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{'item': 'W176 2247022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW176 2247022-1 SpruchW176 2247022-1/2E, W176 2247022-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2021, Zl. D124.2885, 2021-0.624.204:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2021, Zl. D124.2885, 2021-0.624.204: A) Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Der dem Bescheid zugrundeliegende Verfahrensgang stellt sich – soweit ersichtlich – wie folgt dar: römisch eins. Der dem Bescheid zugrundeliegende Verfahrensgang stellt sich – soweit ersichtlich – wie folgt dar:

  1. Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 erhob der Antragsteller bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Zusammengefasst brachte er darin vor, die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) habe es unterlassen, ihrer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nachzukommen.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 erhob der Antragsteller bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Zusammengefasst brachte er darin vor, die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) habe es unterlassen, ihrer Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, DSGVO nachzukommen.
  3. Mit Bescheid vom
  4. 09.2020, Zl. XXXX , setzte die DSB das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim Bezirksgericht XXXX dorf zur Zl. XXXX anhängigen Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
  5. Mit Bescheid vom
  6. 09.2020, Zl. römisch 40 , setzte die DSB das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim Bezirksgericht römisch 40 dorf zur Zl. römisch 40 anhängigen Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
  7. Nach Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens hob die DSB mit Bescheid vom 19.05.2021 den Aussetzungsbescheid vom 11.09.2020 auf und setzte das Verfahren fort.
  8. Mit Schreiben vom 01.06.2021 erteilte die DSB dem Antragsteller aufgrund Unleserlichkeit des in der Beilage übermittelten Dokuments einen Mängelbehebungsauftrag.
  9. Mit Eingabe vom 16.06.2021 übermittelte der Antragsteller das betreffende Schriftstück neuerlich.
  10. Mit Schriftsatz vom 12.08.2021 nahm die Beschwerdegegnerin zur Datenschutzbeschwerde des Antragstellers zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie habe zwar keine postalische Zustellung des Antragstellers im Zeitraum Juli 2020 feststellen können, die Auskunft jedoch umgehend nachgeholt. Der Stellungnahme beigelegt war ein Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.08.
  11. Mit Schreiben vom 23.08.2021 übermittelte die DSB dem Antragsteller die genannte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und hielt fest, dass sie durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers als erledigt betrachte. Sollte dieser nicht innerhalb von zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde das Verfahren formlos eingestellt.
  12. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 führte der Antragsteller aus, dass er in Hinblick darauf, dass er glaube, die DSB habe im Verwaltungsverfahren ihm zukommende Rechte nach der EMRK verletzt, darum ersuche (in eventu: beantrage), das Verfahren mit einem enderledigenden Bescheid abzuschließen. In der Sache verweise er vollinhaltlich auf die von ihm getätigten Anbringen und weise insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftsverpflichtung binnen Monatsfrist nicht nachgekommen sei.
  13. Mit Bescheid vom 08.09.2021, Zl. D124.2885, 2021-0.624.204, wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers als unbegründet ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass es Ziel des auf Art. 15 DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens sei, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Demgemäß habe der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachgeholt. Damit sei der Antragsteller klaglos gestellt, weil er über die begehrten Informationen unstrittig verfüge. Aufgrund seines Antrages, trotzdem eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO festzustellen, sei das Verfahren nicht gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos einzustellen, sondern mit Bescheid abzusprechen gewesen.Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass es Ziel des auf Artikel 15, DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens sei, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Demgemäß habe der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachgeholt. Damit sei der Antragsteller klaglos gestellt, weil er über die begehrten Informationen unstrittig verfüge. Aufgrund seines Antrages, trotzdem eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO festzustellen, sei das Verfahren nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen, sondern mit Bescheid abzusprechen gewesen.
