RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW167 2240691-1 SpruchW167 2240691-1/16E, W167 2240691-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die (rückwirkende) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ab dem XXXX
- Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die (rückwirkende) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab dem römisch 40
- Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab (Rechtsgrundlage §§ 18a, 669 Abs 3 ASVG). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass folgende Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen: Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung (Erwerb von Versicherungsmonaten), kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach der Geburt des Kindes, aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab (Rechtsgrundlage Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass folgende Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen: Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung (Erwerb von Versicherungsmonaten), kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe, Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach der Geburt des Kindes, aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie keinen Bezug in der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung habe (sie sei lediglich bei ihrem Mann in der Krankenversicherung mitversichert), es liege ein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind vor, die Beschwerdeführerin machte Angaben zur Kindergarten- und Schulzeit ihres behinderten Kindes und wies darauf hin, dass sie ab dem XXXX rückwirkend die Voraussetzungen gemäß § 18a ASVG erfülle.
- Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie keinen Bezug in der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung habe (sie sei lediglich bei ihrem Mann in der Krankenversicherung mitversichert), es liege ein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind vor, die Beschwerdeführerin machte Angaben zur Kindergarten- und Schulzeit ihres behinderten Kindes und wies darauf hin, dass sie ab dem römisch 40 rückwirkend die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfülle.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor und gab eine Äußerung ab, in welcher sie ausführte, in welchem Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und des Kindes vorliege, dass aus den medizinischen Gutachten keine Behinderung ableitbar sei, die eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG begründen würde, seit wann für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX der Kranken- und Arbeitslosenversicherung unterlag und dass das Kind nicht von der Schulpflicht befreit war. Zudem verwies die belangte Behörde auf VwGH 99/08/0353.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor und gab eine Äußerung ab, in welcher sie ausführte, in welchem Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und des Kindes vorliege, dass aus den medizinischen Gutachten keine Behinderung ableitbar sei, die eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG begründen würde, seit wann für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 der Kranken- und Arbeitslosenversicherung unterlag und dass das Kind nicht von der Schulpflicht befreit war. Zudem verwies die belangte Behörde auf VwGH 99/08/
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX lehnte die belangten Behörde Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf (auch) rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die (rückwirkende) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangten Behörde Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf (auch) rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die (rückwirkende) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG. 1.
- Seit dem XXXX besteht ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an der aktuellen Wohnadresse.1.
- Seit dem römisch 40 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an der aktuellen Wohnadresse. 1.
- Die Beschwerdeführerin weist seit XXXX folgende Versicherungszeiten auf:1.
- Die Beschwerdeführerin weist seit römisch 40 folgende Versicherungszeiten auf: XXXX Notstandhilfe, Überbrückungshilfe, Beitragszeit römisch 40 Notstandhilfe, Überbrückungshilfe, Beitragszeit XXXX Zeiten in denen mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandhilfe besteht (§ 34 Abs. 1 AlVG), KV und PV-pflichtig, Beitragszeit römisch 40 Zeiten in denen mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandhilfe besteht (Paragraph 34, Absatz eins, AlVG), KV und PV-pflichtig, Beitragszeit XXXX keine Versicherungszeit römisch 40 keine Versicherungszeit 1.
- Für das Kind wird seit dem XXXX erhöhte Familienbeihilfe bezogen. 1.
- Für das Kind wird seit dem römisch 40 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. 1.
- Das Kind besuchte ab dem Kindergartenjahr XXXX einen heilpädagogischen Kindergarten. Es wurde im XXXX ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, im XXXX wurde für den Volksschulschüler ein Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule festgelegt. In der Neuen Mittelschule wurde das Kind nach dem Schwerstbehindertenlehrplan unterrichtet, im Schuljahr XXXX war eine zusätzliche Betreuungsperson erforderlich. Im Polytechnikum wurde das Kind nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. Nach Angabe der Beschwerdeführerin macht das Kind derzeit eine Ausbildung zum XXXX , die Ausbildungsassistenz kommt einmal im Monat vorbei.1.
