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{'item': 'W170 2254128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW170 2254128-1 Spruch, W170 2254128-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde und den dieser zu Grunde liegenden Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, widerrief der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) die durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigungen des Mag. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“, nach der Rechtsmittelbelehrung konnte „gegen diesen Bescheid […] binnen 4 Wochen ab Zustellung Beschwerde an das zuständige Landesgericht“ erhoben werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellt. 1.
  3. Mit Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, widerrief der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) die durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigungen des Mag. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“, nach der Rechtsmittelbelehrung konnte „gegen diesen Bescheid […] binnen 4 Wochen ab Zustellung Beschwerde an das zuständige Landesgericht“ erhoben werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellt. Bereits am 05.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an das Verwaltungsgericht Wien, welches diesem mit Beschluss vom 23.01.2019, VGW-172/049/4724/2018-3, stattgab. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Schon vor Erlassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2018 durch den als Verfahrenshelfer beantragten Rechtsanwalt Mag. Hans Harald LEPSINGER Beschwerde gegen den Bescheid; die Beschwerde langte am 30.04.2018 bei der Behörde ein. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 31.01.2019 wurde Rechtsanwalt Mag. Dr. Rainer W. BÖHM (in Folge: Vertreter) zum Verfahrenshilfevertreter des Beschwerde-führers bestellt, diesem wurde dieser Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien am 04.02.2019 zugestellt. Der Bescheid der Behörde vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, wurde dem genannten Vertreter am 19.04.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.05.2019 eine (abermalige) Beschwerde, die an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet war. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.07.2021, VGW-172/092/7106/2019-10, wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen. Dieser Beschluss langte am 04.08.2021 bei der Behörde und am 02.08.2021 beim Vertreter ein. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021, bei der Behörde am 09.08.2021 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter einen mit einer Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen mit der Begründung, dass insoweit ein dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbares Versäumnis vorlag, als die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und nicht an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet gewesen sei und der Beschwerdeführer daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantrage. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war mit dem Antrag, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als rechtzeitig zuzulassen und dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Mit Bescheid der Behörde vom 31.01.2022, Zl. 241/18/FA, wurde (I.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist sowie (III.) der mit diesem Antrag verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und (II.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bescheid der Behörde vom 31.01.2022, Zl. 241/18/FA, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 04.02.2022 zugestellt. Mit Bescheid der Behörde vom 31.01.2022, Zl. 241/18/FA, wurde (römisch eins.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor Ablauf der Beschwerdefrist sowie (römisch drei.) der mit diesem Antrag verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und (römisch zwei.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bescheid der Behörde vom 31.01.2022, Zl. 241/18/FA, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 04.02.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.03.2022 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Einleitend ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass – entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR
  7. GP, 8) – bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.
  8. Einleitend ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass – entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR
  9. GP, 8) – bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). 3.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sowohl Behörde als auch Vertreter den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Unzuständigkeit eine Folge – nämlich der Erledigung der Beschwerde – zuschreiben, dem diese gar nicht zukommt. 3.
  11. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der durch die subsidiäre Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle – die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann – durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen ist (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190).3.
