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{'item': 'W107 2190522-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW107 2190522-2 SpruchW107 2190522-2/74E, W107 2190522-2/74E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA MMag. Katrin Maringer, Laudongasse 55/5, 1080 Wien, als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V., VI., VII. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA MMag. Katrin Maringer, Laudongasse 55/5, 1080 Wien, als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 19.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt.
  3. Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Familienverhältnissen befragt führte er aus, dass sein Vater und seine drei Schwestern in Kabul leben würden, drei Brüder in Norwegen sowie Frankreich seien und sein kleiner Bruder in Österreich lebe; seine Mutter sei bereits verstorben.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.01.2018 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt durch persönliche Übernahme zugestellt.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.
  7. Mit Schreiben vom 11.04.2018 wurde von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein „Psychiatrischer Befund“ des Psychosozialen Zentrums „ESRA“, vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer an einer „emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3“ und an einer „Rez.“ (Anmerkung seitens des BVwG: rezidivierenden) „Depression F 33.1“ leide sowie dem Beschwerdeführer schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden diagnostiziert wurde.
  8. Mit Bescheid vom 14.05.2018, ZI. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  9. Mit Bescheid vom 14.05.2018, ZI. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG stattgegeben.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, GZ W107 2190522-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.
  12. Mit Schreiben vom 21.12.2020 gab die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, die Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters zugunsten des Beschwerdeführers beim zuständigen Bezirksgericht angeregt zu haben. Zudem wurde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ W107 2190522-2/11Z, wurde Dr. Margot GLATZ, Allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrische Kriminalprognostik gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur nichtamtlichen Sachverständigen aus den angeführten Fachgebieten bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten betreffend den Beschwerdeführer beauftragt.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ W107 2190522-2/11Z, wurde Dr. Margot GLATZ, Allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrische Kriminalprognostik gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur nichtamtlichen Sachverständigen aus den angeführten Fachgebieten bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten betreffend den Beschwerdeführer beauftragt.
  15. Am 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  16. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 25.02.2021, GZ XXXX , wurde RA MMag. Katrin Maringer zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.
  17. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 25.02.2021, GZ römisch 40 , wurde RA MMag. Katrin Maringer zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.
  18. Am 01.03.2021 wurden Befund und Gutachten der Sachverständigen Dr. Margot GLATZ betreffend den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht samt Kostennote übermittelt. Das Gutachten wurde der Erwachsenenvertretung sowie den Parteien mit Schreiben vom 09.03.2021 in das Parteiengehör übermittelt.
  19. Mit Eingabe vom 19.03.2021 wurde vom Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung zum psychiatrischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abgegeben und die Beantwortung aufgeworfener Fragen durch die Sachverständige beantragt. Am 26.03.2021 legte die Sachverständige Dr. Margot GLATZ im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ergänzendes Gutachten vor. Dieses wurde dem Beschwerdeführer sowie dem BFA am 08.06.2021 in das Parteiengehör übermittelt.
  20. Mit Schreiben vom 08.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2021 in Anwesenheit des – aus dem Stande der Haft vorgeführten - Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen (in Folge: SV) eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Tazkira in Kopie (Beilage ./1) vor. Zudem wurde die Vollmacht des ausgewiesenen Vertreters der belangten Behörde zum Verhandlungsprotokoll (im Folgenden: VP) genommen (Beilage ./2). Der länderkundige Sachverständige erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein mündliches Gutachten zu der vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtgrund im Lichte seines bisherigen Vorbringens. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde über den Antrag seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahmefrist zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen bis 17.06.2021 eingeräumt. Am 17.06.2021 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt.
  22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, W107 2190522-2/47E, wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.
