← Österreich

{'item': 'L524 2247362-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 38§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL524 2247362-1 Spruch, L524 2247362-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.08.2021 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.08.2021 bis 19.09.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot als Produktionsmitarbeiterin bei dem Dienstgeber XXXX mit möglichem Beschäftigungsbeginn ab 09.08.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.08.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.08.2021 bis 19.09.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot als Produktionsmitarbeiterin bei dem Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Beschäftigungsbeginn ab 09.08.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass der Dienstgeber XXXX ein ehemaliger Dienstgeber von ihr sei, mit dem sie Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sie habe diesbezüglich auch rechtliche Schritte in Erwägung gezogen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Bewerbung bei diesem Dienstgeber. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass der Dienstgeber römisch 40 ein ehemaliger Dienstgeber von ihr sei, mit dem sie Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sie habe diesbezüglich auch rechtliche Schritte in Erwägung gezogen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Bewerbung bei diesem Dienstgeber. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.09.2021, Zl. LGS SBG/2/0566/2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2021 abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung ausgeführt, dass „nach sorgfältiger Überprüfung des Sachverhaltes“ für das AMS feststehe, dass die angebotene Beschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX zumutbar gewesen sei. Sie habe sich bei dem Dienstgeber beworben und erst danach, am 04.08.2021 angegeben, dass sie sehr schlechte Erfahrungen mit dem Dienstgeber XXXX gemacht habe. Es wäre an ihr gelegen, unverzüglich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags am 29.07.2021 Gründe zu nennen, die ihr eine Beschäftigung bei dem Dienstgeber unzumutbar machen würden. Sie habe solche nicht vorgebracht, sondern sich zunächst beworben. Im Übrigen bezieht sich die Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer Vereitelungshandlung, die gegenständlich gegeben sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.09.2021, Zl. LGS SBG/2/0566/2021, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2021 abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung ausgeführt, dass „nach sorgfältiger Überprüfung des Sachverhaltes“ für das AMS feststehe, dass die angebotene Beschäftigung bei dem Dienstgeber römisch 40 zumutbar gewesen sei. Sie habe sich bei dem Dienstgeber beworben und erst danach, am 04.08.2021 angegeben, dass sie sehr schlechte Erfahrungen mit dem Dienstgeber römisch 40 gemacht habe. Es wäre an ihr gelegen, unverzüglich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags am 29.07.2021 Gründe zu nennen, die ihr eine Beschäftigung bei dem Dienstgeber unzumutbar machen würden. Sie habe solche nicht vorgebracht, sondern sich zunächst beworben. Im Übrigen bezieht sich die Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer Vereitelungshandlung, die gegenständlich gegeben sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte ergänzend vor, dass das AMS Hallein bereits am 29.12.2020 und am 25.01.2021 über ihre schlechten Erfahrungen mit XXXX als Dienstgeber informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte ergänzend vor, dass das AMS Hallein bereits am 29.12.2020 und am 25.01.2021 über ihre schlechten Erfahrungen mit römisch 40 als Dienstgeber informiert worden sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war bis 24.01.2020 bei dem Unternehmen XXXX als Arbeiterin gemeldet. Hinsichtlich der Beendigung dieser Beschäftigung kam es zu falschen Informationen durch diesen Dienstgeber, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einen finanziellen Nachteil erlitt und von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhielt. Erst ab 16.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war bis 24.01.2020 bei dem Unternehmen römisch 40 als Arbeiterin gemeldet. Hinsichtlich der Beendigung dieser Beschäftigung kam es zu falschen Informationen durch diesen Dienstgeber, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einen finanziellen Nachteil erlitt und von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhielt. Erst ab 16.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2020 ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag 13051570) bei dem Dienstgeber XXXX übermittelt. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem AMS Folgendes mit:Der Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2020 ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag 13051570) bei dem Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem AMS Folgendes mit: „…, dass ich mit XXXX sehr schlechte Erfahrungen gemachte habe. Im Februar 2020 bekam ich von der Ansprechpartnerin die Information, dass ich dort weiter beschäftigt bin und mich nicht arbeitslos melden soll. Habe durch diese Falschinformation 1 Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren und hatte zwischen Februar und März 2020 somit kein Einkommen. Falls ich mich trotzdem bei XXXX der Form halber bewerben soll, bitte um kurze Rückmeldung.