RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW122 2241126-1 SpruchW122 2241126-1/10E, W122 2241126-1/10E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisherige behördliche Verfahren Der spätere (oder aufgrund möglicher Arbeitsplatzidentität ursprüngliche) Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Referat Präs/5 wurde durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport – in Anwendung der Bestimmungen des § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) – mit A2/3 bewertet.Der spätere (oder aufgrund möglicher Arbeitsplatzidentität ursprüngliche) Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Referat Präs/5 wurde durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport – in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) – mit A2/3 bewertet. Mit Schreiben vom 22.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Bildungsdirektion für Tirol in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit Ablauf des
- März 2021 von ihrer bisherigen Verwendung beim Landesschulrat abzuberufen und mit Wirksamkeit vom
- April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Tirol, im Referat Präs/5 Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zum Dienst einzuteilen. Die Beschwerdeführerin stimmte der beabsichtigten Einteilung nicht zu. Begründend führte sie dazu aus, dass es durch die Einrichtung der Bildungsdirektion zu keinen wesentlichen Änderungen ihres Arbeitsplatzes gekommen sei. Sie habe nach Wegfall der Landesschulinspektoren sogar mehr Tätigkeiten in Eigenverantwortung auszuführen. Darüber hinaus haben Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) auf einer Informationsveranstaltung vor Einrichtung der Bildungsdirektionen am
- März 2018, die Zusage gegeben, dass keine Änderung der Bewertung von Arbeitsplätzen in den Bildungsdirektionen erfolgen werden würden, sofern sich die Arbeitsplatzbeschreibung inhaltlich um nicht mehr als 25% verändere.
- BescheidDie Beschwerdeführerin stimmte der beabsichtigten Einteilung nicht zu. Begründend führte sie dazu aus, dass es durch die Einrichtung der Bildungsdirektion zu keinen wesentlichen Änderungen ihres Arbeitsplatzes gekommen sei. Sie habe nach Wegfall der Landesschulinspektoren sogar mehr Tätigkeiten in Eigenverantwortung auszuführen. Darüber hinaus haben Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) auf einer Informationsveranstaltung vor Einrichtung der Bildungsdirektionen am
- März 2018, die Zusage gegeben, dass keine Änderung der Bewertung von Arbeitsplätzen in den Bildungsdirektionen erfolgen werden würden, sofern sich die Arbeitsplatzbeschreibung inhaltlich um nicht mehr als 25% verändere.,
- Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Ablauf des
- März 2021 von ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol, als Referentin, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 wurde sie auf den Arbeitsplatz der Bildungsdirektion für Tirol, als Referentin, in der Abteilung Personal Bundesschulen, in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingeteilt. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass für die neu eingerichteten Bildungsdirektionen eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden sei. Damit sei auch die Neustrukturierung der Organisation verbunden gewesen. Gemäß § 137 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) seien infolge solcher Maßnahmen die betreffenden Arbeitsplätze einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Organisationsänderung mit A2/3 neu bewertet worden und man habe die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Tirol mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 beabsichtigt sei. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass für die neu eingerichteten Bildungsdirektionen eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden sei. Damit sei auch die Neustrukturierung der Organisation verbunden gewesen. Gemäß Paragraph 137, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) seien infolge solcher Maßnahmen die betreffenden Arbeitsplätze einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Organisationsänderung mit A2/3 neu bewertet worden und man habe die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Tirol mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 beabsichtigt sei.
