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{'item': 'W161 2100430-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 40§ 52§ 9§ 46§ 53Art 25§ 19§ 18§ 6§ 28Art. 130Art. 20§ 1§ 4§ 3§ 10§ 31§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW161 2100430-2 SpruchW161 2100430-2/6E, , W161 2100430-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 07.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) vom 28.01.2015 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, GZ G313 2100430-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Da der BF zwar seine Ausreise nach Ungarn am 12.01.2015, nicht jedoch seine Ausreise aus dem Schengenraum, nachgewiesen hatte, wurde ihm gegenüber ein Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Am 11.07.2021 wurde der BF, welcher im Besitz einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung ist, von österreichischen Polizeibeamten bei der Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle betreten, ohne dabei die für die Beschäftigung in Österreich notwendige Arbeitsgenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorweisen zu können. Aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung wurde dieser

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 34 BFA-VG festgenommen.2. Am 11.07.2021 wurde der BF, welcher im Besitz einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung ist, von österreichischen Polizeibeamten bei der Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle betreten, ohne dabei die für die Beschäftigung in Österreich notwendige Arbeitsgenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorweisen zu können. Aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung wurde dieser

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Zur Abklärung allfälliger finanzrechtlicher Verfehlungen wurde ein Bereitschaftsteam der Finanzpolizei verständigt, welches u.a. feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung vorweisen habe können.

  1. Mit am 11.07.2021 zugestellten Schreiben („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung einiger Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.
  2. Mit am 11.07.2021 zugestellten Schreiben („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung einiger Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Weiters wurde ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise nach Deutschland

§ 52Abs.

6 FPG samt Ausreisebestätigungsformular ausgefolgt. Weiters wurde ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise nach Deutschland

Paragraph 52, Absatz 6, FPG samt Ausreisebestätigungsformular ausgefolgt.

  1. Am 11.07.2021 wurde die Festnahme des BF aufgehoben, woraufhin dieser am 12.07.2021 nach Deutschland ausreiste.
  2. Mittels Stellungnahme vom 19.07.2021 teilte der BF über seine Rechtsvertretung u.a. mit, dass sein Arbeitgeber, ein Unternehmer aus München, ihn zur Arbeit für einen deutschen Auftraggeber in Österreich eingeteilt habe und er sodann legal mit diesem in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe in keinen anderen Staat weiterreisen, sondern am Abend wieder nach München, seinem Wohnort, zurückreisen wollen. Er brauche keine Medikamente und fühle sich bester Gesundheit. In Österreich befänden sich weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte, in Deutschland leben hingegen seine Familienangehörigen. Er selbst lebe in München, verfüge über eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung bis 11.04.2023 und arbeite mit seinen Verwandten im Bereich Gartenbau. Da nur eine Tagesreise angedacht gewesen sei, habe er kein Geld bei sich gehabt. Verpflegung haben sie sich mitgenommen.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde gegenüber dem BF

§ 9BFA-VG idg

F eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde gegenüber dem BF

Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zunächst legal mit einem kosovarischen Reisepass und einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel von Deutschland nach Österreich eingereist sei und mit diesem für 90 zu touristischen Zwecken aufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Eine andere Aufenthaltsgenehmigung, Visa oder Arbeitsgenehmigung hätte er nicht innegehabt. Am 11.07.2021 sei er in Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge von der hinzugezogenen Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Nichtangemeldete Erwerbstätigkeit stelle eines der Haupthindernisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar und verzerre die Wettbewerbsfähigkeit. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziere, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verletze die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 8 EMRK nicht und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zunächst legal mit einem kosovarischen Reisepass und einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel von Deutschland nach Österreich eingereist sei und mit diesem für 90 zu touristischen Zwecken aufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Eine andere Aufenthaltsgenehmigung, Visa oder Arbeitsgenehmigung hätte er nicht innegehabt. Am 11.07.2021 sei er in Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge von der hinzugezogenen Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Nichtangemeldete Erwerbstätigkeit stelle eines der Haupthindernisse für Wachstum und Beschäftigung in Europa dar und verzerre die Wettbewerbsfähigkeit. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziere, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde und sei die Gefährdungsannahme bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verletze die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 8, EMRK nicht und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da er über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, werde das Einreiseverbot schengenweit im SIS ausgeschrieben und in der Folge ein Visionsverfahren

