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{'item': 'W217 2195557-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 1§ 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW217 2195557-1 SpruchW217 2195557-1/14E, W217 2195557-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. An die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) erging als Abgabepflichtige eine Aufforderung des Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: belangte Behörde), die Anzahl der im
  2. Quartal 2016 verkauften und vermieteten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt sind, bis zum
  3. Jänner 2017 bekanntzugeben.
  4. An die römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) erging als Abgabepflichtige eine Aufforderung des Künstler-Sozialversicherungsfonds (in weiterer Folge: belangte Behörde), die Anzahl der im
  5. Quartal 2016 verkauften und vermieteten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt sind, bis zum
  6. Jänner 2017 bekanntzugeben.
  7. In ihrer Mitteilung vom 04.01.2017 gab die Beschwerdeführerin hierzu bekannt, im Quartal IV/2016 17.149 Geräte in Verkehr gebracht zu haben.
  8. Mit Mandatsbescheid vom 05.01.2017 wurde die zu leistende Abgabe für das Quartal IV/2016 mit EUR 102.894,00 festgesetzt.

§ 1Abs.

1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) sei von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringe, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (bzw. EUR 6,00 ab

  1. Jänner 2013) je Gerät zu entrichten. Die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte sei für das IV. Quartal 2016 in schlüssiger Weise bekannt gegeben worden. Daraus ergebe sich der bemessene Abgabebetrag in Höhe von EUR 102.894,00.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 05.01.2017 wurde die zu leistende Abgabe für das Quartal IV/2016 mit EUR 102.894,00 festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) sei von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringe, eine einmalige Abgabe von EUR 8,72 (bzw. EUR 6,00 ab

  1. Jänner 2013) je Gerät zu entrichten. Die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte sei für das römisch vier. Quartal 2016 in schlüssiger Weise bekannt gegeben worden. Daraus ergebe sich der bemessene Abgabebetrag in Höhe von EUR 102.894,
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, dass aus Anlass des Mandatsbescheides eine genauere Prüfung der Grundlagen der Abgabepflicht ergeben habe, dass der Großteil der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Receiver nicht erstmalig oder nicht entgeltlich in Österreich in Verkehr gebracht worden sei. Internen Ermittlungen zufolge wären auf Basis von § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 KFBG nur insgesamt 2.500 Receiver für das Quartal IV/2016 zu melden gewesen und hätte die Abgabe daher nur EUR 15.000,00 betragen dürfen.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, dass aus Anlass des Mandatsbescheides eine genauere Prüfung der Grundlagen der Abgabepflicht ergeben habe, dass der Großteil der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Receiver nicht erstmalig oder nicht entgeltlich in Österreich in Verkehr gebracht worden sei. Internen Ermittlungen zufolge wären auf Basis von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, KFBG nur insgesamt 2.500 Receiver für das Quartal IV/2016 zu melden gewesen und hätte die Abgabe daher nur EUR 15.000,00 betragen dürfen.

§ 1Abs.