  23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegebenen Rechtsvertreter, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  24. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021, E 2967/2021-14, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) bestätigt. Im Übrigen wurde die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
  25. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2021, E 2967/2021-14, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) bestätigt. Im Übrigen wurde die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktuellen Länderberichten sei bereits im Entscheidungszeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban sowie Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht momentbezogen von einer zulässigen Rückkehrsituation ausgegangen sei, ohne dabei der sich rasch ändernden und durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, sei dessen Erkenntnis mit Willkür belastet und verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktuellen Länderberichten sei bereits im Entscheidungszeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban sowie Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen. Indem das Bundesverwaltungsgericht momentbezogen von einer zulässigen Rückkehrsituation ausgegangen sei, ohne dabei der sich rasch ändernden und durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, sei dessen Erkenntnis mit Willkür belastet und verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
  26. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2022, Ra 2021/14/0262-17, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021, W107 2190522-2/47E erhobene Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
  27. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2022, Ra 2021/14/0262-17, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021, W107 2190522-2/47E erhobene Revision hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
  28. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2022, Ra 2022/19/0036-6, wurde die vom Beschwerdeführer mit 14.02.2022 erneut gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2021 erhobene Revision zurückgewiesen.
  29. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2017 mit kurzer Unterbrechung durchgehend in Haft; voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der 23.03.
  30. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, in das beauftragte psychiatrische Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einholung gutachterlicher Ausführungen eines länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile und das Grundversorgungssystem.
  31. Feststellungen: 1.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann in Dari lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder, ist der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer legte bereits vor dem BFA eine Tazkira in Kopie vor (VP, Beilage ./1). Mit den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen wird festgestellt, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Kopie handelt; die Echtheit der Tazkira kann nicht festgestellt werden (VP 18). Festgestellt wird mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira in Kopie eine Manipulation vorgenommen wurde (wörtlich, auszugsweise): „[….] ist in dieser Tazkira eine Manipulation erkennbar, nämlich ein Strich durch die Rubrik Geburtsdatum und Alter. Durch diesen Strich ist das Jahr, in dem die Tazkira ausgestellt worden ist, verwischt, sodass man das Jahr der Ausstellung in Verbindung mit dem Alter nicht feststellen kann. Es kommt zwar ein Datum in der dritten Spalte von unten links (vom Betrachter aus) vor, nämlich „8 hamal 1386“, aber diese Angabe ersetzt das Datum, welches in der Spalte der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers stehen sollte, nicht (dadurch wird erst das Alter des Antragstellers deutlich, nämlich wie alt genau der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira ist), vielmehr ist dieses dort durch den Strich verwischt. Außerdem kommt in der Rubrik „Nationalität“ in seiner Tazkira „Tadschike“ vor, obwohl grundsätzlich in dieser einblättrigen Tazkira als Nationalität nur „Afghan“ geschrieben wird. […]“. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsnachweise nicht fest. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung betreffend die vorgelegte Tazkira verstanden und zur Kenntnis genommen hat (VP. S.20). Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren und dort gemeinsam mit seiner Familie (seinen Eltern, vier Brüdern – XXXX - und drei Schwestern - XXXX ) aufgewachsen; die Familie besitzt dort ein Haus samt Grundstück (BFA, AS 7); in Folge übersiedelte die Familie nach Kabul, der Beschwerdeführer hat dort sieben Jahre die Schule besucht und habe dann als Taxifahrer (VP S. 9) bzw. als Chauffeur (BFA-Akt, AS 363) gearbeitet. Zudem war er mit seinem Vater unterwegs und hat diesen als Chauffeur bei der Erledigung seiner Aufträge unterstützt (BFA-Akt, AS 363). Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und dort gemeinsam mit seiner Familie (seinen Eltern, vier Brüdern – römisch 40 - und drei Schwestern - römisch 40 ) aufgewachsen; die Familie besitzt dort ein Haus samt Grundstück (BFA, AS 7); in Folge übersiedelte die Familie nach Kabul, der Beschwerdeführer hat dort sieben Jahre die Schule besucht und habe dann als Taxifahrer (VP S. 9) bzw. als Chauffeur (BFA-Akt, AS 363) gearbeitet. Zudem war er mit seinem Vater unterwegs und hat diesen als Chauffeur bei der Erledigung seiner Aufträge unterstützt (BFA-Akt, AS 363). Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als selbständiger Edelsteinverkäufer in XXXX und Kabul. Er bekam später von der afghanischen Regierung auch Aufträge, um Straßen und Moscheen zu bauen, ist aktuell etwa sechzig Jahre alt und arbeitet mittlerweile nicht mehr. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers war in Kabul, XXXX (BFA, AS 361); die Familie besitzt dort ein Haus mit Garten. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Kabul (VP S. 13) und wird von seinem Sohn XXXX der in Norwegen lebt, finanziell unterstützt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (BFA, AS 361). Weiters leben zwei Onkel väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seinem Vater (VP S. 13).Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als selbständiger Edelsteinverkäufer in römisch 40 und Kabul. Er bekam später von der afghanischen Regierung auch Aufträge, um Straßen und Moscheen zu bauen, ist aktuell etwa sechzig Jahre alt und arbeitet mittlerweile nicht mehr. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers war in Kabul, römisch 40 (BFA, AS 361); die Familie besitzt dort ein Haus mit Garten. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Kabul (VP S. 13) und wird von seinem Sohn römisch 40 der in Norwegen lebt, finanziell unterstützt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (BFA, AS 361). Weiters leben zwei Onkel väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seinem Vater (VP S. 13). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und drei Schwestern: Der Bruder XXXX lebt in Norwegen; ebenso der Bruder XXXX (BFA, AS 361). Aufenthaltsort und Tätigkeit der Brüder konnte nicht festgestellt werden. Der Bruder namens XXXX lebte Ende 2017 in Frankreich, wurde von dort abgeschoben, ist dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Kabul, Afghanistan, Richtung Europa ausgereist und wohnten beide in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX (VP S. 6). Dem Beschwerdeführer sind dessen Aufenthaltsort und Tätigkeit nicht bekannt. Zwei Schwestern leben in Kabul, die jüngste davon beim Vater in Kabul (BFA, AS 361); eine Schwester hält sich gemeinsam mit ihrem Mann aktuell in Frankreich auf (VP S. 12). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und drei Schwestern: Der Bruder römisch 40 lebt in Norwegen; ebenso der Bruder römisch 40 (BFA, AS 361). Aufenthaltsort und Tätigkeit der Brüder konnte nicht festgestellt werden. Der Bruder namens römisch 40 lebte Ende 2017 in Frankreich, wurde von dort abgeschoben, ist dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus Kabul, Afghanistan, Richtung Europa ausgereist und wohnten beide in der Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 (VP S. 6). Dem Beschwerdeführer sind dessen Aufenthaltsort und Tätigkeit nicht bekannt. Zwei Schwestern leben in Kabul, die jüngste davon beim Vater in Kabul (BFA, AS 361); eine Schwester hält sich gemeinsam mit ihrem Mann aktuell in Frankreich auf (VP S. 12). XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2177603-1) reiste gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschwerdeführer im Mai 2015 nach Europa und stellten diese gemeinsam – nach illegaler Einreise – in Österreich einen Asylantrag. römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2177603-1) reiste gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschwerdeführer im Mai 2015 nach Europa und stellten diese gemeinsam – nach illegaler Einreise – in Österreich einen Asylantrag. 1.
