RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW204 2142428-2 Spruch, W204 2142428-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erken
Art. 8EMRK vom 28.04.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 28.04.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen wird. II. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach Einreise am 07.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.11.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach Einreise am 07.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.11.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage. I.
- Infolge einer Anklageerhebung gegen den BF sprach das BFA mit Bescheid vom 23.04.2019 aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe.römisch eins.
- Infolge einer Anklageerhebung gegen den BF sprach das BFA mit Bescheid vom 23.04.2019 aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe. I.
- Die vom BF erhobene Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.12.2019, W194 2142428-1/26E, als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob dagegen Rechtsmittel an beide Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die beide erfolglos blieben.römisch eins.
- Die vom BF erhobene Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.12.2019, W194 2142428-1/26E, als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob dagegen Rechtsmittel an beide Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die beide erfolglos blieben. I.
- Am 28.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.römisch eins.4.
Am 28.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Begründend führte er aus, er sei gut integriert und könne bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung arbeiten. Außerdem sei er verlobt. Darüber hinaus sei er pakistanischer Staatsangehöriger und nicht afghanischer, wie dies im Verfahren auf internationalen Schutz festgestellt worden sei. I.
- Nachdem der BF einem erteilten Verbesserungsauftrag nachgekommen war, wurde er am 02.12.2021 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA im Beisein seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der BF führte aus, dass er nach der Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz nach islamischem Recht geheiratet habe. Außerdem verfüge er über eine Einstellungszusage und bereue seine Straftaten.römisch eins.
- Nachdem der BF einem erteilten Verbesserungsauftrag nachgekommen war, wurde er am 02.12.2021 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA im Beisein seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der BF führte aus, dass er nach der Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz nach islamischem Recht geheiratet habe. Außerdem verfüge er über eine Einstellungszusage und bereue seine Straftaten. I.
- Am 22.12.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten und legte eine psychologische Stellungnahme vor.römisch eins.
- Am 22.12.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten und legte eine psychologische Stellungnahme vor. I.
- Mit Bescheid vom 09.02.2022 wurde dem Antrag des BF auf Mängelheilung stattgegeben (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 09.02.2022 wurde dem Antrag des BF auf Mängelheilung stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Zum Aufenthaltstitel führte das BFA eine Interessensabwägung durch und kam zum Ergebnis, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen. Es sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan sei eine Rückkehr derzeit jedoch nicht zulässig. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Am 10.02.2022 erhob der BF gegen den unter I.
- genannten Bescheid Beschwerde und beantragte, eine Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
- Am 10.02.2022 erhob der BF gegen den unter römisch eins.
- genannten Bescheid Beschwerde und beantragte, eine Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung verfehlt sei und ihr überdies ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde liege. Darüber hinaus handle es sich bei der Begründung des BFA um einen Formalbegründung. I.
- Am 14.03.2022 langten die Beschwerde und der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Am 14.03.2022 langten die Beschwerde und der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Zur Person des BF:römisch zwei.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen A XXXX A XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1998 als Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt den Namen A römisch 40 A römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1998 als Verfahrensidentität. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde in der Provinz Ghazni geboren und verließ Afghanistan als Kleinkind Richtung Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seiner Mutter und seinem Bruder aufwuchs. Er besuchte in Pakistan die Schule und arbeitete als Automechaniker und für ein Autobusunternehmen. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Pakistan, wo sein Bruder arbeitet. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist zweimal rechtskräftig verurteilt worden. II.
- Zum ersten Verfahren des BF:römisch zwei.
- Zum ersten Verfahren des BF: Der BF reiste im November 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016 sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und gewährte dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.12.2019, W194 2142428-1/26E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser mit Beschluss vom 10.03.2020, E 506/2020-5, ablehnte, ohne ihr zuvor die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vom BF erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser – nach zwischenzeitiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.04.2020, W194 2142428-1/34Z – mit Beschluss vom 29.05.2020, Ra 2020/14/0190-5, zurück. Zum Leben des BF und dessen Verurteilungen traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen: „1.1.
- Zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich auf und bezieht Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat hier seit ca. zwei Jahren eine afghanische Freundin, der im Jahr 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Diese lebt gemeinsam mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sehen sich fast jeden Tag. Sie besuchen dieselbe Schule, lernen gemeinsam, gehen essen oder schauen Filme an. Der Beschwerdeführer mietet ca. seit September 2019 ein Zimmer bei einer österreichischen Staatsbürgerin, die er über seine Freundin kennengelernt hat. Sowohl die Freundin des Beschwerdeführers wie auch dessen Vermieterin wurden in der Verhandlung als Zeuginnen befragt. Seit September 2019 arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich in einer Notschlafstelle. In der Verhandlung legte er einen Arbeitsvorvertrag vom Oktober 2019 für die Tätigkeiten Lagerarbeit und Verkauf in einem Handelsunternehmen sowie eine Unterschriftenliste von Personen (Lehrer, Freunde und Bekannte), die sich für seinen Aufenthalt in Österreich aussprechen würden, vor. Seit September 2019 besucht er ein Bundesrealgymnasium für Berufstätige mit dem Ziel, die Matura zu absolvieren. Er besucht derzeit die Fächer Englisch, Mathematik, Geschichte, Psychologie, Deutsch und Musik und lernt Gitarre und Klavier. Am 25.09.2019 bestand er die ÖSD Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer verfügte über eine am 15.11.2016 vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung als Systemgastronomiefachmann (Lehrling). Er beendete diese Lehre nach ca. zwei Monaten, da er sich an der Arbeitsstelle nicht wohlfühlte. , 1.1.
- Zu seinen Verurteilungen in Österreich: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.12.2017 (rechtskräftig seit dem 16.12.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Cannabis) nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre mit Urteil vom 23.07.2019). Bei der Strafbemessung wurden als mildernd folgende Umstände berücksichtigt: die Begehung der Taten nach Vollendung des 18., jedoch noch vor Vollendung des
- Lebensjahres, das reumütige Geständnis sowie dass der Beschwerdeführer sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.Mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.12.2017 (rechtskräftig seit dem 16.12.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Cannabis) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre mit Urteil vom 23.07.2019). Bei der Strafbemessung wurden als mildernd folgende Umstände berücksichtigt: die Begehung der Taten nach Vollendung des 18., jedoch noch vor Vollendung des
- Lebensjahres, das reumütige Geständnis sowie dass der Beschwerdeführer sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 23.07.2019 (rechtskräftig seit dem 23.07.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen
- des Verbrechens des Suchtgifthandels (Cannabis) nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und
- des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (davon sechs Monate unbedingt und 14 Monate bedingt). Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend kamen folgende Umstände zum Tragen: Tatbegehung während offener Probezeit, Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, Vorverurteilung.Mit Urteil des Landesgerichtes vom 23.07.2019 (rechtskräftig seit dem 23.07.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen
- des Verbrechens des Suchtgifthandels (Cannabis) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und
- des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (davon sechs Monate unbedingt und 14 Monate bedingt). Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das reumütige zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis des Beschwerdeführers sowie sein Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend kamen folgende Umstände zum Tragen: Tatbegehung während offener Probezeit, Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, Vorverurteilung. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.04.2019 bis 16.08.2019 in Haft. Seit September 2019 wird er im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe betreut und nimmt diese sehr ernst. Mit Bescheid vom 23.04.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe, da die Staatsanwaltschaft in diesem Tag gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen § 27 Abs. 2a SMG eingebracht habe.“Mit Bescheid vom 23.04.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe, da die Staatsanwaltschaft in diesem Tag gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG eingebracht habe.“ II.
- Zu (möglichen) Änderungen im Privat- und Familienleben des BF seit dem ersten Verfahren:römisch zwei.
- Zu (möglichen) Änderungen im Privat- und Familienleben des BF seit dem ersten Verfahren: Der BF verblieb trotz der Rückkehrentscheidung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesgebiet. Er verfügt derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Seit 26.02.2020 bewohnt der BF eine eigene Wohnung bei einer seiner Bekannten. Der BF verfügt über einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten Dienstvertrag in einem Gastronomiebetrieb. Der BF ist über die Grundversorgung krankenversichert und bezieht aus dieser monatlich €
- Der BF hat seine Freundin am 25.07.2021 traditionell nach islamischem Recht geheiratet. Sie leben nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht jedoch regelmäßiger, häufiger Kontakt. Der BF hat keine Kinder. Außer zu seiner Ehefrau hat der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner früheren Vermieterin, mit der er Deutsch und für den Führerschein lernt. Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verrichtete der BF keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nach wie vor kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF bereut seine Straftaten und hat sich vom Drogenmilieu entfernt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF wie auch zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan wurden bereits im Verfahren auf internationalen Schutz den Entscheidungen zugrunde gelegt. Auch die nunmehrige Entscheidung des BFA geht im Wesentlichen von diesen Annahmen aus und der BF tritt diesen nicht entgegen, sodass kein Grund besteht, von diesen Feststellungen abzugehen. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF lediglich im verfahrensleitenden Antrag angab, pakistanischer Staatsbürger zu sein. Im weiteren Verfahren hat er diese Aussage nicht mehr aufrecht gehalten, sondern ausgeführt, er habe Kontakt mit der pakistanischen Botschaft aufgenommen, die ihm mitgeteilt habe, dass er dort nicht aufscheine (AS 75). Das BFA stellte in der nunmehrigen Entscheidung dann auch fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, wogegen er sich in der Beschwerde nicht mehr wendet. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel an der afghanischen Staatsbürgerschaft des BF. Dass der BF gesund ist, wurde vom BFA aufgrund der Aussage des BF bereits festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten, sodass dagegen keine Bedenken bestehen. Aus der Gesundheit des BF folgt auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruht auf einer Einsicht in das Strafregister. Auch der BF bestreitet nicht, verurteilt worden zu sein (AS 81). III.
- Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zum ersten Verfahren des BF: Die Feststellungen zum ersten Verfahren des BF beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt, der unstrittig ist. III.
- Zu den Feststellungen zu (möglichen) Änderungen seit dem ersten Verfahren:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zu (möglichen) Änderungen seit dem ersten Verfahren: Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt und wurden größtenteils ebenfalls bereits vom BFA getroffen. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme (AS 71ff), sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Der BF gab auf Nachfrage, was sich seit der rechtskräftigen Entscheidung geändert habe, zwar an, dass sich vieles geändert habe, führte dann allerdings nur die Angst vor einer Abschiebung und seine islamische Heirat an, sowie, dass er viel nachdenke (AS 77). Weitere Integrationsleistungen seit der Rückkehrentscheidung führte er dagegen nicht an, außer dass er mit seiner früheren Vermieterin lerne (AS 81) und viel Zeit mit dieser und seiner Lebensgefährtin verbringe (AS 79). Soweit er auf Deutschkurse und ehrenamtliche Mithilfe in einer Notschlafstelle verwies (AS 79), handelt es sich dabei, wie aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, um Aktivitäten, die er bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz setzte. Lediglich in einem Punkt kann dem BFA – mangels Offenlegung seiner Erwägungen – nicht gefolgt werden, wenn es den vorgelegten Dienstvertrag als Gefälligkeitsschreiben bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dazu den Angaben des BF und seines Vertreters. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Nach der Anfechtungserklärung in der Beschwerde werde der Bescheid „in seiner Gesamtheit angefochten“. In der gesamten Beschwerde findet sich allerdings kein Vorbringen und kein Antrag zu den Spruchpunkten I. (Stattgabe des Antrags auf Mängelheilung) und IV. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan). Entgegen der anderslautenden Erklärung richtet sich die Beschwerde daher offensichtlich nur gegen die Spruchpunkte II. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) und III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wäre darüber hinaus auch als unzulässig zurückzuweisen, zumal der BF dadurch nicht beschwert ist. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Davon unberührt bleibt jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Spruchpunkt von Amts wegen aufheben könnte, wenn es aufgrund der Entscheidung des EuGH die Rückkehrentscheidung aufheben müsste. Es waren daher auch keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen.Nach der Anfechtungserklärung in der Beschwerde werde der Bescheid „in seiner Gesamtheit angefochten“. In der gesamten Beschwerde findet sich allerdings kein Vorbringen und kein Antrag zu den Spruchpunkten römisch eins. (Stattgabe des Antrags auf Mängelheilung) und römisch vier. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan). Entgegen der anderslautenden Erklärung richtet sich die Beschwerde daher offensichtlich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) und römisch drei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wäre darüber hinaus auch als unzulässig zurückzuweisen, zumal der BF dadurch nicht beschwert ist. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Davon unberührt bleibt jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Spruchpunkt von Amts wegen aufheben könnte, wenn es aufgrund der Entscheidung des EuGH die Rückkehrentscheidung aufheben müsste. Es waren daher auch keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen. IV.
- Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt A) IV.1.
