiger (Allgemeinmedizin, Orthopädie) unter der ldf. Nr. 1 von einer generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Z. n. komplexer Verletzung des Linken Fußes mit Hautdefekt, Strecksehnendurchtrennung und Bruch operativ saniert und mit Lappenplastik gedeckt, sowie Z. n. einem Ober/Unterschenkelbruch links 1 aus 1999, – operativ saniert und einer Mobilitätseinschränkung und Schmerzen, Gehbehelfe notwendig, Schmerzmedikation bedarfsmäßig, aktive Therapie durchgeführt, ausging, und bewertete diese gem. Pos.Nr. 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 50 vH. Unter lfd. Nr. 2 wurde eine Beinverkürzung links 1,3 cm, Schuhausgleich wird verwendet (Pos.Nr. 02.05.01 gem. leg. cit, GdB 10 vH), unter lfd. Nr. 03 Z. n. eine Beinvehnenthrombose, postoperativ, links, Blutverdünnung wird eingenommen, Schwellneigung, keine Kompressionsstrümpfe (Pos.Nr. 05.08.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) und unter lfd. Nr. 4 Bluthochdruck unter Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) angenommen. Als führendes Leiden wurde das Leiden unter Position 1 angesehen, die weiteren Leiden erhöhten wegen Geringfügigkeit nicht. Der Sachverständige führte weiters aus, dass das Gangbild unter der Verwendung von 2 Gehstöcken sich als sicher, zügig und ohne Hinken darstelle. Haltstangen in öffentlichen Verkehrsmitteln könnten mit der einen und die Gehstöcke mit der anderen Hand festgehalten werden. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems wurde verneint. Seitens des Gutachters wurde eine Nachuntersuchung für 10/2021 vorgeschlagen. Er ging von Besserungsmöglichkeiten nach länger zurückliegender Verletzung des linken Beines aus.Seitens des Gutachters wurde eine Nachuntersuchung für 10 aus 2021, vorgeschlagen. Er ging von Besserungsmöglichkeiten nach länger zurückliegender Verletzung des linken Beines aus. In weiterer Folge ging die bB von einem festgestellten GdB von 50 vH, sowie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme folgender Zusatzeintragungen aus: - „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafterMobilitätsbeeinschänkung aufgrund einer Behinderung“ - „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter, Mobilitätsbeeinschänkung aufgrund einer Behinderung“ - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Die bB stellte der bP einen entsprechenden Behindertenausweis aus, welchen sie jedoch bis zum 31.10.2021 befristete. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. I.
  5. Anlässlich des gegenständlich anhängigen Verfahrens ging im Rahmen eines am 28.7.2021 angefertigten Gutachtens der medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) unter der ldf. Nr. 1 von Sprunggelenksbeschwerden links; Motorradunfall 9/1999 mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenks und der Fußwurzel (Chopart-Gelenk) mit Gefäß-, Nerven- und Sehnendurchtrennungen, Sehnen-Rekonstruktionen und Defektdeckung mit Oberarm-Lappen, anhaltende hochgradige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk und der Fußwurzel, Belastungsschmerzen, aus und bewertete diese gem. Pos.Nr. 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 40 vH. Unter lfd. Nr. 2 wurden Hüftgelenksbeschwerden links; Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese (Marknagel) 01/2019, gute Beweglichkeit, belastungsanhängige Schmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.05.07 gem. leg. cit, GdB 20 vH), unter lfd. Nr. 03 Kniegelenksbeschwerden links; lateraler Schienbeinkopfbruch links mit Plattenosteosynthese 1/2019, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.05.18 gem. leg. cit., GdB 20 vH), unter lfd. Nr. 4 eine Beinlängendifferenz; Beinverkürzung links minus 1,5 cm (Pos. Nr. 02.05.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) und schließlich unter lfd. Nr. 5 Bluthochdruck; medikamentöse Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) angenommen.römisch eins.
