Obsah (19)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW105 2254133-1 Spruch, W105 2254133-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zuletzt in das Bundesgebiet und ist zumindest seit Herbst 2020 im Bundesgebiet aufhältig.
- Der BF stellte am 25.03.2019 beim Magistrat XXXX zur Zl. XXXX , einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, den er am 09.08.2019 zurückzog.
- Der BF stellte am 25.03.2019 beim Magistrat römisch 40 zur Zl. römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, den er am 09.08.2019 zurückzog.
- Mit Bescheid vom 17.06.2021 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 1,5 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Am 24.06.2021 wurde der BF durch Organe der LPD XXXX festgenommen und in die XXXX eingeliefert.
- Am 24.06.2021 wurde der BF durch Organe der LPD römisch 40 festgenommen und in die römisch 40 eingeliefert.
- Mit Verfügung vom 23.08.2021 wurde dem BF seitens des BFA ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und wurde dem BF die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt.
- Der BF brachte keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist beim BFA ein.
- Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , zur Zl. XXXX , wegen §§ 229
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Z. 1 u. Z. 6 WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3 SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Z. 2 SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 229,
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Ziffer eins, u. Ziffer 6, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Ziffer 2, SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2022, Zl. 1223825505/210862622, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 i
Vm 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 FPG i
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2022, Zl. 1223825505/210862622, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines anderen Dokumentes, das seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren könnte. Er sei in Österreich von 13.08.2019 bis 09.01.2020 einer Beschäftigung nachgegangen. Gegen ihn sei am 17.06.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 1,5 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden und habe er seine Ausreise nicht nachgewiesen. Er sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
- Fall StGB, 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall, Abs. 2 und 3 SMG; des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 WaffG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter nach §§ 12
- Fall, 223 Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt worden. Durch seine begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung sei sein Aufenthalt illegal geworden. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines anderen Dokumentes, das seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren könnte. Er sei in Österreich von 13.08.2019 bis 09.01.2020 einer Beschäftigung nachgegangen. Gegen ihn sei am 17.06.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 1,5 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden und habe er seine Ausreise nicht nachgewiesen. Er sei am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
- Fall StGB, 28a Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2 und 3 SMG; des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, WaffG; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter nach Paragraphen 12,
- Fall, 223 Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt worden. Durch seine begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung sei sein Aufenthalt illegal geworden. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.
- Mit Verfahrensordnung vom 14.02.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit handschriftlich verfasstem Schriftsatz vom 09.03.2022 erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des oben angeführten Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2 bis 3 Jahren ab und zu nach Österreich gefahren sei. Er habe in einer Schule in XXXX Deutsch gelernt. In XXXX würden seine Schwester sowie Cousins und Cousinen, seine Tante und sein Onkel leben. In XXXX lebe seine Lebensgefährtin. Er sei Vater einer Tochter, die am XXXX geboren sei. Diese befinde sich momentan in Serbien und besuche den Kindergarten. Er sei von Beruf Koch, habe eine elfjährige Arbeitserfahrung und habe in Serbien sowie in Deutschland gearbeitet. Er ersuche um ein „milderes“ Einreiseverbot, damit er nach seiner Enthaftung eine sichere Zukunft in Deutschland und in der EU haben könne.
- Mit handschriftlich verfasstem Schriftsatz vom 09.03.2022 erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des oben angeführten Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2 bis 3 Jahren ab und zu nach Österreich gefahren sei. Er habe in einer Schule in römisch 40 Deutsch gelernt. In römisch 40 würden seine Schwester sowie Cousins und Cousinen, seine Tante und sein Onkel leben. In römisch 40 lebe seine Lebensgefährtin. Er sei Vater einer Tochter, die am römisch 40 geboren sei. Diese befinde sich momentan in Serbien und besuche den Kindergarten. Er sei von Beruf Koch, habe eine elfjährige Arbeitserfahrung und habe in Serbien sowie in Deutschland gearbeitet. Er ersuche um ein „milderes“ Einreiseverbot, damit er nach seiner Enthaftung eine sichere Zukunft in Deutschland und in der EU haben könne.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. 1.
- Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist sorgepflichtig für eine im Jahr 2017 geborene Tochter. Er verdient als serbischer Koch ein regelmäßiges Einkommen von ca. € 300,00 bis € 400,00 netto. Er ist vermögenslos und hat Schulden in der Höhe von € 2,300,
- Der BF ist in Österreich und Deutschland bislang unbescholten. Der BF war in Österreich von 18.02.2019 bis 29.04.2019 sowie von 08.06.2020 bis 20.04.2021 aufrecht gemeldet. 1.
- Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist sorgepflichtig für eine im Jahr 2017 geborene Tochter. Er verdient als serbischer Koch ein regelmäßiges Einkommen von ca. € 300,00 bis € 400,00 netto. Er ist vermögenslos und hat Schulden in der Höhe von € 2,300,
- Der BF ist in Österreich und Deutschland bislang unbescholten. Der BF war in Österreich von 18.02.2019 bis 29.04.2019 sowie von 08.06.2020 bis 20.04.2021 aufrecht gemeldet. 1.
- Der BF weist folgende Verurteilung auf: 1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , zur Zl. XXXX , wegen §§ 229
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Z. 1 u. Z. 6 WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3 SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Z. 2 SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 1.3.1. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 229,
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Ziffer eins, u. Ziffer 6, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Ziffer 2, SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Gericht erkannte zu Recht: „ XXXX und D. M. sind schuldig, es haben in W. S. und S. „ römisch 40 und D. M. sind schuldig, es haben in W. S. und S. A./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) zum Zweck des fortgesetzten Suchtgifthandels durch Gewinnung und Überlassung von Suchtgift, der neben den Angeklagten unter anderem die gesondert verfolgten A. M., D. M., M. V., S. Z., A. S. und I. S. angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC)A./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zum Zweck des fortgesetzten Suchtgifthandels durch Gewinnung und Überlassung von Suchtgift, der neben den Angeklagten unter anderem die gesondert verfolgten A. M., D. M., M. römisch fünf., S. Z., A. S. und römisch eins. S. angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) I./seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 23.11.2020 und 07.07.2021 in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) D. M. in einer die 25-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in S. und unter Einsatz von professionellen botanische Geräten erzeugt (…) bzw. zu erzeugen versucht, und zwarrömisch eins./seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 23.11.2020 und 07.07.2021 in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit noch unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) D. M. in einer die 25-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge und römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge in dem eigens zum auf Dauer angelegten Betrieb einer Marihuanaplantage angemieteten Einfamilienhaus in S. und unter Einsatz von professionellen botanische Geräten erzeugt (…) bzw. zu erzeugen versucht, und zwar (…) b./ XXXX zu der unter Punkt A./I./a./1./ genannten Tat sonst beigetragen (§12
- Fall StGB), indem er am 23.11.2020 in W. die genannten 760 Marihuanasetzlinge für den Anbau auf der Plantage in S. und die Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) Marihuana kaufte und D. M. durch Verpacken bei der Ernte unterstützte;b./ römisch 40 zu der unter Punkt A./I./a./1./ genannten Tat sonst beigetragen (§12
- Fall StGB), indem er am 23.11.2020 in W. die genannten 760 Marihuanasetzlinge für den Anbau auf der Plantage in S. und die Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) Marihuana kaufte und D. M. durch Verpacken bei der Ernte unterstützte; II./ XXXX in einer die 25-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 54,9 % Cocain, indem errömisch zwei./ römisch 40 in einer die 25-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 54,9 % Cocain, indem er a./ zwischen Herbst 2020 und längstens Anfang Juni 2021 in W. D. R. in zahlreichen Angriffen insgesamt rund 120 Gramm Kokain brutto beinhaltend zumindest 24 Gramm Cocain Reinsubstanz (1,6-fache Grenzmenge übersteigende Menge) zum Preis von jeweils € 900,00 für 20 Gramm verkaufte; b./zwischen 09.02.2021 und 21.06.2021 in W. und S. in zahlreichen Angriffen unbekannt gebliebenen Abnehmern insgesamt rund 4.380 Gramm brutto gewinnbringend verkaufte; c./am 24.06.2021 in S. einem verdeckten Ermittler 497,1 Gramm Kokain netto beinhaltend zumindest 272,5 Gramm Cocain Reinsubstanz (18-fache Grenzmenge übersteigende Menge) für € 20.000,00 verkaufte; III./ XXXX am 24.06.2021 in einer die 15-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er nachgenanntes Suchtgift an seinen Aufenthaltsadressaten bunkerte bzw. bei sich trug und zwarrömisch drei./ römisch 40 am 24.06.2021 in einer die 15-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er nachgenanntes Suchtgift an seinen Aufenthaltsadressaten bunkerte bzw. bei sich trug und zwar a./ in S. 1./ 4.997,4 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,2 