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{'item': 'L523 2249160-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL523 2249160-1 Spruch, L523 2249160-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Ried vom 02.08.2021 ein Stellenangebot als Abwäscherin/Reinigungskraft des Gasthofs „ XXXX im Ausmaß von 10 bis 30 Stunden mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Ried vom 02.08.2021 ein Stellenangebot als Abwäscherin/Reinigungskraft des Gasthofs „ römisch 40 im Ausmaß von 10 bis 30 Stunden mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt.
  3. Am 05.08.2021 bewarb sich die Beschwerdeführerin auf diese Stelle. Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS am 26.08.2021 rück, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch beworben habe und gesagt habe, dass sie nicht wisse, ob die Stelle das Richtige für sie sei und sie sich nur beworben habe, weil sie es seitens des AMS müsse.
  4. Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Leistungsbezug ab 02.08.2021 vorläufig eingestellt werde, da sich offene Fragen zu ihrem Bewerbungsverhalten ergeben haben und eine umgehende Klärung erforderlich sei. Sie werde ersucht, innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens vorzusprechen.
  5. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers am 01.09.2021 niederschriftlich Stellung, dass sie am 27.08.2021 mit Frau XXXX , Dienstgeberin des Gasthofs „ XXXX “, telefoniert habe und diese sie fragte, warum sie sich auf diese Stelle bewerbe, da sie doch Buchhalterin sei und sie eine Abwäscherin brauche. Daraufhin habe sie ihr eine ehrliche Antwort gegeben. Sie habe sich vorschriftsmäßig beworben, sogar zwei Mal, und sei sich keiner Schuld bewusst, da sie bei einer Zusage des Dienstgebers dort zu arbeiten angefangen hätte. Aber sie habe keine Zusage bekommen.
  6. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers am 01.09.2021 niederschriftlich Stellung, dass sie am 27.08.2021 mit Frau römisch 40 , Dienstgeberin des Gasthofs „ römisch 40 “, telefoniert habe und diese sie fragte, warum sie sich auf diese Stelle bewerbe, da sie doch Buchhalterin sei und sie eine Abwäscherin brauche. Daraufhin habe sie ihr eine ehrliche Antwort gegeben. Sie habe sich vorschriftsmäßig beworben, sogar zwei Mal, und sei sich keiner Schuld bewusst, da sie bei einer Zusage des Dienstgebers dort zu arbeiten angefangen hätte. Aber sie habe keine Zusage bekommen.
  7. Mit Bescheid des AMS Ried vom 01.09.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Annahme der vom AMS Ried zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Gasthof „ XXXX “ verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  8. Mit Bescheid des AMS Ried vom 01.09.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Annahme der vom AMS Ried zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Gasthof „ römisch 40 “ verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  9. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 09.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach ihrer Bewerbung von Herrn XXXX , Dienstgeber des Gasthofs „ XXXX “, angerufen worden sei, der sie gefragt habe, als was sie sich bewerben möchte. Nachdem sie ihn anfänglich nicht einem Arbeitgeber zuordnen habe können, habe sie gefragt: „Was suchen Sie denn? Ich habe mich bei mehreren Arbeitgebern beworben. “ Er habe ihr gesagt, dass er eine Abwäscherin suchen würde und habe sie gefragt, was sie „gelernt“ hätte. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Buchhalterin sei. Dann habe er sie gefragt, weshalb sie sich dann überhaupt beworben habe, da er eine Abwäscherin suche und keine Buchhalterin. Darauf habe sie sinngemäß geantwortet, dass sie aktuell froh sei, überhaupt einen Job zu bekommen, dass sie das Inserat vom AMS erhalten habe und deshalb auch eine Bewerbung geschickt habe. Er habe daraufhin gemeint, dass es dann keinen Sinn mache, wenn sie weiterreden würden oder wenn sie vorbeikomme.
  10. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 09.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach ihrer Bewerbung von Herrn römisch 40 , Dienstgeber des Gasthofs „ römisch 40 “, angerufen worden sei, der sie gefragt habe, als was sie sich bewerben möchte. Nachdem sie ihn anfänglich nicht einem Arbeitgeber zuordnen habe können, habe sie gefragt: „Was suchen Sie denn? Ich habe mich bei mehreren Arbeitgebern beworben. “ Er habe ihr gesagt, dass er eine Abwäscherin suchen würde und habe sie gefragt, was sie „gelernt“ hätte. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Buchhalterin sei. Dann habe er sie gefragt, weshalb sie sich dann überhaupt beworben habe, da er eine Abwäscherin suche und keine Buchhalterin. Darauf habe sie sinngemäß geantwortet, dass sie aktuell froh sei, überhaupt einen Job zu bekommen, dass sie das Inserat vom AMS erhalten habe und deshalb auch eine Bewerbung geschickt habe. Er habe daraufhin gemeint, dass es dann keinen Sinn mache, wenn sie weiterreden würden oder wenn sie vorbeikomme. Am 27.08.2021 habe sie ihren Lebenslauf zum zweiten Mal an Herrn XXXX geschickt, in der Annahme, er habe ihn das erste Mail nicht erhalten, da sie das AMS informiert habe, dass er sich beschwert habe, was sie allerdings nicht nachvollziehen habe können.Am 27.08.2021 habe sie ihren Lebenslauf zum zweiten Mal an Herrn römisch 40 geschickt, in der Annahme, er habe ihn das erste Mail nicht erhalten, da sie das AMS informiert habe, dass er sich beschwert habe, was sie allerdings nicht nachvollziehen habe können. Beim Telefonat mit Frau XXXX sei sie gefragt worden, weshalb sie sich beworben habe, da sie ja eine Buchhalterin sei, sie eine Abwäscherin suche und was ihr Wunschjob wäre bzw. was sie gerne arbeiten möchte. Sie habe ihr geantwortet, dass ihr Wunschjob natürlich ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ sei, sie ihr Inserat vom AMS erhalten habe und sich deshalb auch beworben habe. Daraufhin habe Frau XXXX gemeint, dass es dann eh keinen Sinn habe, wenn sie sich was ausmachen. Frau XXXX habe sie dann aber doch noch gefragt, wann sie Zeit habe, dass sie vorbeikomme und sie sich zusammensetzen. Da es Freitagnachmittag gewesen sei und sie das Wochenende mit einer