  6. Anlässlich des gegenständlich anhängigen Verfahrens ging im Rahmen eines am 28.7.2021 angefertigten Gutachtens der medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) unter der ldf. Nr. 1 von Sprunggelenksbeschwerden links; Motorradunfall 9 aus 1999, mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenks und der Fußwurzel (Chopart-Gelenk) mit Gefäß-, Nerven- und Sehnendurchtrennungen, Sehnen-Rekonstruktionen und Defektdeckung mit Oberarm-Lappen, anhaltende hochgradige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk und der Fußwurzel, Belastungsschmerzen, aus und bewertete diese gem. Pos.Nr. 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von 40 vH. Unter lfd. Nr. 2 wurden Hüftgelenksbeschwerden links; Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese (Marknagel) 01 aus 2019,, gute Beweglichkeit, belastungsanhängige Schmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.05.07 gem. leg. cit, GdB 20 vH), unter lfd. Nr. 03 Kniegelenksbeschwerden links; lateraler Schienbeinkopfbruch links mit Plattenosteosynthese 1 aus 2019,, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend (Pos.Nr. 02.05.18 gem. leg. cit., GdB 20 vH), unter lfd. Nr. 4 eine Beinlängendifferenz; Beinverkürzung links minus 1,5 cm (Pos. Nr. 02.05.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) und schließlich unter lfd. Nr. 5 Bluthochdruck; medikamentöse Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01 gem. leg. cit., GdB 10 vH) angenommen. Das Leiden Nr. 1 bestimme den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH, die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (vgl. Punkt I.2.) führte der Sachverständige Folgendes an:In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vergleiche Punkt römisch eins.2.) führte der Sachverständige Folgendes an: „Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 […] neu hinzugekommen mit 40% Leiden Nummer 2 […] neu hinzugekommen mit 20% Leiden Nummer 3 […] neu hinzugekommen mit 20% Leiden Nummer 4 […] unverändert mit 10% Leiden Nummer 5 […] unverändert mit 10% Das Leiden Nr. 1 aus dem Vorgutachten wird in diesem Gutachten auf die Leiden Nr. 1, 2 und 3 aufgeteilt. Das Leiden Nummer 3 aus dem Vorgutachten entfällt. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziere sich von 50% auf 40% durch Besserung der Leiden Nummer 2 und 3.“ Weiters ging der Gutachter davon aus, dass keine relevanten Hinderungsgründe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Das Gutachten wurde der bP mit Schreiben der bB vom 20.8.2021 zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen einer Stellungnahme führte die bP aus (die Wiedergabe erfolgt, soweit sie sich als verfahrensrelevant darstellt), dass nunmehr eine Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 % vorgenommen wurden, obwohl keine Besserung im Zustand der bP eintrat. Aufgrund zweier Verkehrsunfälle sei sie gesundheitlich schwer beeinträchtigt und im Alltag eingeschränkt. Die Implantate verursachen laufend schwere Schmerzen beim Gehen sowie bei längerem Sitzen. Seine Seitenlage auf der linken Seite ist nachts überhaupt nicht mehr möglich, was tagsüber häufig zu Kraftlosigkeit und Abgeschlagenheit führt. Seit der Beinvehnenthrompose leide sie regelmäßig unter Schwellungen des linken Beines, es haben sich durch Krampfadern sowie Verfärbungen im unteren Fußbereich gebildet. Aufgrund der laufenden Beschwerden und Schmerzen wird wöchentlich eine medizinisch indizierte Physiotherapie bzw. Lymphdrainage durchgeführt. Ihr gesamtes linkes Bein, von der Hüfte bis zum Sprunggelenk sei erheblich eingeschränkt und führe regelmäßig zu Schmerzen im gesamten Bein. Zwischen den festgestellten orthopädischen Einschränkungen gibt es eine Wechselwirkung, d. h. ihre Verletzungen im Sprunggelenk wirken sich negativ auf das Kniegelenk sowie auf die Hüfte aus und umgekehrt. Man kann die Verletzungen nicht getrennt voneinander beurteilen, so wie es im Gutachten vom 28.7.2021 vorgenommen wurde. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf 40% reduziert wurde, da zwischen den Beeinträchtigungen eine wechselseitige negative Beeinträchtigung besteht. I.
  7. In einem weiteren Gutachten vom 14.12.2021 gelangte der Gutachter zu nachfolgendem Gesundheitszustand (Wiedergabe soweit verfahrensrelevant):römisch eins.
