RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW144 2240811-2 Spruch, W144 2240811-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und hat in Rumänien mit Bescheid vom 29.07.2020 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Die BF hat in der Folge am 20.11.2020 ihren
- Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, der letztlich im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W144 2240811-1/2E, gem. § 4a AsylG zurück- und gem. §§ 10 Abs.1 Z 1 und 57 AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG bzw. abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275-7, zurückgewiesen.Die BF hat in der Folge am 20.11.2020 ihren
- Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, der letztlich im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W144 2240811-1/2E, gem. Paragraph 4 a, AsylG zurück- und gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bzw. abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275-7, zurückgewiesen. Am 22.11.2021 stellte die BF den gegenständlichen
- Antrag auf internationalen Schutz und machte geltend, dass sie bei ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet verbleiben wolle, zudem sei sie mit Zwillingen schwanger, der errechnete Geburtstermin sei laut Mutter-Kind-Pass der XXXX . Am 22.11.2021 stellte die BF den gegenständlichen
- Antrag auf internationalen Schutz und machte geltend, dass sie bei ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet verbleiben wolle, zudem sei sie mit Zwillingen schwanger, der errechnete Geburtstermin sei laut Mutter-Kind-Pass der römisch 40 . Die BF legte im Verfahren ein Schreiben Dris. XXXX vom
- November 2021 vor, wonach bei der BF eine DCDA-Gemini-Schwangerschaft bestehe. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX ; bei dieser Zwillingsschwangerschaft bestehe ein höheres Risiko. Eine körperliche Schonung sei dringend empfohlen, es werde von einer weiten Reise abgeraten.Die BF legte im Verfahren ein Schreiben Dris. römisch 40 vom
- November 2021 vor, wonach bei der BF eine DCDA-Gemini-Schwangerschaft bestehe. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 ; bei dieser Zwillingsschwangerschaft bestehe ein höheres Risiko. Eine körperliche Schonung sei dringend empfohlen, es werde von einer weiten Reise abgeraten. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung der BF nach Rumänien ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der BF nach Rumänien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit ho. Beschluss vom 03.05.2022, Zahl W144 2240811-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 03.05.2022, Zahl W144 2240811-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX wurden die Zwillinge XXXX , beide StA von Syrien, der BF im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurden die Zwillinge römisch 40 , beide StA von Syrien, der BF im Bundesgebiet geboren. Am 22.07.2022 wurde den beiden Kindern der BF gemäß §3 iVm §34 AsylG („Asylerstreckung“ bezogen auf ihren [offensichtlich mittlerweile ebenfalls asylberechtigten] Vater und den Ehegatten der BF) Asyl gewährt.Am 22.07.2022 wurde den beiden Kindern der BF gemäß §3 in Verbindung mit §34 AsylG („Asylerstreckung“ bezogen auf ihren [offensichtlich mittlerweile ebenfalls asylberechtigten] Vater und den Ehegatten der BF) Asyl gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. I.
- Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:römisch eins.
- Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG: Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) und des AVG lauten: AsylG § 4a.
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. AVG: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. , „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In casu liegt betreffend das Schutzbegehren der BF eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021, W144 2240811-1/2E, vor, wonach ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Umstandes, dass der BF in Rumänien mit Bescheid vom 29.07.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, gem. § 4a AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist.In casu liegt betreffend das Schutzbegehren der BF eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021, W144 2240811-1/2E, vor, wonach ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Umstandes, dass der BF in Rumänien mit Bescheid vom 29.07.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, gem. Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Ihrem neuen, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2021 liegen durch die Geburt ihrer beiden Kinder und deren Asylgewährung gem. §§ 3 und 34 AsylG im Juli 2022 lediglich geänderte familiäre Umstände vor, die im Hinblick auf das Vorliegen des Prozesshindernisses des Schutzes im EWR-Staat oder der Schweiz gem. § 4a AsylG keine rechtliche Relevanz entfalten, da, wenn die Voraussetzungen des § 4a leg cit erfüllt sind, die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nicht anzuwenden sind (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/14/0314: „Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 (vgl.vergleiche VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).). Ihrem neuen, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2021 liegen durch die Geburt ihrer beiden Kinder und deren Asylgewährung gem. Paragraphen 3 und 34 AsylG im Juli 2022 lediglich geänderte familiäre Umstände vor, die im Hinblick auf das Vorliegen des Prozesshindernisses des Schutzes im EWR-Staat oder der Schweiz gem. Paragraph 4 a, AsylG keine rechtliche Relevanz entfalten, da, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, leg cit erfüllt sind, die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG nicht anzuwenden sind (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/14/0314: „Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 (vgl.vergleiche VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).). Sonstige Umstände, die eine maßgebliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage im Vergleich zur Vorentscheidung indizieren könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von der BF auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund hat das BFA den Antrag der BF vom 22.11.2021 zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat das BFA den Antrag der BF vom 22.11.2021 zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. I.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 57 AsylG:römisch eins.2. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 57, AsylG: Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, was die BF im Übrigen im gesamten Verfahren auch nicht behauptet hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war somit abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, was die BF im Übrigen im gesamten Verfahren auch nicht behauptet hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war somit abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Anordnung zur Außerlandesbringung. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die BF hat am XXXX zwei Kinder zur Welt gebracht, konkret ihre Söhne XXXX und XXXX , die im Familienverband mit der BF und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihren Kindern (und auch mit dem Ehegatten) führt.Die BF hat am römisch 40 zwei Kinder zur Welt gebracht, konkret ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 , die im Familienverband mit der BF und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit ihren Kindern (und auch mit dem Ehegatten) führt. Die Kinder sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 22.07.2022 gem. § 3 AsylG (im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.Die Kinder sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 22.07.2022 gem. Paragraph 3, AsylG (im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihre Kinder nach Rumänien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters der Kinder der BF, es handelt sich um Säuglinge im Alter von nur wenigen Monaten, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei Ihren Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihren beiden etwa erst vier Monate alten Kindern getrennt werden darf.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihre Kinder nach Rumänien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters der Kinder der BF, es handelt sich um Säuglinge im Alter von nur wenigen Monaten, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei Ihren Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihren beiden etwa erst vier Monate alten Kindern getrennt werden darf. Somit war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.Somit war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2240811.2.00