4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.08.2020 wurde
Vm §§ 46 und 50 AlVG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2020 nicht gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 10.03.2020 die fixe Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.04.2020 mitgeteilt habe. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2020 sei festgehalten worden, dass sie deswegen beim AMS abgemeldet werde und sie sich melden müsse, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen sollte. Der Nichtantritt der Beschäftigung sei nicht binnen einer Woche, sondern erst am 26.06.2020 gemeldet worden, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.08.2020 wurde
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2020 nicht gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 10.03.2020 die fixe Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.04.2020 mitgeteilt habe. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2020 sei festgehalten worden, dass sie deswegen beim AMS abgemeldet werde und sie sich melden müsse, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen sollte. Der Nichtantritt der Beschäftigung sei nicht binnen einer Woche, sondern erst am 26.06.2020 gemeldet worden, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sie nicht bestreite, am 10.03.2020 dem AMS mitgeteilt zu haben, ab 01.04.2020 fix ein Dienstverhältnis in der Gastronomie aufzunehmen. Sie habe beabsichtigt, bei ihrem Kontrollmeldetermin am 27.03.2020 dem AMS mitzuteilen, dass sie ihr Dienstverhältnis am 01.04.2020 auf Grund der Covid-19-Krise nicht antreten könne. Dies sei nicht möglich gewesen, da ihr an diesem Tag – wegen der Covid-19-Restrikitionen – der Zutritt zum AMS verwehrt worden sei und sie ohne weitere Informationen fortgeschickt worden sei. An diesem Tag sei es ihr auch nicht möglich gewesen, Informationen darüber zu bekommen, was sie machen müsse und wie es weitergehe. Sie ersuche daher, die Schlussfolgerung zu treffen, dass sie ab dem 27.03.2020 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.09.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache beim AMS am 10.03.2020 als Datum der fixen Arbeitsaufnahme eindeutig den 01.04.2020 angegeben habe. Es sei glaubhaft, dass sie am 27.03.2020 persönlich beim AMS gewesen sei, jedoch nicht eingelassen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie das AMS nicht auf einem anderen Weg, etwa per Post oder per Fax, über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert habe. Von der seit 10.06.2020 bestehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen XXXX habe das AMS am 26.06.2020 durch eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens erfahren. Ebenso von dieser Mitarbeiterin habe das AMS am 26.06.2020 erfahren, dass die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.04.2020 nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn am 01.04.2020 gemeldet habe, sondern das AMS erst am 26.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2002 bis zur Arbeitsaufnahme am 19.06.2020 nicht möglich.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.09.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache beim AMS am 10.03.2020 als Datum der fixen Arbeitsaufnahme eindeutig den 01.04.2020 angegeben habe. Es sei glaubhaft, dass sie am 27.03.2020 persönlich beim AMS gewesen sei, jedoch nicht eingelassen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie das AMS nicht auf einem anderen Weg, etwa per Post oder per Fax, über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert habe. Von der seit 10.06.2020 bestehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen römisch 40 habe das AMS am 26.06.2020 durch eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens erfahren. Ebenso von dieser Mitarbeiterin habe das AMS am 26.06.2020 erfahren, dass die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.04.2020 nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn am 01.04.2020 gemeldet habe, sondern das AMS erst am 26.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2002 bis zur Arbeitsaufnahme am 19.06.2020 nicht möglich. Im als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom 13.10.2020, in welchem die Beschwerdeführerin um „Revision“ ersucht, schildert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Sachverhalt und fordert die Zahlung des Arbeitslosengeldes. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand im Februar 2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Mit ihr wurde am 10.03.2020 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 01.04.2020 fix zu arbeiten beginnt, sie daher automatisch beim AMS abgemeldet wird und sich melden muss, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommt. Es erfolgte keine Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin am 01.04.
VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).1.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Ziffer eins,) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Ziffer 2,).
VG verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 17, Absatz 2, AlVG verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist
VG der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird
VG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. – auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung – die Erkenntnisse vom 22.12.2009, 2007/08/0245, und vom 28.03.2012, 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
VG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht. Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134 und 11.09.2008, 2008/08/0138).Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche – auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung – die Erkenntnisse vom 22.12.2009, 2007/08/0245, und vom 28.03.2012, 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht. Wird die im Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme vergleiche VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134 und 11.09.2008, 2008/08/0138). Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 46 Abs. 5 AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234).Der Gesetzgeber hat in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt vergleiche VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234).
1 dritter Satz AVG vor. Selbst wenn also im Fall der Beschwerdeführerin eine vertretungsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld möglich wäre, liegt hier mangels wirksamer Vollmachtserteilung keine Geltendmachung vor, über die das AMS mit Bescheid hätte absprechen dürfen.Da die Beschwerdeführerin bloß in einem Telefonat mit dem AMS darum ersuchte, mit ihrem Bekannten Kontakt aufzunehmen, um mit diesem alles zu besprechen, liegt darin keine wirksame Vollmachtserteilung
Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG vor. Selbst wenn also im Fall der Beschwerdeführerin eine vertretungsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld möglich wäre, liegt hier mangels wirksamer Vollmachtserteilung keine Geltendmachung vor, über die das AMS mit Bescheid hätte absprechen dürfen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2236233.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.