“„…, dass ich mit römisch 40 sehr schlechte Erfahrungen gemachte habe. Im Februar 2020 bekam ich von der Ansprechpartnerin die Information, dass ich dort weiter beschäftigt bin und mich nicht arbeitslos melden soll. Habe durch diese Falschinformation 1 Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren und hatte zwischen Februar und März 2020 somit kein Einkommen. Falls ich mich trotzdem bei römisch 40 der Form halber bewerben soll, bitte um kurze Rückmeldung.“ Auf diese Meldung an das AMS erhielt die Beschwerdeführerin die Rückmeldung, dass eine Bewerbung auf dieses Stellenangebot nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin bewarb sich in der Folge nicht für diese Stelle. Die Beschwerdeführerin erhielt einen Monat später, am 25.01.2021, neuerlich einen Vermittlungsvorschlag betreffend den Dienstgeber XXXX

(13316689). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem AMS Folgendes mit:Die Beschwerdeführerin erhielt einen Monat später, am 25.01.2021, neuerlich einen Vermittlungsvorschlag betreffend den Dienstgeber römisch 40
(13316689). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem AMS Folgendes mit: „…, dass ich mit XXXX sehr schlechte Erfahrungen gemachte habe. Im Februar 2020 bekam ich von der Ansprechpartnerin die Information, dass ich dort weiter beschäftigt bin und mich nicht arbeitslos melden soll. Habe durch diese Falschinformation 1 Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren und hatte zwischen Februar und März 2020 somit kein Einkommen. Falls ich mich trotzdem bei XXXX der Form halber bewerben soll, bitte um kurze Rückmeldung.“„…, dass ich mit römisch 40 sehr schlechte Erfahrungen gemachte habe. Im Februar 2020 bekam ich von der Ansprechpartnerin die Information, dass ich dort weiter beschäftigt bin und mich nicht arbeitslos melden soll. Habe durch diese Falschinformation 1 Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren und hatte zwischen Februar und März 2020 somit kein Einkommen. Falls ich mich trotzdem bei römisch 40 der Form halber bewerben soll, bitte um kurze Rückmeldung.“ Hinsichtlich dieser Mitteilung erhielt die Beschwerdeführerin eine Eingangsbestätigung des AMS. Ansonsten reagierte das AMS nicht auf diese Mitteilung der Beschwerdeführerin. In einer Notiz des AMS vom 27.01.2021 ist festgehalten, dass die „Info und Details der schlechten Erfahrung mit 25 Personal an [die] Beratung gesendet“ wurden. In der Folge hatte diese Nachricht jedoch keine Auswirkungen auf die weitere Beratung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht auf diese Stelle. Am 29.07.2021 erhielt die Beschwerdeführerin den nunmehr dritten und verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag
(13643302)betreffend das Unternehmen 25 PersonaldienstleistungsgmbH. Die Beschwerdeführerin bewarb sich am selben Tag auf dieses Stellenangebot. Das AMS teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.08.2021 mit, dass sie laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers Unternehmen XXXX kein Interesse an der Beschäftigung hat. Am 04.08.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS – unter anderem – mit, dass sie mit 25 Personal als Dienstgeber Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat. In ihrer Stellungnahme zum Schreiben vom 03.08.2021 verweist die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass XXXX ein ehemaliger Dienstgeber von ihr ist, mit dem sie Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat und sie deswegen rechtliche Schritte in Erwägung zog.Das AMS teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.08.2021 mit, dass sie laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers Unternehmen römisch 40 kein Interesse an der Beschäftigung hat. Am 04.08.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS – unter anderem – mit, dass sie mit 25 Personal als Dienstgeber Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat. In ihrer Stellungnahme zum Schreiben vom 03.08.2021 verweist die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass römisch 40 ein ehemaliger Dienstgeber von ihr ist, mit dem sie Anfang 2020 sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat und sie deswegen rechtliche Schritte in Erwägung zog. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Tätigkeit bei dem Unternehmen XXXX ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus diesem sowie einem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld bezog und erst ab 16.03.2020 Arbeitslosengeld erhielt. Dass es hinsichtlich der Beendigung dieser Beschäftigung zu falschen Informationen durch diesen Dienstgeber kam, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einen finanziellen Nachteil erlitt und von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhielt, stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Mitteilungen an das AMS vom 29.12.2020 und vom 27.01.2021, die seitens des AMS unwidersprochen blieben.Die Feststellungen zur Tätigkeit bei dem Unternehmen römisch 40 ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus diesem sowie einem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld bezog und erst ab 16.03.2020 Arbeitslosengeld erhielt. Dass es hinsichtlich der Beendigung dieser Beschäftigung zu falschen Informationen durch diesen Dienstgeber kam, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einen finanziellen Nachteil erlitt und von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhielt, stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Mitteilungen an das AMS vom 29.12.2020 und vom 27.01.2021, die seitens des AMS unwidersprochen blieben. Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag 13051570) bei dem Dienstgeber XXXX ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 23.12.2020, der Nachricht der Beschwerdeführerin vom 29.12.2020, in der sie von ihren Erfahrungen mit dem Dienstgeber berichtet und der Antwort des AMS vom 29.12.2020, wonach eine Bewerbung auf dieses Stellenangebot nicht erforderlich ist.Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag 13051570) bei dem Dienstgeber römisch 40 ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 23.12.2020, der Nachricht der Beschwerdeführerin vom 29.12.2020, in der sie von ihren Erfahrungen mit dem Dienstgeber berichtet und der Antwort des AMS vom 29.12.2020, wonach eine Bewerbung auf dieses Stellenangebot nicht erforderlich ist. Zu dieser Antwort des AMS vom 29.12.2020 teilte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert mit, dass die stellvertretende Beraterin, von der die Nachricht stamme, „wahrscheinlich“ nicht im Detail eine Prüfung vorgenommen habe und in einem „abgekürzten“ Verfahren mitgeteilt habe, dass eine Bewerbung nicht erforderlich sei, weil zu diesem Zeitpunkt vier weitere offene Stellen vorgelegen seien und eine Vertretung (des an sich zuständigen Beraters) naturgemäß weniger in die gegenständliche Vermittlung involviert sei. Bei dieser unaufgeforderten Mitteilung des AMS handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung („wahrscheinlich“), die nicht überzeugt. Wie der weitere Umgang mit der Mitteilung der Beschwerdeführerin nämlich zeigt, hat sich auch der mit der Betreuung der Beschwerdeführerin ständig betraute Berater nicht weiter mit der Mitteilung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, da das AMS selbst ausführt, die Mitteilung der Beschwerdeführerin an das AMS hatte keine Auswirkung für die weitere Betreuung (OZ 4). Weshalb die von der vertretenden Beraterin erfolgte Nachricht, die Beschwerdeführerin müsse sich nicht bewerben, in einem „abgekürzten Verfahren“ erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal das AMS auch nicht einmal behauptet, der Berater der Beschwerdeführerin habe dann ein vollständiges Verfahren hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdeführerin geführt. Ein solch vollständiges Prüfverfahren ist auch nicht aus dem Akt ersichtlich. Es ergibt sich vielmehr, dass das AMS auf Grund der Mitteilung der Beschwerdeführerin nichts weiter unternommen hat. Aus den genannten Gründen war daher auch keine Feststellung möglich, dass die Nachricht hinsichtlich einer nicht erforderlichen Bewerbung darauf basiert, dass vier weitere Stellen offen waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der schlechten Erfahrungen mit dem potentiellen Dienstgeber in der Vergangenheit nicht bewerben musste. Dass sich die Beschwerdeführerin infolge der Mitteilung des AMS nicht für die Stelle bewarb, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2022 (OZ 6). Die Feststellungen zum zweiten Vermittlungsvorschlag betreffend XXXX
(13316689)vom 25.01.2021 und der erneuten Mitteilung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der schlechten Erfahrungen ergeben sich aus der Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS.Die Feststellungen zum zweiten Vermittlungsvorschlag betreffend römisch 40
(13316689)vom 25.01.2021 und der erneuten Mitteilung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der schlechten Erfahrungen ergeben sich aus der Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2022 (OZ 6) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Eingangsbestätigung des AMS hinsichtlich ihrer Mitteilung erhielt, jedoch keine inhaltliche Antwort auf ihre Mitteilung. Damit kann die Stellungnahme des AMS vom 24.03.2022 (OZ 4) in Einklang gebracht werden, wonach es dem AMS nicht möglich war, die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin zu eruieren. Damit steht fest, dass das AMS auf die Nachricht der Beschwerdeführerin nicht reagierte. Aus der Notiz des AMS vom 27.01.2021 ergibt sich, dass die „Info und Details der schlechten Erfahrung mit 25 Personal an [die] Beratung gesendet“ wurde. Die Feststellung, dass diese Nachricht keine Auswirkungen auf die weitere Beratung der Beschwerdeführerin hatte, ergibt sich aus einer Mitteilung des AMS (OZ 4). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Stelle, welche ihr am 25.01.2021 vermittelt wurde, bewarb, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 11.04.2022 (OZ 6). Die Feststellung zum dritten Vermittlungsvorschlag betreffend XXXX
(13643302)ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 29.07.2021. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag bewarb, ergibt sich aus ihrer aus ihrer per e-mail erfolgten Bewerbung vom 29.07.2021.Die Feststellung zum dritten Vermittlungsvorschlag betreffend römisch 40
(13643302)ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 29.07.