Art 25SDÜ i

Vm Art 22 ff Visakodex mit dem zuständigen Mitgliedstaat, in dem Fall Deutschland, geführt. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt habe, entscheide daraufhin, ob der Aufenthaltstitel aberkannt werde oder nicht. Aus diesem Grunde sei ihm die Ausreise nach Deutschland gestattet worden. Würde Deutschland den Aufenthaltstitel nicht entziehen, werde das schengenweite Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschränkt werden. Da er über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, werde das Einreiseverbot schengenweit im SIS ausgeschrieben und in der Folge ein Visionsverfahren

Artikel 25

, SDÜ in Verbindung mit Artikel 22, ff Visakodex mit dem zuständigen Mitgliedstaat, in dem Fall Deutschland, geführt. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt habe, entscheide daraufhin, ob der Aufenthaltstitel aberkannt werde oder nicht. Aus diesem Grunde sei ihm die Ausreise nach Deutschland gestattet worden. Würde Deutschland den Aufenthaltstitel nicht entziehen, werde das schengenweite Einreiseverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschränkt werden. 7. Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.7.

Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8.1. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst der BF fristgerecht Beschwerde (bezeichnet als „Widerspruch“) und brachte darin im Wesentlichen vor, er sei nicht nach Österreich gereist, um der Schwarzarbeit nachzugehen und bei dieser auch nicht auf frischer Tat ertappt worden. Er sei von seinem Arbeitgeber beauftragt worden, Arbeiten für einen deutschen Auftraggeber auszuführen. Zwar sei ihm bewusst, dass dieser die notwendigen Papiere (u.a. Entsendung nach Österreich) am 11.07.2021 nicht habe vorlegen können, dies sei jedoch aus Unwissenheit passiert. Der österreichische Zoll habe seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er zwei Tage Zeit habe, um diese Dokumente vorzulegen und sei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. Des Weiteren sei der Festnahmeauftrag nicht nachvollziehbar, zumal er beim österreichischen Konsulat in München im Jahr 2018 nachgefragt habe und diese nichts gegen ihn einsehen haben können und er schon des Öfteren an der Grenze problemlos kontrolliert worden wäre. Mit dieser Beschwerde wurden u.a. ein ausgefülltes, an das Finanzamt gerichtetes, Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich“

§ 19Abs.

3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vom 12.07.2021, eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner, eine Vorschreibung des AMS für die Antragsgebühr und Verwaltungsabgabe sowie eine Bestätigung über die am 03.08.2021 durchgeführte Überweisung dieser Vorschreibung vorgelegt. Mit dieser Beschwerde wurden u.a. ein ausgefülltes, an das Finanzamt gerichtetes, Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich“

Paragraph 19, Absatz 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vom 12.07.2021, eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner, eine Vorschreibung des AMS für die Antragsgebühr und Verwaltungsabgabe sowie eine Bestätigung über die am 03.08.2021 durchgeführte Überweisung dieser Vorschreibung vorgelegt. 8.

