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{'item': 'W154 2207570-10'}

Obsah (28)§ 76§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§ 12§ 12a§ 68§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§§ 27§§ 15§ 164§§ 127Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW154 2207570-10 SpruchW154 2207570-10/10E, , W154 2207570-10/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, D

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Verfahrenshilfe wird

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.römisch fünf. Die Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung gab er als Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX , an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität legte er nicht vor. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und im Jahr XXXX geboren worden zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung gab er als Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität legte er nicht vor. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und im Jahr römisch 40 geboren worden zu sein. 1.
  3. Am 05.06.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Abgängigkeit von seiner Wohnadresse abgemeldet und das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 23.06.2006 eingestellt. Nachdem über den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 20.07.2006 die Untersuchungshaft angeordnet wurde, konnte das Asylverfahren fortgesetzt werden. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2005 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  5. Am 18.06.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Bei der durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein.
  6. Am 18.06.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Bei der durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. 2.
  7. Am 08.07.2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und tauchte unter. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 18.07.2008 eingestellt. 2.
  8. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 07.08.2009 vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er wiederum an, XXXX zu heißen, jedoch am XXXX worden zu sein.2.
  9. Am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 07.08.2009 vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er wiederum an, römisch 40 zu heißen, jedoch am römisch 40 worden zu sein. 2.
  10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009 wurde der Asylfolgeantrag vom 18.06.2008 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da sich der Beschwerdeführer an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhielt. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
  11. Am 23.02.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien die Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, angegeben habe.
  12. Am 23.02.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien die Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, angegeben habe.
  13. Am 24.05.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). 4.
  14. Am 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. Nach seiner Entlassung tauchte er abermals unter und war für die Behörden nicht greifbar. Das Asylverfahren wurde daraufhin mit Aktenvermerk am 14.06.2012 eingestellt. 4.
  15. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.07.2012 festgenommen wurde, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 der dem Beschwerdeführer

§ 12Asyl

G 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.07.2012 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.07.2012 festgenommen wurde, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 der dem Beschwerdeführer

Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.07.2012 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. 4.3. Mit Bescheid vom 07.01.2013 wies das Bundesasylamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2012

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn neuerlich nach Marokko aus. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.07.2013 statt und behob den bekämpften Bescheid.4.3. Mit Bescheid vom 07.01.2013 wies das Bundesasylamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2012

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn neuerlich nach Marokko aus. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.07.2013 statt und behob den bekämpften Bescheid. 4.

  1. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.09.2013 aus der Strafhaft entlassen wurde, tauchte er abermals unter, sodass das Asylverfahren neuerlich mit Aktenvermerk vom 25.09.2013 eingestellt wurde. Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum festgenommen und gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2013 an, dass er bisher oft falsche Namen angegeben habe, sein richtiger Name jedoch XXXX lauten würde und er am XXXX geboren worden sei.4.
  2. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.09.2013 aus der Strafhaft entlassen wurde, tauchte er abermals unter, sodass das Asylverfahren neuerlich mit Aktenvermerk vom 25.09.2013 eingestellt wurde. Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum festgenommen und gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2013 an, dass er bisher oft falsche Namen angegeben habe, sein richtiger Name jedoch römisch 40 lauten würde und er am römisch 40 geboren worden sei. 4.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde der Asylfolgeantrag vom 24.05.2012 neuerlich

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2015 statt und behob abermals den bekämpften Bescheid.4.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde der Asylfolgeantrag vom 24.05.2012 neuerlich

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2015 statt und behob abermals den bekämpften Bescheid. 4.