  8. In einem weiteren Gutachten vom 14.12.2021 gelangte der Gutachter zu nachfolgendem Gesundheitszustand (Wiedergabe soweit verfahrensrelevant): „… Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises (Kundeneinwendungen). Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. B. A. M. Georgievics, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.07.2021, GdB: 40 % Diagnosen: Sprunggelenksbeschwerden links Z.n. Motorradunfall 09/1999 mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenks und der FußwurzelZ.n. Motorradunfall 09 aus 1999, mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenks und der Fußwurzel Hüftgelenksbeschwerden links nach Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese 01/2019 Kniegelenksbeschwerden linksHüftgelenksbeschwerden links nach Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese 01 aus 2019, Kniegelenksbeschwerden links Lateraler Schienbeinkopf links mit Plattenosteosynthese 01/2019 Beinlängendifferenz -1,5 cm links Bluthochdruck mit medikamentöser Monotherapie Neu: Keine neuen Diagnosen. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet, dass er Beschwerden hätte vor wechselnder Natur, wobei sich die Beschwerden im Bereich des Sprunggelenks, der Hüfte sowie des Kniegelenks wechselseitig beeinflussen und überschneiden würden. Entsprechend würden Beschwerden bestehen. Auch im Bereich des rechten Beins gibt er Beschwerden an. Herr […] berichtet, dass er kürzlich wiederum bei einem Kollegen gewesen ist, welcher auch postuliert hatte, dass möglicherweise vor allem im Bereich des Sprunggelenks mit einer endoprothetischen Versorgung zu rechnen sei. Im Weiteren wäre allerdings möglicherweise die Entfernung des Osteosynthesematerials für das nächste Jahr geplant. Die Verletzungen hat sich der Patient im Rahmen eines Motorradunfalls im Jänner 1999 zugezogen. Die Beschwerden werden einerseits belastungsabhängig, aber auch als Ruheschmerz angegeben. Von Seiten der Gehleistung führt der Antragsteller aus, dass eine Gehleistung von 200 bis 300 Meter möglich sei. Es bestehen wechselhafte Beschwerden. Dann müsse er stehenbleiben, müsse etwas warten, dann könne er weitergehen. Für längere Strecken verwendet er einen Gehstock. Das Gehen auf unebenem Boden, beispielsweise auf Kopfsteinpflaster, würde zusätzliche Probleme und Schmerzen vor allem im Bereich des Sprunggelenks bereiten. … Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Lymphdrainagen sowie Physiotherapien werden 1x wöchentlich durchgeführt. Medikamente (bestätigt durch Dr. M. Schwanninger, Allgemeinmedizin, Kirchberg-Thening, am 17.11.2021): Lisinopril 20 mg 1-0-0, Parkemed Filmtabletten 500 mg bei Bedarf. Hilfsmittel: Korrekturbrille für Weitsichtigkeit, Schuheinlagen mit Schuhzurichtung und Höhenausgleich 1,6 cm sowie ein Gehstock für längere Gehstrecken. Sozialanamnese: Verheiratet, ein Kind (7 Jahre). IT-Techniker bei der Fa. Hofer mit aufrechtem Dienstverhältnis. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliche Bestätigung Dr. M. Schwanninger, Allgemeinmedizin, Kirchberg-Thening, vom 02.09.2021: Auszug aus der ärztlichen Bestätigung: Bei dem oben genannten Patienten besteht nach wie vor eine deutliche Bewegungseinschränkung in der verletzten Extremität. Bei chron. Schmerzsyndrom und der genannten Einschränkung sind regelmäße Physiotherapien und Lymphdrainagen unerlässlich. Dr. Eckmayr u. Dr. Edlmayr OG, Gruppenpraxis für Orthopädie, Linz, vom 02.09.2021: Diagnosen: Z.n. Polytrauma Chron. Lymphödem linke untere Extremität OSG-Ankylose links Incipiente Coxarthrose links Chron. Lumbalgie Beinlängendifferenz links -1,5 cm Z.n. Fract. fem. et tibia sin. Trochanteransatztendinopathie links … Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Sprunggelenksbeschwerden einseitig; Motorradunfall 09/1999 mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenkes und der Fußwurzel (Chopart-Gelenk) mit Gefäß-,Motorradunfall 09 aus 1999, mit komplexer Verletzung des linken Sprunggelenkes und der Fußwurzel (Chopart-Gelenk) mit Gefäß-, Nerven- und Sehnendurchtrennungen, Sehnen-Rekonstruktion und Defektdeckung mit Oberarm-Lappen, klinisch anhaltende hochgradige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk und der Fußwurzel, Belastungsschmerzen, die Defektdeckung ist reizlos eingeheilt, klinisch Bild einer funktionellen Arthrodese, bedarfsweise analgetische Therapie der Stufe 1 nach dem WHO Stufenschema (Parkemed); 02.05.32 40 2 Hüftgelenksbeschwerden links; Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese (Marknagel) 01/2019, klinisch weiterhin gute Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen, laut vorliegendem Fachbefund incipiente Arthrosezeichen Hüfte links,Oberschenkelbruch links mit Osteosynthese (Marknagel) 01 aus 2019,, klinisch weiterhin gute Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen, laut vorliegendem Fachbefund incipiente Arthrosezeichen Hüfte links, 02.05.07 20 3 Kniegelenksbeschwerden links; Lateraler Schienbeinkopfbruch links mit Plattenosteosynthese 09/2019, weiterhin gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Röntgenaufnahme (Patella tangential) wurde zur Sichtung vorgelegt;Lateraler Schienbeinkopfbruch links mit Plattenosteosynthese 09 aus 2019,, weiterhin gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Röntgenaufnahme (Patella tangential) wurde zur Sichtung vorgelegt; 02.05.18 20 4 Beinlängendifferenz; Beinverkürzung links minus 1,5 cm - ausgleichsversorgt; 02.05.01 10 5 Hypertonie; Fixsatz bei Monotherapie; 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Lungenbeschwerden, Verdacht auf Sarkoidose: keine Medikation, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend; - Tiefe Venenthrombose links 02/2019: abgeheilt, klinisch unauffällig, keine Kompressionstherapie; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Leiden Nummer 1 (Sprunggelenksbeschwerden links): keine klinische Befundprogression - bereits im obersten Rahmensatz eingeschätzt. Leiden Nummer 2 (Hüftgelenksbeschwerden links): keine klinische oder radiologische Befundprogression - unveränderte Einschätzung. Leiden Nummer 3 (Kniegelenksbeschwerden links): keine klinische Befundprogression - unveränderte Einschätzung. Leiden Nummer 4 (Beinlängendifferenz): unveränderte Einschätzung mit 10 %. Leiden Nummer 5 (Bluthochdruck): unveränderte Einschätzung mit 10 %. Neue Leiden sind nicht hinzugekommen. …“ Der Sachverständige qualifizierte die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP als Dauerzustand. Der Gutachter ging weiters davon aus, dass die Gehleistung der bP zwar eingeschränkt sei und führte aus, dass glaubhaft „Beschwerden in Überschneidung aller orthopädischer Problemfelder – vor allem im Bereich der linken unteren Extremität“ bestünden, er ging aber abweichend von den anamnetisch getroffenen Ausführungen davon aus, dass die bP eine ausreichend weite Wegstrecke zurücklegen könne, Niveauunterschiede entsprechend überwinden und sich im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten könne. Weitere Beeinträchtigungen, welche die bP an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würden, liegen nicht vor. I.
  9. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenausweises ab, da aufgrund eines festgestellten GdB von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes nicht vorliegen würden.römisch eins.
  10. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenausweises ab, da aufgrund eines festgestellten GdB von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO ausscheidet.Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ausscheidet. I.