  1. Am 03.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem die Verkürzung des Einreiseverbotes auf 1 Jahr beantragt und ausgeführt wurde, der Antragsteller habe eine Aufenthaltserlaubnis für die BRD. Er habe nicht alleine in Österreich ohne Erlaubnis gearbeitet, sondern zusammen mit seiner Firma und sei davon ausgegangen, dass die Firma über die notwendigen Unterlagen verfüge, um in Österreich arbeiten zu dürfen. Von einem vorsätzlichen Verstoß sollte nicht ausgegangen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG, welcher bis zum 11.04.2023 gültig ist und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels nach Paragraph 18, AufenthG, welcher bis zum 11.04.2023 gültig ist und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Er ist gesund, leidet an keinen behandlungsbedürftigen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er stellte am 07.01.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Zl. G313 2100430-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Da der BF nur seine Ausreise aus Österreich nach Ungarn, nicht jedoch aus dem Schengengebiet nachgewiesen hatte, wurde ein Festnahmeauftrag ihm gegenüber erlassen. Er reiste am 11.07.2021 mit seinem Arbeitgeber von München kommend in das Bundesgebiet ein, da dieser ihn zur Mitarbeit in Österreich eingeteilt hatte. Im Zuge dieser Arbeiten wurde er von Polizeibeamten auf einer Baustelle ohne im Besitz einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder einer EU-Entsendebestätigung gewesen zu sein bzw. ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AuslBG zu erfüllen, betreten, woraufhin er festgenommen und in eine Polizeiinspektion verbracht wurde. In weiterer Folge wurde die Finanzpolizei informiert, welche ebenfalls feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung für Österreich vorlegen konnte. Er reiste am 11.07.2021 mit seinem Arbeitgeber von München kommend in das Bundesgebiet ein, da dieser ihn zur Mitarbeit in Österreich eingeteilt hatte. Im Zuge dieser Arbeiten wurde er von Polizeibeamten auf einer Baustelle ohne im Besitz einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung oder einer EU-Entsendebestätigung gewesen zu sein bzw. ohne die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG zu erfüllen, betreten, woraufhin er festgenommen und in eine Polizeiinspektion verbracht wurde. In weiterer Folge wurde die Finanzpolizei informiert, welche ebenfalls feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung für Österreich vorlegen konnte. Erst im Zuge der Beschwerde brachte der BF ein am 12.07.2021, somit einen Tag nach seinem Betreten, ausgefülltes Meldeformular

§ 19Abs.

3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sowie eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für Aushilfstätigkeiten als Gärtner vor.Erst im Zuge der Beschwerde brachte der BF ein am 12.07.2021, somit einen Tag nach seinem Betreten, ausgefülltes Meldeformular

Paragraph 19, Absatz 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sowie eine vom AMS am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung für Aushilfstätigkeiten als Gärtner vor. Am 12.07.2021 wurde der BF aus der Haft entlassen und reiste am 12.07.2021 aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus. Bis dato war der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich. Abgesehen von den Zeiträumen zwischen 07.

  1. bis 10.01.2015 sowie 02.
  2. bis 15.04.2015 weist er keine Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zu Österreich bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Anknüpfungspunkte. In Deutschland, wo der BF lebt und arbeitet, befinden sich laut eigenen Angaben Verwandte. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich der BF in Österreich als unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen sowie bereits abgeschlossenen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremden- und Melderegister sowie in das Strafregister. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der den BF betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der den BF betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt insbesondere den gültigen Reisepass samt deutschen Aufenthaltstitel

§ 18Aufenth

G.Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt insbesondere den gültigen Reisepass samt deutschen Aufenthaltstitel

Paragraph 18, AufenthG. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie, dass er in Deutschland berufstätig ist und bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten wurde. Die Feststellungen zu den im Jahr 2015 geführten Asylverfahren sowie den gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt des abgeschlossenen Verfahrens zur Zl. G313 2100430-