  33. Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Einvernahmefähigkeit, seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seinem Erinnerungsvermögen: Mit Beschluss des BG Josefstadt vom 25.02.2021, GZ XXXX , wurde RA MMag. Katrin Maringer zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Begründet wurde die Bestellung mit dem Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung (Wertigkeit nach § 268 ABGB) des Beschwerdeführers (Argument: dieser scheint nicht in der Lage zu sein, dem Asyl- und Schubhaftverfahren ausreichend zu folgen bzw. sich dabei ohne die Gefahr eines Nachteils zu vertreten), (OZ 29).Mit Beschluss des BG Josefstadt vom 25.02.2021, GZ römisch 40 , wurde RA MMag. Katrin Maringer zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Begründet wurde die Bestellung mit dem Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung (Wertigkeit nach Paragraph 268, ABGB) des Beschwerdeführers (Argument: dieser scheint nicht in der Lage zu sein, dem Asyl- und Schubhaftverfahren ausreichend zu folgen bzw. sich dabei ohne die Gefahr eines Nachteils zu vertreten), (OZ 29). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021, GZ W107 2190522-2/11Z, wurde Dr. Margot GLATZ, Allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrische Kriminalprognostik zur nichtamtlichen Sachverständigen aus den angeführten Fachgebieten bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den gestellten Fragen betreffend den Beschwerdeführer beauftragt. Am 09.02.2021 wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige durchgeführt. Festgestellt wird mit dem Sachverständigengutachten zur Verdachtsdiagnose gemäß psychiatrischem Befund des psychosozialen Zentrums ESRA vom 27.03.2018 wie folgt (wörtlich, auszugsweise): „Die angeführten Diagnosen sind nicht ausreichend begründet. Die Verdachtsdiagnose PTBS entspricht nicht den diagnostischen Kriterien. Die Pathogenese einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lässt sich in traumatischen Erlebnissen nicht begründen […]. Die gestellten Diagnosen entsprechen weder den Klassifikationsvorgaben von ICD 10 noch von DSM V […]“.„Die angeführten Diagnosen sind nicht ausreichend begründet. Die Verdachtsdiagnose PTBS entspricht nicht den diagnostischen Kriterien. Die Pathogenese einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lässt sich in traumatischen Erlebnissen nicht begründen […]. Die gestellten Diagnosen entsprechen weder den Klassifikationsvorgaben von ICD 10 noch von DSM römisch fünf […]“. Der „Psychopathologische Status“ des Beschwerdeführers wird mit dem Sachverständigengutachten wie folgt festgestellt (wörtlich, auszugsweise): „Herr XXXX ist zum Zeitpunkt der Exploration wach, klar, zu allen Qualitäten orientiert und versteht die Aufgaben der SV und den Grund der gutachterlichen Untersuchung. „Herr römisch 40 ist zum Zeitpunkt der Exploration wach, klar, zu allen Qualitäten orientiert und versteht die Aufgaben der SV und den Grund der gutachterlichen Untersuchung. Er gibt an, ständig unter Stress und Anspannung zu stehen. Während der gesamten Exploration kann der Untersuchte jedoch ruhig sitzen, Zeichen einer Anspannung oder psychomotorischen Unruhe finden sich nicht. Auf Befragen gibt er an, dass er sich in einem polizeilichen Anhaltezentrum befinde. Den Grund der Anhaltung wisse er nicht, er fühle sich ungerecht behandelt, da er an den ihm vorgeworfenen Taten nicht schuldig sei. Er habe der Polizei bloß keine Dokumente vorweisen können und habe sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort befunden. Er erlebe sich als Opfer widriger bzw. unglücklicher Umstände und weise äußeren Einflüssen und Faktoren die Verantwortung für eigenes Verhalten sowie die darauffolgenden Konsequenzen zu. Er neigt in Bezug auf seine Straftaten eine bagatellisierende Haltung einzunehmen, zeigt sich nur eingeschränkt zu Analyse seines strafbaren Handelns bereit und „versteckt“ sich hinter Stress, den er seit der Kindheit verspüre. Im Duktus zeigt er sich selbstbewusst, ist bei Beantwortung der für ihn unangenehmen oder schwierigen Fragen (ua. Gründe für seine Gefängnisstrafe in Afghanistan) weitschweifig, perseverierend und vorbeiredend. Die deutsche Sprache beherrscht er nur rudimentär. Die klinische Einschätzung spricht für eine limitierte intellektuelle Flexibilität. Seitens des Auffassungsvermögens, der kognitiven und mnestischen Funktionen ergeben sich keine Einbußen. Der Untersuchte weist keine inhaltlichen Denkstörungen auf, insbesondere kein überwertiges Beschwerdenerleben bei aktiver Herangehensweise an die mit der Flucht zusammenhängenden Ereignisse. Er berichtet über seine Flucht detailreich, sachlich und abstandsvoll, ohne ins Nacherleben zu geraten. Es findet sich keine wahnhafte Realitätsverarbeitung, kein Hinweis auf Sinnestäuschungen oder Aufhebung der Ich-Grenzen. Weder auf der Beschwerden- noch auf der Befundebene finden sich Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Affektiv zeigt sich der Untersuchte eingeschränkt und verflacht mit geminderter Schwingungsfähigkeit, die Stimmung ist als indifferent zu bezeichnen. