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{'item': 'W207 2253504-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 24§ 3§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW207 2253504-1 SpruchW207 2253504-1/3E, W207 2253504-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.02.2021 als damals seinen Angaben zu Folge Minderjähriger in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.02.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der Unruhen verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er wegen des Krieges um sein Leben. Die Frage, ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung stellte die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2021 das im Spruch genannte Geburtsdatum als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum fest. Am 19.08.2021 stellte die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung dessen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a) – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Am 19.08.2021 stellte die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung dessen Mitwirkungspflicht (Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a) – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am 21.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei und sich ihnen anschließen und für sie kämpfen hätte sollen. So hätten die Taliban den Beschwerdeführer einmal, als er auf dem Weg zur Moschee gewesen sei, angesprochen, ein weiters Mal seien sie in das Geschäft des Vaters gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Mal nicht auf die Taliban gehört habe, sei er von den Taliban entführt worden, am nächsten Tag sei ihm allerdings die Flucht gelungen. Etwa 1,5 Monate später habe er einen Drohbrief erhalten, in dem er erneut aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen, andernfalls er getötet werden würde. In der Folge sei er aus Afghanistan geflüchtet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Vergleich zur Erstbefragung massiv gesteigert habe und abgesehen davon seine Schilderungen vage, emotionslos, ohne Details und insbesondere in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und daher insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die Taliban glaubhaft darlegen können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Vergleich zur Erstbefragung massiv gesteigert habe und abgesehen davon seine Schilderungen vage, emotionslos, ohne Details und insbesondere in wesentlichen Teilen widersprüchlich, unplausibel und daher insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die Taliban glaubhaft darlegen können. (Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und der Entscheidung unvollständige und veraltete Länderfeststellungen zugrunde gelegt worden seien. Die Behörde habe sich weder mit der drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban noch mit den drohenden Konsequenzen im Falle einer Weigerung auseinandergesetzt. Zudem habe sich das Risikoprofil von Personen, die bereits vor einer Talibanverfolgung geflüchtet seien, seit der Machtübernahme dramatisch erhöht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.(Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und der Entscheidung unvollständige und veraltete Länderfeststellungen zugrunde gelegt worden seien. Die Behörde habe sich weder mit der drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban noch mit den drohenden Konsequenzen im Falle einer Weigerung auseinandergesetzt. Zudem habe sich das Risikoprofil von Personen, die bereits vor einer Talibanverfolgung geflüchtet seien, seit der Machtübernahme dramatisch erhöht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren - erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren - erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und wurde spätestens an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht und entführt worden sei, damit er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell eine konkret auf seine Person abzielende Zwangsrekrutierung oder eine konkret auf seine Person abzielende Verfolgung bzw. die Ermordung durch die Taliban wegen seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, droht. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 6 vom 28.01.2022 (LIB) sowie auf den UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2022 (UNHCR); sie entsprechen – in gekürzter Form – den bereits von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen. Politische Lage Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 40 Millionen Menschen. Der Staat befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (LIB, Kapitel 6). Friedensverhandlungen und Eroberung durch die Taliban 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (LIB, Kapitel 4). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (LIB, Kapitel 4). Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (LIB, Kapitel 4). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit September 2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Kapitel 4). Regierung durch die Taliban Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB, Kapitel 4). Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten (UNHCR). Ende Oktober 2021 scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB, Kapitel 4). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die AfghanInnen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel 4). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB, Kapitel 4). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB, Kapitel 4). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten. Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB, Kapitel 4). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich (LIB, Kapitel 4). Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB, Kapitel 4). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (LIB, Kapitel 4). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (LIB, Kapitel 4). Sicherheitslage Im Allgemeinen ist die aktuelle Lage weiterhin von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet, womit manche Informationen sehr rasch veralten können (LIB, Kapitel 2). Aktuelle Sicherheitslage Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am

  1. August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind (UNHCR). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Land verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB, Kapitel 5). Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen (UNHCR). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nach Abschluss des Truppenabzugs des US-Streitkräfte griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an und nahmen es nach eigenen Angaben ein; die NRF bestritt dies. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (LIB, Kapitel 5). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (LIB, Kapitel 5). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen AfghanInnen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am
  2. und
  3. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Angehörige und Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (LIB, Kapitel 5). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Kapitel 5). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Maßnahmen der Risikominderung seitens der Befragten wurden nicht erfasst (LIB, Kapitel 5). Verfolgung von ZivilistInnen und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von Angehörigen der Regierung, Menschenrechtsorganisationen und der Presse. Nach ihrer Machtübernahme kündigten die Taliban an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB, Kapitel 5). Es wurde von Hinrichtungen von ZivilistInnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sei. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (LIB, Kapitel 5). Zivile Opfer, High Profile Attacks und Anschläge gegen Gläubige, Kulturstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit
  4. Ein Anstieg ist jedoch bei den zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs zu verzeichnen (LIB, Kapitel 5). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht. Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von ZivilistInnen. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams und zehn Minenräumer getötet (LIB, Kapitel 5). Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  5. und dem 31.07.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen, die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten. Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul. Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (LIB, Kapitel 5). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  6. und dem 18.08.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  7. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (LIB, Kapitel 5). Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen, er bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.05.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.05.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  8. und 12.06.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (LIB, Kapitel 5). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel 5.1). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene AfghanInnen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische BürgerInnen, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB, Kapitel 5.1). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB, Kapitel 5.1). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält, aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (LIB, Kapitel 5.1). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB, Kapitel 5.1). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB, Kapitel 5.1). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.

einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen AfghanInnen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB, Kapitel 5.1). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel 5.1). Lage in den Regionen Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (LIB, Kapitel 6). Kabul-Stadt Die Stadt Kabul ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-

  1. Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern. Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile (auch Police Distrikts – PDs genannt) zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 6.1). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans – Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad – miteinander verbindet. In Kabul gibt es einen internationalen Flughafen über den (Stand November 2021) nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (LIB, Kapitel 6.1). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren BewohnerInnen sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (LIB, Kapitel 6.1). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Die Kriminalitätsrate in Kabul ist hoch. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilpersonen bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet. Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden. Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde. Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (LIB, Kapitel 6.1). Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 07.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt, welcher Berichten zufolge vom US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LIB, Kapitel 6.1). Nord-Afghanistan Im Norden Afghanistans befinden sich die Provinzen Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Nuristan, Panjsher, Samangan, Sar-e Pul und Takhar. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (LIB, Kapitel 6.2). Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (LIB, Kapitel 6.2). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden. Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB, Kapitel 6.2.1). Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (LIB, Kapitel 6.2.1). Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh (LIB, Kapitel 6.2.1). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge sind in Mazar-e Sharif die weiterführenden Schulen auch für Mädchen geöffnet, wenn auch strenge Bekleidungsvorschriften vorliegen, nach denen ein Hijab und Handschuhe getragen werden müssen und nur die Augen frei bleiben dürfen (LIB, Kapitel 6.2.1). Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Vladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamische Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (LIB, Kapitel 6.2.1). West-Afghanistan Im Westen Afghanistan befinden sich die Provinzen Badghis, Farah, Herat und Nimroz. Die Provinz Herat liegt an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Die Provinzhauptstadt Herat ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Personen leben. Die Stadt ist mit Kandahar City und Kabul über die Ring Road verbunden. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft der Provinzhauptstadt. Der Handel ist eng mit dem Iran verbunden (LIB, Kapitel 6.3). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Die Klimakrise hat unter anderem auch auf die Provinzen Badghis und Farah große Auswirkungen. Hirten sind aufgrund der vorherrschenden Dürre gezwungen, ihr Vieh zu verkaufen, Bauern fliehen aus ihren Dörfern und Töchter werden von ihren Eltern zwangsverheiratet und verkauft, um die Familie zu ernähren. In Farah warten Tagelöhner auf den Straßen der Stadt auf die seltenen Arbeitsangebote und die Vertriebenen berichten, dass es kaum Soforthilfe gibt. In Herat beobachtet Ärzte ohne Grenzen eine besorgniserregende Zunahme der Unterernährung. Die Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder bieten nur noch ein Minimum an Leistungen mit den verbleibenden Mitteln an (LIB, Kapitel 6.3.1). Kurz nach der Eroberung der Stadt Herat durch die Taliban im August 2021 wurde berichtet, dass viele Frauen von ihrem Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden. Am 02.09.2021 protestierten Dutzende von Frauen in Herat gegen die Frauenpolitik der Taliban, unter anderem für das Recht auf Arbeit. Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat als „Abschreckung“ aufgehängt. Ende Oktober kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend ZivilistInnen getötet wurden. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale Kriminelle richtete, die an Entführungen beteiligt sind. Im November haben die Sicherheitskräfte in Herat einen jungen Arzt getötet, wie lokale Quellen bestätigten, nachdem er an einem Sicherheitskontrollpunkt der Polizei nicht angehalten hatte, wie Familienmitglieder berichteten (LIB, Kapitel 6.3.1). Im Oktober gab der Grenzkommandant von Nimroz an, dass die Zahl der Menschen, die versuchen, die Grenze zu überqueren, auf 3.000 bis 4.000 pro Tag angestiegen ist, wobei die wenigsten die für die Überquerung der Grenze notwendigen Papiere hätten (LIB, Kapitel 6.3.1). Zentral-Afghanistan Im Zentrum Afghanistans liegen die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghazni, Ghor, (Maidan) Wardak, Parwan und Uruzgan (Rozgan). Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion, auch Hazarajat genannt, und die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (LIB, Kapitel 6.4). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Im August 2021 wurden nach Angaben von Amnesty International in der Provinz Daikundi zwölf ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet. Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi und Uruzgan. Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (LIB, Kapitel 6.4.1). Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein Dutzend Kinder verhungert wären. Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren. Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet; beschuldigt werden die Taliban (LIB, Kapitel 6.4.1). Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (LIB, Kapitel 6.4.1). Ost-Afghanistan Im Osten Afghanistans liegen die Provinzen Kabul, Khost, Kapisa, Kunar, Laghman, Logar, Nangarhar, Paktia und Paktika. Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangahar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (LIB, Kapitel 6.5). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar aktiv. Im Oktober 2021 gab es Berichte, wonach in Nangarhar in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder der ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (LIB, Kapitel 6.5.1). Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen. Zwei Verdächtige wurden verhaftet (LIB, Kapitel 6.5.1). Im Oktober 2021 wurden mindestens sieben Personen getötet und 15 weitere verletzt, als in Khost ein Sprengsatz explodierte. Ebenso kam es im selben Monat in Asadabad der Hauptstadt von Kunar zu einer Explosion bei der der Polizeichef der Taliban der Provinz getötet wurde und elf weitere Personen verletzt wurden. Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und Taliban-Beamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt (LIB, Kapitel 6.5.1). Im November 2021 wurden hochrangige Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zu Gouverneuren von Logar und Khost ernannt (LIB, Kapitel 6.5.1). Süd-Afghanistan Im Süden Afghanistans liegen die Provinzen Helmand, Kandarhar und Zabul. Kandahar, die zweitgrößte Stadt Afghanistans, beherrscht den Süden Afghanistans, der als „Geburtsort“ der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in den letzten 15 Jahren, bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021, Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und der NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand, wo der größte Teil des afghanischen Opiums angebaut wird (LIB, Kapitel 6.6). In Kandarhar gibt es einen internationalen Flughafen über den (Stand November 2021) nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (LIB, Kapitel 6.6). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in der Stadt Kandahar zahlreiche Zivilpersonen getötet. Im Oktober 2021 wurde berichtet, dass Zivilisten durch aufgegebene improvisierte Sprengkörper (IEDs) und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) in ländlichen Gebieten der Provinz Kandahar verletzt wurden (LIB, Kapitel 6.6.1). Lokale Medien berichten im September, dass Taliban-Beamte in Helmand ein Verbot des Rasierens von Bärten erlassen haben. UNOCHA berichtet, dass Anfang Oktober 2021 14.000 vormals vertriebene Familien in ihre Herkunftsregionen in Helmand zurückkehrten. Im Oktober 2021 berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Helmand und Kandarhar (LIB, Kapitel 6.6.1). Zentrale Akteure In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement. Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front. Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische Landschaft Afghanistans sind noch nicht abschließend ersichtlich (LIB, Kapitel 7). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung angesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB, Kapitel 7). Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (LIB, Kapitel 7). Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB, Kapitel 7.1). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB, Kapitel 7.1). Struktur und Führung der Taliban Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  2. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB, Kapitel 7.1.1). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB, Kapitel 7.1.1). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB, Kapitel 7.1.1). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB, Kapitel 7.1.1). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB, Kapitel 7.1.1). Rechtsschutz und Justizwesen Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB, Kapitel 8). Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Kapitel 8). Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten) (UNHCR). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel 8). Wehrdienst und Zwangsrekrutierung Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (LIB, Kapitel 13). Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte bestand bis zur Übernahme der Taliban weiter. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 13). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren. Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich. UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 13). In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen, teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht. Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (LIB, Kapitel 13). Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe. Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 13). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 13). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (LIB, Kapitel 13). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr

  1. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB, Kapitel 19). Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (LIB, Kapitel 20). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 20). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 20.1). Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen – soweit bislang erkennbar – ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (LIB, Kapitel 20). Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badashkshan im Nordosten lebten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (LIB, Kapitel 20.2). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB, Kapitel 20.2). Rückkehr IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen MigrantInnen. Von den mehr als 865.700 AfghanInnen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrende verzeichnet (LIB, Kapitel 27). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrenden als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrende sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen AfghanInnen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB, Kapitel 27). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (KollegInnen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrende auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrende dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrenden lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 27). „Erfolglosen“ Rückkehrenden aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrenden in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrende aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Rückkehrende mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen, verfügen über mehr Arbeitsmöglichkeiten als die übrige Bevölkerung, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 27). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrenden aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende AfghanInnen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrenden liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Kapitel 27).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrenden aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende AfghanInnen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrenden liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Kapitel 27).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat. Zur Person des Beschwerdeführers Mangels im Verfahren vorgelegter unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung am 23.02.2021 an, am 01.01.2004 geboren zu sein; ein von der belangten Behörde, die Zweifel an dieser Altersangabe hatte, in der Folge eingeholtes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung ergab das im Spruch angeführte spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr räumte er im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2022 selbst ein, dass er nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, indem er einräumte, er glaube, dass er sei 23 Jahre alt sei, er habe sich bei der Erstbefragung um rund 2 bis 4 Jahre jünger gemacht, damit er zur Schule gehen könne. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache und zum Familienstand des Beschwerdeführers basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, an denen auch die belangte Behörde nicht gezweifelt hat. Die Einreise ins Bundesgebiet und die Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund war insgesamt vage und unkonkret gehalten, zum Teil inkonsistent und – nicht zuletzt – weitgehend nicht plausibel. Es ist dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen, die behauptete Bedrohung in Afghanistan glaubhaft zu machen. So gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 23.02.2021 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges und der Unruhen verlassen habe und dass er im Falle der Rückkehr wegen des Krieges um sein Leben fürchten würde. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom Beschwerdeführer verneint; auch die Frage, ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2022 eingangs die Richtigkeit des Protokolls zur Erstbefragung noch ausdrücklich bestätigte, revidierte er im Zuge der weiteren Einvernahme die damals protokollierten Fluchtgründe und gab nunmehr an, dass er wegen Problemen mit den Taliban ausgereist sei. Die Taliban hätten ihn mehrfach bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Da er den Aufforderungen nicht nachgekommen sei, hätten ihn die Taliban schließlich entführt, allerdings sei ihm am Tag darauf die Flucht gelungen. Etwa 1,5 Monate später habe er einen Drohbrief erhalten, worin er wiederum aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen, andernfalls er getötet werden würde. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. In diesem Zusammenhang ist es – selbst unter Beachtung des Zwecks der Erstbefragung, die nicht primär der Erfassung der Fluchtgründe dient – zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Fluchtgrund, nämlich eine konkreten Bedrohungen durch die Taliban sowie eine drohende Zwangsrekrutierung und das damit verbundene einschneidende Erlebnis einer Entführung, würde dieser den Tatsachen entsprechen, im Rahmen der Erstbefragung noch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern ausschließlich die Sicherheitslage und den Krieg in Afghanistan ins Treffen führte, ansonsten aber das Vorliegen weiterer Fluchtgründe bzw. die Gefahr von Sanktionen ausdrücklich verneinte. Der im Rahmen der Einvernahme vom 21.02.2022 auf entsprechenden Vorhalt vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass er die Probleme mit den Taliban erwähnt habe, diese aber nicht protokolliert worden seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nachfolgend eben