1 Z 3 KFBG sei eine Abgabe nur für erstmalig im Inland entgeltlich in Verkehr gebrachte Satelliten-Receiver zu leisten. Fast die Hälfte der von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Receiver sei zuvor von anderen österreichischen Kunden wegen Kündigungen eines Abonnements oder eines Technikupgrades zurückgestellt und daher nicht erstmalig, sondern wiederholt in Österreich in Verkehr gebracht worden. Diese Receiver seien bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen in Österreich gemeldet worden und sei hierfür eine Abgabe entrichtet worden, sodass beim wiederholten Inverkehrbringen nicht neuerlich eine Abgabe entfalle. Diese Receiver seien irrtümlich in der Meldung für das Quartal IV/2016 erfasst worden. Der Anteil dieser Receiver mache ca. 42% aus. Weiters sei eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Geräte vorgesehen. Die Beschwerdeführerin stelle Receiver auf Wunsch leihweise zur Verfügung, wofür bei Online- oder telefonischer Bestellung eine einmalige Logistikpauschale iHv EUR 12,90 für den Versand an den Kunden anfalle. Die Logistikpauschale decke lediglich den Aufwand für die Versendung des Receivers an den Kunden sowie die administrative Abwicklung ab. Die in den Entgeltbestimmungen ebenfalls angeführte einmalige Aktivierungsgebühr von EUR 29 falle für die Freischaltung des Abonnements an und habe mit dem Leih-Receiver nichts zu tun. Der Kunde könne bei der Bestellung wählen, ob er zusätzlich zu einem Abonnement einen Leih-Receiver erhalten möchte. Er habe hierzu auf dem Online-Bestellformular unter Punkt 3 „Zusatzoptionen Wählen" das Kästchen neben dem Receiver zu aktivieren. In diesem Fall falle die einmalige Logistikpauschale in Höhe von EUR 12,90 an, der Preis für das Abonnement ändere sich dadurch aber in keiner Weise. Dies sei unabhängig davon, welches Paket bzw. welche Pakete gewählt werde. Der Kunde sei somit nicht verpflichtet, den Leih-Receiver in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme des Leih-Receivers habe von der einmaligen Logistikpauschale von EUR 12,90 abgesehen keine Auswirkungen auf den vom Kunden zu zahlenden Preis. Gleiches gelte für das im Fachhandel verwendete Bestellformular, Stand Dezember 2016. Hier könne der Kunde auf Seite 3 in der Rubrik „ XXXX Leihgeräte“ wählen, ob er ein Leihgerät in Anspruch nehmen möchte. Es werde dort auch darauf hingewiesen, dass der Receiver im Eigentum von XXXX bleibe, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und zwei Wochen nach Beendigung des Abonnements an XXXX zurückzuschicken sei. Da der Kunde das Gerät sogleich mitnehmen könne und ein Versand des Receivers somit nicht erforderlich sei, müsse der Kunde bei einer Bestellung im Fachhandel keine Logistikpauschale zahlen. Die Zurverfügungstellung des Receivers sei daher als unentgeltlich anzusehen, weshalb hierfür keine Abgabepflicht bestehe.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sei eine Abgabe nur für erstmalig im Inland entgeltlich in Verkehr gebrachte Satelliten-Receiver zu leisten. Fast die Hälfte der von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Receiver sei zuvor von anderen österreichischen Kunden wegen Kündigungen eines Abonnements oder eines Technikupgrades zurückgestellt und daher nicht erstmalig, sondern wiederholt in Österreich in Verkehr gebracht worden. Diese Receiver seien bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen in Österreich gemeldet worden und sei hierfür eine Abgabe entrichtet worden, sodass beim wiederholten Inverkehrbringen nicht neuerlich eine Abgabe entfalle. Diese Receiver seien irrtümlich in der Meldung für das Quartal IV/2016 erfasst worden. Der Anteil dieser Receiver mache ca. 42% aus. Weiters sei eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Geräte vorgesehen. Die Beschwerdeführerin stelle Receiver auf Wunsch leihweise zur Verfügung, wofür bei Online- oder telefonischer Bestellung eine einmalige Logistikpauschale iHv EUR 12,90 für den Versand an den Kunden anfalle. Die Logistikpauschale decke lediglich den Aufwand für die Versendung des Receivers an den Kunden sowie die administrative Abwicklung ab. Die in den Entgeltbestimmungen ebenfalls angeführte einmalige Aktivierungsgebühr von EUR 29 falle für die Freischaltung des Abonnements an und habe mit dem Leih-Receiver nichts zu tun. Der Kunde könne bei der Bestellung wählen, ob er zusätzlich zu einem Abonnement einen Leih-Receiver erhalten möchte. Er habe hierzu auf dem Online-Bestellformular unter Punkt 3 „Zusatzoptionen Wählen" das Kästchen neben dem Receiver zu aktivieren. In diesem Fall falle die einmalige Logistikpauschale in Höhe von EUR 12,90 an, der Preis für das Abonnement ändere sich dadurch aber in keiner Weise. Dies sei unabhängig davon, welches Paket bzw. welche Pakete gewählt werde. Der Kunde sei somit nicht verpflichtet, den Leih-Receiver in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme des Leih-Receivers habe von der einmaligen Logistikpauschale von EUR 12,90 abgesehen keine Auswirkungen auf den vom Kunden zu zahlenden Preis. Gleiches gelte für das im Fachhandel verwendete Bestellformular, Stand Dezember