  1. Die Feststellungen zu der Einreise sowie, dass dieser von Polizeiorganen ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung auf einer Baustelle betreten wurde, ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere der im Akt erliegenden E-Mail der Polizeiinspektion vom 11.07.2021, welcher zu entnehmen ist, dass auch die Finanzpolizei zur Abklärung finanzrechtliche Verfehlungen hinzugezogen wurde und diese diverse Übertretungen feststellen konnte. Der BF wurde zwar finanzpolizeilich nicht belangt, konnte jedoch keine arbeitsrechtliche Bewilligung für Österreich vorweisen. Ebenso erschließt sich daraus die darauffolgende Festnahme des BF. Die Feststellungen über seine Entlassung und Ausreise nach Deutschland ergeben sich aus der im Akt erliegenden Entlassungsbestätigung vom 11.07.2021 sowie der Ausreisebestätigung vom 12.07.
  2. Dass der BF bislang nicht im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen über seine sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte, ergeben sich aus den eigenen diesbezüglichen Angaben. Aus einer Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der BF bislang im Bundesgebiet nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren richtet, sind die Spruchpunkte I. bis II. in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren richtet, sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A) 1.: Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A) 1.: Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Kosovo ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Kosovo ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Art. 20Abs.

1 Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig.

Artikel 20

, Absatz eins, Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zutreffend eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zutreffend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Im vorliegenden Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung vor.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmten Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Eine Gefährdung im Zielstaat ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Kosovo, noch aus dem Vorbringen des BF.Im vorliegenden Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung vor.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmten Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Eine Gefährdung im Zielstaat ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Kosovo, noch aus dem Vorbringen des BF. Im Übrigen hat der BF in seinem Rechtsmittel kein Vorbringen zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides erstattet, welches die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung aufzeigen würde.Im Übrigen hat der BF in seinem Rechtsmittel kein Vorbringen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erstattet, welches die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung aufzeigen würde. Zu A) 2.: Teilweise Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten auszugsweise: § 2.

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
  1. a)in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
  4. c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  5. d)nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  6. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
  7. e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
  1. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
  2. b)der Vertragspartner,
  3. a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
  4. b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
  5. b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
  6. c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
  7. c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,
  8. d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist undd) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und
  9. e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.
  10. e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt. § 3.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.
(3)Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.
(4)Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
  1. a)einen Tag oder
  2. b)vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5)Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.
(5)Ausländer, die als Volontäre (Paragraph 2, Absatz 14,), Ferial- oder Berufspraktikanten (Paragraph 2, Absatz 15,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16,) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (Paragraph 2, Absatz 14,) oder eines Praktikums (Paragraph 2, Absatz 15, oder 16) entspricht.
(6)Der Arbeitgeber hat die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(7)Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

§ 1Abs.

2 oder aufgrund einer Verordnung

§ 1Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung

Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9)Die Beschäftigung eines Volontärs

Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

(9)Die Beschäftigung eines Volontärs

Absatz 5, kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

  1. a)der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und
  2. b)die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und
  3. c)die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und
  4. d)die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
  5. e)vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, unde) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in Litera b, genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
  6. f)ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und
  7. g)eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
  8. h)eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

(10)Die Anzeigebestätigung

Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anlässlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat

Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.

(10)Die Anzeigebestätigung

Absatz 5, ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anlässlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat

Absatz 5, oder Absatz 9, oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen. § 18.

(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18,
(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2)Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(2)Für Ausländer nach Absatz eins,, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(3)Für Ausländer, die
  1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
  2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet oder
  3. von ihrem international tätigen Dienstgeber als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1), vom Headquarter (Z 2) bzw. von der inländischen Niederlassung (Z 3) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Ziffer eins,), vom Headquarter (Ziffer 2,) bzw. von der inländischen Niederlassung (Ziffer 3,) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
(3a)Für Ausländer, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Niederlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung unter Nachweis des Arbeitsvertrags und des Abordnungsschreibens anzuzeigen hat.
(3a)Für Ausländer, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Niederlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung unter Nachweis des Arbeitsvertrags und des Abordnungsschreibens anzuzeigen hat.
(4)Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(4)Dauert die im Absatz eins, genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5)Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5)Für Ausländer nach Absatz eins,, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6)Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6)Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(8)Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9)Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10)Die Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 4Abs.