  11. Geburtstagsfeier im Mühlviertel verplante gehabt habe, habe sie ihr Montag oder Dienstag vorgeschlagen. Frau XXXX habe dann sehr unfreundlich gesagt, dass sie nur noch dieses Wochenende Zeit habe, da sie dann bis zum
  12. im Urlaub sei. Sie habe sich entschuldigt und Frau XXXX mitgeteilt, dass es leider dieses Wochenende für sie nicht möglich sei, da sie es schon verplant habe. Die Antwort von Frau XXXX sei dann gewesen: „Gut, dann lassen wir es.“ Sie sei der Meinung gewesen, dass sie sich dann eventuell nach ihrem Urlaub was ausmachen.Beim Telefonat mit Frau römisch 40 sei sie gefragt worden, weshalb sie sich beworben habe, da sie ja eine Buchhalterin sei, sie eine Abwäscherin suche und was ihr Wunschjob wäre bzw. was sie gerne arbeiten möchte. Sie habe ihr geantwortet, dass ihr Wunschjob natürlich ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ sei, sie ihr Inserat vom AMS erhalten habe und sich deshalb auch beworben habe. Daraufhin habe Frau römisch 40 gemeint, dass es dann eh keinen Sinn habe, wenn sie sich was ausmachen. Frau römisch 40 habe sie dann aber doch noch gefragt, wann sie Zeit habe, dass sie vorbeikomme und sie sich zusammensetzen. Da es Freitagnachmittag gewesen sei und sie das Wochenende mit einer
  13. Geburtstagsfeier im Mühlviertel verplante gehabt habe, habe sie ihr Montag oder Dienstag vorgeschlagen. Frau römisch 40 habe dann sehr unfreundlich gesagt, dass sie nur noch dieses Wochenende Zeit habe, da sie dann bis zum
  14. im Urlaub sei. Sie habe sich entschuldigt und Frau römisch 40 mitgeteilt, dass es leider dieses Wochenende für sie nicht möglich sei, da sie es schon verplant habe. Die Antwort von Frau römisch 40 sei dann gewesen: „Gut, dann lassen wir es.“ Sie sei der Meinung gewesen, dass sie sich dann eventuell nach ihrem Urlaub was ausmachen. Laut Bescheid werde ihr nun aber vorgeworfen, dass sie die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Bei beiden Telefonaten sei nie die Rede von einer Arbeitsaufnahme gewesen. Bei dem Telefonat mit Frau XXXX sei es um ein persönliches Gespräch gegangen. Sie habe Buchhalterin gelernt - das sei nun mal so. Bei Bewerbungsgesprächen komme es immer wieder vor, dass Arbeitgeber sie für überqualifiziert halten, so sei dies auch bei Herrn und Frau XXXX gewesen. Zu keinem Zeitpunkt jedoch habe sie eine Vermittlung zu den vom AMS vermittelten Arbeitgebern vereitelt.Laut Bescheid werde ihr nun aber vorgeworfen, dass sie die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Bei beiden Telefonaten sei nie die Rede von einer Arbeitsaufnahme gewesen. Bei dem Telefonat mit Frau römisch 40 sei es um ein persönliches Gespräch gegangen. Sie habe Buchhalterin gelernt - das sei nun mal so. Bei Bewerbungsgesprächen komme es immer wieder vor, dass Arbeitgeber sie für überqualifiziert halten, so sei dies auch bei Herrn und Frau römisch 40 gewesen. Zu keinem Zeitpunkt jedoch habe sie eine Vermittlung zu den vom AMS vermittelten Arbeitgebern vereitelt. Der Beschwerde legte sie Einzelgesprächsnachweise für die Telefonate mit Herrn und Frau XXXX sowie einen Screenshot ihres AMS Konto bei.Der Beschwerde legte sie Einzelgesprächsnachweise für die Telefonate mit Herrn und Frau römisch 40 sowie einen Screenshot ihres AMS Konto bei.
  15. Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist zur beabsichtigen Einstellung der Notstandshilfe eingeräumt. Sie habe mit ihrer Aussage gegenüber Herrn Schachinger, ihr Wunschjob sei natürlich ihr erlernter Beruf Buchhalterin in einer Steuerkanzlei, darauf hinweisen wollen, für die vom AMS angebotene Stelle als Abwäscherin/Reinigungskraft überqualifiziert zu sein. Überqualifikation sei für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen entgegenstehen. Auch mit ihrer Aussage gegenüber Frau Schachinger, das Inserat vom AMS erhalten zu haben und sich deswegen auch beworben zu haben, habe sie ein Desinteresse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck gebracht. Es wäre an ihr gelegen, zu sagen, dass sie trotzdem an einer Arbeitsaufnahme interessiert sei. In Bezug auf ihren Einwand, die Arbeitsaufnahme nicht verweigert zu haben, da es um ein persönliches Gespräch gegangen sei, komme es aber nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Auch in privater Sphäre gelegene Gründe (wie eine geplante Geburtstagsfeier) für die Ablehnung eines Vorstellungstermins könnten nicht berücksichtigt werden und habe auch das den potentiellen Dienstgeber von einer weiteren Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches und in Folge von einer Anstellung abgehalten. Sie hätte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und das Vorstellungsgespräch trotzdem wahrnehmen müssen.