  1. Hier könne der Kunde auf Seite 3 in der Rubrik „ römisch 40 Leihgeräte“ wählen, ob er ein Leihgerät in Anspruch nehmen möchte. Es werde dort auch darauf hingewiesen, dass der Receiver im Eigentum von römisch 40 bleibe, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und zwei Wochen nach Beendigung des Abonnements an römisch 40 zurückzuschicken sei. Da der Kunde das Gerät sogleich mitnehmen könne und ein Versand des Receivers somit nicht erforderlich sei, müsse der Kunde bei einer Bestellung im Fachhandel keine Logistikpauschale zahlen. Die Zurverfügungstellung des Receivers sei daher als unentgeltlich anzusehen, weshalb hierfür keine Abgabepflicht bestehe. Lediglich dann, wenn Kunden einen anderen als das als Leih-Receiver angebotene Standardgerät in Anspruch nehmen wollten, wie etwa einen höherwertigen Receiver oder einen solchen mit mehr Speicherkapazität, würden hierfür Reparatur- und Wartungskosten sowie Kosten, die das Einspielen von Softwareupdates abdeckten, im Rahmen einer Servicepauschale in Rechnung gestellt, deren Höhe je nach Gerät variiere. Für das Quartal IV/2016 würden diese Receiver daher als meldepflichtig angesehen. Die Zahl der hiervon betroffenen Satellitenreceiver werde intern derzeit noch nicht erfasst, da sich erst im Zuge der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Mandatsbescheids herausgestellt habe, dass diese Zahl für die Ermittlung der geschuldeten Abgabe relevant sei. Sie lasse sich aber aufgrund der vorhandenen Zahlen relativ exakt errechnen: Insgesamt hätten im Quartal IV/2016 5.305 Kunden einen Receiver mit Servicepauschale bezogen. In dieser Zahl seien sowohl Kabel-Kunden als auch Satelliten-Kunden enthalten. Die genaue Verteilung der Receiver mit Servicepauschale zwischen Kabel- und Satelliten-Kunden werde derzeit von der Beschwerdeführerin noch nicht erfasst, sie wisse aber, dass sie im Quartal IV/2016 81% Satelliten-Neukunden und 19% Kabel-Neukunden gehabt habe. Lege man diese Verteilung zugrunde, so würden sich 4.297 auf Satelliten-Kunden entfallende Receiver mit Servicepauschale ergeben. Die Beschwerdeführerin habe außerdem ermittelt, dass 58% der von ihr im Quartal IV/2016 in Verkehr gebrachten Geräte erstmalig in Verkehr gebracht worden seien, 42% der Geräte seien Geräte gewesen, die von Kunden zurückgestellt und wiederholt in Verkehr gebracht worden seien. Da nur erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte der Meldepflicht unterlägen, seien nur 58% der 4.297 in Verkehr gebrachten Satelliten-Receiver mit Servicepauschale zu melden. Dies ergebe eine Zahl von 2.492 Geräten. Bei dieser Zahl handle es sich um eine Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der vorhandenen Zahlen und nicht um einen genauen Wert.
  2. Im anschließend durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2017 aufgefordert, die korrekten Stückzahlen für alle erstmalig in Verkehr gebrachten DVB-S fähigen Geräte bekannt zu geben, sowie Nachweise dafür zu erbringen, welche und wie viele der ursprünglich gemeldeten Geräte nicht erstmalig in Verkehr gebracht worden seien. Weiters führte die belangte Behörde zum Vorbringen der leihweisen Zurverfügungstellung der Geräte aus, dass trotz der Bezeichnung als Leihe ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege: Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein geeigneter Receiver erforderlich. Die Überlassung des Receivers stelle nur einen Teil der Gesamtleistung dar, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und daher in diesen Preis miteinkalkuliert sei. Somit würden auch als „Leihgeräte“ bezeichnete Geräte (sofern erstmalig in Verkehr gebracht) einer Abgabe- und Meldepflicht

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 unterliegen, da sie entgeltlich in Verkehr gebracht worden seien.