  1. Am 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher falsche Namen angegeben habe, da er immer in Schubhaft genommen werde.4.
  2. Am 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher falsche Namen angegeben habe, da er immer in Schubhaft genommen werde. 4.
  3. Am 02.11.2018 wurde bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt. 4.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.);

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).4.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.);

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Mit Schreiben vom 10.01.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat unter der Identität XXXX , geb. XXXX , identifiziert worden sei.
  2. Mit Schreiben vom 10.01.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , identifiziert worden sei.
  3. Ein am 31.01.2020 stattgefundenes Interview bei der algerischen Botschaft bestätigte die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Daten wurden jedoch trotzdem zwecks Abgleich nach Algier übermittelt.
  4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2020 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 als unbegründet abgewiesen.
  5. Nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2020

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.8. Nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2020

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020 und 26.08.2020 wurde jeweils

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020 und 26.08.2020 wurde jeweils

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

  1. Am 13.09.2020 floh der Beschwerdeführer aus der Schubhaft und tauchte unter.
  2. Am 22.09.2020 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten, kontrolliert und festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.09.2020 zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und seit März 2005 nicht aus Österreich ausgereist sei. Er lebe vom Asylgeld und wohne in einer Einrichtung der Diakonie. Er habe eine Freundin und eine Tochter in der Slowakei. Wohnort und Daten wollte der Beschwerdeführer nicht angeben. Er habe mit der marokkanischen Botschaft gesprochen und es sei ihm gesagt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses aufgrund von Corona noch dauern würde. Er würde nur etwas Geld benötigen und dann selbst in seine Heimat zurückkehren.
  3. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 23.09.2020

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr in diesem Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.12. Im Anschluss an die Einvernahme ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 23.09.2020

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr in diesem Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.

  1. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Fluchtgefahr in seinem Erkenntnis auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.
  2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Fluchtgefahr in seinem Erkenntnis auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2021, 22.02.2021 und 22.03.2021 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2021, 22.02.2021 und 22.03.2021 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

  1. Am 09.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, gleichzeitig wurde über ihn das gelinderes Mittel der Meldeverpflichtung verhängt, weil zu jenem Zeitpunkt nicht absehbar war, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates tatsächlich zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt am 13.04.2021 bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet.
  2. Am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung neuerlich festgenommen und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der teilweise Versuch und als erschwerend die Vorstrafen und das Zusammentreffen mit einem Vergehen angesehen. Zu den als erwiesen angenommene Tatsachen wurde im Urteil ausgeführt: „Sachverhalt: XXXX alias XXXX ist s c h u l d i g, römisch 40 alias römisch 40 ist s c h u l d i g, er hat am 14.4.2021 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Substitol zu 200 mg (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des Gürtels bei der U-Bahnstation U6 „Gumpendorferstraße“ in 1060 Wien, sohin öffentlich anderen gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf I. überlassen, und zwar an […] 2 Stück um € 30,--;römisch eins. überlassen, und zwar an […] 2 Stück um € 30,--; II. zu überlassen versucht, zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an den[ … ], indem er weitere 3 Stück bereit hielt, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da er vor Übergabe festgenommen wurde.römisch zwei. zu überlassen versucht, zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an den[ … ], indem er weitere 3 Stück bereit hielt, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da er vor Übergabe festgenommen wurde. … Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und fand sich damit ab. Der Angeklagte wusste über Art und Qualität der Suchtgift/Suchtmittel Bescheid. Beim Bereich des Gürtels bei der U-Bahnstation U6 „Gumpendorferstraße“ in 1060 Wien handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, wobei er die Tat in einem von Fußgängerverkehr stark frequentierten Bereich und somit öffentlich beging, was dem Angeklagten durchaus bewusst war. Aufgrund der Anwesenheit von mehre als 10 Personen in unmittelbarer Nähe, die das Handeln des Angeklagten beobachtet haben bzw. dies hätten beobachten können, wurde die Tat öffentlich begangen. Die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts beruht auf dem Umstand, dass es den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMG bildet. Ein Vorgehen nach den §§ 198 ff StPO oder § 35 Abs 2 SMG kommt nicht in Betracht, da aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Bestrafung geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.“Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, ff StPO oder Paragraph 35, Absatz 2, SMG kommt nicht in Betracht, da aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Bestrafung geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.“
  3. Am 22.06.2021 wurde seitens der marokkanischen Botschaft die Identität des Beschwerdeführers bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.18. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.

