10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 28.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2014
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
Am 10.06.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalte und diese Zeit genutzt habe, um sich intensiv zu integrieren. Er habe aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein Einkommen von ca. € 1.100,00 monatlich (brutto) und komme damit für seinen Lebensunterhalt selbst auf. Er habe einen Pflichtschulabschluss sowie eine Prüfung des Sprachlevels Deutsch A2 bestanden. Zudem sei er ehrenamtlich tätig gewesen und habe viele österreichische Freunde und Bekannte. Gerade auch im halben Jahr seit dem Erkenntnis den BVwG vom 10.01.2020 habe er seine Integration nochmals wesentlich verfestigen können. Der BF legte etliche Belege zu seinen Integrationsbemühungen vor. 1.2.2. Mit Schreiben vom 13.07.2020 legte der BF – als Reaktion auf einen Verbesserungsauftrag vom 16.06.2020 – weitere Unterlagen vor. 1.2.3. Am 17.09.2020 brachte der BF – als Reaktion auf eine Verständigung des BFA vom 14.09.2020, dass beabsichtigt würde, den Antrag des BF
G abzuweisen – durch seinen damaligen Vertreter eine Stellungnahme in das Verfahren ein. Zusätzlich langten am 12.10.2020 eine Einstellungszusage sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben beim BFA ein.1.2.3. Am 17.09.2020 brachte der BF – als Reaktion auf eine Verständigung des BFA vom 14.09.2020, dass beabsichtigt würde, den Antrag des BF
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen – durch seinen damaligen Vertreter eine Stellungnahme in das Verfahren ein. Zusätzlich langten am 12.10.2020 eine Einstellungszusage sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben beim BFA ein. 1.2.4. Mit Bescheid vom 20.10.2020 wies das BFA den Antrag
G zurück.1.2.4. Mit Bescheid vom 20.10.2020 wies das BFA den Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. 1.2.
G zurückwies.3.3. Am 10.06.2020 brachte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein, den das BFA mit Bescheid vom 20.10.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückwies. 3.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.2. Rechtlich folgt daraus: Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 16.11.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.12.2020 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 5.2.1.
G, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufenthaltsberechtigung plus“ oder „Aufenthaltsberechtigung“) zu erteilen, wenn dies zumindest
2 BFA-VG, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.5.2.1.
Paragraph 55, AsylG, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufenthaltsberechtigung plus“ oder „Aufenthaltsberechtigung“) zu erteilen, wenn dies zumindest
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
G sind Anträge
G als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Nach der zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005, der Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Der VwGH führte in seiner Rechtsprechung aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG, jener der Erlassung des Zurückweisungsbescheides sei (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich seien, die bis zum Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ sei und, dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen habe (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Der VwGH führte in seiner Rechtsprechung aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, jener der Erlassung des Zurückweisungsbescheides sei vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich seien, die bis zum Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ sei und, dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen habe vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102). 5.2.2. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.06.2020
G zurückgewiesen.5.2.2. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.06.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Vergleichsmaßstab bei § 58 Abs. 10 AsylG ist der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), fallbezogen damit die mit Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020, rechtskräftig mit 13.01.2020, bestätigte Rückkehrentscheidung. Die in dieser relativ kurzen Zeit beachtlichen Integrationsmerkmale haben sich nicht entscheidend verstärkt. In der Rechtsprechung des VwGH wird vertreten, dass bei einer „kurzen Zeitspanne“ von bis etwa zwei Jahren – sogar trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen – eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Vergleichsmaßstab bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), fallbezogen damit die mit Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020, rechtskräftig mit 13.01.2020, bestätigte Rückkehrentscheidung. Die in dieser relativ kurzen Zeit beachtlichen Integrationsmerkmale haben sich nicht entscheidend verstärkt. In der Rechtsprechung des VwGH wird vertreten, dass bei einer „kurzen Zeitspanne“ von bis etwa zwei Jahren – sogar trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen – eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die belangte Behörde verkannte nicht, dass der BF bereits sehr umfassende Integrationsschritte gesetzt hat, insbesondere auch in Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache und das Sammeln von Arbeitserfahrung in Österreich. Der BF hat auch eine Vielzahl von Belegen dazu vorgelegt, jedoch wurden diese im Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020 bereits im Rahmen der Abwägung
EMRK gewürdigt.Die belangte Behörde verkannte nicht, dass der BF bereits sehr umfassende Integrationsschritte gesetzt hat, insbesondere auch in Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache und das Sammeln von Arbeitserfahrung in Österreich. Der BF hat auch eine Vielzahl von Belegen dazu vorgelegt, jedoch wurden diese im Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020 bereits im Rahmen der Abwägung
Neu vorgelegt hat der BF lediglich eine Einstellungszusage in einem Gastronomiebetrieb sowie ein zusätzliches Empfehlungsschreiben. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Einstellungszusage jedoch insbesondere dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Fremde über keine Arbeitserlaubnis verfügt (VwGH 22.02.2011, Ra 2010/18/0323; VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Auch bezüglich Empfehlungsschreiben hat das BVwG im Erkenntnis vom 10.01.2020 bereits ausreichend gewürdigt, dass der BF über eine Vielzahl an österreichischen Freunden und Bekannten verfügt. Auch kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Wäre auch die Machtübernahme durch die Taliban und die dadurch verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zur Zulässigkeit des Antrags des BF führen müsste, so kann dies dem BF hier nicht zum Erfolg verhelfen, weil der maßgebliche Prüfzeitpunkt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520) der Zeitpunkt des (Zurückweisungs-) Bescheides des BFA ist. Zwischen 13.01.2020 und 20.10.2020 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aber noch nicht entscheidungswesentlich verschlechtert.Auch kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Wäre auch die Machtübernahme durch die Taliban und die dadurch verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zur Zulässigkeit des Antrags des BF führen müsste, so kann dies dem BF hier nicht zum Erfolg verhelfen, weil der maßgebliche Prüfzeitpunkt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520) der Zeitpunkt des (Zurückweisungs-) Bescheides des BFA ist. Zwischen 13.01.2020 und 20.10.2020 hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aber noch nicht entscheidungswesentlich verschlechtert. Da aufgrund der obigen Erwägungen – insbesondere auch aufgrund des relativ kurzen Zeitraumes, der zwischen der mit Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020, rechtskräftig mit 13.01.2020, bestätigten Rückkehrentscheidung und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 20.10.2020 vergangen war – nicht von einem derart geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, war die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Da aufgrund der obigen Erwägungen – insbesondere auch aufgrund des relativ kurzen Zeitraumes, der zwischen der mit Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2020, rechtskräftig mit 13.01.2020, bestätigten Rückkehrentscheidung und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 20.10.2020 vergangen war – nicht von einem derart geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, war die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der VwGH hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152-0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass – wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf die in der Beschwerde gestellten Anträge des BF, das BVwG möge „[…] die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären; dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG erteilen und in eventu einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG erteilen […]“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch jeweils den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.Der VwGH hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152-0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass – wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf die in der Beschwerde gestellten Anträge des BF, das BVwG möge „[…] die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären; dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG erteilen und in eventu einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG erteilen […]“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch jeweils den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Über den vom BF am 30.08.2021 neuerlich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wird das BFA zu befinden haben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen eines geänderten Sachverhalts im Folgeantragsverfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH in diesem Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen eines geänderten Sachverhalts im Folgeantragsverfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH in diesem Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2152244.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.