- Das Kind besuchte ab dem Kindergartenjahr römisch 40 einen heilpädagogischen Kindergarten. Es wurde im römisch 40 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, im römisch 40 wurde für den Volksschulschüler ein Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule festgelegt. In der Neuen Mittelschule wurde das Kind nach dem Schwerstbehindertenlehrplan unterrichtet, im Schuljahr römisch 40 war eine zusätzliche Betreuungsperson erforderlich. Im Polytechnikum wurde das Kind nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet. Nach Angabe der Beschwerdeführerin macht das Kind derzeit eine Ausbildung zum römisch 40 , die Ausbildungsassistenz kommt einmal im Monat vorbei. 1.
- Ab dem dritten Lebensjahr hatte das Kind Frühforderung, welche nach Hause gekommen ist. XXXX besuchte er einen heilpädagogischen Kindergarten wo er auch zu Mittag aß. Eine ständige Erreichbarkeit der Mutter war nicht erforderlich. Während der Schulzeit wurde die Mutter nie von der Schule angerufen, damit sie ihn abholt.1.
- Ab dem dritten Lebensjahr hatte das Kind Frühforderung, welche nach Hause gekommen ist. römisch 40 besuchte er einen heilpädagogischen Kindergarten wo er auch zu Mittag aß. Eine ständige Erreichbarkeit der Mutter war nicht erforderlich. Während der Schulzeit wurde die Mutter nie von der Schule angerufen, damit sie ihn abholt. 1.
- Während der Kindergarten- und Schulzeit wurde das Kind mit einem speziellen Schulbus abgeholt (Kindergarten ca. 06:30, Schulzeit ca. 07:30) und nach Hause gebracht (ca. 14 Uhr bzw. nach der Schule). 1.
- Die Beschwerdeführerin unterstützte und unterstützt ihr Kind bei der Bewältigung des Tagesablaufs. Sie hat ihr Kind einmal wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln – was deshalb zeitlich sehr aufwendig war – zur logopädischen Betreuung gebracht, nach ihren Angaben ab dem
- Lebensjahr bis ca. zum
- Lebensjahr. 1.
- Behinderung des Kindes (laut ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX ):1.
- Behinderung des Kindes (laut ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 ): Hauptdiagnose: ICD-10: F700 (leichte intellektuelle Minderbegabung mit kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten) Nebendiagnose: ICD-10: F801 (kombinierte rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung) 1.
- Laut Einschätzung im ärztlichem Gesamtgutachten zum Antrag auf (auch rückwirkende) Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG der Fachärztin für Neurologie vom XXXX ist ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist NICHT erforderlich. Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwenigen Pflegeleistungen beziehen/bezogen sich auf die spezielle Behinderung. Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind NICHT benachteiligt oder gefährdet (gewesen). Mit einer Besserung der Behinderung im Sinn einer zunehmenden Selbständigkeit ist nicht zu rechnen ist. Gegenüber dem Vorgutachten besteht keine wesentliche Besserung.1.
- Laut Einschätzung im ärztlichem Gesamtgutachten zum Antrag auf (auch rückwirkende) Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG der Fachärztin für Neurologie vom römisch 40 ist ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist NICHT erforderlich. Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwenigen Pflegeleistungen beziehen/bezogen sich auf die spezielle Behinderung. Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind NICHT benachteiligt oder gefährdet (gewesen). Mit einer Besserung der Behinderung im Sinn einer zunehmenden Selbständigkeit ist nicht zu rechnen ist. Gegenüber dem Vorgutachten besteht keine wesentliche Besserung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Beschwerde, den vor der Verhandlung eingebrachten Unterlagen sowie dem Vorbringen in der Verhandlung. Zu 1.
- bis 1.4.: Der Bescheid der belangten Behörde wurde vorgelegt und ist unbestritten rechtskräftig, auch der verfahrensgegenständliche Antrag liegt vor. Es wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eingeholt. Die Versicherungszeiten ergeben sich aus verdichteten Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin (Verwaltungsakt OZ 1). Bereits die belangte Behörde räumte im Vorlageschreiben den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ein, die Beschwerdeführerin legte eine Mitteilung bzw. Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vor (OZ 10, Beilagen ./A und ./B). Zu 1.