  1. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin am selben Tag bewarb, ergibt sich aus ihrer aus ihrer per e-mail erfolgten Bewerbung vom 29.07.
  2. Die Feststellung zur Mitteilung des potentiellen Dienstgebers hinsichtlich eines fehlenden Interesses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 03.08.
  3. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.08.2021 und vom 10.08.2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dem AMS von ihren Erfahrungen mit XXXX berichtete. Die Feststellung zur Mitteilung des potentiellen Dienstgebers hinsichtlich eines fehlenden Interesses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 03.08.
  4. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.08.2021 und vom 10.08.2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dem AMS von ihren Erfahrungen mit römisch 40 berichtete. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

  1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber XXXX in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen gemacht habe. Damit zielt sie auf eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeit ab. Das AMS geht von der Zumutbarkeit der Beschäftigung aus, da die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots am 29.07.2021 Gründe genannt habe, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden, sondern erst am 04.08.2021 ihre schlechten Erfahrungen mit dem potentiellen Dienstgeber vorbrachte. Dieser Ansicht des AMS kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
  2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber römisch 40 in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen gemacht habe. Damit zielt sie auf eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeit ab. Das AMS geht von der Zumutbarkeit der Beschäftigung aus, da die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots am 29.07.2021 Gründe genannt habe, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden, sondern erst am 04.08.2021 ihre schlechten Erfahrungen mit dem potentiellen Dienstgeber vorbrachte. Dieser Ansicht des AMS kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin teilte dem AMS im Dezember 2020 und im Jänner 2021 mit, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber Anfang 2020 schlechte Erfahrungen machte. So wurde sie vom Dienstgeber über eine Weiterbeschäftigung falsch informiert, so dass sie nach Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhielt. Diese Angaben der Beschwerdeführerin decken sich auch mit einem Sozialversicherungsdatenauszug und einem Versicherungsverlauf, wonach sie von 25.01.2020 bis 15.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhielt und erst ab 16.03.2020 Arbeitslosengeld bezog. Dem AMS war damit bereits ab Dezember 2020 von dem Umstand in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX als unzumutbar erachtet. Dennoch wurde ihr im Juli 2021 das mittlerweile dritte Stellenangebot (nach einer neuerlichen Zuweisung im Jänner 2021) dieses Dienstgebers übermittelt. Dem AMS war damit bereits ab Dezember 2020 von dem Umstand in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung bei dem Dienstgeber römisch 40 als unzumutbar erachtet. Dennoch wurde ihr im Juli 2021 das mittlerweile dritte Stellenangebot (nach einer neuerlichen Zuweisung im Jänner 2021) dieses Dienstgebers übermittelt. Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262 unter Hinweis auf VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.09.2008, 2007/08/0187).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262 unter Hinweis auf VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.09.2008, 2007/08/0187). Schließlich ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG) nicht den Sinn haben, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Schließlich ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, AlVG) nicht den Sinn haben, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Sofern das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Beschwerdeführerin hätte unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots am 29.07.2021 jene Gründe nennen müssen, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden, dies aber erst am 04.08.2021 getan, übergeht das AMS, dass die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2020 und erneut im Jänner 2021 das AMS von den die Unzumutbarkeit begründenden Umständen in Kenntnis setzte. Dass das AMS trotz dieser Meldungen der Beschwerdeführerin untätig blieb – die Nachricht der Beschwerdeführerin hatte keine Auswirkungen auf die weitere Beratung der Beschwerdeführerin – und im Juli 2021 erneut eine Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX zuwies – kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Es schadet in diesem konkreten Fall auch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die Stelle bewarb und erst einige Tage danach von den schlechten Erfahrungen mit dem potentiellen Dienstgeber berichtete, da