  1. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26.04.2022 Beschwerde, die sich gegen den Bescheid und die fortlaufende Anhaltung des Beschwerdeführers richtet. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Kosten- und Barauslagenersatz sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  2. Am 26.04.2022 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde von Interpol Rabat unter der Identität XXXX , geb. XXXX , als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Der Beschwerdeführer wurde von Interpol Rabat unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Am 22.06.2021 wurde seitens der marokkanischen Botschaft die Identität des Beschwerdeführers bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko vor. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.11.2005 wurde der Beschwerdeführer

§§ 27Abs.

1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.11.2005 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006 wurde der Beschwerdeführer

§§ 15St

GB, 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006 wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG und § 15 St

GB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007 wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2 St

GB sowie § 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB, § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, Abs. 3 und 5 SMG sowie §§ 15, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, Absatz 3 und 5 SMG sowie Paragraphen 15, 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

§ 164Abs. 1, 2 und 4 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener

Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall sowie Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall sowie Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer

§§ 127, 130 1. Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014 wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs. 2a 2. Fall SMG und § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 2a SMG, § 15 StGB nach § 27 Absatz 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2a SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 11.04.2022 ordnete das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt. Mit Bescheid vom 11.04.2022 ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer wird seit 14.04.2022 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.

  1. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer stellte wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 als unbegründet abgewiesen. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Erst während der aktuell laufenden Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 21.04.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche seitens des Bundesamtes genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer hat in seinen Asylverfahren unterschiedliche Identitätsdaten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend angegeben. Durch die Angabe falscher Identitätsdaten hat der Beschwerdeführer die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung erschwert. Selbst die von Interpol Rabat mitgeteilten Identitätsdaten bestritt der Beschwerdeführer und behauptet ein davon abweichendes Geburtsdatum. Bereits am 22.06.2021 konnte die Identität des Beschwerdeführers seitens der marokkanischen Botschaft bestätigt werden. Eine darauffolgende zeitnahe Abschiebung konnte nicht erfolgen, da sich der Beschwerdeführer bis 14.04.2022 in Strafhaft befand. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist noch laufend, eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist seitens des Bundesamtes für den 24./25.05.2022 in Planung, sollte der Beschwerdeführer seiner genehmigten freiwilligen Ausreise bis dahin nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig. Er achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Nicht einmal die Entlassung aus der Schubhaft am 09.04.2021 und die Anordnung eines gelinderen Mittels konnten den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abhalten. Nur wenige Tage später am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung wurde zudem über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Er hat sich den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz mehrfach entzogen, sodass diese Verfahren eingestellt werden mussten. Seit der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer außerhalb behördlicher Anhaltung in Österreich lediglich zeitweise amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer musste am 01.06.2012 aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch einen Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. Auch während seiner Anhaltung in der Schubhaft vom 03.04.2020 bis 13.09.2020 versuchte der Beschwerdeführer seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, indem er sich von 09.05.2020 bis 27.05.2020 und von 13.06.2020 bis 16.06.2020 in Hungerstreik befunden hat. Während seiner am 23.09.2020 angeordneten Anhaltung in Schubhaft hat sich der Beschwerdeführer von 24.12.2020 bis 25.12.2020 in Hungerstreik befunden, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2020 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordneten Schubhaft hat sich der Beschwerdeführer dadurch entzogen, als dass er während der Anhaltung in Schubhaft am 13.09.2020 ausgebrochen und geflohen ist. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Bereits am 22.06.2021 konnte die Identität des Beschwerdeführers seitens der marokkanischen Botschaft bestätigt werden. Eine darauffolgende zeitnahe Abschiebung konnte nicht erfolgen, da sich der Beschwerdeführer bis 14.04.2022 in Strafhaft befand. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist wahrscheinlich, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ist seitens der marokkanischen Botschaft für Mai 2022 in Aussicht gestellt worden.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhten vorerst auf einer im Akt einliegenden an das Bundesamt gerichteten Mitteilung vom 10.01.2019, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert worden ist. Aufgrund dieser Auskunft steht auch unzweifelhaft die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Am 22.06.2021 wurde die Identität des Beschwerdeführers seitens der marokkanischen Botschaft bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung vom 10.06.2021 ergeben sich die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 14.04.2022 wieder in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Zeitangaben zu seiner unmittelbar vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt zur vorangegangenen Schubhaft einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet, ergibt sich unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild die Schwere erreicht, dass daraus eine Haftunfähigkeit resultiert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
  5. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Dass der Beschwerdeführer bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. So hat der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 selbst angegeben, dass er in den Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben habe, um nicht abgeschoben bzw. nicht in Schubhaft genommen zu werden. Selbst nachdem der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert wurde, behauptete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 im Jahr XXXX geboren worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. So hat der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 selbst angegeben, dass er in den Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben habe, um nicht abgeschoben bzw. nicht in Schubhaft genommen zu werden. Selbst nachdem der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert wurde, behauptete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 im Jahr römisch 40 geboren worden zu sein. Das Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Vielmehr hat er wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und wirkt am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, indem er u.a. die Mitwirkung am Ausfüllen der entsprechenden Formulare verweigerte. Erst während der Anhaltung in der verfahrensgegenständlichen Schubhaft stellte er – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - am 21.04.2022 den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, die seitens des Bundesamtes genehmigt wurde. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt zwölf strafgerichtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer - unter Angabe falscher Identitätsdaten - unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie auch seinem Verhalten während der vorangegangenen Schubhaften (mehrmaliger Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen bzw. bereits erfolgte Flucht während einer Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit). Dass sich der Beschwerdeführer seinen bisherigen Asylverfahren mehrfach entzogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aus den darin enthaltenen Aktenvermerken vom 23.06.2006, 18.07.2008, 14.06.2012 und 25.09.2013, mit denen das jeweilige Asylverfahren eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, mit dem über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, konnte dem Beschwerdeführer nur durch Hinterlegung zugestellt werden, da er an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zu der am 01.06.2012 vom Beschwerdeführer erzwungenen Beendigung der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Entlassungsschein. Die Feststellungen zum Hungerstreik während der gegenwärtigen Anhaltung in Schubhaft sowie zum Hungerstreik während der vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft durch den Beschwerdeführer beruhen auf den jeweiligen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 aus der Schubhaft durch Ausbruch geflohen ist, ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.09.2020 und ist unstrittig. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Der Argumentation der bevollmächtigten Vertretung, der Beschwerdeführer sei vor seiner (letzten) Strafhaft im gelinderen Mittel gewesen und hätte dieses befolgt, muss entgegengehalten werden, dass diese Behauptung aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2021 aus der Schubhaft entlassen und wurde über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer näher bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der BF ist lediglich bis zum 13.04.2021 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, da er bereits am 14.04.2021 festgenommen und sich danach bis zu seiner Inschubhaftnahme am 14.04.2022 in Gerichts(verwahrungs)haft befunden hat und sohin - selbst verschuldet - seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkam. Dass der Beschwerdeführer sich seines Vorgehens sehr wohl bewusst war, ergibt sich aus den oben angegebenen Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 („Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und fand sich damit ab.“). In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So führte der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen übereinstimmend aus, in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder eine familienähnliche Beziehung zu führen. Bei den Angaben zu einer behaupteten Freundin bzw. Tochter im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer nicht einmal deren Namen und Adresse nennen und widersprach sich darin, ob diese in Österreich oder in der Slowakei ihren Aufenthalt haben. Auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sind keine Eintragungen über Besuche verzeichnet. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer über eine Freundin und eine Tochter verfügen sollte, kann aus den dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine besonders enge Nahebeziehung zu diesen besteht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat, spricht gegen das Vorliegen eines aufrechten, gefestigten Familienlebens in Österreich. Das Fehlen substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 selbst angegeben, in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern vielmehr mit einem gefälschten slowakischen Reisepass „schwarz“ am Bau gearbeitet zu haben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, lediglich über Barmittel in Höhe von € 20,-- zu verfügen. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat, dadurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer auch aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Dass für den Beschwerdeführer lange kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, ist vor allem auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft und seine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen. Es lag daher in erster Linie am Beschwerdeführer selbst, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Am 22.06.2021 konnte die Identität des Beschwerdeführers seitens der marokkanischen Botschaft bestätigt werden. Eine darauffolgende zeitnahe Abschiebung konnte nicht erfolgen, da sich der Beschwerdeführer bis 14.04.2022 in Strafhaft befand. Die Feststellung, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und hinreichend wahrscheinlich ist, gründet zum einen auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.04.2022, und zum anderen auf das ergänzende Vorbringen des Bundesamtes zur Beschwerdevorlage vom 02.05.2022, in dem definitiv mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt bereits Schritte für die Abschiebung am 24./25.05.2022 eingeleitet habe. Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.04.2022 angemerkt, wurde seitens der marokkanischen Botschaft die Ausstellung des Heimreisezertifikates für einen Flug im Mai 2022 nach Beendigung des Fastenmonats Ramadan (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: das ist der 02.05.2022) zugesagt, da für den vorerst geplanten Abschiebeflug am 19.04.2022 aufgrund der nicht sichergestellten gesundheitlichen Versorgung des Beschwerdeführers bei dessen Ankunft im Heimatstadt zu jenem Zeitpunkt noch kein Heimreisezertifikat seitens der Botschaft ausgestellt wurde. Diesbezüglich sei der Beschwerde entgegengehalten, dass das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor im Laufen ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Zur massiven Verkürzung seiner anhaltenden Haft steht dem Beschwerdeführer nach wie vor die freiwillige Rückkehr zur Verfügung, die seitens des Bundesamtes bereits genehmigt wurde. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. Haftunfähigkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht vorgebracht. Es wurde lediglich auf die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hingewiesen. Es ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  8. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Dauer der Schubhaft:

