← Österreich

{'item': 'W200 2212058-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW200 2212058-1 SpruchW200 2212058-1/48E, W200 2212058-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 349863304-180685495, nach Durchführung

mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. und III. bis VI. ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiite, reiste am 06.03.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge der Einvernahme am 24.05.2006 gab er an, zwei Jahre in Afghanistan die Schule besucht zu haben. Afghanistan habe er im Alter von sieben oder acht Jahren verlassen und er sei dann viereinhalb Jahre im Iran bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Er habe im Iran als Steinmetz gearbeitet. Nach diesen viereinhalb Jahren sei er wieder zurück nach Afghanistan gegangen und habe sich dort noch zwei Jahre aufgehalten. Er habe bei verschiedenen Verwandten übernachtet und vom ersparten Geld aus dem Iran gelebt. Als Grund für die Ausreise brachte er vor, dass sein Vater entweder LKW-Fahrer oder Nachtwächter gewesen sei, er wisse es nicht genau. Es hätte einen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Sein Vater sei einige Zeit lang nicht aufgetaucht und nach ca. 15 bis 20 Tagen sei seine Mutter zum Bruder des Vaters gegangen und hätte ihn um Hilfe gebeten. Dieser hätte jedoch nicht helfen wollen. Er wisse alles von seiner Mutter. Er sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Er könne zwar nicht mit Sicherheit behaupten, dass sein Vater tot sei, aber wisse nicht, wo er sonst sein sollte. Nachdem sein Vater nicht mehr aufgetaucht sei, hätten seine Mutter und er das Haus seines Onkels verlassen müssen und hätten dann beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Tante sei jedoch unzufrieden über die Situation gewesen und sie hätten zu wenig Geld gehabt. Sein Onkel und er seien zum Arbeiten in den Iran gegangen. Während der ersten beiden Jahre hätte er für den Onkel oder andere Landsleute gekocht und den Haushalt geführt, in den folgenden zwei Jahren hätte er dann schon selbst gearbeitet. Nach viereinhalb Jahren sei er zurück nach Afghanistan gegangen, um seine Mutter zu besuchen. Diese hätte aber neuerlich geheiratet, eine Tochter gehabt und sei neuerlich schwanger gewesen. Er hätte dann versucht bei Verwandten zu leben, es hätte aber immer wieder Streit gegeben. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihm vorgeworfen, dass seine Mutter die Familienehre verletzt hätte, weil sie wieder geheiratet hätte. Man hätte ihm die Schuld gegeben. Deswegen sei er nach zwei Jahren wieder in den Iran gegangen. Sein Onkel hätte ihn sogar vergiften wollen. Er hätte deshalb ein Glas nicht trinken wollen. Er sei dann zurück in den Iran und im Iran hätte ihm ein älterer Mann erzählt, dass seine Mutter mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Ehe mit seinem Vater befreundet gewesen sei. Er hätte sich dann gedacht, dass das Verschwinden des Vaters mit diesem neuen Mann zu tun hätte. Beweise hätte er keine. Er sei dann sieben bis acht Monate im Iran gewesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt. Begründend stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle fest, dass seine Identität nicht festgestellt hätte werden können, er Farsi spreche, er illegal nach Österreich gelangt sei und am 06.03.2005 einen Asylantrag eingebracht hätte. Weiters wurde festgestellt, dass er zur Begründung des Asylantrages vorgebracht hätte, dass sein Vater verstorben und seine Mutter mit einem anderen Mann verheiratet sei und er daraufhin im Alter von sieben Jahren für vier bis fünf Jahre in den Iran gegangen sei, danach wieder zur Mutter zurückgekehrt sei und bei deren Familie nicht willkommen gewesen sei, weshalb er Afghanistan verlassen hätte. Nachvollziehbar und glaubhaft seien seine Angaben gewesen, im Fall

Rückkehr finanzielle und wirtschaftliche Probleme zu haben sowie der Ausreisegrund, dass er sich in der neuen Familie der Mutter nicht willkommen gefühlt hätte. Den anderen Ausführungen wurde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt ebenso wenig vorzubringen vermocht hätte wie wohlbegründete Furcht iSd der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchpunkt II wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in

schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in

schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 verlängerte das BAA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 verlängert. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan iVm dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 verlängerte das BAA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 verlängert. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde. Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt. Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet. Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Einem Aktenvermerk vom 09.10.2018 ist zu entnehmen, dass aus den, dem BFA zugegangenen Informationen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Mangels polizeilicher Meldung strebte das BFA beim Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Dies wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 18.10.2018 abgewiesen.Mangels polizeilicher Meldung strebte das BFA beim Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Dies wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 18.10.2018 abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt VI eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, unter Spruchpunkt römisch drei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren. Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorlägen: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre,