dies zu diesem Zeitpunkt bereits die insgesamt dritte Mitteilung der Beschwerdeführerin an das AMS in Bezug auf diesen potentiellen Dienstgeber war und das AMS zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr von diesen Umständen, die die Unzumutbarkeit begründen, in Kenntnis war.Sofern das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Beschwerdeführerin hätte unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots am 29.07.2021 jene Gründe nennen müssen, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden, dies aber erst am 04.08.2021 getan, übergeht das AMS, dass die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2020 und erneut im Jänner 2021 das AMS von den die Unzumutbarkeit begründenden Umständen in Kenntnis setzte. Dass das AMS trotz dieser Meldungen der Beschwerdeführerin untätig blieb – die Nachricht der Beschwerdeführerin hatte keine Auswirkungen auf die weitere Beratung der Beschwerdeführerin – und im Juli 2021 erneut eine Beschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 zuwies – kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Es schadet in diesem konkreten Fall auch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die Stelle bewarb und erst einige Tage danach von den schlechten Erfahrungen mit dem potentiellen Dienstgeber berichtete, da dies zu diesem Zeitpunkt bereits die insgesamt dritte Mitteilung der Beschwerdeführerin an das AMS in Bezug auf diesen potentiellen Dienstgeber war und das AMS zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr von diesen Umständen, die die Unzumutbarkeit begründen, in Kenntnis war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in der mehrmaligen Zuweisung einer den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprechenden Beschäftigung zu demselben Dienstgeber dann eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn der Arbeitslose zu beweisen vermag, dass ihm auf Grund besonderer Umstände unzumutbar ist, bei diesem Dienstgeber tätig zu sein (vgl. VwGH 21.02.1979, 1589/78). Derartige besondere Umstände liegen hier vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Falschinformation bezüglich einer Weiterbeschäftigung und einer nicht erforderlichen Arbeitslosmeldung durch den damaligen Dienstgeber (25 PersonaldienstleistungsgmbH), deckt sich mit einem Sozialversicherungsdatenauszug und einem Versicherungsverlauf, denen zufolge die Beschwerdeführerin bis 24.01.2020 beim Dienstgeber als Arbeiterin gemeldet war und erst ab 16.03.2021 Arbeitslosengeld bezog. Die Beschwerdeführerin erlitt somit finanzielle Nachteile. Die angebotene Beschäftigung beim Dienstgeber 25 PersonaldienstleistungsgmbH, die zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 AlVG erfüllt, ist daher aus den genannten besonderen Umständen dennoch unzumutbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in der mehrmaligen Zuweisung einer den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprechenden Beschäftigung zu demselben Dienstgeber dann eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn der Arbeitslose zu beweisen vermag, dass ihm auf Grund besonderer Umstände unzumutbar ist, bei diesem Dienstgeber tätig zu sein vergleiche VwGH 21.02.1979, 1589/78). Derartige besondere Umstände liegen hier vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Falschinformation bezüglich einer Weiterbeschäftigung und einer nicht erforderlichen Arbeitslosmeldung durch den damaligen Dienstgeber (25 PersonaldienstleistungsgmbH), deckt sich mit einem Sozialversicherungsdatenauszug und einem Versicherungsverlauf, denen zufolge die Beschwerdeführerin bis 24.01.2020 beim Dienstgeber als Arbeiterin gemeldet war und erst ab 16.03.2021 Arbeitslosengeld bezog. Die Beschwerdeführerin erlitt somit finanzielle Nachteile. Die angebotene Beschäftigung beim Dienstgeber 25 PersonaldienstleistungsgmbH, die zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erfüllt, ist daher aus den genannten besonderen Umständen dennoch unzumutbar. Dem AMS war der Umstand, der die Unzumutbarkeit begründet, bereits seit Dezember 2020 bekannt, weshalb es der Beschwerdeführerin die neuerliche Beschäftigungsmöglichkeit bei XXXX im Juli 2021 nicht hätte zuweisen dürfen. Dem AMS war der Umstand, der die Unzumutbarkeit begründet, bereits seit Dezember 2020 bekannt, weshalb es der Beschwerdeführerin die neuerliche Beschäftigungsmöglichkeit bei römisch 40 im Juli 2021 nicht hätte zuweisen dürfen. Die Prüfung, ob eine Vereitelungshandlung vorliegt, die zu einem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe führt, setzt das Vorliegen einer zumutbaren Beschäftigung voraus. Da hier keine zumutbare Beschäftigung vorliegt, darf auch nicht geprüft werden, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhalten um eine Vereitelungshandlung handelt, die einen Anspruchsverlust auf Notstandshilfe zur Folge hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2247362.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.