- bis 1.8.: Die Feststellungen zum Besuch des Kindergartens, der Schule, dem Förderbedarf, der Frühförderung und der wöchentlichen Logopädie, der Inanspruchnahme des Schulbusses, dem Mittagessen sowie dass keine ständige Erreichbarkeit der Mutter erforderlich war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Anamnesen der ärztlichen Gutachten (OZ 1 und OZ 14) sowie den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und vor der Verhandlung vorgelegten Bescheiden und weiteren Unterlagen (OZ 1 bzw. OZ 10, Beilagen ./C bis ./M). Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung darauf hinwies, dass ihr Sohn in der Schule/im Kindergarten und am Schulweg auf die Hilfe von Dritten angewiesen war (OZ 13 S. 7) wird festgehalten, dass diese nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgte und dies somit auch keine Auswirkung auf die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin hatte. Zu 1.
- und 1.10.: Die Feststellungen zur Behinderung des Kindes sowie die medizinische Einschätzung basiert auf dem ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX , welches durch eine Fachärztin für Neurologie erstellt wurde. Diese medizinische Einschätzung basiert auf der Anamnese, an welcher die Beschwerdeführerin mitgewirkt hat, in Verbindung mit der Untersuchung des Kindes und erscheint auch vor den übrigen vorliegenden Unterlagen betreffend das Kind schlüssig. Die Angaben der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Anamnesen decken sich weitgehend. Zu 1.
- und 1.10.: Die Feststellungen zur Behinderung des Kindes sowie die medizinische Einschätzung basiert auf dem ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 , welches durch eine Fachärztin für Neurologie erstellt wurde. Diese medizinische Einschätzung basiert auf der Anamnese, an welcher die Beschwerdeführerin mitgewirkt hat, in Verbindung mit der Untersuchung des Kindes und erscheint auch vor den übrigen vorliegenden Unterlagen betreffend das Kind schlüssig. Die Angaben der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Anamnesen decken sich weitgehend. Die Unterlagen aus dem Jahr XXXX betreffend den (im Ergebnis abgelehnten) Antrag auf Pflegegeld vom XXXX wurden im Hinblick auf die Beurteilungskriterien im Pflegegeldverfahren erstellt. Zudem ist die Frage ob Pflegegeld bezogen wird im Hinblick auf § 18a ASVG ohne rechtliche Relevanz (vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053). Soweit die Beschwerdeführerin Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX und Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX (Facharzt für Kindermedizin) und XXXX (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vorlegte, wird festgehalten, dass sich diese auf Verfahren nach dem Familienlastenausgleichgesetz bezogen. Das von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Gutachten stellt demgegenüber auf die Voraussetzungen gemäß § 18a ASVG ab. Die Unterlagen aus dem Jahr römisch 40 betreffend den (im Ergebnis abgelehnten) Antrag auf Pflegegeld vom römisch 40 wurden im Hinblick auf die Beurteilungskriterien im Pflegegeldverfahren erstellt. Zudem ist die Frage ob Pflegegeld bezogen wird im Hinblick auf Paragraph 18 a, ASVG ohne rechtliche Relevanz (vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053). Soweit die Beschwerdeführerin Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom römisch 40 und Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 (Facharzt für Kindermedizin) und römisch 40 (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vorlegte, wird festgehalten, dass sich diese auf Verfahren nach dem Familienlastenausgleichgesetz bezogen. Das von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Gutachten stellt demgegenüber auf die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Keine Zurückweisung wegen res iudicata Res judicata gemäß § 68 Abs 1 AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093)Res judicata gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093) Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom XXXX betreffend die Ablehnung des Antrags vom XXXX auf Selbstversicherung der Beschwerdeführerin nach §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG vor, welcher sich auf § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 stützt und daher auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft abstellt.Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom römisch 40 betreffend die Ablehnung des Antrags vom römisch 40 auf Selbstversicherung der Beschwerdeführerin nach Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG vor, welcher sich auf Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, stützt und daher auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft abstellt. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung am XXXX ist im Beschwerdefall die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 anzuwenden, wonach u.a. lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gefordert ist.Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung am römisch 40 ist im Beschwerdefall die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, anzuwenden, wonach u.a. lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gefordert ist. Daher steht § 68 Absatz 1 AVG der neuerlichen Entscheidung nicht entgegen. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen.Daher steht Paragraph 68, Absatz 1 AVG der neuerlichen Entscheidung nicht entgegen. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen. 3.