  14. Mit Schriftsatz vom 01.10.2021, bei der DSB eingelangt am 04.10.2021, beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt
  15. dargestellten Bescheid, was er (abgesehen von Ausführungen betreffend das von der DSB angeregte Erwachsenenschutzverfahren) im Wesentlichen wie folgt begründet: Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren habe die DSB nach über 13-monatiger Verfahrensdauer einen das Verfahren enderledigenden Bescheid erlassen. Der Antragsteller gehe davon aus, dass „durch einen anderen Beschwerdegrund ein Neuantrag“ vorliege, sodass nicht Art. 15 DSGVO, sondern etwa Art. 13 und 14 DSGVO verfahrensgegenständlich seien.Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren habe die DSB nach über 13-monatiger Verfahrensdauer einen das Verfahren enderledigenden Bescheid erlassen. Der Antragsteller gehe davon aus, dass „durch einen anderen Beschwerdegrund ein Neuantrag“ vorliege, sodass nicht Artikel 15, DSGVO, sondern etwa Artikel 13 und 14 DSGVO verfahrensgegenständlich seien. Überdies treffe der Bescheid keine bescheidmäßige Enderledigung gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO (wonach der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stelle). Überdies treffe der Bescheid keine bescheidmäßige Enderledigung gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO (wonach der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stelle). Auch sei es unrichtig, dass er bei der DSB den Antrag gestellt habe, trotzdem (also auch unter Berücksichtigung der Reaktion der Beschwerdegegnerin) eine Verletzung des Rechts nach Art. 15 DSGVO festzustellen, wobei er auf seine Ausführungen verweist, dass er um einen enderledigenden Bescheid ersuche, da er glaube, dass die DSB im Verwaltungsverfahren ihm zukommende Rechte nach der EMRK verletzt habe. Auch sei es unrichtig, dass er bei der DSB den Antrag gestellt habe, trotzdem (also auch unter Berücksichtigung der Reaktion der Beschwerdegegnerin) eine Verletzung des Rechts nach Artikel 15, DSGVO festzustellen, wobei er auf seine Ausführungen verweist, dass er um einen enderledigenden Bescheid ersuche, da er glaube, dass die DSB im Verwaltungsverfahren ihm zukommende Rechte nach der EMRK verletzt habe. Des Weiteren führe die DSB im angefochtenen Bescheid nicht an, ob die Bescheide der DSB betreffend die Aussetzung bzw. Fortsetzung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen seien, was Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Verfahrens haben könne. Zugleich legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, demzufolge er Notstandshilfe von EUR 38,90 am Tag beziehe, für die Benützung seiner Wohnung EUR 239,19 zu zahlen habe, abgesehen von EUR 40 Bargeld und Bankguthaben ca EUR 180 über keine Vermögen verfüge und ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen träfen.
  16. In der Folge legte die DSB den Verfahrenshilfeantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:römisch zwei. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor: Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben bezog der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Notstandshilfe von EUR 38,90 am Tag und hat für die Benützung seiner Wohnung EUR 239,19 zu zahlen. Abgesehen von EUR 40 Bargeld und einem Bankguthaben von ca. EUR 180 verfügt er über kein Vermögen und treffen ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  17. GP). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  18. Gesetzgebungsperiode Gemäß § 2 BVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,
  19. Gemäß Paragraph 2, BVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,
  20. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller in der Lage, jedenfalls ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin des Verwaltungsverfahrens sowie eine Datenschutzbeschwerde an die DSB zu stellen. Auch in Ansehung des Umstandes, dass durch die DSB ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet wurde, war der Antragsteller ohne Zweifel in der Lage, seinem Rechtsstandpunkt ohne Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Dies zeigen auch seine rechtlichen Ausführungen zur Frage der Folgen fehlender Rechtskraft von im Verfahren erlassenen verfahrensrechtlichen Bescheiden (insb. Aussetzung des Verfahrens) für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Umstände der Einsicht bzw. Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem ein rechtlicher Vertreter beizugeben wäre. Es bedarf daher auch nach Einzelfallprüfung im nunmehrigen Verfahren keiner Beigabe eines Rechtsanwalts, um eine Beschwerde zu erheben. Über die Pauschalgebühr von EUR 30 hinausgehende Gebühren sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von EUR 30 nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. Bereits mangels Gebotenheit einer Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit zu Leistung der Pauschalgebühr war, zumal weitere Kosten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hier nicht zu erwarten sind, der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibilität ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2247022.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.