1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(10)Die Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(11)Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal

der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

(12)Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
  1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
  2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 3Abs.

3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung

§ 10AÜG, § 3 Abs.

4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung

Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und 3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund

§ 18Abs.

1 AÜG vorliegt.3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund

Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer

§ 19Abs.

2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

§ 19Abs.

2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer

Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.

(13)Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (§ 2 Abs. 13), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen.
(13)Absatz 12, gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (Paragraph 2, Absatz 13,), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen. § 19.
(1)Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 19,
(1)Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(2)Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
(2)Wird der Ausländer über den im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
(3)Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
(3)Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Absatz eins, für den Fall, daß eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
(4)Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(5)Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen.
(6)Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.
(7)Bei einer Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder der Befreiungsschein auszustellen.
(8)Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.
(9)Anträge

Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.

(9)Anträge

Absatz eins, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.

(10)Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
(10)Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der Arbeitsmarktsprengelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung. § 20.
(1)Über Anträge

§ 19

, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung

§ 18Abs. 12 entscheidet die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 20,

(1)Über Anträge

Paragraph 19,, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung

Paragraph 18, Absatz 12, entscheidet die nach Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor Entscheidungen und vor der Ausstellung von Bestätigungen

§ 18Abs.

12 und 13 der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und von Bestätigungen

§ 18Abs.

12 und 13 sowie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung ist nur zulässig, wenn sie von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt wird und arbeitsmarktpolitischen Interessen nicht entgegensteht.

(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor Entscheidungen und vor der Ausstellung von Bestätigungen

Paragraph 18, Absatz 12 und 13 der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und von Bestätigungen

Paragraph 18, Absatz 12 und 13 sowie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung ist nur zulässig, wenn sie von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt wird und arbeitsmarktpolitischen Interessen nicht entgegensteht.

(3)Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung

§ 3Abs.

5 und für die Entsendebewilligung nach § 18. Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.

(3)Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (Paragraph 21,) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5 und für die Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.

(4)Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. § 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.Paragraph 25, Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Im Zeitpunkt der Betretung konnte weder der BF noch sein Arbeitgeber eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung für diesen vorlegen. Es muss daher angenommen werden, dass der BF

§ 3Abs. 2, 18 Abs. 1 Ausl

BG nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt war, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom BF nicht behauptet wurde, dass auf ihn dieses Gesetz nicht anwendbar wäre bzw. eine der in § 1 Abs. 2 AuslBG normierten Ausnahmen vorliegen würden. Im Zeitpunkt der Betretung konnte weder der BF noch sein Arbeitgeber eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung für diesen vorlegen. Es muss daher angenommen werden, dass der BF

Paragraph 3, Absatz 2, 18, Absatz eins, AuslBG nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt war, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom BF nicht behauptet wurde, dass auf ihn dieses Gesetz nicht anwendbar wäre bzw. eine der in Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG normierten Ausnahmen vorliegen würden. Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines visumfreien Aufenthalts vermag eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht zu vermitteln, zumal die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine erforderliche Voraussetzung für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt

§ 31Abs.

1 FPG ist (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005, Rz 16 Stand 1.12.2017, rdb.at]).Auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit eines visumfreien Aufenthalts vermag eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme nicht zu vermitteln, zumal die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit eine erforderliche Voraussetzung für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt

Paragraph 31, Absatz eins, FPG ist vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005, Rz 16 Stand 1.12.2017, rdb.at]). Es bestehen somit keine Hinweise darüber, dass die österreichische Arbeitsmarktbehörde vorab im Hinblick auf die beabsichtigte Beschäftigung des BF in Österreich befasst wurde. Daran ändert auch nicht die erst am 12.07.2021, mithin einen Tag nach seinem Betreten, eingebrachte Meldung beim Finanzamt sowie die erst am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung des AMS. Die Stellung eines Antrages auf eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebestätigung hat vor Arbeitsantritt bzw. –Ausübung zu erfolgen, andernfalls würde Ziel und Zweck der genannten Rechtsvorschriften ad absurdum geführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Entsendebestätigung für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner ausgestellt wurde, der BF jedoch bei Bauarbeiten betreten wurde und laut § 18 Abs. 11 AuslBG für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal

der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung (ohnehin) nicht erteilt werden kann.Daran ändert auch nicht die erst am 12.07.2021, mithin einen Tag nach seinem Betreten, eingebrachte Meldung beim Finanzamt sowie die erst am 23.07.2021 ausgestellte EU-Entsendebestätigung des AMS. Die Stellung eines Antrages auf eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebestätigung hat vor Arbeitsantritt bzw. –Ausübung zu erfolgen, andernfalls würde Ziel und Zweck der genannten Rechtsvorschriften ad absurdum geführt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Entsendebestätigung für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe als Gärtner ausgestellt wurde, der BF jedoch bei Bauarbeiten betreten wurde und laut Paragraph 18, Absatz 11, AuslBG für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal

der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung (ohnehin) nicht erteilt werden kann. Das Bundesamt ging sohin im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der BF im Zeitpunkt seines Betretens zur Ausübung einer Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nach dem AuslBG nicht berechtigt war. Zum Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von Polizeiorganen bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von Polizeiorganen bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde fallgegenständlich durch Polizeiorgane am 11.07.2021 bei Bauarbeiten auf einem Grundstück betreten. Zur Abklärung finanzrechtlicher Verfehlungen wurde ein Bereitschaftsteam der Finanzpolizei hinzugezogen, welches feststellte, dass der BF keine arbeitsrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt des Betretens vorweisen konnte. Der Einwand, dass dem BF bewusst sei, dass sein Arbeitgeber die notwendigen Papiere am 11.07.2021 nicht vorlegen habe können und dies aus Unwissenheit passiert sei, geht somit nachdem bisher Beschriebenen insofern ins Leere, als es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankomme und er sich vor einer Beschäftigung im Bundesgebiet mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen hat. Es genügt eben nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen. Da der BF somit einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.Da der BF somit einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Art. 8 EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG K6, K7 und K12). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Artikel 8, EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG K6, K7 und K12). Der BF verfügt über eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung und lebt in Deutschland, wo nach eigenen Angaben auch seine Verwandten leben. Zu Österreich bestehen weder soziale, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte womit auch keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann.Zu Österreich bestehen weder soziale, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte womit auch keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Das Bundesamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn fest, dass im gegenständlichen Fall vorerst lediglich eine nationale Ausschreibung des Einreiseverbotes erfolgen und ein Verfahren

Art. 25SDÜ mit Deutschland eingeleitet werde.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Das Bundesamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn fest, dass im gegenständlichen Fall vorerst lediglich eine nationale Ausschreibung des Einreiseverbotes erfolgen und ein Verfahren

Artikel 25, SDÜ mit Deutschland eingeleitet werde.

Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Deutschland der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Deutschland der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dem Bundesamt kann im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Allerdings erscheint in casu die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten, sondern ist in einem Fall wie dem gegenständlichen mit einem Einreiseverbot in der Höhe von einem Jahr das Auslangen zu finden. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf den Festnahmeauftrag gegen ihn bezieht, ist dazu auszuführen, dass dieser Festnahmeauftrag nicht im Zusammenhang mit dem Betreten des BF bei der Schwarzarbeit ausgesprochen wurde, sondern bereits am 07.08.2017 im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers vom BFA wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erlassen wurde. Dieser Festnahmeauftrag wurde nach der Festnahme am 11.07.2021 noch am selben Tag widerrufen. Eine Schubhaft über den BF wurde nicht verhängt. Gegen den Festnahmeauftrag, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, hätte der Beschwerdeführer eine Maßnahme-Beschwerde einbringen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2100430.2.00

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