auch die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlungen bzw. irgendwelche Sanktionen drohen würden, ausdrücklich verneinte. Zudem wurde die Niederschrift der Erstbefragung dem Beschwerdeführer rückübersetzt und diese in der Folge vom Beschwerdeführer unterfertigt, wie er auch in der Einvernahme am 21.02.2022 auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigte; so gab er an, das Protokoll sei ihm rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Abweichend von seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2022 hingegen aus, dass er Angst habe, aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban, die ihn bereits einmal entführt hätten, denen er aber entkommen habe können, anzuschließen, getötet zu werden. Abgesehen von diesem Widerspruch aber gelang es dem Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid vom 22.02.2022 zutreffend aufzeigte – im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2022 auch nicht, die nunmehr behaupteten Bedrohungsszenarien plausibel und widerspruchsfrei darzulegen und somit ein in sich stimmiges Gesamtbild darzutun. So wurde der Beschwerdeführer ersucht, die – bis dahin sehr unkonkret vorgebrachte - Mitnahme durch die Taliban „mit allen Details“ zu schildern, was vom Beschwerdeführer wie folgt umgesetzt wurde: „VP: Sie haben mich entführt und in einen kleinen Raum eingesperrt. Sie wollten mich unterrichten. Eine Nacht habe ich dort verbracht und am nächsten Tag konnte ich von dort aus flüchten. LA: Waren das alle Details? VP: Ja.“ Abgesehen davon, dass ein derart unkonkret gehaltenes Vorbringen per se schon nicht geeignet sein kann, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung plausibel und nachvollziehbar darzutun, führte der Beschwerdeführer auf mehrfache weitere Nachfrage durch die belangte Behörde schließlich im Zuge der weiteren Schilderung des behaupteten Entführungsszenarios zunächst aus, mit vier weiteren Personen eingesperrt gewesen zu sein. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob diese Personen schon länger eingesperrt gewesen seien, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sie nicht gefragt habe, er sei ja nur eine Nacht dort gewesen. Es ist allerdings – wie auch schon die Behörde in der Einvernahme vom 21.02.2022 und im bekämpften Bescheid vom 22.02.2022 ausführte – nicht als plausibel anzusehen, dass ein Entführungsopfer nicht unverzüglich versuchen würde, nähere Informationen zu den Umständen der Inhaftierung von seinen Mitgefangenen zu erlangen. Insbesondere erscheint es im Hinblick auf die behauptete etwa eintägige Dauer der Gefangenschaft – den (allerdings erst auf mehrfache Nachfrage der belangten Behörde ergangenen) Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, sei er früh am Morgen entführt und nach einer etwa zweistündigen Fahrt eingesperrt worden und habe am nächsten Tag flüchten können – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Gespräche mit seinen Mitgefangenen geführt hätte und daher auch nicht in Erfahrung bringen hätte können, wie lange diese schon gefangen gehalten würden. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, revidierte der Beschwerdeführer schließlich seine Angaben und brachte – im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen – nunmehr vor, dass er „natürlich“ mit seinen Mitgefangenen gesprochen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aber insbesondere auch in Bezug auf die Schilderungen zu seiner Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban als nicht plausibel. So behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm nach einer Nacht in Gefangenschaft die Flucht gelungen sei, weil er gemeinsam mit vier weiteren Personen – unbewacht – Wasser holen hätte sollen und im Zuge dessen weggelaufen sei. Es ist allerdings unter hypothetischer Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban entführt und anschließend mit anderen Gefangenen eingesperrt worden sei, als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass die Entführungsopfer bzw. Gefangenen in der Folge ohne jegliche Bewachung zum Wasser holen geschickt worden seien und ihnen seitens der Entführer somit erlaubt worden wäre, sich mehr oder wenig frei zu bewegen, ohne dass seitens der Taliban entsprechende Sicherungsvorkehrungen zur Verhinderung einer Flucht getroffen worden wären. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht zur Hauptstraße und dort weiter zur nächsten Stadt gelaufen sei, kann nicht als wahrscheinlich angesehen werden, weil auf einem solchen offensichtlichen Fluchtweg mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem flüchtigen Beschwerdeführer gesucht worden wäre. Vor dem Hintergrund der behaupteten Bedrohung ist es schließlich aber auch nicht plausibel nachvollziehbar und nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner erfolgreichen Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban schlichtweg nach Hause zurückkehren könnte und würde, ohne auch nur zu versuchen, sich vor seinen Entführern zu verstecken, und es ihm dort in der Folge auch möglich gewesen wäre, weitere 1,5 Monate – bis zum Erhalt eines Drohbriefes – völlig unbehelligt und ohne weitere Zwischenfälle leben zu können, zumal doch den Taliban – nach den Angaben des Beschwerdeführers – offenbar sowohl sein Wohnort, wo er den späteren Drohbrief erhalten habe, als auch der Geschäftsort seines Vaters, wo er zuvor bereits aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen, bekannt sein hätten müssen. Dass die Taliban somit nach einer erfolgreichen Flucht eines Gefangenen keinerlei Bemühungen