und zumindest 1.660 Gramm Cocain Reinsubstanz und 30 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % und zumindest 6 Gramm Cocain Reinsubstanz (110-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 2./ 30,9 Gramm Marihuana brutto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,6 % THCA und 1,4 Gramm THCA Reinsubstanz (0,03-fache Grenzmenge) sowie 0,4 % Delta-9-THC und 0,1 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (0,006-fache Grenzmenge); b./ in W. insgesamt 2.346,3 Gramm Marihuana netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,43 % und zumindest 246 Gramm THC Reinsubstanz (6,1-fache Grenzmenge übersteigende Menge) sowie 0,8 % und zumindest 18,8 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (094-fache Grenzmenge); (…) C./ XXXX C./ römisch 40 I./ seit Anfang Februar 2021 bis 24.06.2021 in S. unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition besessen, obwohl ihm dies nach § 11a WaffG verboten war, indem er die Pistole Glock 17, Nummer BAAN164, mit verändertem Lauf samt Magazin mit 15 Stück Patronen Kaliber 9 mm in der Wohnung verwahrte;römisch eins./ seit Anfang Februar 2021 bis 24.06.2021 in S. unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition besessen, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, WaffG verboten war, indem er die Pistole Glock 17, Nummer BAAN164, mit verändertem Lauf samt Magazin mit 15 Stück Patronen Kaliber 9 mm in der Wohnung verwahrte; II./ seit Herbst 2020 bis 24.06.2021 in W. und S. eine Urkunde, über der nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache verwendet werde, indem er den auf M. B. ausgestellten österreichischen Reisepass, ausgestellt vom Mag. W. …an sich nahm und in seiner Wohnung verwahrte;römisch zwei./ seit Herbst 2020 bis 24.06.2021 in W. und S. eine Urkunde, über der nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache verwendet werde, indem er den auf M. B. ausgestellten österreichischen Reisepass, ausgestellt vom Mag. W. …an sich nahm und in seiner Wohnung verwahrte; III./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen März 2021 und Juni 2021 in S. einen unbekannten Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt (§ 12
- Fall StGB), eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten internationalen Impfpass lautend auf XXXX , der vermeintlich Covid-19 Impfungen dokumentierte, herzustellen, um diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache zu gebrauchen, nämlich gegen Covid-19 geimpft zu sein und die damit verbundenen Berechtigungen in Anspruch nehmen zu dürfen, indem er ihm dafür € 250,00 zahlte.“römisch drei./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen März 2021 und Juni 2021 in S. einen unbekannten Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt (Paragraph 12,
- Fall StGB), eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten internationalen Impfpass lautend auf römisch 40 , der vermeintlich Covid-19 Impfungen dokumentierte, herzustellen, um diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache zu gebrauchen, nämlich gegen Covid-19 geimpft zu sein und die damit verbundenen Berechtigungen in Anspruch nehmen zu dürfen, indem er ihm dafür € 250,00 zahlte.“ Das Gericht bewertete dabei als mildernd das reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, die mehrfache Tatbegehung zu A./II./ und das mehrfache Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG.Das Gericht bewertete dabei als mildernd das reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, die mehrfache Tatbegehung zu A./II./ und das mehrfache Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG. 1.
- Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert. Er arbeitete von 13.08.2019 bis 09.01.2020 als Arbeiter bei der „ XXXX “.1.
- Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert. Er arbeitete von 13.08.2019 bis 09.01.2020 als Arbeiter bei der „ römisch 40 “. 1.
- Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein. 1.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, da Cousins sowie Cousinen sowie Tanten und Onkel hier leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Personen seitens des BF besteht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF in Österreich eine aufrechte Lebensgemeinschaft führt. 1.
- Im Herkunftsland lebt die im Jahr XXXX geborene Tochter des BF, für welche dieser sorgepflichtig ist. 1.
- Im Herkunftsland lebt die im Jahr römisch 40 geborene Tochter des BF, für welche dieser sorgepflichtig ist. 1.
- Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft. Seine Entlassung ist für den XXXX geplant. 1.
- Der BF befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft. Seine Entlassung ist für den römisch 40 geplant. 1.
- Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass eine Tochter des BF in Serbien lebt, ergibt sich aus dem unstrittigen Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX . Soweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz angeführt hat, dass er in Österreich entferntere Verwandte wie Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen habe, hat er weder deren Namen bzw. genauere Adresse angegeben, noch das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch eines Abhängigkeitsverhältnisses dargetan, sodass diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Dieselben Erwägungen geltend für die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung des BF, wonach er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin habe. Ausgehend davon nämlich, dass der BF weder den Namen oder das Geburtsdatum seiner angeblichen Lebensgefährtin noch deren genaue Adresse angegeben hat, noch seinen Angaben Hinweise für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Lebensgefährtin zu entnehmen sind, konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden. Die Feststellung, dass eine Tochter des BF in Serbien lebt, ergibt sich aus dem unstrittigen Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Soweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz angeführt hat, dass er in Österreich entferntere Verwandte wie Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen habe, hat er weder deren Namen bzw. genauere Adresse angegeben, noch das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch eines Abhängigkeitsverhältnisses dargetan, sodass diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Dieselben Erwägungen geltend für die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung des BF, wonach er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin habe. Ausgehend davon nämlich, dass der BF weder den Namen oder das Geburtsdatum seiner angeblichen Lebensgefährtin noch deren genaue Adresse angegeben hat, noch seinen Angaben Hinweise für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Lebensgefährtin zu entnehmen sind, konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich den oben angeführten Eintrag hinsichtlich des BF. Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der XXXX . Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der römisch 40 . Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Die Feststellung betreffend die vom BF in Österreich ausgeübte Berufstätigkeit beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsauszug sowie den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Serbien ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen XXXX XXXX , Zl. XXXX . Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Serbien ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den nicht bestrittenen Feststellungen des Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 . Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Ausgehend davon, dass der BF lediglich gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 14.02.2022 Beschwerde erhob hat, sind die übrigen Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich über Spruchpunkt VI. abzusprechen. Ausgehend davon, dass der BF lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 14.02.2022 Beschwerde erhob hat, sind die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich über Spruchpunkt römisch sechs. abzusprechen. 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots: 3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).3.1.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). 3.1.
- Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.1.
- Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).3.1.
- Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). 3.1.
- Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).3.1.
- Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.1.
- Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG verhängt. 3.1.6. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängt. 3.1.7. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , zur Zl. XXXX , wegen §§ 229
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Z. 1 u. Z. 6 WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3 SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Z. 2 SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.1.7. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zur Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 229,
(1)StGB, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3)SMG, 50
(1)Ziffer eins, u. Ziffer 6, WaffG, 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG, 12 3. Fall StGB, 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)- Fall Ziffer 2, SMG, 12
- Fall StGB, 223
(1)StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.1.8.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.8.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12
- Fall StGB, 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall, Abs. 2 und 3 SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter nach §§ 12
- Fall, 223 Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt.Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12,
- Fall StGB, 28a Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2 und 3 SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung als Beteiligter nach Paragraphen 12,
- Fall, 223 Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt. 3.1.
- Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das vom BF gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt. So ist dem BFA zu folgen, wenn dieses ausführt, dass gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtmittelrechtes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zu Recht hat das BFA weiters hierdurch eine negative Gefahrenprognose betreffend den Beschwerdeführer angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das Fehlverhalten des BF gefährdet somit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So ist auch aus der Strafurteilsausfertigung zur Verurteilung des BF ersichtlich, dass das Gericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen und Vergehen als erschwerend wertete, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd wertete. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Fall des BF besonders erschwerend hinzu, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Beim Suchtgifthandel handelt es sich nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine noch verwerflichere Tat als das Erwerben, die Inbesitznahme oder die Konsumation von solchen Suchtmitteln, da beim Eigenkonsum der hauptsächliche Schaden beim Konsumenten der Drogen bleibt. Beim Ausüben des Drogenhandels hingegen werden viel mehr Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Ebenso ist dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid als erschwerend den Umstand gewertet hat, dass der BF sein straffälliges Verhalten im Bundesgebiet trotz der am 17.06.2021 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf 1,5 Jahre befristeten Einreiseverbotes gesetzt hatte. 3.1.
- Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. 3.1.
- Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Soweit der BF vorbringt, dass er im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes in seinem Recht auf Familienleben
Art. 8
EMRK verletzt wäre, da Tanten, Onkel und Cousins sowie Cousinen in Österreich leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten seine Verurteilung und damit verbundene Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Weiters konnte dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden, dass jemals ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und den Genannten bestand. Soweit der BF vorbringt, dass er im Falle der Erlassung eines Einreiseverbotes in seinem Recht auf Familienleben
Artikel 8
, EMRK verletzt wäre, da Tanten, Onkel und Cousins sowie Cousinen in Österreich leben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten seine Verurteilung und damit verbundene Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Weiters konnte dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden, dass jemals ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und den Genannten bestand. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
§ 53Abs.
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 3.1.
- Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, in den Fällen der Z. 5 bis Z. 8 auch unbefristet erlassen werden kann.3.1.
- Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann, in den Fällen der Ziffer 5 bis Ziffer 8, auch unbefristet erlassen werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF aktuell in Haft befindet nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH
- Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH
- Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. 3.1.
- Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.13. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2254133.1.00