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{'item': 'L524 2236233-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 17§ 46§ 16§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL524 2236233-1 Spruch, L524 2236233-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.08.2020 wurde

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2020 nicht gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 10.03.2020 die fixe Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.04.2020 mitgeteilt habe. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2020 sei festgehalten worden, dass sie deswegen beim AMS abgemeldet werde und sie sich melden müsse, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen sollte. Der Nichtantritt der Beschäftigung sei nicht binnen einer Woche, sondern erst am 26.06.2020 gemeldet worden, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.08.2020 wurde

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2020 nicht gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 10.03.2020 die fixe Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 01.04.2020 mitgeteilt habe. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2020 sei festgehalten worden, dass sie deswegen beim AMS abgemeldet werde und sie sich melden müsse, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommen sollte. Der Nichtantritt der Beschäftigung sei nicht binnen einer Woche, sondern erst am 26.06.2020 gemeldet worden, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sie nicht bestreite, am 10.03.2020 dem AMS mitgeteilt zu haben, ab 01.04.2020 fix ein Dienstverhältnis in der Gastronomie aufzunehmen. Sie habe beabsichtigt, bei ihrem Kontrollmeldetermin am 27.03.2020 dem AMS mitzuteilen, dass sie ihr Dienstverhältnis am 01.04.2020 auf Grund der Covid-19-Krise nicht antreten könne. Dies sei nicht möglich gewesen, da ihr an diesem Tag – wegen der Covid-19-Restrikitionen – der Zutritt zum AMS verwehrt worden sei und sie ohne weitere Informationen fortgeschickt worden sei. An diesem Tag sei es ihr auch nicht möglich gewesen, Informationen darüber zu bekommen, was sie machen müsse und wie es weitergehe. Sie ersuche daher, die Schlussfolgerung zu treffen, dass sie ab dem 27.03.2020 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.09.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache beim AMS am 10.03.2020 als Datum der fixen Arbeitsaufnahme eindeutig den 01.04.2020 angegeben habe. Es sei glaubhaft, dass sie am 27.03.2020 persönlich beim AMS gewesen sei, jedoch nicht eingelassen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie das AMS nicht auf einem anderen Weg, etwa per Post oder per Fax, über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert habe. Von der seit 10.06.2020 bestehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen XXXX habe das AMS am 26.06.2020 durch eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens erfahren. Ebenso von dieser Mitarbeiterin habe das AMS am 26.06.2020 erfahren, dass die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.04.2020 nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn am 01.04.2020 gemeldet habe, sondern das AMS erst am 26.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2002 bis zur Arbeitsaufnahme am 19.06.2020 nicht möglich.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.09.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache beim AMS am 10.03.2020 als Datum der fixen Arbeitsaufnahme eindeutig den 01.04.2020 angegeben habe. Es sei glaubhaft, dass sie am 27.03.2020 persönlich beim AMS gewesen sei, jedoch nicht eingelassen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie das AMS nicht auf einem anderen Weg, etwa per Post oder per Fax, über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert habe. Von der seit 10.06.2020 bestehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen römisch 40 habe das AMS am 26.06.2020 durch eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens erfahren. Ebenso von dieser Mitarbeiterin habe das AMS am 26.06.2020 erfahren, dass die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.04.2020 nicht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn am 01.04.2020 gemeldet habe, sondern das AMS erst am 26.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2002 bis zur Arbeitsaufnahme am 19.06.2020 nicht möglich. Im als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom 13.10.2020, in welchem die Beschwerdeführerin um „Revision“ ersucht, schildert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Sachverhalt und fordert die Zahlung des Arbeitslosengeldes. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand im Februar 2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Mit ihr wurde am 10.03.2020 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 01.04.2020 fix zu arbeiten beginnt, sie daher automatisch beim AMS abgemeldet wird und sich melden muss, wenn es zu keiner Arbeitsaufnahme kommt. Es erfolgte keine Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin am 01.04.