  12. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der durch die subsidiäre Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle – die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann – durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen ist (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190). Daher ist die frühere (vor der Einführung der Verwaltungsgerichte) ständige verwaltungsgerichtshöfliche Rechtsprechung, dass der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt sei (was im Ergebnis die Verantwortung für die allenfalls verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei überwälzt hätte), sondern diese, wäre sie der Auffassung, die Berufung sei ihr zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt worden, die Berufung gemäß § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hätte (VwGH 30.05.1996, 94/05/0370), nicht auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Daher ist die frühere (vor der Einführung der Verwaltungsgerichte) ständige verwaltungsgerichtshöfliche Rechtsprechung, dass der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens (vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt sei (was im Ergebnis die Verantwortung für die allenfalls verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei überwälzt hätte), sondern diese, wäre sie der Auffassung, die Berufung sei ihr zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt worden, die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hätte (VwGH 30.05.1996, 94/05/0370), nicht auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Vielmehr stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu (rück)übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständig zu erlassen (ebenso zuletzt VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190) oder in der Sache zu entscheiden, wenn es sich als zuständig erachtet. Vielmehr stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dar (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu (rück)übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständig zu erlassen (ebenso zuletzt VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190) oder in der Sache zu entscheiden, wenn es sich als zuständig erachtet. Da es dem Verwaltungsgericht also mehr oder weniger in das pflichtgemäße Ermessen gestellt ist, eine Beschwerde formlos an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten und keinen (Voll-)Beschluss zu erlassen und darüber hinaus der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht, dass einen wegen Unzuständigkeit zurückweisenden Beschluss fasst, den Akt an das seiner Ansicht nach zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten muss sowie das Kompetenzkonfliktverfahren sinnlos wäre, würde eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts die Beschwerde erledigen, ist zu sehen, dass dem wegen Unzuständigkeit zurückweisenden Beschluss keine Erledigungswirkung in Bezug auf die Beschwerde zukommt; diese ist somit weiterhin offen. Dafür spricht auch § 9 VwGVG, nach dem eine Bescheidbeschwerde (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat, nicht aber das zuständige Verwaltungsgericht.Dafür spricht auch Paragraph 9, VwGVG, nach dem eine Bescheidbeschwerde (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat, nicht aber das zuständige Verwaltungsgericht. Dessen Auswahl obliegt somit der Behörde; sie hat die Beschwerde dem richtigen Verwaltungsgericht vorzulegen; weist ein Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit zurück, hat es die Beschwerde dem seiner Ansicht nach zuständigen Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Daher kommt der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine die Beschwerde erledigende Wirkung zu. 3.
  13. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Behörde vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4
  14. Satz
  15. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  16. Satz
  17. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Schon am 30.04.2018 erhob der Beschwerdeführer durch den als Verfahrenshelfer beantragten Rechtsanwalt Mag. Hans Harald LEPSINGER Beschwerde gegen den Bescheid; dieser Schriftsatz langte am 30.04.2018 bei der Behörde ein; die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Diese Beschwerde – die dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entgegensteht – ist nach der Aktenlage noch offen, allfällige weitere Schriftsätze haben daher, auch wenn sie als Beschwerde bezeichnet sind, nur den Charakter einer Beschwerdeergänzung. Daher liegt eine rechtzeitige Beschwerde vor, die insbesondere durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.07.2021, VGW-172/092/7106/2019-10, nicht erledigt wurde und liegt somit keine Fristversäumnis vor. Somit ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen, ebenso wie der Antrag dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
  18. Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides stellt in Wahrheit eine Beschwerdevorentscheidung dar, hier würde die Rechtsmittelfrist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen betragen, allerdings gilt gemäß §§ 61 Abs. 3, 17 VwGVG, ist in einer Beschwerdevorentscheidung eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Die Rechtsmittelbelehrung stellt nur auf die vier-Wochen-Frist ab.3.
  19. Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides stellt in Wahrheit eine Beschwerdevorentscheidung dar, hier würde die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen betragen, allerdings gilt gemäß Paragraphen 61, Absatz 3, 17, VwGVG, ist in einer Beschwerdevorentscheidung eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Die Rechtsmittelbelehrung stellt nur auf die vier-Wochen-Frist ab. Daher ist die Beschwerde, die hinsichtlich des Spruchpunktes II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides als Vorlageantrag zu sehen ist, der (durch den vormaligen Beschwerdeführer) keiner Begründung bedarf, rechtzeitig.Daher ist die Beschwerde, die hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides als Vorlageantrag zu sehen ist, der (durch den vormaligen Beschwerdeführer) keiner Begründung bedarf, rechtzeitig. Wie oben dargestellt ist die Beschwerde nicht verspätet, daher ist Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.Wie oben dargestellt ist die Beschwerde nicht verspätet, daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. 3.
  20. Die Behörde ist darauf hinzuweisen, dass sie formal nur die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2022 vorgelegt hat; es obliegt (nach Rückmittlung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht) der Behörde, nunmehr die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 241/18/FA, zur Entscheidung vorzulegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung orientiert und diese der Entscheidung unterstellt; eine Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2254128.1.00

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