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpfte. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin niemals bekannt gegeben worden sei, dass eine Neubewertung ihres Arbeitsplatzes vorgenommen worden sei. Ansonsten hätte sie dazu eine begründete Stellungnahme abgegeben. Auch der Spruch im Bescheid sei fehlerhaft, da sich die Behörde auf § 40 Abs. 2 Z 1 BDG (iVm § 38 Abs. 2 BDG) stütze. Dieser sehe jedoch nur eine Abberufung von der bisherigen Verwendung vor und nicht eine gleichzeitigte Zuweisung einer Verwendung.Auch der Spruch im Bescheid sei fehlerhaft, da sich die Behörde auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG) stütze. Dieser sehe jedoch nur eine Abberufung von der bisherigen Verwendung vor und nicht eine gleichzeitigte Zuweisung einer Verwendung. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Aufteilung des Lehrer-Personalmanagements im Bereich der Stellenbesetzung in der Bildungsdirektion neu geregelt sei. Während früher fünf Landesschulinspektoren mit ihren Mitarbeitern dafür zuständig gewesen seien, erledige diese Aufgaben nun ein Kollege und sie. Die Aufteilung in der Bildungsdirektion erfolge auch nicht mehr nach Schularten, sondern nach Bildungsregionen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz nur auf die humanberuflichen Schulen spezialisiert gewesen sei, bedeute diese neue Vielfältigkeit auch eine höhere Anforderung an ihre Kompetenz und somit eine zusätzliche Aufwertung ihres Arbeitsplatzes und nicht das Gegenteil davon. Auch werde nun die Ressourcenbewirtschaftung (= alljährliche Zuteilung der zu Verfügung stehenden Stunden an die Schulen) nur mehr von zwei Referenten erledigt. Aus diesen Gründen wiederlege sich die Feststellung im Bescheid, dass die neue Verwendung der Beschwerdeführerin nicht mindestens gleichwertig sei. Somit ergebe sich, dass das vorausgehende Bewertungsverfahren keinesfalls richtig durchgeführt worden sei. Der bloße Verweis auf eine angeblich von einem anderen Ministerium vorgenommene Neubewertung sei unzulässig. Es stelle einen Begründungsmangel dar, wenn keine Erhebungen ersichtlich seien, wann, in welchem Verfahren, nach welchen Kriterien und von wem eine solche Neubewertung vorgenommen worden sei.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 06.04.2021 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei äußerte sich diese unter Anderem, dass sie anlässlich der Zusammenstellung des Voraktes beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die vor der Einnahme der neuen Behördenstruktur zuletzt mit A2/4 bewertete Arbeitsplatzbeschreibung angefordert habe. Am 06.12.2021 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 06.12.2021 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.12.2021 erließ das BVwG einen Mängelbehebungsauftrag, da der Fristsetzungsantrag schriftlich und nicht per elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Der Mangel wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2022 vollständig beseitigt. Nach Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof erging die dortige Anordnung vom 17.02.2022, eingelangt am 24.02.2022, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der hier gefasste Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch den Senat im Umlaufweg beraten und abgestimmt (§ 11
- COVID-19 Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021).Der hier gefasste Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch den Senat im Umlaufweg beraten und abgestimmt (Paragraph 11,
- COVID-19 Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verrichtete bis zur gegenständlichen Personalmaßnahme, also bis zum 01.04.2021 ihren Dienst auf dem Arbeitsplatz einer Referatsleiterin beim Stadtschulrat für Wien in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe
- Mit 01.01.2019 traten in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länderbehörden an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien). Ob und inwieweit die Einrichtung dieser Behörden eine Auswirkung auf deren Organisation hatte, wurde im behördlichen Verfahren nicht erhoben. Die Frage der Aufgabenänderung blieb völlig offen. Ebenso offen blieb die Frage, ob die Betrauung am 01.04.2021 „im Zuge“ (vgl. §113j Abs. 1 GehG) der Einrichtung der Bildungsdirektion erfolgte.Mit 01.01.2019 traten in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länderbehörden an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien). Ob und inwieweit die Einrichtung dieser Behörden eine Auswirkung auf deren Organisation hatte, wurde im behördlichen Verfahren nicht erhoben. Die Frage der Aufgabenänderung blieb völlig offen. Ebenso offen blieb die Frage, ob die Betrauung am 01.04.2021 „im Zuge“ vergleiche §113j Absatz eins, GehG) der Einrichtung der Bildungsdirektion erfolgte. Die Stellenidentifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin blieb vor und nach der gegenständlichen Personalmaßnahme unverändert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin auf einen anderen Arbeitsplatz eingeteilt wurde und ob die behauptete, nicht ansatzweise dargestellte Organisationsänderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz bzw. den Arbeitsplätzen steht.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die ursprüngliche Dienstverrichtung auf einem Arbeitsplatz A2/4 ergibt sich bereits aus dem Spruch des gegenständlichen Bescheides (arg: „abberufen“) nicht jedoch aus einem allfälligen diesbezüglichen Bewertungsverfahren oder einem Begründungselement des Bescheides. Die organisatorische Entstehung der Bildungsdirektion ergibt sich aus dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG). Zur offenen Frage der Aufgabenänderung ist anzumerken, dass die Aufgaben der Beschwerdeführerin und die Organisationsänderung weder festgestellt noch in Bezug zueinander gebracht wurden. Die bloße Nennung des Begriffs „Referentin“ kann in Bezug auf die Aufgabengebiete und deren Zusammenhang mit einer Organisationsänderung kein ausreichendes Ermittlungsergebnis darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Zu A) Die wesentlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) lauten: „Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt. Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)[…] Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, […]
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie […],
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. (8, 9, 10) […] Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen nach den Anforderungen
- a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
- c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. (5,6) […]
(7)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
(10)[…] Die wesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten: „Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen § 113j.