  1. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtaufnahme der Beschäftigung dem AMS auch nicht gemeldet. Von 10.06.2020 bis 18.06.2020 war die Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen XXXX geringfügig beschäftigt. Ab dem 19.06.2020 bestand ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Diese Arbeitsaufnahmen meldete die Beschwerdeführerin dem AMS nicht.Von 10.06.2020 bis 18.06.2020 war die Beschwerdeführerin bei dem Unternehmen römisch 40 geringfügig beschäftigt. Ab dem 19.06.2020 bestand ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Diese Arbeitsaufnahmen meldete die Beschwerdeführerin dem AMS nicht. Am 26.06.2020 meldete sich eine Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX beim AMS und gab bekannt, dass sie das AMS im Auftrag der Beschwerdeführerin kontaktiert und die Beschwerdeführerin seit 10.06.2020 bei diesem Unternehmen beschäftigt ist. Diese Mitarbeiterin ersuchte um eine „Ummeldung“, so dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld von 01.04.2020 bis 09.06.2020 bekommt. Eine Vollmacht wurde dem AMS nicht vorgelegt.Am 26.06.2020 meldete sich eine Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 beim AMS und gab bekannt, dass sie das AMS im Auftrag der Beschwerdeführerin kontaktiert und die Beschwerdeführerin seit 10.06.2020 bei diesem Unternehmen beschäftigt ist. Diese Mitarbeiterin ersuchte um eine „Ummeldung“, so dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld von 01.04.2020 bis 09.06.2020 bekommt. Eine Vollmacht wurde dem AMS nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ersuchte das AMS in einem Telefonat im Juli 2020, mit einem Bekannten von ihr Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt mit ihm zu besprechen, da dieser sehr gut Deutsch spricht. Das AMS kam diesem Ersuchen nach und informierte den Bekannten u.a. über die Abmeldung mit 01.04.2020 wegen einer gemeldeten Arbeitsaufnahme. Im Juli und August 2020 meldete sich dieser Bekannte der Beschwerdeführerin per e-mail beim AMS und gab bekannt, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin um Überprüfung und Richtigstellung des entgangenen Leistungsanspruchs ersucht. Er legte trotz Aufforderung durch das AMS keine Vollmacht vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld im Februar 2020 und zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus einem Bezugsverlauf und der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.
  2. Die Feststellung zum geringfügigen Dienstverhältnis ab 10.06.2020 und zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei dem Unternehmen XXXX ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.Die Feststellung zum geringfügigen Dienstverhältnis ab 10.06.2020 und zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei dem Unternehmen römisch 40 ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass die Beschwerdeführerin die nicht erfolgte Beschäftigungsaufnahme am 01.04.2020 dem AMS nicht meldete, ergibt sich daraus, dass keine diesbezügliche Nachricht der Beschwerdeführerin aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie den Nichtantritt dem AMS nicht meldete. In ihrer Beschwerde führt sie aus, dass sie bei ihrem Kontrollmeldetermin am 27.03.2020 die Nichtaufnahme melden habe wollen. In der Beschwerde bringt sie aber nicht vor, dass sie nach diesem Zeitpunkt die Nichtaufnahme gemeldet hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Kontaktaufnahme mit dem AMS trotz der damals geltenden Covid-19-Maßnahmen gänzlich unmöglich gewesen wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zuzumuten gewesen, die Nichtaufnahme der Beschäftigung postalisch dem AMS zu melden. Aus der e-mail einer Mitarbeiterin des Unternehmens XXXX vom 26.06.2020 an das AMS ergibt sich, dass diese die Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen bekanntgab und darum ersuchte, der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld von 01.04.2020 bis 09.06.2020 nachzuzahlen. Dass diese Mitarbeiterin über keine Vollmacht verfügte und demzufolge keine Vollmacht dem AMS vorlegte, ergibt sich aus der Stellungnahme des AMS (OZ 6). Dieser Stellungnahme ging eine Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, diesem die Vollmacht der genannten Mitarbeiterin vorzulegen. Das AMS legte keine Vollmacht vor, sondern verwies bloß auf die e-mail der Mitarbeiterin vom 26.06.2020.Aus der e-mail einer Mitarbeiterin des Unternehmens römisch 40 vom 26.06.2020 an das AMS ergibt sich, dass diese die Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen bekanntgab und darum ersuchte, der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld von 01.04.2020 bis 09.06.2020 nachzuzahlen. Dass diese Mitarbeiterin über keine Vollmacht verfügte und demzufolge keine Vollmacht dem AMS vorlegte, ergibt sich aus der Stellungnahme des AMS (OZ 6). Dieser Stellungnahme ging eine Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, diesem die Vollmacht der genannten Mitarbeiterin vorzulegen. Das AMS legte keine Vollmacht vor, sondern verwies bloß auf die , e-mail der Mitarbeiterin vom 26.06.
  3. Aus einer Gesprächsnotiz des AMS vom 22.07.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin telefonisch um Kontaktaufnahme mit einem Bekannten von ihr ersuchte. Aus dieser Notiz ergibt sich auch, dass der Bekannte über den Grund der Abmeldung mit 01.04.2020 informiert wurde. Die Feststellung, dass sich dieser Bekannte der Beschwerdeführerin im Juli und August 2020 beim AMS per e-mail meldete und um Überprüfung und Richtigstellung des entgangenen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ersuchte, ergibt sich aus den e-mails vom 20.07.2020, 22.07.2020, 20.08.2020 und 24.08.
  4. Dieser Bekannte gab darin auch bekannt, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin handle. Vom AMS wurde er aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, kam dieser Aufforderung aber nicht nach. Das AMS wies über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage der Vollmacht auf das Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 22.07.2020, in dem diese um Kontaktaufnahme mit ihrem Bekannten ersuchte (OZ 6), konnte aber keine Vollmacht dieses Bekannten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung: 1.