  16. Mit Schreiben vom 18.10.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, dass Herr XXXX nicht wegen ihrer Aussagen gemeint habe, dass ein Vorbeikommen bzw. Weiterreden keinen Sinn mache, sondern sei er schlichtweg irritiert darüber gewesen, dass eine gelernte Buchhalterin vom AMS an ihn vermittelt wird. Sie habe ihm gegenüber betont, aktuell überhaupt froh zu sein, einen Job zu bekommen.
  17. Mit Schreiben vom 18.10.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, dass Herr römisch 40 nicht wegen ihrer Aussagen gemeint habe, dass ein Vorbeikommen bzw. Weiterreden keinen Sinn mache, sondern sei er schlichtweg irritiert darüber gewesen, dass eine gelernte Buchhalterin vom AMS an ihn vermittelt wird. Sie habe ihm gegenüber betont, aktuell überhaupt froh zu sein, einen Job zu bekommen. Sie habe von sich aus nicht gesagt, dass Buchhalterin ihr Wunschjob sei, sondern erst auf die Frage von Frau Schachinger. Hätte sie lügen sollen und als gelernte Buchhalterin sagen sollen, „Abwäscherin" sei ihr Traumberuf? Das wäre unglaubwürdig. Hätte sie gesagt: „Das weiß ich nicht.", wäre sie wohl als demotivierte Person rübergekommen. Die Fragestellung sei einfach in diesem Zusammenhang untauglich. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt „hinweisen wollen", dass sie überqualifiziert sei, das werde ihr nun fälschlicherweise unterstellt. Nur weil sie Frau XXXX auf Nachfrage geantwortet habe, von dem Job übers AMS erfahren zu haben, solle sie ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht haben. Hätte sie wieder lügen sollen? Sie könne ehrlich gesagt nicht ganz glauben, was das AMS von ihr da verlange, noch dazu in schriftlicher Form.Sie habe von sich aus nicht gesagt, dass Buchhalterin ihr Wunschjob sei, sondern erst auf die Frage von Frau Schachinger. Hätte sie lügen sollen und als gelernte Buchhalterin sagen sollen, „Abwäscherin" sei ihr Traumberuf? Das wäre unglaubwürdig. Hätte sie gesagt: „Das weiß ich nicht.", wäre sie wohl als demotivierte Person rübergekommen. Die Fragestellung sei einfach in diesem Zusammenhang untauglich. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt „hinweisen wollen", dass sie überqualifiziert sei, das werde ihr nun fälschlicherweise unterstellt. Nur weil sie Frau römisch 40 auf Nachfrage geantwortet habe, von dem Job übers AMS erfahren zu haben, solle sie ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht haben. Hätte sie wieder lügen sollen? Sie könne ehrlich gesagt nicht ganz glauben, was das AMS von ihr da verlange, noch dazu in schriftlicher Form. Dass Frau XXXX letztendlich vorgeschlagen habe, einen Termin für ein persönliches Treffen zu vereinbaren, zeige doch, dass sie eine Beschäftigung nicht vereitelt habe. Das Telefongespräch mit ihr habe am Freitagnachmittag stattgefunden. Sie habe auf die Frage, wann sie denn Zeit habe, den darauffolgenden Montag oder Dienstag vorgeschlagen. Frau XXXX habe daraufhin angegeben, sie sei ab Montag (30.
  18. bis 16.09) im Urlaub. Als sie zur Antwort gegeben habe, sie könne aufgrund einer geplanten Geburtstagsfeier im Mühlviertel mit Übernachtung dieses Wochenende nicht, habe Frau XXXX gemeint: „Gut, dann lassen wir es!“. Werde diesem Umstand (Urlaub des Arbeitgebers), keinerlei Bedeutung beigemessen? Weder in der Ausschreibung noch im Vorstellungsgespräch sei die Rede davon, ab wann sie anfangen hätte können. Nachdem Frau XXXX gemeint habe, sie sei dann auf Urlaub, könne aus ihrer Sicht das Antrittsdatum als Abwäscherin ohnehin nicht vor 16.
  19. geplant gewesen sein.Dass Frau römisch 40 letztendlich vorgeschlagen habe, einen Termin für ein persönliches Treffen zu vereinbaren, zeige doch, dass sie eine Beschäftigung nicht vereitelt habe. Das Telefongespräch mit ihr habe am Freitagnachmittag stattgefunden. Sie habe auf die Frage, wann sie denn Zeit habe, den darauffolgenden Montag oder Dienstag vorgeschlagen. Frau römisch 40 habe daraufhin angegeben, sie sei ab Montag (30.
  20. bis 16.09) im Urlaub. Als sie zur Antwort gegeben habe, sie könne aufgrund einer geplanten Geburtstagsfeier im Mühlviertel mit Übernachtung dieses Wochenende nicht, habe Frau römisch 40 gemeint: „Gut, dann lassen wir es!“. Werde diesem Umstand (Urlaub des Arbeitgebers), keinerlei Bedeutung beigemessen? Weder in der Ausschreibung noch im Vorstellungsgespräch sei die Rede davon, ab wann sie anfangen hätte können. Nachdem Frau römisch 40 gemeint habe, sie sei dann auf Urlaub, könne aus ihrer Sicht das Antrittsdatum als Abwäscherin ohnehin nicht vor 16.
  21. geplant gewesen sein. Bei beiden Telefongesprächen sei die Gesprächsführung von Beginn an eher ablehnend, tendenziell sogar unfreundlich gewesen. Dass sie aufgrund dieser Gespräche mit dem Ehepaar XXXX gesperrt worden sei, könne sie nicht nachvollziehen. Wenn dieser Arbeitgeber behaupte, sie hätte in irgendeiner Weise, auch konkludent, eine Anstellung vereitelt, so entspreche das einfach nicht der Wahrheit. Dass das AMS bis dato den Ausführungen von diesem Arbeitgeber offenbar mehr Glauben schenken wolle als ihr, enttäusche sie doch sehr.Bei beiden Telefongesprächen sei die Gesprächsführung von Beginn an eher ablehnend, tendenziell sogar unfreundlich gewesen. Dass sie aufgrund dieser Gespräche mit dem Ehepaar römisch 40 gesperrt worden sei, könne sie nicht nachvollziehen. Wenn dieser Arbeitgeber behaupte, sie hätte in irgendeiner Weise, auch konkludent, eine Anstellung vereitelt, so entspreche das einfach nicht der Wahrheit. Dass das AMS bis dato den Ausführungen von diesem Arbeitgeber offenbar mehr Glauben schenken wolle als ihr, enttäusche sie doch sehr.
