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{'item': 'W191 2252963-1'}

Obsah (22)§ 28§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 133§ 12§ 57§ 9§ 18§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW191 2252963-1 SpruchW191 2252963-1/6E, W191 2252963-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Vw

GVG behoben. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese

Paragraph 28, VwGVG behoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „

§ 10Abs.

2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.“ III. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. wird

§ 46und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wird

Paragraph 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Fremdenpolizeigesetz 2005 auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf sechs Jahre herabgesetzt wird. V. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes V. mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: römisch fünf. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 04.06.2020 aufgrund des von der österreichischen Staatsanwaltschaft ausgestellten europäischen Haftbefehls von der norwegischen Polizei festgenommen. Nach der Übergabe an österreichische Sicherheitsorgane wurde am 19.08.2020 wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft über den BF verhängt. 1.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 23.11.2020 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF mangels Zustellung am 18.02.2021 erneut übermittelt. 1.
  4. Der BF brachte mit Schreiben vom 04.03.2021 vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Norwegen lebe, wo er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Aufgrund des Verkaufes von Kokain sei er in Norwegen festgenommen und nach Österreich überstellt worden. In Österreich habe er keine Angehörigen, sein Bruder lebe in Deutschland, ein Cousin in Schweden. In Norwegen habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Seine Eltern würden im Kosovo leben. Nach seiner Entlassung aus der Haft wolle er nach Norwegen zurückgehen, es gebe auch eine Zusage zur Wiederaufnahme. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28.01.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 12zweite Alternative Strafgesetzbuch (St

GB), § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28.01.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 12, zweite Alternative Strafgesetzbuch (StGB), Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter, dritter und fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1.

  1. Am 07.02.2022 wurde der BF Sicherheitsorganen der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Von dort reiste er weiter nach Norwegen. 1.
  2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.02.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). 1.6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.02.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von „10 [zehn] Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von „10 [zehn] Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF von einem Gericht zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 1.

  1. Mit Schreiben seines Vertreters vom 14.03.2022 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Ausgeführt wurde, dass der BF bereits am 07.02.2022 an die Bundesrepublik Deutschland übergeben worden sei. Eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gestützte Rückkehrentscheidung sei daher nicht zulässig. Es könne keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden, wenn der BF bereits vor Bescheiderlassung ausgereist sei. Ausgeführt wurde, dass der BF bereits am 07.02.2022 an die Bundesrepublik Deutschland übergeben worden sei. Eine auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, gestützte Rückkehrentscheidung sei daher nicht zulässig. Es könne keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden, wenn der BF bereits vor Bescheiderlassung ausgereist sei. 1.
  2. Nach Aufforderung des BVwG legte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 20.04.2022 Reisepasskopien seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin sowie Kopien seines serbischen und seines kosovarischen Reisepasses vor.
  3. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Stellungnahme des BF vom 04.03.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde vom 14.03.
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Pristina, Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch. 3.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Pristina, Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF hat im Kosovo die Schule besucht und im Jahr 1999 einen Abschluss einer höheren Schule erworben. Er ist von Beruf Techniker. 3.
  7. Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geboren am XXXX , und der am XXXX geborene gemeinsame Sohn, XXXX , sind norwegische Staatsangehörige und leben in Norwegen. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt. 3.
  8. Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der am römisch 40 geborene gemeinsame Sohn, römisch 40 , sind norwegische Staatsangehörige und leben in Norwegen. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt. Der BF hat sich seit dem Jahr 2017 in Norwegen aufgehalten und über entsprechende befristete Aufenthaltstitel verfügt. Im Oktober 2020 stellte er einen Antrag auf Verlängerung. Der Bruder des BF lebt in Deutschland, ein Cousin ist in Schweden aufhältig. Im Kosovo leben die Eltern des BF. Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. 3.
  9. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf, abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung in der Justizanstalt Ried im Innkreis von 20.08.2020 bis 07.02.
  10. 3.
  11. Der BF verfügt über einen am 16.02.2017 ausgestellten und bis 15.02.2027 gültigen kosovarischen Reisepass. 3.
  12. Der BF hat von 2017 bis 2019 in einer Bäckerei in Oslo gearbeitet. In Österreich war der BF ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges legales Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. 3.
  13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28.01.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 12zweite Alternative St