  1. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Äußerung vom 11.07.2017, in der der Auffassung der belangten Behörde insbesondere mit Hinweis darauf entgegengetreten wurde, dass der Abonnementpreis unabhängig davon, ob vom Kunden ein Leihreceiver in Anspruch genommen werde, in gleicher Höhe bezahlt werde. Dass Receiverkosten in der Kalkulation des Abonnementpreises ebenso wie etwa Personalkosten, Kosten für Geschäftsräumlichkeiten etc. berücksichtigt werden, ändere an der Beurteilung nichts. Unter einem teilte die Beschwerdeführerin mit, eine vertiefte Überprüfung habe ergeben, dass tatsächlich nur erstmals in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte in die Meldung für das Quartal IV/2016 aufgenommen worden seien.
  2. Nach erneutem Parteiengehör übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.09.2017 eine genaue Aufstellung der im
  3. Quartal 2016 und
  4. Quartal 2017 zur Verfügung gestellten Receiver: Receiver
  5. Quartal 2016 Quartal 2017 Receiver mit DVB-S Tuner Gesamt 17.149 12.525 Davon: Receiver mit DVB-S Tuner mit Servicepauschale 4.297 2.136 Meldepflichtige Receiver 4.297 2.136
  6. Mit Bescheid vom 07.03.2018 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Mandatsbescheid vom 05.01.
  7. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Abgabe in der Höhe von EUR 102.894,00 an den Fonds innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu leisten habe. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sei die Abgabe für alle Geräte zu leisten, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen. Die Bestimmung beziehe sich somit auf alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines internen Kommunikationsfehler irrtümlich davon ausgegangen, dass auch wiederholt in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte gemeldet wurden. Nach einer vertiefenden Überprüfung durch die Beschwerdeführerin sei jedoch festgestellt worden, dass tatsächlich nur erstmals in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte in die Meldung für das Quartal IV/2016 aufgenommen worden seien. Die belangte Behörde halte daher fest, dass sämtliche von der abgabepflichtigen Partei gemeldeten Geräte erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht wurden und daher der Meldepflicht

§ 3Abs.

3 Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sei die Abgabe für alle Geräte zu leisten, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen. Die Bestimmung beziehe sich somit auf alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines internen Kommunikationsfehler irrtümlich davon ausgegangen, dass auch wiederholt in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte gemeldet wurden. Nach einer vertiefenden Überprüfung durch die Beschwerdeführerin sei jedoch festgestellt worden, dass tatsächlich nur erstmals in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte in die Meldung für das Quartal IV/2016 aufgenommen worden seien. Die belangte Behörde halte daher fest, dass sämtliche von der abgabepflichtigen Partei gemeldeten Geräte erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht wurden und daher der Meldepflicht

Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die für den Empfang der Pay-TV-Programme erforderlichen Receiver würden nur leihweise zur Verfügung gestellt werden, sei festzuhalten, dass mit dem Abschluss des Programmabonnements ein entgeltliches Rechtsgeschäft zustande gekommen sei. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein geeigneter Receiver erforderlich. Die Überlassung des Receivers stelle nur einen Teil der Gesamtleistung dar, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und somit in diesen Preis miteinkalkuliert sei. Es sei daher jedenfalls von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft und somit auch einem „in Verkehr bringen" auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des OGH vom 21. November 2006, 4 Ob 162/06m, zu verweisen, welcher festgestellt habe, dass Programmabonnement und Receiver eine Funktionseinheit bilden. So habe auch das Handelsgericht Wien (HG Wien vom 11.06.2012, 22 Cg 35/11g) im Rahmen der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Pay-TV-Anbieters, mit Verweis auf die oben angeführte Entscheidung erkannt, dass Programmabonnement und Receiver eine Einheit bilden, und nicht von einem unentgeltlichen Vertrag (Leihvertrag), sondern von einem entgeltlichen Vertrag ausgegangen werden müsse und daher die Gewährleistungsbestimmungen anzuwenden sind. Das OLG Wien habe bestätigt, dass die Überlassung des Digital-Receivers durch einen Pay-TV-Anbieter nur ein Teil eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Abonnenten und dem Anbieter sei (OLG Wien vom 18.02.2013, 5 R 185/12f). Die belangte Behörde hielt nochmals fest, dass nach geltender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabe

§ 1Abs.

1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für alle Geräte zu leisten sei, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen. Die Bestimmung beziehe sich somit auf alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllen. Sollten somit auch an Kabel- oder andere Kunden entsprechende Geräte vermietet/verkauft werden, würden auch diese der Meldepflicht

Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen. Die belangte Behörde hielt nochmals fest, dass nach geltender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabe

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für alle Geräte zu leisten sei, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen. Die Bestimmung beziehe sich somit auf alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllen. Sollten somit auch an Kabel- oder andere Kunden entsprechende Geräte vermietet/verkauft werden, würden auch diese der Meldepflicht

Kunstförderungsbeitragsgesetz unterliegen.