  22. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: XXXX , wies das AMS Ried die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.
  23. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: römisch 40 , wies das AMS Ried die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 05.08.2021 ein erstes Mal beworben habe. Der potentielle Dienstgeber (Herr XXXX ) habe telefonisch mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Sie habe zu diesem Gespräch angegeben, dass Herr XXXX gesagt habe, dass er eine Abwäscherin suche. Auf seine Frage, was sie gelernt habe, habe sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie Buchhalterin sei. Zudem habe sie ihn informiert, dass sie das Inserat vom AMS erhalten und deshalb eine Bewerbung geschickt habe. Der Dienstgeber habe zu diesem Gespräch angegeben, dass sie gesagt habe, dass sie nicht wisse, ob die Stelle das Richtige für sie sei und dass sie sich nur beworben habe, weil sie es seitens des AMS müsse. Das Telefonat mit Herrn XXXX habe aufgrund des Verlaufes des Bewerbungsgespräches dazu geführt, dass der potentielle Dienstgeber von einem weiteren Vorstellungsgespräch abgesehen habe. Demgemäß habe sie weiters angegeben, dass dieser daraufhin gemeint habe, dass es dann keinen Sinn mache, wenn sie weiterreden oder wenn sie vorbeikomme. Als Erstes sei somit dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen. Wenn sie aber einwende, vor Herrn XXXX auch betont zu haben, aktuell froh zu sein, überhaupt einen Job zu bekommen, sei davon auszugehen, dass sie dennoch einen Versuch unternommen habe, die Beschäftigung ungeachtet ihres erlernten Berufes als Buchhalterin zu erhalten. Die Nichteinstellung habe sie daher nicht zumindest billigend in Kauf genommen und liege ein bedingter Vorsatz der Beschwerdeführerin nach der ersten Kontaktaufnahme nicht vor.Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 05.08.2021 ein erstes Mal beworben habe. Der potentielle Dienstgeber (Herr römisch 40 ) habe telefonisch mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Sie habe zu diesem Gespräch angegeben, dass Herr römisch 40 gesagt habe, dass er eine Abwäscherin suche. Auf seine Frage, was sie gelernt habe, habe sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie Buchhalterin sei. Zudem habe sie ihn informiert, dass sie das Inserat vom AMS erhalten und deshalb eine Bewerbung geschickt habe. Der Dienstgeber habe zu diesem Gespräch angegeben, dass sie gesagt habe, dass sie nicht wisse, ob die Stelle das Richtige für sie sei und dass sie sich nur beworben habe, weil sie es seitens des AMS müsse. Das Telefonat mit Herrn römisch 40 habe aufgrund des Verlaufes des Bewerbungsgespräches dazu geführt, dass der potentielle Dienstgeber von einem weiteren Vorstellungsgespräch abgesehen habe. Demgemäß habe sie weiters angegeben, dass dieser daraufhin gemeint habe, dass es dann keinen Sinn mache, wenn sie weiterreden oder wenn sie vorbeikomme. Als Erstes sei somit dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen. Wenn sie aber einwende, vor Herrn römisch 40 auch betont zu haben, aktuell froh zu sein, überhaupt einen Job zu bekommen, sei davon auszugehen, dass sie dennoch einen Versuch unternommen habe, die Beschäftigung ungeachtet ihres erlernten Berufes als Buchhalterin zu erhalten. Die Nichteinstellung habe sie daher nicht zumindest billigend in Kauf genommen und liege ein bedingter Vorsatz der Beschwerdeführerin nach der ersten Kontaktaufnahme nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin nach Ersuchen des AMS um Klärung Ihrer Bewerbung ein zweites Mal beim Gasthof „ XXXX “ am 27.08.2021 beworben. Frau XXXX habe am 27.08.2021 telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen und sie gefragt, weil sie eine Abwäscherin suche und sie ja Buchhalterin sei, weshalb sie sich beworben habe und was ihr Wunschjob sei bzw., was Sie gerne arbeiten wollen. Sie habe zur Antwort gegeben, dass ihr Wunschjob ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ sei. Auch in dieser Aussage liege - wie in dem ähnlich gelagerten Fall des VwGH vom 27.02.1996, 95/08/0080, ein Hinweis auf eine „geplante“ Tätigkeit und verweise das AMS auf die nachfolgende Entscheidung: Da die Erklärung einer Arbeitslosen gegenüber einem Arbeitgeber, sie wolle in den erlernten Beruf als Verkäuferin zurückkehren, wenn sie eine entsprechende Halbtagsstelle finden würde, auf eine bloß vorübergehende Annahme der zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft hinausläuft, liegt darin der Tatbestand der Vereitelung. Dies lässt sich nicht mit dem Hinweis widerlegen, sie habe sich die Stelle nicht "erschwindeln" wollen, denn es kann von ihr verlangt werden, in Bezug auf die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene Beschäftigung nicht nur als arbeitswillig zu erscheinen, sondern es auch zu sein. Die Frage eines unredlichen Verhaltens beim Einstellungsgespräch oder sogar eines Betruges kann sich dann nicht stellen. Dass sie sich die Frage gestellt habe, ob sie lügen hätte sollen bzw., ob sie als „gelernte Buchhalterin“ sagen hätte sollen, „Abwäscherin“ sei ihr Traumberuf, sei folglich unerheblich. Damit habe sie jenes Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieses Verhalten sei aber für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht ursächlich (kausal), weil das Telefonat mit Frau XXXX nicht dazu geführt habe, dass die potentielle Dienstgeberin von einem weiteren persönlichen Vorstellungsgespräch abgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin nach Ersuchen des AMS um Klärung Ihrer Bewerbung ein zweites Mal beim Gasthof „ römisch 40 “ am 27.08.2021 beworben. Frau römisch 40 habe am 27.08.2021 telefonisch mit ihr Kontakt aufgenommen und sie gefragt, weil sie eine Abwäscherin suche und sie ja Buchhalterin sei, weshalb sie sich beworben habe und was ihr Wunschjob sei bzw., was Sie gerne arbeiten wollen. Sie habe zur Antwort gegeben, dass ihr Wunschjob ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ sei. Auch in dieser Aussage