GB, § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28.01.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 12, zweite Alternative StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zur Überlassung von Suchtgift bestimmt, indem er in der Zeit von Juli/August 2019 bis zum 22.10.2019 insgesamt zumindest etwa 335 Gramm Kokain an eine weitere, bereits verurteilte Person zum Zweck des Weiterverkaufs bzw. der Weitergabe übergab, und am 22.10.2019 eine weitere Person beauftragte, 297,56 Gramm Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs an eine andere Person zu übergeben. Er wurde außerdem schuldig gesprochen, eine andere Person zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge bestimmt zu haben, indem er um den 22.10.2019 eine bereits rechtskräftig verurteilte Person beauftragte, 297 Gramm und 56 Gramm Kokain von Deutschland aus nach Österreich einzuführen. Mildernd wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eine einschlägige Vorstrafe in der Schweiz miteinbezogen. Das Gericht hielt fest, dass fallbezogen eine schwere Schuld vorliege, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF), ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) und ein hoher Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben seien. Zudem seien spezialpräventive Überlegungen einer Diversion entgegengestanden, da der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe, dem BF Tatwiederholung zur Last liege bzw. er eine solche ankündigte und der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten sei. Der BF wurde bereits am 21.11.2014 vom Tribunal de la Sarine in der Schweiz wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmäßiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmäßiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und zu einer Geldbuße in der Höhe von 300 CHF verurteilt.

  1. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Strafgericht, in seiner Stellungnahme an das BFA, in der Beschwerde und aus der übermittelten Kopie seines kosovarischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu den Lebensumständen des BF im Kosovo, in Österreich und Norwegen sowie zu seinen Familienangehörigen stützen sich auf die Angaben des BF in seiner Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug). Die Feststellungen hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes sowie deren Leben in Norwegen ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 04.03.2021 sowie aus den vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen der strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Einschau in das Strafregister und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung bzw. Anklageschrift.
  2. Rechtliche Beurteilung: 5.
  3. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.03.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.03.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Die Spruchpunkte I. und VI. waren zu beheben, Spruchpunkt II. war auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. waren zu beheben, Spruchpunkt römisch zwei. war auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des Spruchpunktes III. nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. war teilweise Erfolg beschieden und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. war teilweise Erfolg beschieden und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen. In Spruchpunkt V. war dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. In Spruchpunkt römisch fünf. war dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen:5.2.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G werde nicht erteilt, hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG. Demnach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG werde nicht erteilt, hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG. Demnach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF jedoch nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch in jenem der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF jedoch nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 5.2.3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung):5.2.3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung): 5.2.3.2.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.5.2.3.2.1.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte eine Rückkehrentscheidung nicht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das BVwG statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG die Rückkehrentscheidung selber auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde:Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wäre vielmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob das BVwG statt der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Rückkehrentscheidung selber auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützen darf oder, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend § 52 FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in § 52 FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, sind betreffend Paragraph 52, FPG die Rückkehrentscheidung an sich und damit sämtliche in Paragraph 52, FPG vorgesehenen Aussprüche Sache und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR

  1. GP 64) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 64) führen dazu aus: „Zu Z 150 (§ 52 Abs. 1)„Zu Ziffer 150, (Paragraph 52, Absatz eins,) […] Es wird darauf abgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen ist, wenn er sich – wie bisher – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) und zudem nicht rechtmäßig aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen ihn eingeleitet wurde (Z 2). Diese zweite Voraussetzung ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt.“[…] Es wird darauf abgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen ist, wenn er sich – wie bisher – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) und zudem nicht rechtmäßig aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet gegen ihn eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Diese zweite Voraussetzung ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH stellten der Gesetzeswortlaut und die zitierten ErläutRV zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde. […] Schließlich wird zutreffend auch nicht in Frage gestellt, dass unter dem Begriff „Ausreise“ nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen ist, sondern auch eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat (VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006). Der BF hat sich bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Deutschland illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren spätestens mit Schreiben vom 23.11.2020, dass dem BF am 18.02.2021 zugekommen ist, eingeleitet wurde, wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen. Der BF hat sich bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Deutschland illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren spätestens mit Schreiben vom 23.11.2020, dass dem BF am 18.02.2021 zugekommen ist, eingeleitet wurde, wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren noch während des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und daher jedenfalls rechtzeitig eingeleitet. Da der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch bereits ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden war und sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Es kann, wie auch der Rechtsprechung des VwGH entnommen werden kann, – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht sein, dass sich der BF durch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet der aufenthaltsbeenden Maßnahme entziehen könnte. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). 5.2.3.2.2. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 5.2.3.2.2. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF wurde im Jahr 2020 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich überstellt. Der BF verfügt im Bundesgebiet auch über keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Er hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familien- oder Privatlebens. Der BF ist nicht legal erwerbstätig und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Zudem war der BF im Bundesgebiet nie ordnungsgemäß gemeldet. Der BF ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort eine Schule besucht und eine Ausbildung absolviert. Er spricht eine der Sprachen des Kosovo als Muttersprache. Zudem leben die Eltern des BF nach wie vor im Kosovo. Zu Lasten des BF ist – wie bereits ausgeführt – sein massives strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Zu Lasten des BF ist – wie bereits ausgeführt – sein massives strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen vergleiche VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Der BF wurde aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Aufgrund des massiven straffälligen Verhaltens, des erheblichen Unwerts der Taten und einer hohen persönlichen Schuld des BF war keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Es liegen nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Es liegen nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§§ 46

und 52 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 46 und 52 FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, war eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Rechtsprechung des VwGH nicht gerechtfertigt. Dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.