(1)Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph 113 j,
(1)Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist Paragraph 113 e, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
- abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
- für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.
- für die Bemessung der Ergänzungszulage nach Paragraph 113 e, Absatz 4, an die Stelle der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.
(2)Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“
(2)Ansprüche nach Absatz eins, enden spätestens mit Ablauf des
- Dezember 2026.“ Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182], VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Die Behörde hat es gänzlich unterlassen Ermittlungsschritte durchzuführen, anhand derer nachvollzogen werden hätte können, ob mit der durchgeführten Organisationsänderung auch eine Veränderung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Diesbezüglich hätten die konkreten Tätigkeiten auf beiden Arbeitsplätzen erhoben werden müssen. Aufgrund dieser fehlenden Begründung ist eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt. Auch die Anwendung des § 113j GehG wurde nicht ansatzweise begründet, da die fragliche Organisationsmaßnahme bereits mit 01.01.2019 in Kraft trat, die Versetzung jedoch erst mit 01.04.
- Diese Divergenz spräche gegen einen Konnex zwischen der Organisations- und der Personalmaßnahme. Ein anderer Grund für die Personalmaßnahme konnte nicht erkannt werden.Auch die Anwendung des Paragraph 113 j, GehG wurde nicht ansatzweise begründet, da die fragliche Organisationsmaßnahme bereits mit 01.01.2019 in Kraft trat, die Versetzung jedoch erst mit 01.04.
- Diese Divergenz spräche gegen einen Konnex zwischen der Organisations- und der Personalmaßnahme. Ein anderer Grund für die Personalmaßnahme konnte nicht erkannt werden. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird unter Bindung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 5 VwGVG) alle entscheidungswesentlichen Tatsachen, zur Erlassung eines neuen Bescheides, zeitraumbezogen zur jeweiligen Sach- und Rechtslage miteinzubeziehen haben.Somit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird unter Bindung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG) alle entscheidungswesentlichen Tatsachen, zur Erlassung eines neuen Bescheides, zeitraumbezogen zur jeweiligen Sach- und Rechtslage miteinzubeziehen haben. Die Bildungsdirektion für Tirol wird diese fehlenden Ermittlungen leichter durchführen können als das Bundesverwaltungsgericht, da ihr die Organisations- und allfällige damit in Verbindung gebrachte Arbeitsplatzänderungen bekannt sein müssten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar kann eine ausführlich beschriebene Organisationsänderung grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (Verwaltungsgerichtshof, 13.09.2017, Ra 2017/12/0050), die Organisationsänderung wurde aber hier nicht ansatzweise dargestellt oder in Bezug zum Arbeitsplatz bzw. zu den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführer gebracht.Zwar kann eine ausführlich beschriebene Organisationsänderung grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen (Verwaltungsgerichtshof, 13.09.2017, Ra 2017/12/0050), die Organisationsänderung wurde aber hier nicht ansatzweise dargestellt oder in Bezug zum Arbeitsplatz bzw. zu den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführer gebracht. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2241126.1.00