liege - wie in dem ähnlich gelagerten Fall des VwGH vom 27.02.1996, 95/08/0080, ein Hinweis auf eine „geplante“ Tätigkeit und verweise das AMS auf die nachfolgende Entscheidung: Da die Erklärung einer Arbeitslosen gegenüber einem Arbeitgeber, sie wolle in den erlernten Beruf als Verkäuferin zurückkehren, wenn sie eine entsprechende Halbtagsstelle finden würde, auf eine bloß vorübergehende Annahme der zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft hinausläuft, liegt darin der Tatbestand der Vereitelung. Dies lässt sich nicht mit dem Hinweis widerlegen, sie habe sich die Stelle nicht "erschwindeln" wollen, denn es kann von ihr verlangt werden, in Bezug auf die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene Beschäftigung nicht nur als arbeitswillig zu erscheinen, sondern es auch zu sein. Die Frage eines unredlichen Verhaltens beim Einstellungsgespräch oder sogar eines Betruges kann sich dann nicht stellen. Dass sie sich die Frage gestellt habe, ob sie lügen hätte sollen bzw., ob sie als „gelernte Buchhalterin“ sagen hätte sollen, „Abwäscherin“ sei ihr Traumberuf, sei folglich unerheblich. Damit habe sie jenes Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieses Verhalten sei aber für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht ursächlich (kausal), weil das Telefonat mit Frau römisch 40 nicht dazu geführt habe, dass die potentielle Dienstgeberin von einem weiteren persönlichen Vorstellungsgespräch abgesehen habe. Frau XXXX habe im Zuge des Telefonates nachmittags am Freitag, 27.08.2021, der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, einen Termin für ein persönliches Treffen zu vereinbaren. Auf die Frage, wann sie denn Zeit habe, habe sie den darauffolgenden Montag oder Dienstag angeboten. Frau XXXX habe gemeint, sie hätte nur das kommende Wochenende (28.08.2021 und 29.08.2021) Zeit, weil sie vom 30.08.2021 bis 15.09.2021 auf Urlaub sei. Die Beschwerdeführerin habe der potentiellen Dienstgeberin erwidert, dass sie wegen einer bereits geplanten Geburtstagsfeier im Mühlviertel (mit Übernachtung) nicht könne. Dieses Bewerbungsverhalten (Nichtwahrnehmung des von der Dienstgeberin angebotenen Termins für ein Vorstellungsgespräch am Wochenende wegen privater Gründe) sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der potentiellen Dienstgeberin ursächlich gewesen. So habe Frau XXXX schließlich gemeint: „Gut, dann lassen wir es.“ Auch wenn die potentielle Dienstgeberin aufgrund eines geplanten Urlaubes nicht an den von ihr vorgeschlagenen Terminen (Montag oder Dienstag) Zeit gehabt habe und sie wegen der geplanten Geburtstagsfeier nicht an den von der Dienstgeberin vorgeschlagenen Terminen (Samstag und Sonntag) Zeit gehabt habe, könne sie sich damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entziehen. Es wäre an ihr gelegen, das gegebenenfalls bestehende Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen, indem sie sich sofort bereit erkläre, doch den Vorstellungstermin am Wochenende wahrzunehmen und der potentiellen Dienstgeberin einen Vorschlag zu unterbreiten, der für beide gepasst hätte. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt werde, weil die fehlende Motivation, eine Geburtstagsfeier einem unumgänglichen Vorstellungsgespräch bzw. einer späteren möglichen Aufnahme einer Beschäftigung hintan zu stellen, von der potentiellen Dienstgeberin als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden habe können. Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins am (gesamten) Wochenende vor dem Urlaub der potentiellen Dienstgeberin dazu führe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, sei notorisch; es liege sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011,2009/08/0264).Frau römisch 40 habe im Zuge des Telefonates nachmittags am Freitag, 27.08.2021, der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, einen Termin für ein persönliches Treffen zu vereinbaren. Auf die Frage, wann sie denn Zeit habe, habe sie den darauffolgenden Montag oder Dienstag angeboten. Frau römisch 40 habe gemeint, sie hätte nur das kommende Wochenende (28.08.2021 und 29.08.2021) Zeit, weil sie vom 30.08.2021 bis 15.09.2021 auf Urlaub sei. Die Beschwerdeführerin habe der potentiellen Dienstgeberin erwidert, dass sie wegen einer bereits geplanten Geburtstagsfeier im Mühlviertel (mit Übernachtung) nicht könne. Dieses Bewerbungsverhalten (Nichtwahrnehmung des von der Dienstgeberin angebotenen Termins für ein Vorstellungsgespräch am Wochenende wegen privater Gründe) sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der potentiellen Dienstgeberin ursächlich gewesen. So habe Frau römisch 40 schließlich gemeint: „Gut, dann lassen wir es.“ Auch wenn die potentielle Dienstgeberin aufgrund eines geplanten Urlaubes nicht an den von ihr vorgeschlagenen Terminen (Montag oder Dienstag) Zeit gehabt habe und sie wegen der geplanten Geburtstagsfeier nicht an den von der Dienstgeberin vorgeschlagenen Terminen (Samstag und Sonntag) Zeit gehabt habe, könne sie sich damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entziehen. Es wäre an ihr gelegen, das gegebenenfalls bestehende Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen, indem sie sich sofort bereit erkläre, doch den Vorstellungstermin am Wochenende wahrzunehmen und der potentiellen Dienstgeberin einen Vorschlag zu unterbreiten, der für beide gepasst hätte. Ihr sei bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt werde, weil die fehlende Motivation, eine Geburtstagsfeier einem unumgänglichen Vorstellungsgespräch bzw. einer späteren möglichen Aufnahme einer Beschäftigung hintan zu stellen, von der potentiellen Dienstgeberin als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden habe können. Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins am (gesamten) Wochenende vor dem Urlaub der potentiellen Dienstgeberin dazu führe, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, sei notorisch; es liege sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011,2009/08/0264).