  1. Mit Schreiben vom 09.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.
  2. Für die leihweise Zurverfügungstellung der Receiver falle bei Online- oder telefonischer Bestellung eine einmalige Logistikpauschale iHv EUR 12,90 für den Versand an den Kunden an. Die Logistikpauschale decke lediglich den Aufwand für die Versendung des Receivers an den Kunden sowie die administrative Abwicklung des Versands ab. Die Logistikpauschale stehe der Qualifikation als unentgeltliche Zusatzleistung nicht entgegen. Es liege keine entgeltliche Zurverfügungstellung des Receivers vor, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Bezug des Receivers und einem vom Kunden zu zahlenden Entgelt für den Receiver gebe. Der Kunde, der ein Abonnement ohne Leih-Receiver abschließe, zahle denselben Abonnementpreis, wie der Kunde, der sich zum Bezug des Leih-Receivers entschließe. Insgesamt hätten am 30.06.2017 ca. 65.000 Abonnenten keinen Leih-Receiver in Anspruch genommen. Dass die Receiverkosten in der Kalkulation des Abonnementpreises ebenso wie etwa Personalkosten, Kosten für Geschäftsräumlichkeiten etc. berücksichtigt werden, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidungen des OGH und des HG Wien seien nicht einschlägig. Zudem unterstelle die belangte Behörde § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie trotz Beschränkung der Abgabenpflicht auf entgeltlich zur Verfügung gestellte Geräte für Leih-Receiver eine Abgabe vorschreibe, obwohl diese als unentgeltliche Zusatzleistung zu einem entgeltlichen Vertrag auf Dauer des Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen werde. Eine verfassungskonforme Interpretation führe zu dem Ergebnis, dass für einen Leih-Receiver keine Abgabe anfalle.Zudem unterstelle die belangte Behörde Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie trotz Beschränkung der Abgabenpflicht auf entgeltlich zur Verfügung gestellte Geräte für Leih-Receiver eine Abgabe vorschreibe, obwohl diese als unentgeltliche Zusatzleistung zu einem entgeltlichen Vertrag auf Dauer des Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen werde. Eine verfassungskonforme Interpretation führe zu dem Ergebnis, dass für einen Leih-Receiver keine Abgabe anfalle.
  3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung W173 zugewiesen.
  4. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 25.02.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 neu zugewiesen.
  5. Am 07.03.2022 führte das BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
  6. Mit Schreiben vom 09.03.2022 legte die Beschwerdeführerin einen Firmenbuchauszug zum Nachweis der Prokura der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prokuristin Frau Mag. XXXX MBA, sowie die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 1 KFBG vor, woraus hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Empfangsmöglichkeit von ausländischen Rundfunk- und TV-Programmen als sachliche Begründung für die Einführung einer Abgabe auf Satelliten-Receiver anführe und aus diesem Grund einen Zuschlag auf die für den Empfang inländischer Programme anfallende Abgabe

Z 1 als gerechtfertigt angesehen habe.13. Mit Schreiben vom 09.03.2022 legte die Beschwerdeführerin einen Firmenbuchauszug zum Nachweis der Prokura der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prokuristin Frau Mag. römisch 40 MBA, sowie die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Paragraph eins, KFBG vor, woraus hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Empfangsmöglichkeit von ausländischen Rundfunk- und TV-Programmen als sachliche Begründung für die Einführung einer Abgabe auf Satelliten-Receiver anführe und aus diesem Grund einen Zuschlag auf die für den Empfang inländischer Programme anfallende Abgabe