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).1.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Ziffer eins,) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Ziffer 2,).

§ 17Abs. 2 Al

VG verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Paragraph 17, Absatz 2, AlVG verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

§ 46Abs. 5 Al

VG der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird

§ 46Abs. 6 Al

VG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. – auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung – die Erkenntnisse vom 22.12.2009, 2007/08/0245, und vom 28.03.2012, 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 46Abs. 5 Al

VG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht. Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134 und 11.09.2008, 2008/08/0138).Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche – auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung – die Erkenntnisse vom 22.12.2009, 2007/08/0245, und vom 28.03.2012, 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht. Wird die im Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme vergleiche VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134 und 11.09.2008, 2008/08/0138). Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 46 Abs. 5 AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234).Der Gesetzgeber hat in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt vergleiche VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234).

  1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
  2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 791). Zur Geltendmachung des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich nur der Anspruchswerber selbst befugt. Ihm kommt auch die alleinige Parteistellung iSd § 8 AlVG zu (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46, Rz 791).Zur Geltendmachung des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich nur der Anspruchswerber selbst befugt. Ihm kommt auch die alleinige Parteistellung iSd Paragraph 8, AlVG zu vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 791). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.04.2020 bis 18.06.2020 nicht von der Beschwerdeführerin persönlich geltend gemacht. Das AMS führt im Bescheid vom 27.08.2020 zwar aus, dass dieser auf Grund einer Eingabe der Beschwerdeführerin erginge, doch war damit – wie sich aus der aufgetragenen Stellungnahme des AMS ergibt – bloß jene e-mail der Mitarbeiterin des Dienstgebers der Beschwerdeführerin vom 26.06.2020 gemeint. Es liegt daher kein wirksamer Antrag vor, über den das AMS mit Bescheid hätte entscheiden dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher ersatzlos zu beheben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass jene beiden Personen, die sich „im Auftrag“ der Beschwerdeführerin beim AMS meldeten, keine (schriftliche) Vollmacht vorlegen konnten. Sofern das AMS hinsichtlich des Bekannten der Beschwerdeführerin auf ein mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefonat verweist, in dem diese ersuchte, Kontakt mit ihrem Bekannten herzustellen, liegt darin keine wirksame Vollmachtserteilung vor. Nach § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG kann vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG kann vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann. Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/09/0088 unter Hinweis auf VwGH 16.10.1989, 89/10/0167). Hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der Behörde ... eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann. Diese Vorschrift verlangt zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Behörde". Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt daher keine Rechtswirksamkeit zu und ändert daran auch der Umstand nichts, dass sich im Akt ein Vermerk der Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch befindet vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/09/0088 unter Hinweis auf VwGH 16.10.1989, 89/10/0167). Da die Beschwerdeführerin bloß in einem Telefonat mit dem AMS darum ersuchte, mit ihrem Bekannten Kontakt aufzunehmen, um mit diesem alles zu besprechen, liegt darin keine wirksame Vollmachtserteilung

§ 10Abs.

1 dritter Satz AVG vor. Selbst wenn also im Fall der Beschwerdeführerin eine vertretungsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld möglich wäre, liegt hier mangels wirksamer Vollmachtserteilung keine Geltendmachung vor, über die das AMS mit Bescheid hätte absprechen dürfen.Da die Beschwerdeführerin bloß in einem Telefonat mit dem AMS darum ersuchte, mit ihrem Bekannten Kontakt aufzunehmen, um mit diesem alles zu besprechen, liegt darin keine wirksame Vollmachtserteilung

Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG vor. Selbst wenn also im Fall der Beschwerdeführerin eine vertretungsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld möglich wäre, liegt hier mangels wirksamer Vollmachtserteilung keine Geltendmachung vor, über die das AMS mit Bescheid hätte absprechen dürfen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2236233.1.01

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