  11. Mit Schriftsatz vom 9.2.2022 brachte die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid über ihren Vertreter ein. Dieser brachte zusammengefasst vor, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. In Bezug auf die bP liege ein GdB von mehr als 50% vor. Sie beantragte insbesondere die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie, da das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sich als unvollständig darstelle.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 9.2.2022 brachte die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid über ihren Vertreter ein. Dieser brachte zusammengefasst vor, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. In Bezug auf die bP liege ein GdB von mehr als 50% vor. Sie beantragte insbesondere die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie, da das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sich als unvollständig darstelle. Ebenso verwies die Vertretung auf die eingeschränkte Gehfähigkeit der bP. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  14. In Bezug auf die bP ist davon auszugehen, dass sie im Jahre 1999 einen Motorradunfall erlitt und im Jänner 2019 anlässlich eines schweren Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. Die bP erlitt insbesondere die beschriebenen Beeinträchtigungen im linken Sprunggelenk, in der linken Hüfte, sowie im linken Knie und liegt eine Beinlängendifferenz vor. Die Ausführungen im Gutachten vom 26.10.2019 werden im wiedergegebenen Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. 2.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 26.10.2019) und dem Parteienvorbringen. 2.
  17. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Gem. § 46 letzter Satz BBG dürfen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, woraus sich ergibt, dass neue Beweismittel und Tatsachen, mit denen sich das ho. Gericht auseinanderzusetzen hat, bereits in der Beschwerdeschrift vorgelegt bzw. vorgebracht werden müssen.Gem. Paragraph 46, letzter Satz BBG dürfen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, woraus sich ergibt, dass neue Beweismittel und Tatsachen, mit denen sich das ho. Gericht auseinanderzusetzen hat, bereits in der Beschwerdeschrift vorgelegt bzw. vorgebracht werden müssen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108)., Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, so steht es dem ho. Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung frei, diesezu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189) bzw. steht es dem Gericht frei, die entsprechenden Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen (VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN) und so im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rückschlüsse auf ihren Beweiswert zu ziehen.Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, so steht es dem ho. Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung frei, diese, zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189) bzw. steht es dem Gericht frei, die entsprechenden Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen (VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN) und so im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rückschlüsse auf ihren Beweiswert zu ziehen. Im gegenständlichen Fall geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 14.12.2021 nicht als schlüssig erweist, zumal es einerseits davon ausgeht, dass im Vergleich zum Gutachten 25.5.2021 und die dort angenommenen Leidenszustände in Bezug auf den Grad der Behinderung, sowie in Bezug auf die Feststellung „Das Leiden Nr. 1 bestimme den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH, die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter“, keine Änderung eintrat, andererseits jedoch festhält, dass glaubhaft „Beschwerden in Überschneidung aller orthopädischer Problemfelder – vor allem im Bereich der linken unteren Extremität“ bestünden. Im Lichte dieser Diskrepanz erschließt es sich für das ho. Gericht nicht, warum entgegen der Anordnung des § 3

(2)f der EinschätzungsVO, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbe-einträchtigungen erhöht wird und Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind (nur) dann außer Betracht zu lassen sind, wenn eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, sowie ebenso bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen ist und eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, auch vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, bzw. zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen und ebenso eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben ist, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine, eine Steigerung des führenden Leidens mangels negativer Beeinflußung durch die anderen Leiden pauschal verneinte.Im gegenständlichen Fall geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 14.12.2021 nicht als schlüssig erweist, zumal es einerseits davon ausgeht, dass im Vergleich zum Gutachten 25.5.2021 und die dort angenommenen Leidenszustände in Bezug auf den Grad der Behinderung, sowie in Bezug auf die Feststellung „Das Leiden Nr. 1 bestimme den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH, die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter“, keine Änderung eintrat, andererseits jedoch festhält, dass glaubhaft „Beschwerden in Überschneidung aller orthopädischer Problemfelder – vor allem im Bereich der linken unteren Extremität“ bestünden. Im Lichte dieser Diskrepanz erschließt es sich für das ho. Gericht nicht, warum entgegen der Anordnung des Paragraph 3,
