4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 34 BFA-VG festgenommen.2. Am 11.07.2021 wurde der BF, welcher im Besitz einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung ist, von österreichischen Polizeibeamten bei der Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle betreten, ohne dabei die für die Beschäftigung in Österreich notwendige Arbeitsgenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorweisen zu können. Aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung wurde dieser
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Zur Abklärung allfälliger finanzrechtlicher Verfehlungen wurde ein Bereitschaftsteam der Finanzpolizei verständigt, welches u.a. feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung vorweisen habe können.
6 FPG samt Ausreisebestätigungsformular ausgefolgt. Weiters wurde ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise nach Deutschland
Paragraph 52, Absatz 6, FPG samt Ausreisebestätigungsformular ausgefolgt.
F eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde gegenüber dem BF
Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zunächst legal mit einem kosovarischen Reisepass und einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel von Deutschland nach Österreich eingereist sei und mit diesem für 90 zu touristischen Zwecken aufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Eine andere Aufenthaltsgenehmigung, Visa oder Arbeitsgenehmigung hätte er nicht innegehabt. Am 11.07.2021 sei er in Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge von der hinzugezogenen Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Nichtangemeldete Erwerbstätigkeit stelle eines der Haupthindernisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar und verzerre die Wettbewerbsfähigkeit. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziere, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verletze die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 8 EMRK nicht und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zunächst legal mit einem kosovarischen Reisepass und einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel von Deutschland nach Österreich eingereist sei und mit diesem für 90 zu touristischen Zwecken aufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Eine andere Aufenthaltsgenehmigung, Visa oder Arbeitsgenehmigung hätte er nicht innegehabt. Am 11.07.2021 sei er in Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge von der hinzugezogenen Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Nichtangemeldete Erwerbstätigkeit stelle eines der Haupthindernisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar und verzerre die Wettbewerbsfähigkeit. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziere, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verletze die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 8, EMRK nicht und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da er über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, werde das Einreiseverbot schengenweit im SIS ausgeschrieben und in der Folge ein Visionsverfahren
Vm Art 22 ff Visakodex mit dem zuständigen Mitgliedstaat, in dem Fall Deutschland, geführt. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt habe, entscheide daraufhin, ob der Aufenthaltstitel aberkannt werde oder nicht. Aus diesem Grunde sei ihm die Ausreise nach Deutschland gestattet worden. Würde Deutschland den Aufenthaltstitel nicht entziehen, werde das schengenweite Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschränkt werden. Da er über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, werde das Einreiseverbot schengenweit im SIS ausgeschrieben und in der Folge ein Visionsverfahren
, SDÜ in Verbindung mit Artikel 22, ff Visakodex mit dem zuständigen Mitgliedstaat, in dem Fall Deutschland, geführt. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt habe, entscheide daraufhin, ob der Aufenthaltstitel aberkannt werde oder nicht. Aus diesem Grunde sei ihm die Ausreise nach Deutschland gestattet worden. Würde Deutschland den Aufenthaltstitel nicht entziehen, werde das schengenweite Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschränkt werden. 7. Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF ein Rechtsberater
Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8.1. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst der BF fristgerecht Beschwerde (bezeichnet als „Widerspruch“) und brachte darin im Wesentlichen vor, er sei nicht nach Österreich gereist, um der Schwarzarbeit nachzugehen und bei dieser auch nicht auf frischer Tat ertappt worden. Er sei von seinem Arbeitgeber beauftragt worden, Arbeiten für einen deutschen Auftraggeber auszuführen. Zwar sei ihm bewusst, dass dieser die notwendigen Papiere (u.a. Entsendung nach Österreich) am 11.07.2021 nicht habe vorlegen können, dies sei jedoch aus Unwissenheit passiert. Der österreichische Zoll habe seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er zwei Tage Zeit habe, um diese Dokumente vorzulegen und sei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. Des Weiteren sei der Festnahmeauftrag nicht nachvollziehbar, zumal er beim österreichischen Konsulat in München im Jahr 2018 nachgefragt habe und diese nichts gegen ihn einsehen haben können und er schon des Öfteren an der Grenze problemlos kontrolliert worden wäre. Mit dieser Beschwerde wurden u.a. ein ausgefülltes, an das Finanzamt gerichtetes, Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich“
3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vom 12.07.2021, eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner, eine Vorschreibung des AMS für die Antragsgebühr und Verwaltungsabgabe sowie eine Bestätigung über die am 03.08.2021 durchgeführte Überweisung dieser Vorschreibung vorgelegt. Mit dieser Beschwerde wurden u.a. ein ausgefülltes, an das Finanzamt gerichtetes, Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich“
Paragraph 19, Absatz 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vom 12.07.2021, eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner, eine Vorschreibung des AMS für die Antragsgebühr und Verwaltungsabgabe sowie eine Bestätigung über die am 03.08.2021 durchgeführte Überweisung dieser Vorschreibung vorgelegt. 8.