Ziffer eins, als gerechtfertigt angesehen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist eine österreichische Rundfunkveranstalterin, die Abonnements für eigene und von ihrer deutschen Muttergesellschaft veranstaltete Pay-TV-Programme in Österreich an Endkunden verkauft. Die Programme können über Kabel, Satellit und IP-Netze empfangen werden. Bei einem Anschluss über Satellit kann der Kunde entscheiden, ob er einen Satelliten-Receiver oder ein CI+-Modul haben möchte. Entscheidet er sich für einen Satelliten-Receiver, kann er weiters zwischen dem Standard-Modell, für das keine Servicepauschale anfällt (sog. „Leih-Receiver“), und einem höherwertigen Model, mit z.B. mehr Speicherplatz, wofür eine einmalige Servicepauschale anfällt, entscheiden. Beide Arten von Receivern verbleiben im Eigentum von XXXX und sind nach Vertragsende an XXXX zurückzuschicken. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine österreichische Rundfunkveranstalterin, die Abonnements für eigene und von ihrer deutschen Muttergesellschaft veranstaltete Pay-TV-Programme in Österreich an Endkunden verkauft. Die Programme können über Kabel, Satellit und IP-Netze empfangen werden. Bei einem Anschluss über Satellit kann der Kunde entscheiden, ob er einen Satelliten-Receiver oder ein CI+-Modul haben möchte. Entscheidet er sich für einen Satelliten-Receiver, kann er weiters zwischen dem Standard-Modell, für das keine Servicepauschale anfällt (sog. „Leih-Receiver“), und einem höherwertigen Model, mit z.B. mehr Speicherplatz, wofür eine einmalige Servicepauschale anfällt, entscheiden. Beide Arten von Receivern verbleiben im Eigentum von römisch 40 und sind nach Vertragsende an römisch 40 zurückzuschicken. Kunden, die keinen Leih-Receiver benötigen, sind Kunden, die einen Kabelempfang haben sowie spezielle Kunden, wie XXXX -, XXXX -, und XXXX -Kunden, die keinen Receiver von XXXX bekommen. Diese verwenden Geräte ihrer jeweiligen Anbieter, sowie Kunden, die ein CI+-Modul verwenden. Weiters gibt es noch einige Kunden, die einen Alt-Receiver haben, XXXX -zertifiziert, die bei Abschluss eines Neuabonnements keinen Receiver in Anspruch nehmen müssen.Kunden, die keinen Leih-Receiver benötigen, sind Kunden, die einen Kabelempfang haben sowie spezielle Kunden, wie römisch 40 -, römisch 40 -, und römisch 40 -Kunden, die keinen Receiver von römisch 40 bekommen. Diese verwenden Geräte ihrer jeweiligen Anbieter, sowie Kunden, die ein CI+-Modul verwenden. Weiters gibt es noch einige Kunden, die einen Alt-Receiver haben, römisch 40 -zertifiziert, die bei Abschluss eines Neuabonnements keinen Receiver in Anspruch nehmen müssen. Der Kunde kann hierfür bei der Bestellung wählen, ob er zusätzlich zu einem Abonnement einen Receiver erhalten möchte. Bei Online- und telefonischer Bestellung fällt für den Versand des Receivers eine einmalige Logistikpauschale in Höhe von EUR 12,90 an, die die Versandkosten sowie den administrativen Aufwand für den Versand abdeckt. Die Höhe der Logistikpauschale ist unabhängig davon, welches Abonnement-Paket gewählt wird. Für die Freischaltung des Abonnements fällt eine einmalige Aktivierungsgebühr von EUR 29,00 an. Für unmittelbar im Fachhandel bestellte und ausgefolgte Geräte ist keine Logistikpauschale zu zahlen. Für Kunden, die ein anderes als das von der Beschwerdeführerin angebotene Standard-Gerät in Anspruch nehmen möchten (z.B. ein höherwertigeres Gerät und/oder ein Gerät mit mehr Speicherplatz) stellt diese zusätzlich zur Logistikpauschale eine einmalige Servicepauschale in Rechnung, die die Kosten für Wartung und Reparatur sowie Einspielen von Softwareupdates abdeckt, und deren Höhe je nach Gerät variiert. 1.
  4. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin

§ 3Abs.

3 KFBG vom 04.01.2017 gab diese für das Quartal IV/2016 zunächst 17.149 in Österreich in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver bekannt. In der Folge vertrat die Beschwerdeführerin, dass von den insgesamt 17.149 in Verkehr gebrachten Receivern mit DVB-S Tuner lediglich eine geschätzte Anzahl von 4.297 DVB-S Tunern mit Servicepauschale der Meldepflicht unterliegen würden. 1.2. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz 3, KFBG vom 04.01.2017 gab diese für das Quartal IV/2016 zunächst 17.149 in Österreich in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver bekannt. In der Folge vertrat die Beschwerdeführerin, dass von den insgesamt 17.149 in Verkehr gebrachten Receivern mit DVB-S Tuner lediglich eine geschätzte Anzahl von 4.297 DVB-S Tunern mit Servicepauschale der Meldepflicht unterliegen würden. 1.3. Strittig ist nun, ob die von der Beschwerdeführerin als „Leih-Receiver“ bezeichneten Geräte (sofern erstmalig in Verkehr gebracht) einer Abgabe- und Meldepflicht