Art. 2

oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre,

Artikel 2

, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Sie verfügen über eine Grundschulbildung. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit. Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt wird, dass Sie an

akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von

hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art 2, 3 bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von

hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Artikel 2, 3, bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,

Art. 2oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,

Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden. Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG. Am 20.11.2018 übermittelte das AMS eine E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA: „Auffälliges/aggressives Verhalten bei Vorsprachen im AMS. Gespräche finden nur mehr in Anwesenheit Beraterin/Abteilungsleiterin/Wachdienst statt, zB bei AMS Terminen: 07.08.2018: Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen.Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen. 03.08.2018: Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“ Vom AMS wurde eine Strafanzeige wegen Beschimpfung und Beleidigung erstattet und dem BMI eine Mitteilung wegen des Verdachtes des Islamismus übermittelt. Eine Einsicht in das ZMR im November 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer letztmalig am 09.11.2016 im Bundesgebiet gemeldet war. Der Beschwerdeführer verfügte auch nicht über eine Obdachlosenmeldung. Mit E-Mail vom 30.11.2018 erging eine Anfrage eines Mitarbeiters der Caritas Salzburg, ob der Beschwerdeführer das Schriftstück in Salzburg abholen könne. Die E-Mail wurde dahingehend beantwortet, dass der Originalbescheid nicht an die Regionaldirektion Salzburg verschickt werden könne. Es sei jedoch möglich, über die Caritas Burgenland im Rahmen des Parteiengehörs in der Regionaldirektion Burgenland Akteneinsicht zu nehmen. In weiterer Folge wurde am 18.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Sicherheitslage hätte sich in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2006 in Österreich auf und sei bis vor Kurzem gut integriert gewesen. Aufgrund von Krankheit, Schulden, Drogen- und Alkoholproblemen sei er in den letzten Jahren leider arbeitslos und obdachlos geworden. Angeschlossen war ein Arztbrief vom 28.07.2016 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers am 27.07.2016, wobei als Aufnahmegrund „Äußerung von Selbstmordgedanken im Rahmen

Belastungssituation“ angegeben wurde. Ebenfalls angeschlossen war eine Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg vom 04.12.2018, gültig bis 31.01.2019 (AS 841) sowie Kursbestätigungen aus dem Jahr 2005 und 2006. Beim BVwG langten im anhängigen Beschwerdeverfahren diverse Abschlussberichte der LPD Vorarlberg ein, unter anderem auch wegen des Verdachtes auf sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie des Verdachtes auf Nötigung. Mit Urteil des LG XXXX , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu

Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu

Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Das BVwG führte am 05.01.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA war ebenfalls anwesend. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde der Antrag auf Erteilung

befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.06.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorlägen. Nach der mündlichen Verhandlung langten noch zwei weitere schriftliche Eingaben der Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. – VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und VII. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)).Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. – römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3240/2021-16, hob der VfGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes A) 1.) auf, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Art. 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle

Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr

Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von

im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Artikel 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle

Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr

Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von

im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Allgemeines zur Person: Der volljährige aus der Provinz Ghazni stammende afghanische dari-/farsisprechende Beschwerdeführer ist Hazara und Schiite. Er hält sich nachweislich seit 06.03.2005, also 17 Jahre, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 2006 bis Ende 2013 immer wieder als Arbeiter berufstätig, bezog zwischen seinen Berufstätigkeiten immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit 2014 war der Beschwerdeführer von 29.09.2014 bis 05.10.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 05.12.2014 bis 03.01.2015 als Arbeiter und erst wieder von 02.05.2019 bis 09.05.2019 und von 15.05.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter berufstätig. Der Beschwerdeführer war zudem von 25.08.2020 bis 08.09.2020 (bei der XXXX GmbH) und zuletzt von 11.07.2021 bis 15.02.2022 (bei der XXXX GmbH) als Arbeiter beschäftigt. Seit 28.03.2022 bezieht er Arbeitslosengeld.Er hält sich nachweislich seit 06.03.2005, also 17 Jahre, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 2006 bis Ende 2013 immer wieder als Arbeiter berufstätig, bezog zwischen seinen Berufstätigkeiten immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit 2014 war der Beschwerdeführer von 29.09.2014 bis 05.10.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 05.12.2014 bis 03.01.2015 als Arbeiter und erst wieder von 02.05.2019 bis 09.05.2019 und von 15.05.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter berufstätig. Der Beschwerdeführer war zudem von 25.08.2020 bis 08.09.2020 (bei der römisch 40 GmbH) und zuletzt von 11.07.2021 bis 15.02.2022 (bei der römisch 40 GmbH) als Arbeiter beschäftigt. Seit 28.03.2022 bezieht er Arbeitslosengeld. 1.
  3. Zum Asylantrag, zu den Bescheiden des Bundesasylamtes und des BFA und zur befristeten Aufenthaltsberechtigung: Nachdem der Beschwerdeführer als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 06.03.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 06.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 06.03.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt. Die Entscheidung stützte sich auf die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, dass sich Afghanistan in

schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013 und mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.

  1. Das BFA verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 10.06.2014 bis zum 10.06.
  2. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan iVm dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013 und mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.
  3. Das BFA verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 10.06.2014 bis zum 10.06.
  4. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde. Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.06.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.06.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt. Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Seit 11.06.2018 ist er nicht mehr im Besitz

(befristeten) Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter). Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet. (Von 09.03.2021 bis 04.11.2021 war er nicht und seit 08.04.2022 ist er wieder nicht gemeldet.) Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt VI eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, unter Spruchpunkt römisch drei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren. Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorlägen: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre,

Art. 2

oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.„Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre,

Artikel 2

, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat. Sie verfügen über eine Grundschulbildung. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit. Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt wird, dass Sie an

akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von

hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Art 2, 3 EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von

hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,

Art. 2oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,

Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden. Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG. 1.3. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des volljährigen Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BAA vom 27.06.2006, bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert. Dem Beschwerdeführer würde bei

Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Krise, der derzeitigen Nahrungsmittelunsicherheit, dem Ausbleiben internationaler Gelder und dem Steigen der Nahrungsmittelpreise aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend nicht möglich und auch nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in

der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Mazar-e Sharif, Herat und Kabul, ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden. Es ist dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach

Ansiedlung in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zur Nahrungsmittelunsicherheit wird festgehalten, dass nicht nur die Herkunftsprovinz, sondern auch die anderen Gebiete in Afghanistan davon betroffen sind, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. So herrscht in Afghanistan in vielen Teilen des Landes eine IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). In der Provinz Ghazni (Heimatprovinz des Beschwerdeführers) herrscht die IPC-Stufe 4 (Emergency). In der Folge ist es ihm auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. nicht, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle

Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko

Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle

Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko

Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer physisch gesund ist und mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei

Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf

intensivmedizinischen Behandlung bzw.

Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Festgestellt wird, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber seiner (damaligen) Betreuerin beim AMS auffällig und aggressiv verhalten, in dem er diese zumindest am 03.08.2018 und am 07.08.2018 unflätigst beschimpft hat, („Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß. Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße “), sodass daraufhin Gespräche beim AMS nur mehr in Anwesenheit von Beraterin/Abteilungsleiterin/Wachdienst stattfanden. Der Beschwerdeführer verlor einen Job, weil er (laut eigenen Angaben) zu viel onanierte. Der Beschwerdeführer konsumierte wiederholt Marihuana. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Marihuana konsumiert. 1.
  2. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht. In der EKIS- Fahndung war eine Aufenthaltsermittlung zum Urteil des LG XXXX (Pkt. 1.7.) anhängig. Aus der Unterkunft bei der XXXX XXXX GmbH wurde der Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens „hinausgeschmissen“ und es wurde ein Hausverbot verhängt.1.
  3. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht. In der EKIS- Fahndung war eine Aufenthaltsermittlung zum Urteil des LG römisch 40 (Pkt. 1.7.) anhängig. Aus der Unterkunft bei der römisch 40 römisch 40 GmbH wurde der Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens „hinausgeschmissen“ und es wurde ein Hausverbot verhängt. 1.
  4. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende Eintragungen auf: 1) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 13.03.2017: endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 18.04.2018;1) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 13.03.2017: endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 18.04.2018; 2) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 04.05.2017: endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 29.6.2018;2) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 04.05.2017: endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 29.6.2018; 3) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 19.09.2017; endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG (ohne Datum);3) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 19.09.2017; endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG (ohne Datum); 4) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 08.10.2018; endgültiger Rücktritt gemäß § 38 Abs. 3 SMG am 28.04.2020;4) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 08.10.2018; endgültiger Rücktritt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 28.04.2020; 5) §§ 83, 87 StGB, Tatzeit 31.10.2018;5) Paragraphen 83, 87, StGB, Tatzeit 31.10.2018; 6) Vergehen des § 27 SMG, Tatzeit 31.05.2020; Einstellung des Verfahrens gemäß § 192 Abs. 1 StPO;6) Vergehen des Paragraph 27, SMG, Tatzeit 31.05.2020; Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StPO; 7) § 105 StGB, Tatzeit 26.06.2020;7) Paragraph 105, StGB, Tatzeit 26.06.2020; 1.
  5. Verurteilung: Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu

Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu

Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Folgender vom LG XXXX festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde:Folgender vom LG römisch 40 festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in

Grünzone in XXXX ohne Handy spazieren ging, nach

Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen.Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in

Grünzone in römisch 40 ohne Handy spazieren ging, nach

Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen. 1.8. Zu Afghanistan: A. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Veröffentlichung am 28.01.2022): COVID-19 Letzte Änderung: 13.01.2022 Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall

COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall

COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu

weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor

möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu

weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor

möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021),.Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021),. Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor

Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit

Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor

Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit

Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 8.9.2021 - AAN - Afghan Analyst Network (25.7.2021): Schools reopen in Afghanistan after months of COVID-19 closure, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/schools-reopen-in-afghanistan-after-months-of-covid-19-closure/2313635, Zugriff am 8.9.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan

(7): The effects of the pandemic on the private lives and safety of women at home, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/covid-19-in-afghanistan-7-the-effects-of-the-pandemic-on-the-private-lives-and-safety-of-women-at-home/, Zugriff 8.9.2021 - ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rollout-amid-ongoing-violence/13096290, Zugriff 8.9.2021 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (25.5.2021): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Gewalt gegen Kinder und etwaige Veränderungen durch die Covid-19-Pandemie; Zugang zu Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit Pandemie, insb. in Kabul und Mazar-e-Sharif, https://www.ecoi.net/en/document/2052138.html, Zugriff 8.9.2021 - AI - Amnesty International (3.2021): Report on impact of the COVID-19 pandemic and food shortage on IDPs, https://www.ecoi.net/en/document/2048184.html, Zugriff 8.9.2021 - AN - Ariana News (26.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://ariananews.af/officials-warn-of-possible-4th-wave-of-covid-19-in-afghanistan/, Zugriff 2.12.2021 - AVA - Afghan Voice Agency (27.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://avapress.com/en/251529/Officials-warn-of-possible-4th-wave-of-COVID-19-in-Afghanistan, Zugriff 2.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2052716.html, Zugriff 8.9.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2045120.html, Zugriff 8.9.2021 - DW - Deutsche Welle (17.6.2021): Die COVID-Tragödie in Afghanistan, https://www.dw.com/de/die-covid-tragödie-in-afghanistan/a-57935378, Zugriff 8.9.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 8.9.2021 - IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html, Zugriff 8.9.2021 - IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html, Zugriff 8.9.2021 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (22.4.2021): Afghanistan: integrated Food Security Phase Classification Snapshot, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-integrated-food-security-phase-classification-snapshot-april-2021, Zugriff 8.9.2021 - IPS - Inter Press Service (12.11.2020): Despite Conflict and COVID-19, Children Still Dream to Continue Their Education in Afghanistan, http://www.ipsnews.net/2020/11/despite-conflict-covid-19-children-still-dream-continue-education-afghanistan/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=despite-conflict-covid-19-children-still-dream-continue-education-afghanistan, Zugriff 8.9.2021 - NH - New Humanitarian, The (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus-aid, Zugriff 8.9.2021 - RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail - REU - Reuters (26.1.2021): Taliban backs vaccine drive as Afghan government receives $112 million funding pledge, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-afghanistan-vaccin/taliban-backs-afghan-vaccine-drive-after-covax-pledges-112-million-idUSKBN29V115, Zugriff 8.9.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2021a); Afghanistan Kicks Off COVID-19 Vaccination Campaign Amid Rising Violence, https://gandhara.rferl.org/a/covid-vaccine-afghanistan-healthcare-violence/31117388.html, Zugriff 8.9.2021 - RW - Relief Web [Hall, Samuel] (9.2020): Brief report on the impact of COVID-19 on the situation of elderly people, https://www.ecoi.net/en/document-search/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=afg&countryOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=Covid-19&page=5, Zugriff 8.9.2021 - SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2021): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050829/2021-04-30qr.pdf, Zugriff 8.9.2021 - TN - Tolonews (17.11.2021): 34 COVID-19 Centers Close Across Afghanistan, https://tolonews.com/index.php/health-175502, Zugriff 2.12.2021 - TN - Tolonews (3.6.2021): Govt Asks Regional Nations for Oxygen as COVID-19 Crisis Mounts, https://tolonews.com/afghanistan-172590, Zugriff 14.9.2021 - TG - Guardian, The (25.5.2021): Afghanistan’s doctors braced for rapid spread of India Covid variant, https://www.theguardian.com/global-development/2021/may/25/afghanistans-doctors-braced-for-rapid-spread-of-india-covid-variant, Zugriff 