(2)f der EinschätzungsVO, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbe-einträchtigungen erhöht wird und Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind (nur) dann außer Betracht zu lassen sind, wenn eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, sowie ebenso bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen ist und eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, auch vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, bzw. zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen und ebenso eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben ist, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine, eine Steigerung des führenden Leidens mangels negativer Beeinflußung durch die anderen Leiden pauschal verneinte. Nun liegen im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Pos.Nr. 2 und 3 des Gutachtens 14.12.2021 keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche mit einem GdB von weniger als 20 vH bewertet wurden und geht das Gutachten bei der Beurteilung der Frage, ob der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulässig ist –wenn auch mit anderen Worten formuliert, doch in Bezug auf den objektiven Aussagekern anzunehmen- davon aus, dass zumindest wechselseitige Funktionsbeeinträchtigungen bestehen. Letztlich bleibt in Bezug auf das Gutachten vom 14.12.2021 ungeklärt, warum der Gutachter zum einen die seitens der bP beschriebenen Leidenszustände als glaubhaft qualifiziert, andererseits aber gerade in Bezug auf die Frage, welche Gehstrecke die bP zurücklegen kann, von der den anamnetisch getroffenen Feststellungen wieder abgeht. Die beschriebenen Bedenken in Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen auch in Bezug auf jenes vom 28.7.2021, soweit dort ebenfalls die wechselseitige Funktions-beeinträchtigungen wegen „Geringfügigkeit“ verneint wurden, obwohl auch dort die Leiden gem. Pos. Nr. 2 und 3 nicht mit einem GdB von weniger 20 vH eingestuft wurden und der Gutachter nicht nachvollziehbar darlegte, warum er von der im Gutachten vom 26.102019 sichtlich noch angenommenen wechselseitigen Beeinflußung der Leiden bzw. einer Einschätzung im Sinne der Beurteilung des Gesamtbildes der Behinderung iSd § 4 EinschätzungsVO abging (die Ausführungen im letzten Halbsatz gelten auch für das Gutachten vom 14.12.2021, weil dieses auf das Gutachten vom 25.5.2021 verweist). Diese Bedenken können auch nicht durch die nicht näher begründete Äußerung „Der Gesamtgrad der Behinderung reduziere sich von 50% auf 40% durch Besserung der Leiden Nummer 2 und 3“ ausgeräumt werden, weil es dieser Äußerung mangels einer weiteren Begründung an ihrer Nachvollziehbarkeit fehlt.Die beschriebenen Bedenken in Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen auch in Bezug auf jenes vom 28.7.2021, soweit dort ebenfalls die wechselseitige Funktions-beeinträchtigungen wegen „Geringfügigkeit“ verneint wurden, obwohl auch dort die Leiden gem. Pos. Nr. 2 und 3 nicht mit einem GdB von weniger 20 vH eingestuft wurden und der Gutachter nicht nachvollziehbar darlegte, warum er von der im Gutachten vom 26.102019 sichtlich noch angenommenen wechselseitigen Beeinflußung der Leiden bzw. einer Einschätzung im Sinne der Beurteilung des Gesamtbildes der Behinderung iSd Paragraph 4, EinschätzungsVO abging (die Ausführungen im letzten Halbsatz gelten auch für das Gutachten vom 14.12.2021, weil dieses auf das Gutachten vom 25.5.2021 verweist). Diese Bedenken können auch nicht durch die nicht näher begründete Äußerung „Der Gesamtgrad der Behinderung reduziere sich von 50% auf 40% durch Besserung der Leiden Nummer 2 und 3“ ausgeräumt werden, weil es dieser Äußerung mangels einer weiteren Begründung an ihrer Nachvollziehbarkeit fehlt. Letztlich bleibt das Gutachten vom 26.10.2019 als einzige taugliche Basis zur Feststellung des Gesundheitszustandes der bP übrig und sieht das ho. Gericht keinen Anlass, im Lichte der oa. Ausführungen diesem nicht zu folgen, zumal die nachfolgenden Gutachten schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen, ob und inwieweit es zu Änderungen in Bezug auf die Behinderung der bP gekommen wäre, vermissen lassen. In diesem Punkt ist der bP in Bezug auf den objektiven Aussagekern ihrer Ausführungen zuzustimmen. Wenn im Gutachten vom 26.10.2019 von „Besserungsmöglichkeiten“ gesprochen wird, ist festzuhalten, dass aus dem Kalkül der bloßen Möglichkeit kein Rückschluss auf einen maßgeblich wahrscheinlichen Krankheits- oder Besserungsverlauf geschlossen werden kann, welcher eine allfällige zeitliche Befristung des Ausweises rechtfertigen würde und das Kalkül der bloßen Möglichkeit de facto stets anzunehmen ist (man denke etwa an einen –nie gänzlich auszuschließenden und somit möglichen- atypischen Krankheits- bzw. Kausalverlauf). Die Nennung der bloßen Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes ist daher nicht geeignet, das Gutachten vom 9.2.2022 nach wie vor als taugliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Der Gutachten vom 26.10.2019 festgestellte Sachverhalt wird daher –in dubio- in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift durch den Rechtsfreund der bP gestellten Beweisantrag, einen Facharzt aus der vom Rechtsfreund genannten Fachrichtung (Neurologie und Psychiatrie bzw. Unfallchirurgie) heranzuziehen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Ein solches sachverhaltsrelevantes Beweisthema wurde jedoch nicht genannt, weil nicht konkret dargelegt wurde, welche konkrete medizinischen Fragen bis dato noch offen sind und zu deren ausdrücklicher Klärung eines Facharztes der genannten Fachrichtung es bedürfte. Der bloße und allgemeine Verweis auf eine vermeintliche Unvollständigkeit des Gutachtens reichen hierfür nicht aus. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsfreund jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsfreund jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. - § 29b StVO- Paragraph 29 b, StVO 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedenfalls dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist –wie bereits erwähnt- bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist –wie bereits erwähnt- bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