- Zu Spruchpunkt I. der vorliegenden Entscheidung:römisch vier.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der vorliegenden Entscheidung: Das BFA hat den Antrag des BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nach Durchführung einer Interessensabwägung abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheids ist jedoch nicht ersichtlich, warum das BFA der Ansicht war, dass der Antrag überhaupt zulässig sein sollte, sodass eine inhaltliche Prüfung durchzuführen wäre. Nach § 58 Abs. 10 AsylG ist nämlich eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Demnach sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Das BFA hat den Antrag des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nach Durchführung einer Interessensabwägung abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheids ist jedoch nicht ersichtlich, warum das BFA der Ansicht war, dass der Antrag überhaupt zulässig sein sollte, sodass eine inhaltliche Prüfung durchzuführen wäre. Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist nämlich eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Demnach sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Im vorliegenden Fall besteht mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019 unstrittig eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, die auch bereits rechtskräftig ist. Der Antrag nach § 55 AsylG ist also gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre auf Grund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich.Im vorliegenden Fall besteht mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019 unstrittig eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, die auch bereits rechtskräftig ist. Der Antrag nach Paragraph 55, AsylG ist also gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre auf Grund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sodass die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sodass die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Entscheidend ist damit, ob seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Dezember 2019 bis zur Entscheidung des BFA im Februar 2022 eine maßgebliche Änderung im oben dargelegten Sinn eingetreten ist. Dazu ist zunächst auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2019 Bedacht zu nehmen, die – soweit wesentlich – wie folgt lauteten: „Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2014, dh. etwas mehr als fünf Jahre in Österreich auf. Er war in dieser Zeit zunächst aufgrund seiner Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Bescheid vom 23.04.2019 sprach die belangte Behörde jedoch aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe.„Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2014, dh. etwas mehr als fünf Jahre in Österreich auf. Er war in dieser Zeit zunächst aufgrund seiner Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Bescheid vom 23.04.2019 sprach die belangte Behörde jedoch aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.11.2017 verloren habe. Dem Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG („das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“) kommt im Beschwerdefall kein Gewicht zu, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich besteht somit nicht, und die Rückkehrentscheidung würde daher nicht in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen.Dem Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG („das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“) kommt im Beschwerdefall kein Gewicht zu, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich besteht somit nicht, und die Rückkehrentscheidung würde daher nicht in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. 3.4.3.
- Jedoch ist im Beschwerdefall die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG und der Grad seiner Integration gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG zu beachten, da die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennen würde.3.4.3.
- Jedoch ist im Beschwerdefall die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG und der Grad seiner Integration gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG zu beachten, da die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennen würde. Seit September 2019 besucht der Beschwerdeführer das Gymnasium, arbeitet ehrenamtlich und mietet ein Zimmer bei einer österreichischen Staatsbürgerin. Ebenfalls im September 2019 bestand er die ÖSD Integrationsprüfung B
- In beruflicher Hinsicht legte er im Verfahren einen Arbeitsvorvertrag vom Oktober 2019 für die Tätigkeiten Lagerarbeit und Verkauf in einem Handelsunternehmen vor. Der Beschwerdeführer verfügte über eine vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung als Systemgastronomiefachmann (Lehrling). Er beendete diese Lehre nach ca. zwei Monaten auf eigenen Wunsch. Der Beschwerdeführer hat hier seit ca. zwei Jahren eine afghanische Freundin, mit der er viel Zeit verbringt. Er legte im Verfahren eine Unterschriftenliste von Personen (Lehrer, Freunde und Bekannte), die sich für seinen Aufenthalt in Österreich aussprechen würden, vor. Demnach liegt ein Privatleben des Beschwerdeführers vor, das dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterliegt. Eine Rückkehrentscheidung würde folglich in dieses eingreifen. Zudem muss aufgrund der erwähnten Aktivitäten ein gewisser Grad an Integration des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt werden.Demnach liegt ein Privatleben des Beschwerdeführers vor, das dem Schutzbereich des Artikel 8, EMRK unterliegt. Eine Rückkehrentscheidung würde folglich in dieses eingreifen. Zudem muss aufgrund der erwähnten Aktivitäten ein gewisser Grad an Integration des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt werden. 3.4.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).3.4.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan – auch ohne externe Unterstützung – eine Existenzgrundlage schaffen kann. Maßgebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umstandes, dass er weitgehend außerhalb seines Heimatlandes aufgewachsen ist, jedoch nicht zu erblicken.Im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan – auch ohne externe Unterstützung – eine Existenzgrundlage schaffen kann. Maßgebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umstandes, dass er weitgehend außerhalb seines Heimatlandes aufgewachsen ist, jedoch nicht zu erblicken. 3.4.3.
- Zu § 9 Abs. 2 Z 6 („die strafgerichtliche Unbescholtenheit“) und Z 7 („Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts“) BFA-VG ist festzuhalten:3.4.3.
- Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, („die strafgerichtliche Unbescholtenheit“) und Ziffer 7, („Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts“) BFA-VG ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Suchtgiftdelikten in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt (vgl. die festgestellten Urteile vom 12.12.2017 und 23.07.2019). Er befand sich vom 17.04.2019 bis 16.08.2019 in Haft. Sonstige Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Suchtgiftdelikten in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt vergleiche die festgestellten Urteile vom 12.12.2017 und 23.07.2019). Er befand sich vom 17.04.2019 bis 16.08.2019 in Haft. Sonstige Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Seit September 2019 wird der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe betreut und nimmt diese sehr ernst. Für das Bundesverwaltungsgericht ist beim Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vor ca. vier Monaten ein gänzlich verändertes Verhalten erkennbar (vgl. die zuvor festgehaltenen integrationsbegründenden Aktivitäten seit September 2019).Seit September 2019 wird der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe betreut und nimmt diese sehr ernst. Für das Bundesverwaltungsgericht ist beim Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vor ca. vier Monaten ein gänzlich verändertes Verhalten erkennbar vergleiche die zuvor festgehaltenen integrationsbegründenden Aktivitäten seit September 2019). 3.4.3.
- Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003): […]3.4.3.
- Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003): […] Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen (bereits erörterten) integrationsbegründenden Umstände während der Dauer seines Asylverfahrens in Österreich erworben, dh. während eines Aufenthaltes, der sich letztlich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gegründet hat (vgl. II.3.
- und II.3.3.).Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen (bereits erörterten) integrationsbegründenden Umstände während der Dauer seines Asylverfahrens in Österreich erworben, dh. während eines Aufenthaltes, der sich letztlich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gegründet hat vergleiche römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.3.). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur darauf, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; vgl. dazu auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse/Niederlande, 12738/10, Rn 113). Spätestens mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2016 musste sich der Beschwerdeführer daher bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet im Falle der Abweisung seines Antrags nicht aufrechterhalten kann.Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur darauf, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; vergleiche dazu auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse/Niederlande, 12738/10, Rn 113). Spätestens mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2016 musste sich der Beschwerdeführer daher bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet im Falle der Abweisung seines Antrags nicht aufrechterhalten kann. 3.4.3.
- Zum Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Prüfung des Antrages durch die belangte Behörde zwei Jahre gedauert hat (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0040, bei einer dreieinhalbjährigen Dauer der Prüfung des Antrages durch die belangte Behörde).3.4.3.
- Zum Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Prüfung des Antrages durch die belangte Behörde zwei Jahre gedauert hat vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0040, bei einer dreieinhalbjährigen Dauer der Prüfung des Antrages durch die belangte Behörde). 3.4.
- Abwägungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG im Beschwerdefall:3.4.
- Abwägungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG im Beschwerdefall: In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegt.In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer etwas mehr als fünf Jahre in Österreich lebt, die Bindung an seinen Herkunftsstaat abgeschwächt ist und er hier verschiedene soziale Anknüpfungspunkte sowie einen gewissen Grad an Integration erworben hat, sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG insgesamt zulasten des Beschwerdeführers zu werten: So wurde der Beschwerdeführer in Österreich zweimal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, saß deswegen vier Monate in Haft und musste sich jedenfalls seit November 2016 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und verlor im November 2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer hier eine Freundin hat, seit seiner Haftentlassung vor ca. vier Monaten ein gänzlich verändertes Verhalten zeigt, ernsthaft die Bewährungshilfe in Anspruch nimmt und seither mehrere integrationsbegründende Aktivitäten gesetzt hat (zB Schulbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit und Integrationsprüfung), jedoch vermögen diese Aspekte eine besonders schützenswerte, dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu belegen. Zudem entstand das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dass die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht in Umständen begründet ist, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, fällt insoweit nicht entscheidend ins Gewicht.Auch wenn der Beschwerdeführer etwas mehr als fünf Jahre in Österreich lebt, die Bindung an seinen Herkunftsstaat abgeschwächt ist und er hier verschiedene soziale Anknüpfungspunkte sowie einen gewissen Grad an Integration erworben hat, sind die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insgesamt zulasten des Beschwerdeführers zu werten: So wurde der Beschwerdeführer in Österreich zweimal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, saß deswegen vier Monate in Haft und musste sich jedenfalls seit November 2016 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und verlor im November 2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer hier eine Freundin hat, seit seiner Haftentlassung