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ergeben sich keine Hinweise auf eine suizidale Einengung […]“. Festgestellt wird, dass sich - in Zusammenschau der Längsschnitterhebungen und in der Querschnittsdiagnostik - bei dem Beschwerdeführer psychische Auffälligkeiten erheben, welche auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung – ICD 10 61 mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen hindeuten. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung kann bei dem Beschwerdeführer nur als Verdachtsdiagnose ausgesprochen werden, da objektive Hinweise auf eine Verhaltensstörung in Kindheit und Pubertät des Beschwerdeführers, als Grundlage für die Klassifizierung nach ICD 10 und DSM V, fehlen. Festgestellt wird, dass sich - in Zusammenschau der Längsschnitterhebungen und in der Querschnittsdiagnostik - bei dem Beschwerdeführer psychische Auffälligkeiten erheben, welche auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung – ICD 10 61 mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen hindeuten. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung kann bei dem Beschwerdeführer nur als Verdachtsdiagnose ausgesprochen werden, da objektive Hinweise auf eine Verhaltensstörung in Kindheit und Pubertät des Beschwerdeführers, als Grundlage für die Klassifizierung nach ICD 10 und DSM römisch fünf, fehlen. Mit den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen steht fest, dass Persönlichkeitsstörungen nur durch einen langjährigen psychotherapeutischen Prozess, unter der Voraussetzung der Mitarbeit der Betroffenen, behandelt werden können. Medikamentös lassen sich Persönlichkeitsstörungen nicht behandeln. Die Störung hat höchstwahrscheinlich bereits im Herkunftsland bestanden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage das Erlebte wiederzugeben. Bei dem Beschwerdeführer besteht keine beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit und er ist imstande, das Erlebte ungestört wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer weist keine Bewusstseinsstörung und keine sich aus einer psychotischen Störung abgeleitete gestörte Realitätsverarbeitung auf. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychiatrischen Erkrankung. Er kann an einer Beschwerdeverhandlung teilnehmen und uneingeschränkt unter Zuziehung von Dolmetscher einer Einvernahme folgen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen Erkrankung, welche ihm verunmöglicht hätte, die Bedeutung und die Tragweite des Verfahrens zu erfassen. Der Beschwerdeführer kann alle Angelegenheiten seines Lebens selbständig und ohne Nachteil für sich selbst erledigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen Erkrankung und an keiner geistigen Behinderung, die ich daran gehindert hätte, einer Beschäftigung nachzugehen. Die erhobene psychische Störung, die keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne ist, begleitet den Beschwerdeführer lebenslang, folglich ist er mit den gleichen Charakterzügen nach Österreich eingereist. Es ist nicht anzunehmen, dass seine allfällige Rückkehr nach Afghanistan seine psychischen Auffälligkeiten verstärken würde. Die gutachterliche Diagnose des Verdachts auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen ICD-10 F 61 ergibt sich, wie mit dem ergänzenden Gutachten der Sachverständigen ausgeführt wird, aus der Anamnese des Beschwerdeführers wie zB Impulsdurchbrüchigkeit ohne Berücksichtigung der Konsequenzen; Streitsucht; Konfliktbereitschaft mit Wutausbrüchen; launische Stimmung; deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung; Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen; geringe Frustrationstoleranz; niedrige Schwelle für aggressives, einschließlich gewalttätiges und delinquentes Verhalten; fehlendes Schuldbewusstsein und Unfähigkeit aus eigenen negativen Erfahrungen zu lernen; sind eindeutig, in Ermangelung von Hinweisen auf andere Erkrankungen, für eine emotional instabile und dissoziale Störung zeichnend. Andere als der Persönlichkeitsstörung zuzuschreibende Ursachen für das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne einer psychischen Störung aufgrund von Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (neurologischen Erkrankung) oder einer körperlichen Krankheit lassen sich gemäß den gutachterlichen Ausführungen nicht finden. Die Persönlichkeitsbildung (Ausbildung des Charakters) und gegebenenfalls die Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung ist bis zur Pubertät abgeschlossen. Eine Verhaltensstörung in der Kindheit und Pubertät des Beschwerdeführers als Hinweis für eine beginnende Charakternormabweichung kann nicht objektiviert werden. Den Kriterien der diagnostischen