§ 80Abs.

4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.
  6. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.04.2022: Bereits aufgrund der Verwendung von Alias- Identitäten und der dadurch hervorgerufenen Erschwerung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates hat der Beschwerdeführer § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG erfüllt.Bereits aufgrund der Verwendung von Alias- Identitäten und der dadurch hervorgerufenen Erschwerung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates hat der Beschwerdeführer Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1 FPG erfüllt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb § 76 Abs. 3 Z 3 FPG gegeben ist.Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gegeben ist. Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Daran ändert auch die in der Beschwerde genannte Wohnmöglichkeit nichts, hat der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit von einer solchen nie Gebrauch gemacht und ist bei jeder gebotenen Möglichkeit in die Illegalität abgetaucht. So hat sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung am 09.04.2021 an keiner Adresse – auch nicht an der in der Beschwerde genannten – behördlich gemeldet. Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß. 3.

  1. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – wie oben ausführlich beschrieben - mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer auch der ihm am 09.04.2021 auferlegten Meldeverpflichtung - wie oben bereits ausgeführt - nur wenige Tage lang nachgekommen ist. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.
  2. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde bisher zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt. Er hat wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und insbesondere wiederholt gewerbsmäßig Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen, um sich eine Einnahmequelle zu erschließen. Weiters verübte er Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl, Hehlerei sowie (versuchten) Widerstand gegen die Staatsgewalt. Zuletzt wurde er im Jahr 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zu Freiheitsstrafen in der Dauer von über 9 Jahren verurteilt, die zur Gänze vollzogen wurden. Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen und das Haftübel im Zusammenhang mit Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, war er diesbezüglich als unbelehrbar anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen wird. Aufgrund der verschiedenen begangenen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten und Widerstandes gegen die Staatsgewalt gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonders hohem Maße. Insbesondere hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Straftaten begangen, um sich eine Einnahmequelle zu erschließen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ist dabei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig Straftaten zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich begehen wird. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in beträchtlichem Ausmaß gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch sein Verhalten während der Schubhaft (mehrmaliger Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie bereits einmal erfolgte Flucht aus der Schubhaft in der Vergangenheit). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist in sämtlichen Asylverfahren untergetaucht, weshalb die Verfahren eingestellt werden mussten. Es wurde auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und somit auch ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung bekundet. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird in der gegenständlich zu prüfenden Schubhaft seit 14.04.2022 und somit seit über 2 Wochen in Schubhaft angehalten. Da für den Beschwerdeführer bis 22.06.2021 kein Heimreisezertifikat vorlag (danach konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verbüßung seiner Haftstrafe bis 14.04.2022 nicht außer Landes gebracht werden) und er sich durch Flucht aus der Schubhaft bereits einmal dem Verfahren entzogen hat bzw. am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte, sind die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Die Schubhaft vom 03.04.2020 bis zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 13.09.2020 und die Schubhaft von 23.09.2020 bis 09.04.2021 sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls in die Höchstfrist miteinzubeziehen, da sie der Sicherung der Durchsetzung derselben rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme diente und damit wegen desselben Sachverhalts erfolgte. Gleiches gilt für die Schubhaft von 10.10.2018 bis 19.10.2018, die zur Sicherung des letzten Asylverfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde (vgl. zum Verhältnis der Absätze 4 und 5 des § 80 FPG VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit derzeit seit ca. 13 Monaten in Schubhaft aufgrund desselben Sachverhalts angehalten.Der Beschwerdeführer wird in der gegenständlich zu prüfenden Schubhaft seit 14.04.2022 und somit seit über 2 Wochen in Schubhaft angehalten. Da für den Beschwerdeführer bis 22.06.2021 kein Heimreisezertifikat vorlag (danach konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verbüßung seiner Haftstrafe bis 14.04.2022 nicht außer Landes gebracht werden) und er sich durch Flucht aus der Schubhaft bereits einmal dem Verfahren entzogen hat bzw. am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte, sind die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Die Schubhaft vom 03.04.2020 bis zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 13.09.2020 und die Schubhaft von 23.09.2020 bis 09.04.2021 sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls in die Höchstfrist miteinzubeziehen, da sie der Sicherung der Durchsetzung derselben rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme diente und damit wegen desselben Sachverhalts erfolgte. Gleiches gilt für die Schubhaft von 10.10.2018 bis 19.10.2018, die zur Sicherung des letzten Asylverfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde vergleiche zum Verhältnis der Absätze 4 und 5 des Paragraph 80, FPG VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit derzeit seit ca. 13 Monaten in Schubhaft aufgrund desselben Sachverhalts angehalten. Diese Dauer der Schubhaft ist in Hinblick auf massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der Schubhaften als verhältnismäßig zu beurteilen. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zudem mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich zum einen im Heimreisezertifikatsverfahren unkooperativ verhalten hat, sich zum anderen durch Jahre hindurch systematisch Aliasidentitäten bediente, um Abschiebungen zu erschweren, sich bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik freipresste und auch durch Ausbruch aus der Schubhaft floh und schließlich in Hinblick auf seine massive Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als noch hinreichend zu beurteilen.Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zudem mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich zum einen im Heimreisezertifikatsverfahren unkooperativ verhalten hat, sich zum anderen durch Jahre hindurch systematisch Aliasidentitäten bediente, um Abschiebungen zu erschweren, sich bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik freipresste und auch durch Ausbruch aus der Schubhaft floh und schließlich in Hinblick auf seine massive Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als noch hinreichend zu beurteilen. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 14.04.2022 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch unter Einrechnung der oben genannten Schubhaften zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 14.04.2022 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch unter Einrechnung der oben genannten Schubhaften zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 14.04.2022 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach wie vor als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchpunkt V. (Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr): Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2207570.10.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.