vor ca. vier Monaten ein gänzlich verändertes Verhalten zeigt, ernsthaft die Bewährungshilfe in Anspruch nimmt und seither mehrere integrationsbegründende Aktivitäten gesetzt hat (zB Schulbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit und Integrationsprüfung), jedoch vermögen diese Aspekte eine besonders schützenswerte, dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu belegen. Zudem entstand das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dass die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht in Umständen begründet ist, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, fällt insoweit nicht entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung und Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor dem Hintergrund dieser Erwägungen verhältnismäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG geboten und verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Art. 8EMRK (§ 55 Asyl
G 2005: „wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist“) liegen im konkreten Fall daher nicht vor.Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ist im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vor dem Hintergrund dieser Erwägungen verhältnismäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, Asyl
G 2005: „wenn
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist“) liegen im konkreten Fall daher nicht vor. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche Änderungen sich seit der Rechtskraft ergeben haben und inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte. Als erstes ist in diesem Zusammenhang die Aufenthaltsdauer des BF zu betrachten. Er befindet sich seit November 2014 und damit bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des BFA seit etwa siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen zurückweisenden Entscheidung sind ungefähr weitere zweieinhalb Jahre vergangen. Der BF ist damit durchaus lange im Bundesgebiet aufhältig. Dieser lange Zeitraum gründete allerdings zunächst auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund seiner Straffälligkeit verlor der BF zudem noch während des Verfahrens sein Recht zum Aufenthalt nach § 13 AsylG. Auch nach der Rückkehrentscheidung verblieb der BF im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist damit seit November 2017 nach § 31 FPG nicht rechtmäßig. Der Dauer seines Aufenthalts kann daher von vornherein keine derartige Bedeutung zukommen, dass bereits eine neue Abwägung erforderlich wäre. Auch nach dem Verwaltungsgerichtshof ist der zeitliche Abstand von zwei Jahren (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), von etwa zweieinhalb Jahren (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228) oder von zwei Jahren und zehn Monaten (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Allein der zusätzliche etwa zweieinhalbjährige Aufenthalt bewirkt daher jedenfalls für sich noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.Als erstes ist in diesem Zusammenhang die Aufenthaltsdauer des BF zu betrachten. Er befindet sich seit November 2014 und damit bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des BFA seit etwa siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen zurückweisenden Entscheidung sind ungefähr weitere zweieinhalb Jahre vergangen. Der BF ist damit durchaus lange im Bundesgebiet aufhältig. Dieser lange Zeitraum gründete allerdings zunächst auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund seiner Straffälligkeit verlor der BF zudem noch während des Verfahrens sein Recht zum Aufenthalt nach Paragraph 13, AsylG. Auch nach der Rückkehrentscheidung verblieb der BF im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist damit seit November 2017 nach Paragraph 31, FPG nicht rechtmäßig. Der Dauer seines Aufenthalts kann daher von vornherein keine derartige Bedeutung zukommen, dass bereits eine neue Abwägung erforderlich wäre. Auch nach dem Verwaltungsgerichtshof ist der zeitliche Abstand von zwei Jahren (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), von etwa zweieinhalb Jahren (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228) oder von zwei Jahren und zehn Monaten (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Allein der zusätzliche etwa zweieinhalbjährige Aufenthalt bewirkt daher jedenfalls für sich noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Auch in Zusammenschau mit seinen sonstigen Integrationsleistungen während dieser Zeit ist eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich. Der BF beherrschte Deutsch zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bereits auf Niveau B
- Er hat bis dahin auch Kurse und Schulen besucht und sich ehrenamtlich betätigt. Der BF war damals auch kurzzeitig als Lehrling berufstätig und verfügte auch bereits damals über einen Arbeitsvorvertrag. Zu diesen Punkten hat sich keine Änderung des Sachverhalts ergeben. Im Gegenteil, der BF beherrscht zwar nach wie vor Deutsch auf B1 Niveau, sodass auch die Einvernahme vor dem BFA auf Deutsch durchgeführt werden konnte, allerdings hat der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keinerlei Kurse oder Schulen besucht. Auch sein ehrenamtliches Engagement hat der BF eingestellt. Weitere Integrationsschritte in die österreichische Gesellschaft, etwa einen größeren Freundeskreis, eine ehrenamtliche Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein, brachte der BF nicht vor, zumal die freundschaftliche Beziehung zu seiner (mittlerweile früheren) Vermieterin auch bereits vor der letzten Rückkehrentscheidung bestand. Auch der aufschiebend bedingte Dienstvertrag kann daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufzeigen (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Bleibt damit letztlich, dass der BF nach der Rückkehrentscheidung seine damalige Freundin nunmehr nach islamischem Recht geheiratet hat. Auch das kann aber nicht dazu führen, dass in Hinblick auf Art. 8 EMRK eine neue Beurteilung notwendig wäre. So gilt der BF aufgrund des Prinzips der obligatorischen Zivilehe (§ 15 EheG) vor dem Gesetz nach wie vor als ledig. Diese Beziehung fällt auch nach wie vor nicht unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, sondern ist unter dem Aspekt des Privatlebens zu betrachten. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0382). Der BF lebt mit seiner Freundin aber nicht zusammen und der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder. An dieser Beziehung hat sich daher – aus rechtlicher Sicht – bis auf die nunmehr längere Dauer nichts geändert; dem kommt allerdings keine rechtliche Relevanz zu. Vielmehr musste sowohl dem BF als auch seiner Freundin der prekäre Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein.Bleibt damit letztlich, dass der BF nach der Rückkehrentscheidung seine damalige Freundin nunmehr nach islamischem Recht geheiratet hat. Auch das kann aber nicht dazu führen, dass in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine neue Beurteilung notwendig wäre. So gilt der BF aufgrund des Prinzips der obligatorischen Zivilehe (Paragraph 15, EheG) vor dem Gesetz nach wie vor als ledig. Diese Beziehung fällt auch nach wie vor nicht unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben, sondern ist unter dem Aspekt des Privatlebens zu betrachten. Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0382). Der BF lebt mit seiner Freundin aber nicht zusammen und der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder. An dieser Beziehung hat sich daher – aus rechtlicher Sicht – bis auf die nunmehr längere Dauer nichts geändert; dem kommt allerdings keine rechtliche Relevanz zu. Vielmehr musste sowohl dem BF als auch seiner Freundin der prekäre Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen bleibt abschließend noch anzumerken, dass diese bei der Rückkehrentscheidung im Dezember 2019 nicht maßgeblich zu Lasten des BF ausgeschlagen hatten. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte auch bereits damals seinen positiven Lebenswandel seit der letzten Verurteilung beziehungsweise der Entlassung aus der Haft und dass sich der BF mit seinen Straftaten auseinandersetzte. Gleichfalls berücksichtigte es die psychologische Stellungnahme, die auch im nunmehrigen Verfahren wiederum vorgelegt wurde. Der seitdem weiterhin positive Lebenswandel ist damit zwar zu begrüßen, begründet aber in Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Änderung, weil das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz nicht maßgeblich auf die vom BF verübten Straftaten gestützt hat.Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen bleibt abschließend noch anzumerken, dass diese bei der Rückkehrentscheidung im Dezember 2019 nicht maßgeblich zu Lasten des BF ausgeschlagen hatten. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte auch bereits damals seinen positiven Lebenswandel seit der letzten Verurteilung beziehungsweise der Entlassung aus der Haft und dass sich der BF mit seinen Straftaten auseinandersetzte. Gleichfalls berücksichtigte es die psychologische Stellungnahme, die auch im nunmehrigen Verfahren wiederum vorgelegt wurde. Der seitdem weiterhin positive Lebenswandel ist damit zwar zu begrüßen, begründet aber in Hinblick auf Artikel 8, EMRK keine Änderung, weil das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz nicht maßgeblich auf die vom BF verübten Straftaten gestützt hat. Insgesamt gesehen ist damit ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Dies auch nicht dadurch, dass dem BF eine Existenzgründung in Afghanistan derzeit, wie die Unzulässigkeit der Abschiebung zeigt, nicht möglich ist, was im Rahmen der Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Maßnahme zu treffen.Insgesamt gesehen ist damit ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Dies auch nicht dadurch, dass dem BF eine Existenzgründung in Afghanistan derzeit, wie die Unzulässigkeit der Abschiebung zeigt, nicht möglich ist, was im Rahmen der Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Maßnahme zu treffen. Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Änderung ausginge, die eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG erforderlich machen würde, wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich führte das BFA entgegen der völlig unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung aller für und gegen den BF sprechenden Punkte durch. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den BF dessen langer Aufenthalt und seine Deutschkenntnisse sowie die religiöse Eheschließung mit einer Asylberechtigten sprechen. Gegen den BF sprechen allerdings nicht nur das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, sondern auch, dass sein Aufenthalt bereits während des Verfahrens auf internationalen Schutz unrechtmäßig war, was ihm auch bewusst gewesen sein muss, und dies auch seitdem ist; weiter, dass er sich sozial bis auf die Bekanntschaften zu seinen Betreuerinnen beziehungsweise Vermieterinnen kaum integriert hat, dass er wirtschaftlich bislang nicht selbsterhaltungsfähig war und dass er die privaten Beziehungen auch durch moderne Kommunikationsmittel aus dem Ausland aufrecht erhalten kann.Selbst wenn man aber von einer wesentlichen Änderung ausginge, die eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erforderlich machen würde, wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich führte das BFA entgegen der völlig unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung aller für und gegen den BF sprechenden Punkte durch. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den BF dessen langer Aufenthalt und seine Deutschkenntnisse sowie die religiöse Eheschließung mit einer Asylberechtigten sprechen. Gegen den BF sprechen allerdings nicht nur das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, sondern auch, dass sein Aufenthalt bereits während des Verfahrens auf internationalen Schutz unrechtmäßig war, was ihm auch bewusst gewesen sein muss, und dies auch seitdem ist; weiter, dass er sich sozial bis auf die Bekanntschaften zu seinen Betreuerinnen beziehungsweise Vermieterinnen kaum integriert hat, dass er wirtschaftlich bislang nicht selbsterhaltungsfähig war und dass er die privaten Beziehungen auch durch moderne Kommunikationsmittel aus dem Ausland aufrecht erhalten kann. IV.1.