Klassifikationsmanuals folgend kann beim Beschwerdeführer die kombinierte Persönlichkeitsstörung - trotz psychopathologischen Vollbildes - nur als Verdachtsdiagnose ausgesprochen worden. Diese Störung beginnt in der Kindheit und Pubertät, die Charakterzüge sind bis zum „14/15a“ ausgebildet, was das Einsetzen der Störung im Herkunftsland des Beschwerdeführers plausibel macht. Die Begutachtung des Beschwerdeführers am 20.03.2018 (Befund vom 27.03.2018) hat keine Symptome ergeben, welche das Vorliegen einer rezidivierenden Depression begründen. Mit dem Sachverständigengutachten wird festgestellt, dass sich aus den Protokollen der Erstanhörung, der Einvernahme zum Asylverfahren vor dem BFA, der Strafverfahren und aus den verhängten Urteilen und Protokollen der Amtsärzte und der Fachärztin für Psychiatrie bei der Anhaltung in der Schubhaft kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Behörden und Gerichte nicht folgen konnte, nicht vernehmungsfähig oder verhandlungsfähig war. Es besteht mit dem Sachverständigengutachten kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychiatrisch relevanten Störung nicht im Stande ist, die Angelegenheiten des Alltags zu bewältigen. Der Zustand besteht zumindest seit seiner Einreise nach Österreich. Die im psychopathologischen Status festgestellte limitierte intellektuelle Flexibilität ist - mit dem Sachverständigengutachten - für Persönlichkeitsstörungen eigen und bedeutet keine Intelligenzminderung im Sinne einer Komorbidität. Mit dem Sachverständigengutachten vom 24.02.2021 steht fest, dass beim Beschwerdeführer weder eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben ist noch eine rezidivierende Depression vorliegt (OZ 24 und OZ35). 1.
  34. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und seiner Asylantragstellung im Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich keine Deutschkurse und legte keine Zertifikate über bestandene Deutschprüfungen vor. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wenig lernte und lieber mit seinen Freunden zum Prater spazieren ging. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch (VP S. 16). Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.04.2018 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging während seines Aufenthalts in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Während seiner Haftaufenthalte konnte der Beschwerdeführer sieben oder acht Monate lang Berufserfahrung in der Werkstatt der Haftanstalt sammeln. Er war zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein. Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.02.2016 ein Straferkenntnis mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde. Dem Straferkenntnis liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2016 die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, indem er die Gäste einer Ballveranstaltung belästigte, sich absolut aggressiv gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern verhielt, gegen eine Wegweisung verstieß, den öffentlichen Anstand verletzte und sich erneut aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhielt.Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.02.2016 ein Straferkenntnis mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR römisch 40 verhängt wurde. Dem Straferkenntnis liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2016 die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, indem er die Gäste einer Ballveranstaltung belästigte, sich absolut aggressiv gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern verhielt, gegen eine Wegweisung verstieß, den öffentlichen Anstand verletzte und sich erneut aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhielt. Dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, GZ W107 2177603-1/38E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder in keinem gemeinsamen Haushalt und hat auch nur sporadisch telefonischen Kontakt zu diesem (VP S. 15).Dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, GZ W107 2177603-1/38E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder in keinem gemeinsamen Haushalt und hat auch nur sporadisch telefonischen Kontakt zu diesem (VP S. 15). Ansonsten leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass sein Bruder XXXX aktuell in Österreich aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Besonders verfestigte Sozialkontakte sind ebenfalls nicht hervorgekommen.Ansonsten leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass sein Bruder römisch 40 aktuell in Österreich aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Besonders verfestigte Sozialkontakte sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in der Justizanstalt Krems, zuvor war er bis 27.10.2021 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt inhaftiert. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 23.03.2023 (BVwG-Akt, AV vom 28.04.2022). 1.