- Somit ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllt sind.3.
- Somit ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfüllt sind. 3.2.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015Paragraph 18 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der,
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,),
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder,
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. § 669 Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. § 707a Abs. 1 ASVG (Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017:Paragraph 707 a, Absatz eins, ASVG (Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit
- Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen 330 b, samt Überschrift und 669 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit
- Jänner 2018 in Kraft. 3.2.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0353). (VwGH 21.09.1999, 99/08/0053) Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vergleiche beispielsweise VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Der VwGH hat klarstellend festgehalten, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG jedoch - im Gegensatz zu § 18b ASVG - nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden) abstellt, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien (vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Der VwGH hat klarstellend festgehalten, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedoch - im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG - nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden) abstellt, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien (vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Nach der Judikatur des VwGH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ASVG nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre (VwGH 21.09.1999, 99/08/0053).Nach der Judikatur des VwGH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, ASVG nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre (VwGH 21.09.1999, 99/08/0053). 3.2.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 ist im Beschwerdefall auf die Formulierung des § 18a ASVG im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin abzustellen (vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Da die Beschwerdeführerin den beschwerdegegenständlichen Antrag im Jahr 2020 gestellt hat, kommt § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 zur Anwendung. Demnach können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 18a Abs. 1 ASVG). Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, ist im Beschwerdefall auf die Formulierung des Paragraph 18 a, ASVG im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin abzustellen (vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Da die Beschwerdeführerin den beschwerdegegenständlichen Antrag im Jahr 2020 gestellt hat, kommt Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, zur Anwendung. Demnach können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen in der Pensionsversicherung selbstversichern (Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG). Im Beschwerdefall wird für das behinderte Kind seit XXXX bis laufend erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Im Beschwerdefall wird für das behinderte Kind seit römisch 40 bis laufend erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Pflege in häuslicher Umgebung liegt vor, zumal die Beschwerdeführerin und ihr behindertes Kind in diesem Zeitraum auch durchgehend denselben Wohnsitz hatten und haben. Das Kind war nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit und hat die Schulpflicht mittlerweile beendet. Es ist daher gemäß § 18a Abs. 3 ASVG zu prüfen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte bzw. bedarf.Es ist daher gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu prüfen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte bzw. bedarf. Nach der angeführten Judikatur ist durch Sachverständigengutachten zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie sowie einen psychodiagnostischen Untersuchungsbericht von einer Psychologin erstellen lassen, welche das behinderte Kind auch untersucht haben. Dementsprechend wurden auch Diagnosen zur Behinderung des Kindes getroffen. Ein Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege wie von der Judikatur gefordert ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde im ärztlichen Gesamtgutachten verneint. Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwenigen Pflegeleistungen beziehen/bezogen sich zwar auf die spezielle Behinderung, aber auch bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind wäre das Kind der Beschwerdeführerin nicht benachteiligt oder gefährdet (gewesen), wie sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten ergibt. Eine (rückwirkende) Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege erscheint daher im Beschwerdefall nicht gerechtfertigt. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin für ihr Kind zur Bewältigung des Tagesablaufs bzw. die seinerzeitige Begleitung zur wöchentlich stattfindenden Logopädie erreicht nicht die Intensität der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG.Eine (rückwirkende) Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege erscheint daher im Beschwerdefall nicht gerechtfertigt. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin für ihr Kind zur Bewältigung des Tagesablaufs bzw. die seinerzeitige Begleitung zur wöchentlich stattfindenden Logopädie erreicht nicht die Intensität der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG. Somit erfolgte die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes durch die belangte Behörde zu Recht. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2240691.1.00