8.9.2021 - TG - Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravages-of-covid-19, Zugriff 8.9.2021 - UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.8.2020): Afghanistan - PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT MIDYEAR REPORT: 1 JANUARY - 30 JUNE 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revised_10_august.pdf, Zugriff 8.9.2021 - UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.5.2021): The COVID-19 vaccine: opening Afghan classrooms and ushering in hope for a productive school year, https://www.unicef.org/rosa/stories/covid-19-vaccine-opening-afghan-classrooms-and-ushering-hope-productive-school-year, Zugriff 8.9.2021 - UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.6.2021): Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 98 (3 June 2021), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-strategic-situation-report-covid-19-no-98-3-june-2021, Zugriff 15.9.2021 - UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.2.2021): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 18 February 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2045784.html, Zugriff 16.3.2021 - UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, Zugriff 8.9.2021 - UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.11.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 12 November 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-12-0, Zugriff 8.9.2021 - UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.10.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 15 October 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-15, Zugriff 8.9.2021 - USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html, Zugriff 8.9.2021 - WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against-covid-19-afghanistan, Zugriff 8.9.2021 - WHO - World Health Organization (1.12.2021): COVID-19 - Afghanistan Situation, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 2.12.2021 - WHO - World Health Organization (6.9.2021): COVID-19 Epidemiological Bulletin, Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/covid-19-epidemiological-bulletin-afghanistan-epidemiological-week-35-2021-29-aug, Zugriff 8.9.2021 - WHO - World Health Organization (28.8.2021): Afghanistan Emergency Situation Report, Issue 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059345/Situation-report-issue-3.pdf, Zugriff 8.9.2021 - WHO - World Health Organisation (4.6.2021): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 8.9.2021 - WHO - World Health Organisation (7.2020): AFGHANISTAN DEVELOPMENT UPDATE JULY 2020 - SURVIVING THE STORM, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/132851594655294015/afghanistan-development-update-surviving-the-storm, Zugriff 18.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud,

der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung

Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung

Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021 - AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 - AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 - AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf - ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021 - AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don't recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021 - BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021 - CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021 - DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021 - EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_state_structure_and_security_forces.pdf, Zugriff 22.10.2020 - FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021 - FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 24.8.2021 - FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021 - France 24 (17.8.2021): Taliban declares general 'amnesty' for Afghan government officials, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-women-to-join-government-according-to-shariah-law, Zugriff 5.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 16.9.2021 - ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021 - IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 - JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021 - NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021- NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 - NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/برآورد-نفوس-کشور-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 28.9.2020 - NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 - ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 - REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021 - REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-lawmakers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html, Zugriff 11.11.2021 - TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 - TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.com/afghanistan-175355, Zugriff 11.11.2021 - TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 - UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 - WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 13.9.2021 - WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistan-population/, Zugriff 9.9.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß

Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von

stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß

Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von

stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von

strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von

strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am

  1. und
  2. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  3. und
  4. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge

im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.