unternommen hätten, den (leicht auffindbaren) Entflohenen zu suchen und diesen wieder in Gewahrsam zu nehmen, ist entweder als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen oder aber wäre, würde das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form hypothetisch den Tatsachen entsprechen, die Ernsthaftigkeit und Intensität des Interesses der Taliban an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und im Übrigen auch die tatsächliche Gefährlichkeit der Taliban erheblich in Zweifel zu ziehen. Schließlich erscheint es auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des erhaltenen Drohbriefes weiters nicht plausibel, dass die Taliban dem Beschwerdeführer – nach bereits zweimaliger (fruchtloser) Aufforderung, sich ihnen anzuschließen, und der anschließenden Entführung des Beschwerdeführers – nun abermals die Möglichkeit einräumen würden, sich ihnen anzuschließen, ohne einen weiteren Entführungsversuch zu unternehmen, zumal die Aufforderungen an den Beschwerdeführer auch zuvor nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist weiters abträglich, dass es dem Beschwerdeführer ausgehend von seinen zeitlichen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2022, wonach er etwa zwei Monate vor seiner Flucht entführt worden sei und 1,5 Monate danach den Drohbrief erhalten habe, offensichtlich selbst nach Erhalt des Drohbriefes und der darin ausgesprochenen „letzten Drohung“ noch ein weiteres halbes Monat lang möglich gewesen wäre, in Afghanistan zu verbleiben, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen wäre. Auch dadurch wird ein konkretes und ernstliches Interesse der Taliban an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers erheblich in Zweifel gezogen. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 22.02.2022 zutreffend ausführte, ist es dem Beschwerdeführer mit seinem vage gehaltenen und dennoch teilweise widersprüchlichen, weitgehend nicht plausiblen und zudem im Vergleich zur Erstbefragung massiv gesteigerten bzw. widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen, eine bisher bestanden habende bzw. eine aktuell bestehende, gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr durch die Taliban glaubhaft darzulegen. Schließlich ist der Beschwerdeführer der diesbezüglich nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde in der – sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen beschränkenden – Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegengetreten, weshalb von einem bereits feststehenden Sachverhalt auszugehen war. Wenn nun im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe, da sie ihn zu Widersprüchen nicht befragt habe und er der Beweiswürdigung somit auch nicht entgegentreten habe können, so ist auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, zu verweisen, in der – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ausgeführt wird, dass die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Die Behörde war demnach auch nicht dazu verhalten, dem Beschwerdeführer die Widersprüche in seinem Vorbringen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese zu beseitigen. Dem Beschwerdeführer ist es aber im Übrigen auch nachfolgend nicht gelungen, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Fluchtvorbringen im Rahmen der Beschwerde aufzulösen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2022 durch vielfache Nachfrage ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein völlig unkonkret gehaltenes Vorbringen näher zu konkretisieren und plausibler zu gestalten.Wenn nun im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe, da sie ihn zu Widersprüchen nicht befragt habe und er der Beweiswürdigung somit auch nicht entgegentreten habe können, so ist auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, zu verweisen, in der – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ausgeführt wird, dass die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Die Behörde war demnach auch nicht dazu verhalten, dem Beschwerdeführer die Widersprüche in seinem Vorbringen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese zu beseitigen. Dem Beschwerdeführer ist es aber im Übrigen auch nachfolgend nicht gelungen, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Fluchtvorbringen im Rahmen der Beschwerde aufzulösen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2022 durch vielfache Nachfrage ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein völlig unkonkret gehaltenes Vorbringen näher zu konkretisieren und plausibler zu gestalten. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass keine Steigerung der Fluchtgründe, sondern lediglich eine Konkretisierung vorliege, da im Rahmen einer Erstbefragung keine nähere Befragung zu den Fluchtgründen vorzunehmen sei und Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Aussagen dadurch geklärt werden könnten, dass diese zeitlich weit auseinander liegen, so vermag der Beschwerdeführer (der in der Erstbefragung Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates tätigte, die auch berücksichtigt werden können und müssen) dadurch die Steigerung des Vorbringens – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung weder Probleme mit den Taliban noch drohende Sanktionen im Falle seiner Rückkehr auch nur im Ansatz erwähnte und den Angaben daher keine Anhaltspunkte für das spätere Fluchtvorbringen zu entnehmen sind, weshalb auch keine diesbezügliche Konkretisierung vorliegen kann – nicht zu erklären, zumal es sich bei den im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2022 völlig neu vorgebrachten