§ 55Abs.

1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Da der diesbezüglich Spruchpunkt jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war

§ 55Abs.

1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der diesbezüglich Spruchpunkt jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war

Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da der BF das Bundesgebiet bereits verlassen und keine besonderen Umstände vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. 5.2.3.4. Zum Einreiseverbot: 5.2.3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.2.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 5.2.3.4.

  1. Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). 5.2.3.4.
  2. Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wollte sich durch die Vermittlung und Weitergabe von Suchtmitteln eine (fortlaufende) Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Suchtgifthandels (Übergabe des Suchtgiftes an weitere Personen, Bestimmung einer Person zur Ein- und Ausfuhr über die österreichische Grenze) wiegt besonders schwer. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der Drogenkriminalität in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen, geregelten Einkommens ist eine beträchtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen und kann eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden, zumal der BF bereits in der Schweiz aufgrund eines auf der gleichen Neigung beruhenden Verbrechens verurteilt wurde. Im Falle des BF ist darüber hinaus zudem zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität – und hier in einer großen, die Grenzmenge übersteigenden Menge mit einer äußerst gefährlichen Droge wie Kokain – agiert hat. Sein Aufenthalt stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da der BF erst vor wenigen Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens. Das Gewicht des Fehlverhaltens des BF ist mit Rücksicht auf die die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Menge des besessenen Suchtgiftes keinesfalls als gering zu betrachten. Dazu kommt der hohe Gesinnungs-, Erfolgs- und Handlungsunwert. Der BF zeigte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der VwGH zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH
  3. 01.2015, Ra 2014/21/0009 und 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 218/21/0027). Dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.4.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des zehnjährigen Einreiseverbots als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG für höchstens zehn Jahre erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für höchstens zehn Jahre erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Es wurde vom BFA ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. „Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53

[...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).„Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, [...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das Privat- und Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 15.12.2011; VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF sind norwegische Staatsangehörige und leben in Norwegen, einem vom Einreiseverbot betroffenen Gebiet. Der Bruder des BF lebt in Deutschland, ein Cousin in Schweden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das Einreiseverbot einen massiven Eingriff in das in Norwegen stattfindende Privat- und Familienleben des BF darstellt. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren ist aufgrund des zu berücksichtigenden Kindeswohles nicht aufrechtzuerhalten. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 2017 in Norwegen bei seiner Lebensgefährtin und dem Sohn lebt. Im Jahr 2020 wurde der BF nach Österreich überstellt und verbrachte rund eineinhalb Jahre in Haft, wodurch es ihm für diesen Zeitraum unmöglich war, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin zu sehen. Der BF wurde darüber hinaus bereits in der Schweiz im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Der BF war sich bewusst, dass die Begehung neuerlicher Straftaten zu einer Inhaftierung und damit dazu führen kann, seinen Sohn für einen längeren Zeitraum nicht mehr zu sehen. Selbst die überaus starken familiären Anknüpfungspunkte konnte den BF nicht davon abhalten, erneut massiv straffällig zu werden. Der Sohn des BF befindet sich zudem nicht mehr im Kleinkindalter (acht Jahre), sodass der laufende Kontakt mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin für eine Zeit über Telekommunikationsmittel und Besuche in Drittstaaten bzw. dem Kosovo aufrechterhalten werden kann. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und wiederholten Straffälligkeit des BF sowie dessen anhaltender Nähe zum Suchtgiftmilieu erweist sich die Trennung des BF von seinem Sohn als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Betrachtet man die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Strafrahmen wurde daher vom Strafgericht weniger als zur Hälfte ausgeschöpft. Die Strafe wurde jedoch unbedingt verhängt, und wurden mehrere Umstände als erschwerend miteinbezogen. Betrachtet man die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Strafrahmen wurde daher vom Strafgericht weniger als zur Hälfte ausgeschöpft. Die Strafe wurde jedoch unbedingt verhängt, und wurden mehrere Umstände als erschwerend miteinbezogen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Eine weitere Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, seine Familie zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der vorliegenden Art in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben. 5.2.3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2252963.1.00

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