  3. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und ergab sich hierbei, dass den Ausführungen des Gutachtens vom 26.10.2019 nach wie vor in dubio zu folgen ist, zumal Änderungen nicht nachvollziehbar begründet wurden. Im Gutachten vom 26.10.2019 wurde von einem GdB von 50 vH ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor vorliegen. 3.
  5. Da seitens der bB über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschänkung aufgrund einer Behinderung nicht abge-sprochen wurde, liegt diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand und somit nicht die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, in dieser Rechtsfrage meritorisch zu entscheiden, vor. 3.
  6. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
  7. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –

(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass entsprechend dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der „Antrag vom 31.5.2021 abgewiesen“ wurde, keine Einschränkung auf bestimmte Antragspunkte erfolgte und die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und/oder Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete und die bP den Antrag auch auf die Ausstellung beider Ausweise formulierte.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Behindertenpasses- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass entsprechend dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides der „Antrag vom 31.5.2021 abgewiesen“ wurde, keine Einschränkung auf bestimmte Antragspunkte erfolgte und die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und/oder Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete und die bP den Antrag auch auf die Ausstellung beider Ausweise formulierte. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Gem. § 28 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 5) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl, Rz 17ff zu § 28; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4] AVG).Gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5,) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4] AVG). Voraussetzung für die inhaltliche Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO ist die Absprache über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass. Über die zweitgenannte Rechtsfrage wurde seitens der bB jedoch nicht abgesprochen.Voraussetzung für die inhaltliche Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ist die Absprache über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass. Über die zweitgenannte Rechtsfrage wurde seitens der bB jedoch nicht abgesprochen. Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht den angefochtenen Bescheid durch Erkenntnis zu beheben, weil die belangte Behörde nicht berechtigt war, über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO zu entscheiden, bevor sie nicht über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschänkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass entschied (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren,
  3. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht den angefochtenen Bescheid durch Erkenntnis zu beheben, weil die belangte Behörde nicht berechtigt war, über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden, bevor sie nicht über die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschänkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass entschied vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren,
  4. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]). 3.
  5. § 24 VwGVG lautet:3.
  6. Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten zu Gunsten der bP als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin in dubio geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Weiters wurde der Beschwerde im beschriebenen Rahmen stattgegeben, weshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen und die Auslegung des Begriffs der freien Beweiswürdigung, sowie die Mindestanforderungen an eine behördliche Erledigung, um sie als Bescheid qualifizieren zu können an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich insbesondere im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften zur Feststellung des Grades der Behinderung und hier insbesondere der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, sowie in Bezug auf die an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen und die Auslegung des Begriffs der freien Beweiswürdigung, sowie die Mindestanforderungen an eine behördliche Erledigung, um sie als Bescheid qualifizieren zu können an der zitierten einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2251522.2.00

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