  35. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich bescholten und auch zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden; er befindet sich seit 2017 - mit kurzen Unterbrechungen - durchgehend in Haft (s. Strafregisterauszug vom 28.04.2022), dies aufgrund folgender Verurteilungen: 1.4.
  36. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. XXXX rechtskräftig seit 15.11.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  37. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. römisch 40 rechtskräftig seit 15.11.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB,  des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, ● wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB,  wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, ● wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie  wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie ● wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 15 StGB, § 83 StGB  wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2017 in Wien mit den Fäusten auf eine Person einschlug, wodurch diese eine Prellung des linken Jochbeins, eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes sowie Hämatome im Bereich eines Auges erlitt. Anschließend versuchte der Beschwerdeführer die einschreitenden Beamten mit Gewalt an seiner Verbringung zum Streifenwagen zu hindern, indem er die Beamten mit beiden Beinen trat, einen Beamten am linken Handgelenk sowie am linken Unterarm und den anderen Beamten am linken Rippenbogen sowie am seitlichen Bauchbereich traf. Zudem versuchte der Beschwerdeführer am selben Tag noch eine weitere Person am Körper zu verletzen, indem er dieser einen Faustschlage versetzte, wobei die Person keinen Schaden erlitt. Auch verletzte der Beschwerdeführer am 28.12.2016 eine Person am Körper, indem er ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch das Opfer einen blutigen Kratzer hinter dem linken Ohr sowie Rötungen an der linken Wangenseite erlitt. Am 06.01.2016 verletzte der Beschwerdeführer eine Person am Körper, indem er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese ein Hämatom im Bereich des rechten Auges erlitt. Zudem beschädigte der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache, indem er die Heckscheibe eines Streifenwagens einschlug, wodurch die Scheibe zerbrach und ein Schaden in Höhe von EUR 859,04 entstand. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das großteilige Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens als erschwerend gewertet. 1.4.
  38. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2018, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  39. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2018, ZI. römisch 40 , rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG  des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. XXXX , bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. römisch 40 , bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anderen gegen Entgelt überlassen hat, nämlich ab dem 1.1.2017 bis zu seiner Verhaftung am 12.10.2017 und ab dem 16.11.2017 bis zum 27.12.2017, indem er einmal pro Monat Cannabiskraut mehreren Abnehmern überließ, wobei die Gesamtmenge im Zweifel die Grenzmenge nicht überstieg, und zu überlassen versucht hat, und zwar 11,8 g Cannabiskraut, indem er es in einer szenetypischen Örtlichkeit zum Verkauf bereithielt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige, überschießende Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit als erschwerend gewertet. 1.4.
  40. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2018, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 13.02.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  41. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2018, ZI. römisch 40 , rechtskräftig seit 13.02.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt,  des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. XXXX und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2018, ZI. XXXX keine Zusatzstrafe nach §§ 31, 40 StGB verhängt wurde.wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, ZI. römisch 40 und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2018, ZI. römisch 40 keine Zusatzstrafe nach Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde. 1.4.
  42. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2018, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 20.09.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  43. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2018, ZI. römisch 40 , rechtskräftig seit 20.09.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB und  des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB und ● des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 StGB  des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. 1.4.
  44. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30.12.2019, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 03.01.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  45. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30.12.2019, ZI. römisch 40 , rechtskräftig seit 03.01.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB  des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. 1.4.
  46. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.03.2021, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen 1.4.
  47. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.03.2021, ZI. römisch 40 , rechtskräftig seit 25.08.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen ● des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB und  des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB und ● des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 StGB  des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Laut Mitteilung der JA Krems wird der BF voraussichtlich am 23.03.2023 aus der Haft (JA Krems) entlassen (AV vom 28.04.2022). 1.
  48. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage, den Versorgungsengpässen sowie der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, derzeit nicht befriedigen zu können, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Ansiedlung in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  49. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2022): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan: Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  50. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  51. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Team“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischenVerteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischenVerteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  52. September,
  53. September und
  54. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari- Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021).Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  55. September,
  56. September und
  57. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari- Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung.Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  58. und
  59. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  60. und
  61. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolgekann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolgekann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten ausweiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten ausweiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  62. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  63. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  64. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  65. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  66. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  67. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die int

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