RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW176 2248615-1 SpruchW176 2248615-1/3E, W176 2248615-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2021, Zl. D124.2814, 2021-0.590.631:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2021, Zl. D124.2814, 2021-0.590.631: A) Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Der dem Bescheid zugrundeliegende Verfahrensgang stellt sich – soweit ersichtlich – wie folgt dar: römisch eins. Der dem Bescheid zugrundeliegende Verfahrensgang stellt sich – soweit ersichtlich – wie folgt dar:
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) brachte der Antragsteller vor, vom XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner), im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Zusammengefasst führte er aus, er habe am 15.06.2020 einen Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner, woraufhin er einen RSa-Brief vom 14.07.2021 erhalten habe; er habe den begründeten Verdacht, dass diese Antwort nicht den Datenschutzbestimmungen entspreche.
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) brachte der Antragsteller vor, vom römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegner), im Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Zusammengefasst führte er aus, er habe am 15.06.2020 einen Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner, woraufhin er einen RSa-Brief vom 14.07.2021 erhalten habe; er habe den begründeten Verdacht, dass diese Antwort nicht den Datenschutzbestimmungen entspreche.
- Mit Bescheid vom 31.08.2020 setzte die DSB das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängigen Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
- Mit Bescheid vom 31.08.2020 setzte die DSB das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängigen Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
- Nach Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens hob die DSB mit Bescheid vom 18.05.2021 den Aussetzungsbescheid vom 31.08.2020 auf und setzte das Verfahren fort.
- Mit Schriftsatz vom 22.
- brachte der Antragsteller ergänzend vor, es werde bestritten, dass es sich bei der ihm vom Beschwerdegegner erteilten Auskunft um eine Kopie der personenbezogenen Daten handle und Mitteilungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a bis lit. f und Abs. 2 lit. a bis lit. f sowie Abs. 3 (DSGVO) fehlten. Die erteilte Auskunft sei daher unvollständig bzw. rechtswidrig.
- Mit Schriftsatz vom 22.
- brachte der Antragsteller ergänzend vor, es werde bestritten, dass es sich bei der ihm vom Beschwerdegegner erteilten Auskunft um eine Kopie der personenbezogenen Daten handle und Mitteilungen nach Artikel 13, Absatz eins, Litera a bis Litera f und Absatz 2, Litera a bis Litera f, sowie Absatz 3, (DSGVO) fehlten. Die erteilte Auskunft sei daher unvollständig bzw. rechtswidrig.
- Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass die Auskunft über die personenbezogenen Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vollständig gewesen sei. Seit der Auskunft vom 14.07.2020 seien weitere Verfahrensdaten hinzugekommen. Die Akten der XXXX würden ausschließlich im Aktenverwaltungsprogramm „ XXXX " geführt.
- Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass die Auskunft über die personenbezogenen Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vollständig gewesen sei. Seit der Auskunft vom 14.07.2020 seien weitere Verfahrensdaten hinzugekommen. Die Akten der römisch 40 würden ausschließlich im Aktenverwaltungsprogramm „ römisch 40 " geführt.
- Mit Bescheid vom 08.09.2021, Zl. D124.2814, 2021-0.590.631, setzte die DSB das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren Zl. C-437/21 aus, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
- Mit Bescheid vom 08.09.2021, Zl. D124.2814, 2021-0.590.631, setzte die DSB das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren Zl. C-437/21 aus, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Im genannten Vorabentscheidungsverfahren sei der EuGH u.a. mit der Frage befasst, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil des ganzen Dokuments (wie zB eines E-Mails) zu beauskunften seien. Diese Rechtsfrage sei für das Verfahren über die vorliegende Datenschutzbeschwerde, deren Gegenstand der Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei, präjudiziell und daher eine Vorfrage iSd § 38 AVG.Im genannten Vorabentscheidungsverfahren sei der EuGH u.a. mit der Frage befasst, wie der Begriff „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil des ganzen Dokuments (wie zB eines E-Mails) zu beauskunften seien. Diese Rechtsfrage sei für das Verfahren über die vorliegende Datenschutzbeschwerde, deren Gegenstand der Umfang einer Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO sei, präjudiziell und daher eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG.,
- Mit Schriftsatz vom 01.10.2021, bei der DSB eingelangt am 04.10.2021, beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt
- dargestellten Bescheid, was er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er gehe davon aus, dass die Aussetzung des Verfahrens rechtswidrig sei, da – wie er annehme – im vorliegenden Fall nicht das Vorabentscheidungsverfahren Zl. C 487/21, sondern die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) Zl. 6 Ob 138/20t präjudiziell sei. In Hinblick auf diese Entscheidung sei die Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren nicht abzuwarten, sondern von der DSB umgehend im Sinne des Urteils der OGH zu Zl. 6 Ob 138/20t zu entscheiden, damit der Antragsteller nicht in seinen Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt werde.Er gehe davon aus, dass die Aussetzung des Verfahrens rechtswidrig sei, da – wie er annehme – im vorliegenden Fall nicht das Vorabentscheidungsverfahren Zl. C 487/21, sondern die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) Zl. 6 Ob 138/20t präjudiziell sei. In Hinblick auf diese Entscheidung sei die Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren nicht abzuwarten, sondern von der DSB umgehend im Sinne des Urteils der OGH zu Zl. 6 Ob 138/20t zu entscheiden, damit der Antragsteller nicht in seinen Rechten nach Artikel 6, EMRK verletzt werde. Im gleichen Schriftsatz führte der Antragsteller zu einem anderen Bescheid der DSB, bezüglich dessen er Verfahrenshilfe begehre, aus, dass die DSB in der betreffenden Entscheidung nicht anführe, ob deren vorangegangen Bescheide betreffend die Aussetzung (in Hinblick auf das Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters) bzw. Fortsetzung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen seien, was Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Endentscheidung haben könne. Zugleich legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, demzufolge er Notstandshilfe von EUR 38,90 am Tag beziehe, für die Benützung seiner Wohnung EUR 239,19 zu zahlen habe, abgesehen von EUR 40 Bargeld und Bankguthaben ca EUR 180 über keine Vermögen verfüge und ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen träfen.
- In der Folge legte die DSB den Verfahrenshilfeantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor:römisch zwei. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor: Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben bezog der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Notstandshilfe von EUR 38,90 am Tag und hat für die Benützung seiner Wohnung EUR 239,19 zu zahlen. Abgesehen von EUR 40 Bargeld und einem Bankguthaben von ca. EUR 180 verfügt er über kein Vermögen und treffen ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
- GP). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode Gemäß § 2 BVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,
- Gemäß Paragraph 2, BVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,
- Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller in der Lage, jedenfalls ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner des Verwaltungsverfahrens sowie eine Datenschutzbeschwerde an die DSB zu stellen. Auch in Ansehung des Umstandes, dass durch die DSB ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet wurde, war der Antragsteller ohne Zweifel in der Lage, seinem Rechtsstandpunkt ohne Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Dies zeigen auch seine rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob in Hinblick auf Art. 6 EMRK die Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu Zl. C 487/21 angesichts des Beschlusses des OGH vom 17.12.2020, Zl. 6 Ob 138/20t (wonach sich aus Art. 15 Abs. 3, Art . 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte ergibt), abzuwarten sei, sowie zu den Folgen fehlender Rechtskraft von im Verfahren erlassenen verfahrensrechtlichen Bescheiden (insb. Aussetzung des Verfahrens) für die Rechtsmäßigkeit des verfahrenserledigenden Bescheides. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Umstände der Einsicht bzw. Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem ein rechtlicher Vertreter beizugeben wäre. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller in der Lage, jedenfalls ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner des Verwaltungsverfahrens sowie eine Datenschutzbeschwerde an die DSB zu stellen. Auch in Ansehung des Umstandes, dass durch die DSB ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet wurde, war der Antragsteller ohne Zweifel in der Lage, seinem Rechtsstandpunkt ohne Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Dies zeigen auch seine rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob in Hinblick auf Artikel 6, EMRK die Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu Zl. C 487/21 angesichts des Beschlusses des OGH vom 17.12.2020, Zl. 6 Ob 138/20t (wonach sich aus Artikel 15, Absatz 3,, Artikel 12, Absatz 5, DSGVO grundsätzlich das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte ergibt), abzuwarten sei, sowie zu den Folgen fehlender Rechtskraft von im Verfahren erlassenen verfahrensrechtlichen Bescheiden (insb. Aussetzung des Verfahrens) für die Rechtsmäßigkeit des verfahrenserledigenden Bescheides. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Umstände der Einsicht bzw. Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem ein rechtlicher Vertreter beizugeben wäre. Es bedarf daher auch nach Einzelfallprüfung im nunmehrigen Verfahren keiner Beigabe eines Rechtsanwalts, um eine Beschwerde zu erheben. Über die Pauschalgebühr von EUR 30 hinausgehende Gebühren sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von EUR 30 nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. Bereits mangels Gebotenheit einer Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit zu Leistung der Pauschalgebühr war, zumal weitere Kosten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hier nicht zu erwarten sind, der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibilität ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2248615.1.00