mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 349863304-180685495, nach Durchführung
mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. und III. bis VI. ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiite, reiste am 06.03.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge der Einvernahme am 24.05.2006 gab er an, zwei Jahre in Afghanistan die Schule besucht zu haben. Afghanistan habe er im Alter von sieben oder acht Jahren verlassen und er sei dann viereinhalb Jahre im Iran bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Er habe im Iran als Steinmetz gearbeitet. Nach diesen viereinhalb Jahren sei er wieder zurück nach Afghanistan gegangen und habe sich dort noch zwei Jahre aufgehalten. Er habe bei verschiedenen Verwandten übernachtet und vom ersparten Geld aus dem Iran gelebt. Als Grund für die Ausreise brachte er vor, dass sein Vater entweder LKW-Fahrer oder Nachtwächter gewesen sei, er wisse es nicht genau. Es hätte einen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Sein Vater sei einige Zeit lang nicht aufgetaucht und nach ca. 15 bis 20 Tagen sei seine Mutter zum Bruder des Vaters gegangen und hätte ihn um Hilfe gebeten. Dieser hätte jedoch nicht helfen wollen. Er wisse alles von seiner Mutter. Er sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Er könne zwar nicht mit Sicherheit behaupten, dass sein Vater tot sei, aber wisse nicht, wo er sonst sein sollte. Nachdem sein Vater nicht mehr aufgetaucht sei, hätten seine Mutter und er das Haus seines Onkels verlassen müssen und hätten dann beim Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Tante sei jedoch unzufrieden über die Situation gewesen und sie hätten zu wenig Geld gehabt. Sein Onkel und er seien zum Arbeiten in den Iran gegangen. Während der ersten beiden Jahre hätte er für den Onkel oder andere Landsleute gekocht und den Haushalt geführt, in den folgenden zwei Jahren hätte er dann schon selbst gearbeitet. Nach viereinhalb Jahren sei er zurück nach Afghanistan gegangen, um seine Mutter zu besuchen. Diese hätte aber neuerlich geheiratet, eine Tochter gehabt und sei neuerlich schwanger gewesen. Er hätte dann versucht bei Verwandten zu leben, es hätte aber immer wieder Streit gegeben. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihm vorgeworfen, dass seine Mutter die Familienehre verletzt hätte, weil sie wieder geheiratet hätte. Man hätte ihm die Schuld gegeben. Deswegen sei er nach zwei Jahren wieder in den Iran gegangen. Sein Onkel hätte ihn sogar vergiften wollen. Er hätte deshalb ein Glas nicht trinken wollen. Er sei dann zurück in den Iran und im Iran hätte ihm ein älterer Mann erzählt, dass seine Mutter mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Ehe mit seinem Vater befreundet gewesen sei. Er hätte sich dann gedacht, dass das Verschwinden des Vaters mit diesem neuen Mann zu tun hätte. Beweise hätte er keine. Er sei dann sieben bis acht Monate im Iran gewesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt. Begründend stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle fest, dass seine Identität nicht festgestellt hätte werden können, er Farsi spreche, er illegal nach Österreich gelangt sei und am 06.03.2005 einen Asylantrag eingebracht hätte. Weiters wurde festgestellt, dass er zur Begründung des Asylantrages vorgebracht hätte, dass sein Vater verstorben und seine Mutter mit einem anderen Mann verheiratet sei und er daraufhin im Alter von sieben Jahren für vier bis fünf Jahre in den Iran gegangen sei, danach wieder zur Mutter zurückgekehrt sei und bei deren Familie nicht willkommen gewesen sei, weshalb er Afghanistan verlassen hätte. Nachvollziehbar und glaubhaft seien seine Angaben gewesen, im Fall
Rückkehr finanzielle und wirtschaftliche Probleme zu haben sowie der Ausreisegrund, dass er sich in der neuen Familie der Mutter nicht willkommen gefühlt hätte. Den anderen Ausführungen wurde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt ebenso wenig vorzubringen vermocht hätte wie wohlbegründete Furcht iSd der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchpunkt II wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in
schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde rechtlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in
schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 verlängerte das BAA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.
oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder
dem
, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder
dem
akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von
hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art 2, 3 bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von
hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Artikel 2, 3, bzw. 6 oder 11. [Anm.: gemeint wohl 13.] Zusatzprotokoll EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,
Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,
Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden. Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG. Am 20.11.2018 übermittelte das AMS eine E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA: „Auffälliges/aggressives Verhalten bei Vorsprachen im AMS. Gespräche finden nur mehr in Anwesenheit Beraterin/Abteilungsleiterin/Wachdienst statt, zB bei AMS Terminen: 07.08.2018: Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen.Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten „Ich scheiß auf das AMS“, „ich pisse darauf“, „Allah ist groß“, AMS Vermittlungsvorschläge werde er in den Mistkübel schmeißen. 03.08.2018: Herr XXXX . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“Herr römisch 40 . beschimpft Beraterin und deren Abteilungsleiterin mit den Worten: „Ich habe keinen Bock auf Ihren Scheiß, alles ist Scheiße, ich werde was machen, ich komme sowieso zu meinem Geld, arbeiten werde ich sowieso nie, Ihr seid’s alle Scheiße ….“ Vom AMS wurde eine Strafanzeige wegen Beschimpfung und Beleidigung erstattet und dem BMI eine Mitteilung wegen des Verdachtes des Islamismus übermittelt. Eine Einsicht in das ZMR im November 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer letztmalig am 09.11.2016 im Bundesgebiet gemeldet war. Der Beschwerdeführer verfügte auch nicht über eine Obdachlosenmeldung. Mit E-Mail vom 30.11.2018 erging eine Anfrage eines Mitarbeiters der Caritas Salzburg, ob der Beschwerdeführer das Schriftstück in Salzburg abholen könne. Die E-Mail wurde dahingehend beantwortet, dass der Originalbescheid nicht an die Regionaldirektion Salzburg verschickt werden könne. Es sei jedoch möglich, über die Caritas Burgenland im Rahmen des Parteiengehörs in der Regionaldirektion Burgenland Akteneinsicht zu nehmen. In weiterer Folge wurde am 18.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Sicherheitslage hätte sich in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2006 in Österreich auf und sei bis vor Kurzem gut integriert gewesen. Aufgrund von Krankheit, Schulden, Drogen- und Alkoholproblemen sei er in den letzten Jahren leider arbeitslos und obdachlos geworden. Angeschlossen war ein Arztbrief vom 28.07.2016 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers am 27.07.2016, wobei als Aufnahmegrund „Äußerung von Selbstmordgedanken im Rahmen
Belastungssituation“ angegeben wurde. Ebenfalls angeschlossen war eine Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg vom 04.12.2018, gültig bis 31.01.2019 (AS 841) sowie Kursbestätigungen aus dem Jahr 2005 und 2006. Beim BVwG langten im anhängigen Beschwerdeverfahren diverse Abschlussberichte der LPD Vorarlberg ein, unter anderem auch wegen des Verdachtes auf sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie des Verdachtes auf Nötigung. Mit Urteil des LG XXXX , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu
Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu
Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Das BVwG führte am 05.01.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA war ebenfalls anwesend. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde der Antrag auf Erteilung
befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.06.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorlägen. Nach der mündlichen Verhandlung langten noch zwei weitere schriftliche Eingaben der Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. – VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und VII. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)).Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E, wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. – römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 19.11.2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.)) und gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.11.2018 Folge und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A) 2.)). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt A) 1.)) des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3240/2021-16, hob der VfGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes A) 1.) auf, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Art. 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle
Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr
Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von
im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass zum Entscheidungszeitpunkt aktuellere Informationen zu Afghanistan wie insbesondere das Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.06.2021 vorgelegen hätten und verkenne damit seine aus Artikel 2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung, zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle
Rückkehr in die vom Bundesverwaltungsgericht in Betracht gezogenen Orte in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr
Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne, dabei aber die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen nicht berücksichtige und gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von
im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ohne der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, habe es sein Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt A) 1.) mit Willkür belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
schwierigen Umwälzungsphase befinde, die Infrastruktur durch den 23-jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört worden sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei. Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013 und mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.
