Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 nach am 22.04.2022 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 14.06.2021, GZ: VA-VR 77419083/21-Ed, betreffend Einbeziehung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , in die (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 nach am 22.04.2022 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) aus, dass XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 03.12.2019 der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) aus, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Erstmitbeteiligter) aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 03.12.2019 der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Begründend führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass am 03.12.2019 durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle auf einer Baustelle an der Adresse XXXX , XXXX , erfolgt sei. Im Zuge dieser Kontrolle sei der Erstmitbeteiligte beim Anbringen von Dichtschlämmen auf Fensterbänken wahrgenommen worden, wobei er bei der Beschwerdeführerin nicht als Dienstnehmer gemeldet gewesen sei. Gegenüber der Finanzpolizei habe er angegeben, er arbeite für die Beschwerdeführerin und sei über Bekannte mit XXXX , einem Angestellten der Beschwerdeführerin, in Kontakt gekommen, welcher ihm am Tag der Kontrolle die Schlüssel für das Gebäude übergeben habe. Das Arbeitsmaterial komme vom Bauherren. Er erhalte eine Entlohnung von EUR 12,00 pro Stunde. Unter der Firmenbuchnummer XXXX sei im Firmenbuch die Firma XXXX dessen Inhaber der Erstmitbeteiligte sei, eingetragen. In dessen Versicherungsverlauf scheine jedoch seit 2017 keine Versicherung auf. Die letzte aufscheinende Versicherung sei eine Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2016. Laut telefonischer Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sei diese Versicherung mit 01.01.2017 storniert worden. Der Erstmitbeteiligte habe gegenüber der ÖGK angegeben, dass er am Tag der Kontrolle zwei bis drei Stunden gearbeitet und hierfür EUR 50,00 erhalten habe. Er sei nur für das Anbringen von Dichtschlämmen beauftragt worden und habe diesen Auftrag als Einzelunternehmer der XXXX durchgeführt. XXXX habe – zur Tätigkeit des Erstmitbeteiligten befragt – angegeben, dass ihm der Erstmitbeteiligte bekannt sei und seines Wissens nach selbständig sei. Er habe ihm ca. EUR 50,00 bezahlt und einen Beleg dafür unterschreiben lassen. Die Frage, ob es andere Unterlagen wie Rechnungen, Verträge oder ähnliches gäbe, sei von ihm verneint worden. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass XXXX weder zeichnungs- noch vertretungsbefugt für die Beschwerdeführerin sei und somit der Erstmitbeteiligte gar nicht Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gewesen sein habe können. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei gegenständlichen Bauhilfstätigkeiten der Fall sei), sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde sei in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies — wenn anderslautende konkrete Behauptungen samt Beweisanbote nicht vorliegen — unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden könne. Da trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Dienstgeberin keine Stellungnahme zum Ablauf der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten abgegeben worden sei, sei vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen gewesen.Begründend führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass am 03.12.2019 durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle auf einer Baustelle an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , erfolgt sei. Im Zuge dieser Kontrolle sei der Erstmitbeteiligte beim Anbringen von Dichtschlämmen auf Fensterbänken wahrgenommen worden, wobei er bei der Beschwerdeführerin nicht als Dienstnehmer gemeldet gewesen sei. Gegenüber der Finanzpolizei habe er angegeben, er arbeite für die Beschwerdeführerin und sei über Bekannte mit römisch 40 , einem Angestellten der Beschwerdeführerin, in Kontakt gekommen, welcher ihm am Tag der Kontrolle die Schlüssel für das Gebäude übergeben habe. Das Arbeitsmaterial komme vom Bauherren. Er erhalte eine Entlohnung von EUR 12,00 pro Stunde. Unter der Firmenbuchnummer römisch 40 sei im Firmenbuch die Firma römisch 40 dessen Inhaber der Erstmitbeteiligte sei, eingetragen. In dessen Versicherungsverlauf scheine jedoch seit 2017 keine Versicherung auf. Die letzte aufscheinende Versicherung sei eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen.Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
4 ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG — unbeschadet einer nach § 7 ASVG oder nach § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung — ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG — unbeschadet einer nach Paragraph 7, ASVG oder nach Paragraph 8, ASVG eintretenden Teilversicherung — ausgenommen.