3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sowie eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für Aushilfstätigkeiten als Gärtner vor.Erst im Zuge der Beschwerde brachte der BF ein am 12.07.2021, somit einen Tag nach seinem Betreten, ausgefülltes Meldeformular
Paragraph 19, Absatz 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sowie eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für Aushilfstätigkeiten als Gärtner vor. Am 12.07.2021 wurde der BF aus der Haft entlassen und reiste am 12.07.2021 aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus. Bis dato war der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich. Abgesehen von den Zeiträumen zwischen 07.
G.Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt insbesondere den gültigen Reisepass samt deutschen Aufenthaltstitel
Paragraph 18, AufenthG. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie, dass er in Deutschland berufstätig ist und bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten wurde. Die Feststellungen zu den im Jahr 2015 geführten Asylverfahren sowie den gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt des abgeschlossenen Verfahrens zur Zl. G313 2100430-
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren richtet, sind die Spruchpunkte I. bis II. in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren richtet, sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A) 1.: Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A) 1.: Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Kosovo ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Kosovo ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig.
, Absatz eins, Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zutreffend eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
FPG zulässig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zutreffend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Im vorliegenden Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung vor.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmten Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Eine Gefährdung im Zielstaat ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Kosovo, noch aus dem Vorbringen des BF.Im vorliegenden Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung vor.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmten Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Eine Gefährdung im Zielstaat ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Kosovo, noch aus dem Vorbringen des BF. Im Übrigen hat der BF in seinem Rechtsmittel kein Vorbringen zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides erstattet, welches die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung aufzeigen würde.Im Übrigen hat der BF in seinem Rechtsmittel kein Vorbringen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erstattet, welches die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung aufzeigen würde. Zu A) 2.: Teilweise Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten auszugsweise: § 2.
2 oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
Absatz 5, kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anlässlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat
Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.
Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anlässlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat
Absatz 5, oder Absatz 9, oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen. § 18.
1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung
4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung
Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und 3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
1 AÜG vorliegt.3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.
Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.
Absatz eins, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.
, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung
Paragraph 19,, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung
Paragraph 18, Absatz 12, entscheidet die nach Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
12 und 13 der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und von Bestätigungen
12 und 13 sowie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung ist nur zulässig, wenn sie von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt wird und arbeitsmarktpolitischen Interessen nicht entgegensteht.
Paragraph 18, Absatz 12 und 13 der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und von Bestätigungen
Paragraph 18, Absatz 12 und 13 sowie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung ist nur zulässig, wenn sie von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt wird und arbeitsmarktpolitischen Interessen nicht entgegensteht.
5 und für die Entsendebewilligung nach § 18. Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.
Paragraph 3, Absatz 5 und für die Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.