  24. Mit am 02.12.2021 von ihrer Rechtsvertretung eingebrachtem Vorlageantrag, mit dem zugleich die Übermittlung einer Aktabschrift beantragt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  25. Mit am 01.02.2022 von ihrer Rechtsvertretung eingebrachtem ergänzendem Vorbringen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Aussagen bei den beiden Telefonaten widersprechend gegenüberstehen würden. Die Behörde habe offenbar dem potenziellen Arbeitgeber Glauben geschenkt. Die Behörde habe aber nicht dargetan, aus welchen Gründen sie dem Arbeitgeber glaube. Zudem übersehe die Behörde, dass man Willenserklärungen nach der Erklärungstheorie auslege. Demnach sei eine Erklärung so zu verstehen, wie sie ein verständiger mit der Rechtsordnung verbundener Mensch verstehen würde. Die Aussage, dass der Traumberuf Buchhalterin bei einem Steuerberatungsunternehmen sei, sei nicht automatisch so zu verstehen, dass an einer anderen auch längerfristigen Erwerbstätigkeit kein ernsthaftes Interesse bestünde. In diesem Sinne sei die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1996 auch nicht zu verstehen (VwGH 95/087/0080). In diesem Fall sei es gerade auf die Planungsabsicht der Versicherten angekommen und habe diese nach den Feststellungen erklärt, in den Beruf zurückkehren zu wollen, sobald sich die Möglichkeit böte und habe es sich auch um eine realistische Möglichkeit gehandelt, was die damaligen Arbeitsmarktbedingungen betraf. Völlig außer Acht lasse die Behörde den Umstand, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation seitens potenzieller Arbeitgeber großer Unmut herrsche, nicht zuletzt mit der Servicequalität des AMS. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitgeber entsprechend vorbelastet seien und grundsätzlich überqualifizierten Bewerberinnen gar keine Chance lassen würden. Aus dem Umstand, dass jemand am Freitagnachmittag nicht sofort zum Bewerbungsgespräch kommen könne bzw am Wochenende ortsabwesend sei, könne nicht auf eine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Dass die genervte potenzielle Arbeitgeberin das erschlossen habe, sei ihr nicht vorwerfbar. Darauf komme es aber nicht an. Es komme nur darauf an, wie ein verständiger Dritter die Situation verstanden hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, indem sie den potenziellen Arbeitgeber entsprechend einvernimmt. In ihrer Funktion als gleichzeitig vermittelnde Stelle sei sie befangen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie zum Beweis die Parteieneinvernahme und die Zeugeneinvernahme von Herr und Frau XXXX .Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie zum Beweis die Parteieneinvernahme und die Zeugeneinvernahme von Herr und Frau römisch 40 . II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Ried am 02.08.2021 ein Stellenangebot als Abwäscherin/Reinigungskraft des Gasthofs „ XXXX im Ausmaß von 10 bis 30 Stunden mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Ried am 02.08.2021 ein Stellenangebot als Abwäscherin/Reinigungskraft des Gasthofs „ römisch 40 im Ausmaß von 10 bis 30 Stunden mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt. Am 05.08.2021 bewarb sich die Beschwerdeführerin, eine gelernte Buchhalterin, auf diese Stelle. Der potentielle Dienstgeber Herr XXXX nahm zur Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf. Auf seine Frage, was sie gelernt hat, antwortete sie, dass sie Buchhalterin ist. Auf die Frage, weshalb sie sich beworben hat, antwortete sie sinngemäß, dass sie aktuell froh ist, überhaupt einen Job zu bekommen, dass sie das Inserat vom AMS erhalten hat und deswegen die Bewerbung geschickt hat. Als Zeitpunkt der Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegeben.Am 05.08.2021 bewarb sich die Beschwerdeführerin, eine gelernte Buchhalterin, auf diese Stelle. Der potentielle Dienstgeber Herr römisch 40 nahm zur Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf. Auf seine Frage, was sie gelernt hat, antwortete sie, dass sie Buchhalterin ist. Auf die Frage, weshalb sie sich beworben hat, antwortete sie sinngemäß, dass sie aktuell froh ist, überhaupt einen Job zu bekommen, dass sie das Inserat vom AMS erhalten hat und deswegen die Bewerbung geschickt hat. Als Zeitpunkt der Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegeben. Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS am 26.08.2021 rück, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch beworben hat und gesagt hat, dass sie nicht weiß, ob die Stelle das Richtige für sie ist und sie sich nur beworben hat, weil sie es seitens des AMS muss. Nachdem die Beschwerdeführerin vom AMS die Mitteilung erhalten hatte, dass ihr Leistungsbezug ab 02.08.2021 vorläufig eingestellt wird, da sich offene Fragen zu ihrem Bewerbungsverhalten ergeben haben und seine umgehende Klärung erforderlich ist, bewarb sie sich am 27.08.2021 ein zweites Mal beim potentiellen Dienstgeber. Am selben Tag – freitagnachmittags – wurde sie von Frau XXXX , potentielle Dienstgeberin, angerufen. Auf deren Frage, weshalb sie sich beworben hat, weil sie ja eine Buchhalterin ist und sie eine Abwäscherin sucht, und was ihr Wunschjob wäre bzw. was sie gerne arbeiten möchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Wunschjob natürlich ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ ist, dass sie ihr Inserat vom AMS erhalten hat und sich deshalb beworben hat. Frau XXXX fragte sie, wann sie Zeit hat, vorbeizukommen. Die Beschwerdeführerin schlug Montag oder Dienstag vor. Frau XXXX erklärte, nur am Wochenende Zeit zu haben, da sie dann bis zum 15.09.2021 auf Urlaub ist. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich dafür, dass es dieses Wochenende für sie nicht möglich ist, da sie dieses Wochenende bereits mit einer Geburtstagsfeier mit Übernachtung im Mühlviertel verplant hat. Frau XXXX antwortete: „Gut, dann lassen wir es.“Am selben Tag – freitagnachmittags – wurde sie von Frau römisch 40 , potentielle Dienstgeberin, angerufen. Auf deren Frage, weshalb sie sich beworben hat, weil sie ja eine Buchhalterin ist und sie eine Abwäscherin sucht, und was ihr Wunschjob wäre bzw. was sie gerne arbeiten möchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Wunschjob natürlich ihr erlernter Beruf „Buchhalterin in einer Steuerkanzlei“ ist, dass sie ihr Inserat vom AMS erhalten hat und sich deshalb beworben hat. Frau römisch 40 fragte sie, wann sie Zeit hat, vorbeizukommen. Die Beschwerdeführerin schlug Montag oder Dienstag vor. Frau römisch 40 erklärte, nur am Wochenende Zeit zu haben, da sie dann bis zum 15.09.2021 auf Urlaub ist. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich dafür, dass es dieses Wochenende für sie nicht möglich ist, da sie dieses Wochenende bereits mit einer Geburtstagsfeier mit Übernachtung im Mühlviertel verplant hat. Frau römisch 40 antwortete: „Gut, dann lassen wir es.“ Am 27.08.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass die Beschwerdeführerin nach dem soeben geführten Telefonat am selben Tag, Samstag und Sonntag keinen Termin für ein Gespräch frei hat, der Dienstgeber danach bis 15.
  26. auf Urlaub ist und die Beschwerdeführerin erneut betont hat, dass sie Buchhalterin ist, sich aber bewerben muss. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS Ried vom 01.09.2021 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Ried vom 01.09.2021 wurde gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat bisher kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, der Bezugs- und Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zur Übermittlung des Stellenangebots ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 02.08.
  27. Die Feststellung zur Bewerbung am 05.08.2021 ist unstrittig und ergibt sich aus der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 05.08.
  28. Die Feststellung zu ihrer Qualifikation als Buchhalterin ist unstrittig und ergibt sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2021, der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Feststellungen zum telefonischen Kontakt und Gesprächsinhalt mit Herrn XXXX ergeben sich übereinstimmend aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2021 und der Beschwerde sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Rückmeldung vom 26.08.
  29. Dass der Beschwerdeführerin als Entscheidungszeitpunkt Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegeben wurde, ergibt sich übereinstimmend aus der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 05.08.2021 und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 26.08.2021.Die Feststellungen zum telefonischen Kontakt und Gesprächsinhalt mit Herrn römisch 40 ergeben sich übereinstimmend aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2021 und der Beschwerde sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Rückmeldung vom 26.08.
  30. Dass der Beschwerdeführerin als Entscheidungszeitpunkt Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegeben wurde, ergibt sich übereinstimmend aus der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 05.08.2021 und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 26.08.
  31. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 26.08.2021 ergibt sich aus ebendieser. Die Feststellung zur Mitteilung der Einstellung ihres Leistungsbezugs ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 27.08.
  32. Die Feststellung zu ihrer Bewerbung am 27.08.2021 ergibt sich unstrittig aus der Niederschrift vom 01.09.2021 und der Beschwerde. Die Feststellung zum Gesprächsinhalt des Telefonats mit Frau XXXX am 27.08.2021 ergibt sich übereinstimmend aus der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2021 sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Rückmeldung vom 27.08.2021.Die Feststellung zum Gesprächsinhalt des Telefonats mit Frau römisch 40 am 27.08.2021 ergibt sich übereinstimmend aus der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2021 sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Rückmeldung vom 27.08.
  33. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 27.08.2021 ergibt sich aus ebendieser. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, ist unstrittig und ergibt sich übereinstimmend aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 27.08.2021 und der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Ried vom 01.09.
  34. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: XXXX .Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 25.08.2021 bis 05.10.2021 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Ried vom 01.09.
  35. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2021, GZ: römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin bisher kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus der Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 28.04.