(befristeten) Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter). Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet. (Von 09.03.2021 bis 04.11.2021 war er nicht und seit 08.04.2022 ist er wieder nicht gemeldet.) Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt VI eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, unter Spruchpunkt römisch drei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren. Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorlägen: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre,
oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder
dem
, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder
dem
akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die ursprünglichen Umstände nicht mehr gegeben seien. Die Situation in Afghanistan sei nachhaltig befriedet und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass er Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes werde und daher stelle seine nunmehrige Rückführung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von
hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Art 2, 3 EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe.Afghanische Staatsangehörige könnten diverse Rückkehrprogramme beanspruchen und Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, etwa auch in Kooperation mit IOM erhalten. Eine völlige Perspektivlosigkeit könnte somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel der Schutzgewährung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, eine solche eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es erfolgten Ausführungen zu Kabul und erging die Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul keinesfalls von
hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK vorliegen könne. Insofern könne auch den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan entsprochen werden. Es sei daher unmöglich, dass den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bei der Neuansiedelung in Kabul treffe. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,
Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschten, die dazu führten, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre,
Weder sei daher eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stelle dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihn dar. Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Aus den Erkenntnisquellen müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein alternativer Aufenthalt in Afghanistan zur Verfügung stehe. Es stehe ihm frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, sollte er sich dafür entscheiden. Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG.Am 20.11.2018 erfolgte eine Hinterlegung dieses Bescheides im Akt und somit eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG. 1.3. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des volljährigen Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BAA vom 27.06.2006, bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert. Dem Beschwerdeführer würde bei
Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Krise, der derzeitigen Nahrungsmittelunsicherheit, dem Ausbleiben internationaler Gelder und dem Steigen der Nahrungsmittelpreise aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend nicht möglich und auch nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in
der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Mazar-e Sharif, Herat und Kabul, ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden. Es ist dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach
Ansiedlung in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zur Nahrungsmittelunsicherheit wird festgehalten, dass nicht nur die Herkunftsprovinz, sondern auch die anderen Gebiete in Afghanistan davon betroffen sind, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. So herrscht in Afghanistan in vielen Teilen des Landes eine IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). In der Provinz Ghazni (Heimatprovinz des Beschwerdeführers) herrscht die IPC-Stufe 4 (Emergency). In der Folge ist es ihm auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. nicht, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle
Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko
Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle
Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer ein reales Risiko
Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer physisch gesund ist und mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei
Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf
intensivmedizinischen Behandlung bzw.
Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Festgestellt wird, dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. 1.
Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 05.08.2020, 16 Hv 60/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu
Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Folgender vom LG XXXX festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde:Folgender vom LG römisch 40 festgestellter Sachverhalt liegt der Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in
Grünzone in XXXX ohne Handy spazieren ging, nach
Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen.Der Beschwerdeführer fragte das weibliche Opfer, das mit ihrem Hund in
Grünzone in römisch 40 ohne Handy spazieren ging, nach
Zigarette. Unvermittelt und plötzlich griff der Beschwerdeführer daraufhin dem Opfer an den Ausschnitt und zog ihr das Leibchen über ihre Brüste herab. Die belästigte Frau setzte sich zur Wehr schlug ihm mit der flachen Hand auf seine Hand, ging in weiterer Folge nach Hause, sperrte ihren Hund ein, nahm ihr Handy und ging zum Beschwerdeführer zurück. Sie fertigte ein Lichtbild an. Er drehte sich zur Seite, sodass sie sein Gesicht nicht fotografieren konnte. Der Beschwerdeführer sagte zu der von ihm zuvor belästigten Frau, dass sie damit aufhören solle, ansonsten schlage er ihr Handy kaputt. Die Verwirklichung dieses angedrohten Übels erschien der Frau ernst gemeint und diese Androhung war geeignet, ihr begründete Besorgnis im Hinblick auf die Zerstörung ihres Handys einzuflößen. 1.8. Zu Afghanistan: A. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Veröffentlichung am 28.01.2022): COVID-19 Letzte Änderung: 13.01.2022 Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall
COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall
COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu
weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor
möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu
weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor
möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021),.Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021),. Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor
Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit
Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor
Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit
Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 8.9.2021 - AAN - Afghan Analyst Network (25.7.2021): Schools reopen in Afghanistan after months of COVID-19 closure, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/schools-reopen-in-afghanistan-after-months-of-covid-19-closure/2313635, Zugriff am 8.9.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan
der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung
Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung
Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021 - AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 - AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 - AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf - ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021 - AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don't recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 - BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021 - BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021 - CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021 - DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021 - EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_state_structure_and_security_forces.pdf, Zugriff 22.10.2020 - FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021 - FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 24.8.2021 - FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021 - France 24 (17.8.2021): Taliban declares general 'amnesty' for Afghan government officials, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-women-to-join-government-according-to-shariah-law, Zugriff 5.11.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 16.9.2021 - ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021 - IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 - JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021 - NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021- NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 - NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/برآورد-نفوس-کشور-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 28.9.2020 - NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 - ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 - REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021 - REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-lawmakers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html, Zugriff 11.11.2021 - TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 - TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.com/afghanistan-175355, Zugriff 11.11.2021 - TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 - UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 - WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 13.9.2021 - WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistan-population/, Zugriff 9.9.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß
Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von
stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß
Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von
stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von
strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von
strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.