- Zu Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:römisch vier.1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung: Gemäß § 53 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 FPG ist eine Antragszurück- oder Abweisung nach § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wie die obenstehenden Erwägungen zeigen, hat das BFA diese grundsätzlich auch zu Recht erlassen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt:Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, FPG ist eine Antragszurück- oder Abweisung nach Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wie die obenstehenden Erwägungen zeigen, hat das BFA diese grundsätzlich auch zu Recht erlassen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der Beantwortung der Frage 2 durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Verfahren insoweit auszusetzen war.Der Beantwortung der Frage 2 durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Verfahren insoweit auszusetzen war. IV.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Bei einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ist die Frage nach dem zulässigen Entfall einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und nicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beurteilen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Bei einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die Frage nach dem zulässigen Entfall einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und nicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beurteilen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098).Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Da der das Verfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, ist der Entfall der Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt. Im Rahmen des dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden Ermessens sind keine Gründe ersichtlich, dem Antrag des BF auf Durchführung einer Verhandlung zu folgen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil das BFA ohne nähere Begründung den Dienstvertrag als Gefälligkeitsschreiben bewertete, außerdem habe es die vorgelegten Unterlagen nur unzureichend zu Gunsten des BF berücksichtigt. Zum ersten Punkt ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom BFA den Dienstvertrag explizit feststellte und insoweit dem Vorbringen des BF folgte. Selbst wenn das Verfahren vor dem BFA dazu mangelhaft gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler damit geheilt. Der zweite Punkt ist nicht recht verständlich, weil das BFA alle übrigen Unterlagen zu den besuchten Kursen und Schulen, der ehrenamtlichen Arbeit des BF und dessen Deutschkenntnissen seinen Feststellungen zugrunde legte. In Wahrheit wird damit kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung, was aber – wie oben dargelegt – unzutreffend ist. Das Bundesverwaltungsgericht legte alle Angaben des BF zu seinen Integrationsleistungen seit der Entscheidung im Dezember 2019 seiner Entscheidung zugrunde. Die Verhandlung konnte daher trotz Antrags entfallen.Da der das Verfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, ist der Entfall der Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt. Im Rahmen des dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden Ermessens sind keine Gründe ersichtlich, dem Antrag des BF auf Durchführung einer Verhandlung zu folgen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil das BFA ohne nähere Begründung den Dienstvertrag als Gefälligkeitsschreiben bewertete, außerdem habe es die vorgelegten Unterlagen nur unzureichend zu Gunsten des BF berücksichtigt. Zum ersten Punkt ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom BFA den Dienstvertrag explizit feststellte und insoweit dem Vorbringen des BF folgte. Selbst wenn das Verfahren vor dem BFA dazu mangelhaft gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler damit geheilt. Der zweite Punkt ist nicht recht verständlich, weil das BFA alle übrigen Unterlagen zu den besuchten Kursen und Schulen, der ehrenamtlichen Arbeit des BF und dessen Deutschkenntnissen seinen Feststellungen zugrunde legte. In Wahrheit wird damit kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung, was aber – wie oben dargelegt – unzutreffend ist. Das Bundesverwaltungsgericht legte alle Angaben des BF zu seinen Integrationsleistungen seit der Entscheidung im Dezember 2019 seiner Entscheidung zugrunde. Die Verhandlung konnte daher trotz Antrags entfallen. IV.
- Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgeblichen Fragen zur Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG und dem Entfall der Verhandlung sind geklärt (siehe neben der oben zitierten Judikatur etwa auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; 15.12.2020, Ra 2020/21/0444; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die Entscheidung weicht nicht von dieser einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgeblichen Fragen zur Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und dem Entfall der Verhandlung sind geklärt (siehe neben der oben zitierten Judikatur etwa auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; 15.12.2020, Ra 2020/21/0444; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Die Entscheidung weicht nicht von dieser einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2142428.2.00