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{'item': 'L525 2147569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlL525 2147569-1 Spruch, L525 2147569-1/64E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, Zl. L525 2147569-1/52E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, Zl. L525 2147569-1/52E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung in den Iran drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen weit schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Der RW ist gläubiger Christ und lebt seinen Glauben seit Jahren öffentlich aus. Der christliche Glaube ist Teil seiner Identität geworden und ist ihm nicht möglich und zumutbar, diesen bei einer Rückkehr zu verbergen. Personen, die vom Islam abgefallen sind, bzw. einen Glaubenswechsel vollzogen haben, droht im Iran die Todesstrafe, bzw. eine lange Haftstrafe. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen und anderen Schikanen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.09.2021, S. 46f). So wurden im Juli 2021 drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf Basis eines im Jänner 2021 erlassenen neuen Gesetzes zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.Der RW ist gläubiger Christ und lebt seinen Glauben seit Jahren öffentlich aus. Der christliche Glaube ist Teil seiner Identität geworden und ist ihm nicht möglich und zumutbar, diesen bei einer Rückkehr zu verbergen. Personen, die vom Islam abgefallen sind, bzw. einen Glaubenswechsel vollzogen haben, droht im Iran die Todesstrafe, bzw. eine lange Haftstrafe. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen und anderen Schikanen vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.09.2021, S. 46f). So wurden im Juli 2021 drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf Basis eines im Jänner 2021 erlassenen neuen Gesetzes zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der RW ist aufgrund seiner bereits im Iran bekannten Konversion zum Christentum als besonders vulnerabel zu erachten und hätte deshalb eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten.Der RW ist aufgrund seiner bereits im Iran bekannten Konversion zum Christentum als besonders vulnerabel zu erachten und hätte deshalb eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. Darüber hinaus lebt der RW seit bald sieben Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich und ist sehr gut integriert. Eine Abschiebung würde daher auch seine Rechte nach Art. 8 EMRK verletzen.Darüber hinaus lebt der RW seit bald sieben Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich und ist sehr gut integriert. Eine Abschiebung würde daher auch seine Rechte nach Artikel 8, EMRK verletzen. Der RW verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist sozial gut integriert und wäre daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde daher auch im Fall einer letztlich negativen Entscheidung lediglich zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2147569.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.