2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Wert 2019) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Wert 2019) gebührt.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetzt, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetzt, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend ist strittig, ob der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Den Feststellungen zufolge beauftragte ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin den Erstmitbeteiligten mit dem Auftragen von Dichtschlämmen auf Fensterbänken, wobei ein Stundenlohn von EUR 12,00 vereinbart und das Material von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde. Bei den verrichteten Arbeiten handelte es sich um manuelle Tätigkeiten, die ihrer Art nach keine höhere Qualifikation erforderten. Der Erstmitbeteiligte brachte im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft ein, wurde dafür stundenweise entlohnt und verfügte über keine eigene Betriebsorganisation. Aus solchen Erwerbstätigen werden auch dann keine selbständigen Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN).Bei den verrichteten Arbeiten handelte es sich um manuelle Tätigkeiten, die ihrer Art nach keine höhere Qualifikation erforderten. Der Erstmitbeteiligte brachte im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft ein, wurde dafür stundenweise entlohnt und verfügte über keine eigene Betriebsorganisation. Aus solchen Erwerbstätigen werden auch dann keine selbständigen Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeits-ausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158). Spricht die Vermutung in diesem Sinn für ein Dienstverhältnis, dann muss die bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeits-ausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche u.a. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158). Spricht die Vermutung in diesem Sinn für ein Dienstverhältnis, dann muss die bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN). Eine Einbindung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation der Beschäftigenden setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Nach § 34 Abs. 1 ArbVG gilt diejenige Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151). Dazu können z.B. auch Baustellen zählen (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0217; 03.10.2013, 2013/08/0162, 0169-0172).Eine Einbindung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation der Beschäftigenden setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt diejenige Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151). Dazu können z.B. auch Baustellen zählen (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0217; 03.10.2013, 2013/08/0162, 0169-0172). Vorliegend stellte die Baustelle zweifelsfrei einen Betrieb im o.a. Sinne dar, wurden doch über einen mehrwöchigen Zeitraum unter Heranziehung von beauftragten Unternehmen Bauarbeiten an dem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehenden Gebäude durchgeführt. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle der Beschwerdeführerin als Betrieb im oben genannten Sinn anzusehen (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069).Vorliegend stellte die Baustelle zweifelsfrei einen Betrieb im o.a. Sinne dar, wurden doch über einen mehrwöchigen Zeitraum unter Heranziehung von beauftragten Unternehmen Bauarbeiten an dem auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehenden Gebäude durchgeführt. Im Hinblick auf die für ein Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle der Beschwerdeführerin als Betrieb im oben genannten Sinn anzusehen vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069). Ausgehend von der Integration in diesen Betrieb und der Verrichtung manueller Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erforderten und keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum ermöglichten, ist daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu bejahen. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Erstmitbeteiligte über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation verfügte, eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte, bzw. – außer für die Beschwerdeführerin – in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftraggeber tätig wurde oder seine Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer – und nicht lediglich in der Art der Suche einer Arbeitskraft – mit Aussicht auf Erfolg angeboten hatte (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162).Ausgehend von der Integration in diesen Betrieb und der Verrichtung manueller Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erforderten und keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum ermöglichten, ist daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu bejahen. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Erstmitbeteiligte über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation verfügte, eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte, bzw. – außer für die Beschwerdeführerin – in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftraggeber tätig wurde oder seine Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer – und nicht lediglich in der Art der Suche einer Arbeitskraft – mit Aussicht auf Erfolg angeboten hatte vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Soweit die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, der den Erstmitbeteiligten in Dienst genommen hat, gar keine Befugnis dazu hatte, ist auszuführen, dass es an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist (vgl. VwGH 25.01.1994, 92/08/0264). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. VwGH 17.12.1991, 90/08/0222, und 21.09.1993, 92/08/0248).Soweit die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, der den Erstmitbeteiligten in Dienst genommen hat, gar keine Befugnis dazu hatte, ist auszuführen, dass es an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist vergleiche VwGH 25.01.1994, 92/08/0264). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche VwGH 17.12.1991, 90/08/0222, und 21.09.1993, 92/08/0248). Das geleistete Entgelt unterschritt die Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG. Damit ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.Das geleistete Entgelt unterschritt die Grenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Damit ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2244304.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.