BG nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt war, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom BF nicht behauptet wurde, dass auf ihn dieses Gesetz nicht anwendbar wäre bzw. eine der in § 1 Abs. 2 AuslBG normierten Ausnahmen vorliegen würden. Im Zeitpunkt der Betretung konnte weder der BF noch sein Arbeitgeber eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung für diesen vorlegen. Es muss daher angenommen werden, dass der BF
Paragraph 3, Absatz 2, 18, Absatz eins, AuslBG nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt war, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom BF nicht behauptet wurde, dass auf ihn dieses Gesetz nicht anwendbar wäre bzw. eine der in Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG normierten Ausnahmen vorliegen würden. Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines visumfreien Aufenthalts vermag eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht zu vermitteln, zumal die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine erforderliche Voraussetzung für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt
1 FPG ist (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005, Rz 16 Stand 1.12.2017, rdb.at]).Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines visumfreien Aufenthalts vermag eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht zu vermitteln, zumal die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine erforderliche Voraussetzung für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt
Paragraph 31, Absatz eins, FPG ist vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005, Rz 16 Stand 1.12.2017, rdb.at]). Es bestehen somit keine Hinweise darüber, dass die österreichische Arbeitsmarktbehörde vorab im Hinblick auf die beabsichtigte Beschäftigung des BF in Österreich befasst wurde. Daran ändert auch nicht die erst am 12.07.2021, mithin einen Tag nach seinem Betreten, eingebrachte Meldung beim Finanzamt sowie die erst am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung des AMS. Die Stellung eines Antrages auf eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebestätigung hat vor Arbeitsantritt bzw. –Ausübung zu erfolgen, andernfalls würde Ziel und Zweck der genannten Rechtsvorschriften ad absurdum geführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Entsendebestätigung für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner ausgestellt wurde, der BF jedoch bei Bauarbeiten betreten wurde und laut § 18 Abs. 11 AuslBG für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal
der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung (ohnehin) nicht erteilt werden kann.Daran ändert auch nicht die erst am 12.07.2021, mithin einen Tag nach seinem Betreten, eingebrachte Meldung beim Finanzamt sowie die erst am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung des AMS. Die Stellung eines Antrages auf eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebestätigung hat vor Arbeitsantritt bzw. –Ausübung zu erfolgen, andernfalls würde Ziel und Zweck der genannten Rechtsvorschriften ad absurdum geführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Entsendebestätigung für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner ausgestellt wurde, der BF jedoch bei Bauarbeiten betreten wurde und laut Paragraph 18, Absatz 11, AuslBG für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal
der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung (ohnehin) nicht erteilt werden kann. Das Bundesamt ging sohin im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der BF im Zeitpunkt seines Betretens zur Ausübung einer Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nach dem AuslBG nicht berechtigt war. Zum Einreiseverbot
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von Polizeiorganen bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von Polizeiorganen bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde fallgegenständlich durch Polizeiorgane am 11.07.2021 bei Bauarbeiten auf einem Grundstück betreten. Zur Abklärung finanzrechtlicher Verfehlungen wurde ein Bereitschaftsteam der Finanzpolizei hinzugezogen, welches feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt des Betretens vorweisen konnte. Der Einwand, dass dem BF bewusst sei, dass sein Arbeitgeber die notwendigen Papiere am 11.07.2021 nicht vorlegen habe können und dies aus Unwissenheit passiert sei, geht somit nachdem bisher Beschriebenen insofern ins Leere, als es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankomme und er sich vor einer Beschäftigung im Bundesgebiet mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen hat. Es genügt eben nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen. Da der BF somit einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.Da der BF somit einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Art. 8 EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG K6, K7 und K12). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Artikel 8, EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG K6, K7 und K12). Der BF verfügt über eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung und lebt in Deutschland, wo nach eigenen Angaben auch seine Verwandten leben. Zu Österreich bestehen weder soziale, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte womit auch keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann.Zu Österreich bestehen weder soziale, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte womit auch keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Das Bundesamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn fest, dass im gegenständlichen Fall vorerst lediglich eine nationale Ausschreibung des Einreiseverbotes erfolgen und ein Verfahren
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Das Bundesamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn fest, dass im gegenständlichen Fall vorerst lediglich eine nationale Ausschreibung des Einreiseverbotes erfolgen und ein Verfahren
Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Deutschland der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Deutschland der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dem Bundesamt kann im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Allerdings erscheint in casu die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten, sondern ist in einem Fall wie dem gegenständlichen mit einem Einreiseverbot in der Höhe von einem Jahr das Auslangen zu finden. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf den Festnahmeauftrag gegen ihn bezieht, ist dazu auszuführen, dass dieser Festnahmeauftrag nicht im Zusammenhang mit dem Betreten des BF bei der Schwarzarbeit ausgesprochen wurde, sondern bereits am 07.08.2017 im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers vom BFA wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erlassen wurde. Dieser Festnahmeauftrag wurde nach der Festnahme am 11.07.2021 noch am selben Tag widerrufen. Eine Schubhaft über den BF wurde nicht verhängt. Gegen den Festnahmeauftrag, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, hätte der Beschwerdeführer eine Maßnahme-Beschwerde einbringen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2100430.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.