  36. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
  37. Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
  38. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Gegen die Tätigkeit an sich wurden auch keine Bedenken vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Bewerbung auf das gegenständliche Stellenangebot abgegeben. Eine Unzumutbarkeit liegt daher nicht vor und hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei dem Betrieb Gasthof „ XXXX “ vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei dem Betrieb Gasthof „ römisch 40 “ vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Mal auf das zugewiesene Stellenangebot beworben hat. Ihr Verhalten beim ersten Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber war gegenständlich nicht kausal dafür, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, da die potentielle Dienstgeberin abermals telefonisch zur Beschwerdeführerin Kontakt aufnahm. Ebenso wenig war ihr Hinweis auf ihre Qualifikation als Buchhalterin oder auf die Zuweisung des Stellenangebots vom AMS im konkreten Fall kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, da die potentielle Dienstgeberin dennoch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbaren wollte. Dies wird auch von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall explizit so ausgeführt. Erst die Ablehnung der Beschwerdeführerin im Zuge des zweiten Telefonats am Freitagnachmittag, ein Vorstellungsgespräch am kommenden Wochenende zu führen, war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, da die potentielle Dienstgeberin aufgrund dessen ihr Interesse an der Beschwerdeführerin verlor. Die belangte Behörde sieht darin eine Vereitelungshandlung. Aus folgenden Gründen ist dies allerdings aus Sicht des erkennenden Gerichtssenates nicht zutreffend: Beim zweiten Telefonat am Freitagnachmittag bot die Beschwerdeführerin den kommenden Montag oder Dienstag – somit die nächsten Werktage – als Vorstellungsgesprächstermin an. Die potentielle Dienstgeberin lehnte diese Termine ab, weil sie ab Montag auf Urlaub sei. Da die Beschwerdeführerin erklärte, dieses Wochenende bereits auswärts verplant zu sein, beendete die potentielle Dienstgeberin das Gespräch. Wenn die belangte Behörde nun das Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelungshandlung sieht, ist dem entgegen zu halten, dass eine Vereitelungshandlung nach ständiger Rechtsprechung ein vorsätzliches Handeln erforderlich macht, wobei bedingter Vorsatz genügt. Aus dem insgesamt arbeitswilligen Gesamteindruck der Beschwerdeführerin – diese hatte im ersten Telefonat klargestellt, froh über das Stellenangebot zu sein und hatte beim zweiten Telefonat die nächsten Werktage als Vorstellungtermin vorgeschlagen – war nachvollziehbar, dass sie Interesse an der Beschäftigung hatte. Es kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, durch die Ablehnung eines Vorstellungsgesprächs am Wochenende das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen zu haben, weil die zuvor von der Beschwerdeführerin für ein Vorstellungsgespräch am nächsten oder übernächsten Werktag erstatteten Terminvorschläge von der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt wurden, da diese auf Urlaub sei. Dass die potentielle Dienstgeberin aufgrund dessen kein weiteres Interesse hatte, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen, und auch nicht damit rechnen, dass sie damit per se nicht mehr für die Stelle in Frage kommt. Vielmehr wäre zu erwarten, dass auch von der potentiellen Dienstgeberin ein alternativer Termin vorgeschlagen werden würde. Ein solcher Vorschlag wurde von der potentiellen Dienstgeberin unterlassen. Die Reaktion der potentiellen Dienstgeberin, die das Gespräch mit den Worten: „Gut, dann lassen wir es.“ beendete, war für die Beschwerdeführerin nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar und ist ihr damit auch kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Eine Terminvereinbarung muss im Rahmen eines Telefonats zur Anbahnung eines Vorstellungsgespräches besprochen werden können, zumal es sich gegenständlich um die erstmalige Terminvereinbarung gehandelt hätte. Mit einem Vorstellungsgesprächstermin am Freitagabend oder am Wochenende musste die Beschwerdeführerin, die von der potentiellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert wurde, im konkreten Fall auch im Vorhinein nicht rechnen. Als Entscheidungszeitpunkt war der Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber der kommende Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegeben worden und bestand insofern für die Beschwerdeführerin kein Grund, an der Möglichkeit, ein Vorstellungsgespräch für Montag oder Dienstag zu vereinbaren, zu zweifeln. Der Arbeitslose ist auch dann, wenn er von einem potentiellen Arbeitgeber "in Evidenz" gehalten wird, keineswegs verpflichtet, sich "auf Abruf" bereit zu halten (in diesem Sinne VwGH 17.11.2004, 2002/08/0131) und wurde der Beschwerdeführerin auch nicht ein konkreter Arbeitsantritt angeboten. Wegen einer geplanten Ortsabwesenheit am Wochenende kann aus den genannten Gründen nicht automatisch auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Wenn eine arbeitslose Person sich zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten hat, wozu auch zählt, dass eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeit vermieden wird (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191), so gilt dies wohl auch für die Anbahnung einer Beschäftigung durch die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs. Im konkreten Fall handelt es sich gerade nicht um einen Terminvorschlag während der üblichen Arbeitszeit, sondern am üblicherweise arbeitsfreien Wochenende, sodass der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auferlegt werden kann, dass sich in ihrer Verfügbarkeit einzuschränken hat und private Termine hintanzustellen hat. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die potentiellen Dienstgeber wohl dringend Personal benötigt hätten und insofern ein großes Interesse an der Abwicklung des Vorstellungsgesprächs am Wochenende vor ihrem 16-tägigen Urlaub bestanden hat, dieser Zeitdruck ist jedoch der Sphäre der potentiellen Dienstgeber zuzurechnen. Es ist damit kein (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.Wenn eine arbeitslose Person sich zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten hat, wozu auch zählt, dass eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeit vermieden wird vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191), so gilt dies wohl auch für die Anbahnung einer Beschäftigung durch die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs. Im konkreten Fall handelt es sich gerade nicht um einen Terminvorschlag während der üblichen Arbeitszeit, sondern am üblicherweise arbeitsfreien Wochenende, sodass der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auferlegt werden kann, dass sich in ihrer Verfügbarkeit einzuschränken hat und private Termine hintanzustellen hat. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die potentiellen Dienstgeber wohl dringend Personal benötigt hätten und insofern ein großes Interesse an der Abwicklung des Vorstellungsgesprächs am Wochenende vor ihrem 16-tägigen Urlaub bestanden hat, dieser Zeitdruck ist jedoch der Sphäre der potentiellen Dienstgeber zuzurechnen. Es ist damit kein (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im konkreten Fall nicht vereitelt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
  39. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde das Nichtzustandekommen einer Terminvereinbarung für ein Vorstellungsgespräch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde das Nichtzustandekommen einer Terminvereinbarung für ein Vorstellungsgespräch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249160.1.00

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