Fluchtgründen tatsächlich nicht nur bloß um eine Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu den Angaben im Rahmen der Erstbefragung handelt, sondern mit der erstmaligen Behauptung konkreter gegen seine Person gerichteter Verfolgungshandlungen durch die Taliban um ein widersprüchliches Vorbringen. Insofern in der Beschwerde weiters in Bezug auf den Drohbrief ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu diesem keine Angaben machen habe können, da sein Vater den Brief aufgefunden und gelesen habe, so vermag auch dieser Erklärungsversuch schon unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2022, im Zuge derer er angab, dass er den Drohbrief bei seiner Flucht aus Afghanistan mitgenommen habe, dieser aber in Griechenland verbrannt worden sei, nicht zu überzeugen, da es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer den – seinen Angaben zu Folge letztlich fluchtauslösenden – Drohbrief weder vor seiner Ausreise noch während seiner mehrmonatigen Reise nach Europa gelesen hätte; dass der Beschwerdeführer aber Analphabet wäre, hat er nicht vorgebracht und kann dies auch in Ansehung einer siebenjährigen Schulbildung nicht angenommen werden. Wenn in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde zu knapp und oberflächlich gewesen sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund seine Fluchtgründe nicht vollständig vorbringen habe können, so tritt der Beschwerdeführer – ganz abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2022 durch vielfache Nachfrage sehr wohl ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sein völlig unkonkret gehaltenes Vorbringen näher zu konkretisieren und plausibler zu gestalten - der Beweiswürdigung der belangten Behörde schon aus dem Grund nicht substantiiert entgegen, weil eine aktuell bestehende und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auch im Rahmen der Beschwerde nicht plausibel dargetan wird. Insbesondere findet das allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und kampffähig sei und daher im Falle einer Rückkehr von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen sei, keine ausreichende Deckung in den Länderfeststellungen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen ist festzuhalten, dass die Taliban – vor ihrer Machtübernahme – grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Rekruten hatten und daher nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierungen Gebrauch machten. Nach ihrer Machtübernahme kündigten die Taliban nunmehr den Aufbau einer eigenen Armee, bestehend aus den bisherigen Taliban-Milizen sowie den Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee, an. Ein konkretes Interesse der Taliban an einer Zwangsrekrutierung des – nicht kampferfahrenen – Beschwerdeführers ist anhand der vorliegenden Länderfeststellungen daher nicht auszumachen und werden auch im Rahmen der Beschwerde keine den Beschwerdeführer individuell treffenden Umstände vorgebracht, aus denen ein konkretes Interesse der Taliban abzuleiten wäre; insbesondere ergibt sich ein solches auch nicht aus dem – nicht glaubhaften – Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten zurückliegenden Zwangsrekrutierungsversuchen. Soweit in der Beschwerde eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende aktuelle Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass er ein junger, gesunder und kampffähiger Mann sei, sowie in diesem Zusammenhang eine ihm drohende Gewalt im Falle einer Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, behauptet wird, ist schließlich noch festzuhalten, dass mit diesen Ausführungen keine individuell und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht wurden, sondern lediglich allgemeine Verfolgungsvermutungen dargelegt wurden, weswegen diesbezüglich auch keine konkrete Verfolgung festgestellt werden konnte. Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich maßgeblich auf das auf die entscheidungserheblichen Teile – der Beschwerdegegenstand der gegenständlichen Entscheidung ist auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkt – reduzierte oben zitierte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Version 6 vom 28.01.2022, das auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, sowie auf die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar
  3. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor volatil und ungewiss darstellt und es nicht zuletzt infolge fehlender (unabhängiger) Berichterstattung seit der Machtübernahme der Taliban teilweise kaum gesicherte Informationen gibt. Der Beschwerdeführer trat diesen – im Wesentlichen auch von der belangten Behörde herangezogenen und dem bekämpften Bescheid vom 22.02.2022 zugrunde gelegten – Länderinformationen im Rahmen seiner Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegen. So wurde in der Beschwerde zwar ausgeführt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien, doch ist es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht gelungen, die Aktualität der herangezogenen Länderberichte durch neuere Berichte zu widerlegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2022 richtet – dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 22.02.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt –, umfasst der Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.02.2022 richtet – dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 22.02.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt –, umfasst der Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmte

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