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 unterliegen, da sie entgeltlich in Verkehr gebracht wurden.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung brachte die Prokuristin der Beschwerdeführerin zunächst vor, es sei zwar die Anzahl der Receiver mit Servicepauschale erhoben worden, jedoch nicht unterschieden worden zwischen Satellitenempfang und Kabelempfang. Im Quartal IV/2016 habe es 17.149 Receiver mit SAT-Tuner, davon 4.297 mit Servicepauschale, gegeben. Genaue Zahlen gebe es nicht, lediglich die im Beschwerdeschriftsatz dargestellte Schätzung. Ein Receiver mit Kabeltuner sei nicht für den Empfang von Rundfunksendungen über Satellit geeignet. Dies blieb von der belangten Behörde unwidersprochen. Die Prokuristin der Beschwerdeführerin erläuterte zunächst den Ablauf des Geschäftsmodells mit den Leih-Receivern (soweit verfahrensgegenständlich relevant): Habe ein Kunde einen Satellitenanschluss, könne er wählen, ob er einen Satelliten-Receiver oder ein CI+-Modul wolle. Entscheide er sich für einen Satelliten-Receiver, könne er zwischen dem Standardgerät, für das keine Servicepauschale anfalle (sog. „Leih-Receiver“) sowie einem höherwertigen Gerät, für das eine einmalige Servicepauschale anfalle, entscheiden. Beide Arten von Receivern verblieben im Eigentum von XXXX und seien nach Vertragsende an XXXX zurückzuschicken.Die Prokuristin der Beschwerdeführerin erläuterte zunächst den Ablauf des Geschäftsmodells mit den Leih-Receivern (soweit verfahrensgegenständlich relevant): Habe ein Kunde einen Satellitenanschluss, könne er wählen, ob er einen Satelliten-Receiver oder ein CI+-Modul wolle. Entscheide er sich für einen Satelliten-Receiver, könne er zwischen dem Standardgerät, für das keine Servicepauschale anfalle (sog. „Leih-Receiver“) sowie einem höherwertigen Gerät, für das eine einmalige Servicepauschale anfalle, entscheiden. Beide Arten von Receivern verblieben im Eigentum von römisch 40 und seien nach Vertragsende an römisch 40 zurückzuschicken. Sodann führte sie aus, die Geräte, die die Beschwerdeführerin als Teil des Abonnements anbiete, kaufe sie von XXXX Deutschland. Sie gehe davon aus, dass die Kosten in den Gemeinkosten, wie z.B. auch die Anmietung von Büroräumlichkeiten oder die IT-Infrastruktur, berücksichtigt würden. Die Kosten seien im Preis eingerechnet, jedoch nicht extra ausgewiesen als Entgeltbestandteil.Sodann führte sie aus, die Geräte, die die Beschwerdeführerin als Teil des Abonnements anbiete, kaufe sie von römisch 40 Deutschland. Sie gehe davon aus, dass die Kosten in den Gemeinkosten, wie z.B. auch die Anmietung von Büroräumlichkeiten oder die IT-Infrastruktur, berücksichtigt würden. Die Kosten seien im Preis eingerechnet, jedoch nicht extra ausgewiesen als Entgeltbestandteil.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF). § 3 Abs. 1 KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.Paragraph 3, Absatz eins, KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die Bezug habenden Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes lauten: „§ 1.

(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder

§ 3Rundfunkgebührengesetz, BGBl.

I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

  1. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;
  2. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, Decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.„§ 1.

(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:, 1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder

Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);,

  1. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;,
  2. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, Decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe

Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe

Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag

Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag

Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden. § 3.

(1)Die Abgaben

§ 1Abs.

1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler.Paragraph 3,

(1)Die Abgaben

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler.

(2)Die Abgabe

§ 1Abs.

1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag

  1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag
  2. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag
  3. März bis zum
  4. März und mit Stichtag
  5. September bis zum
  6. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid

§ 57AVG die Abgabe bemessen.

(2)Die Abgabe

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag

  1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag
  2. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag
  3. März bis zum
  4. März und mit Stichtag
  5. September bis zum
  6. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid

Paragraph 57, AVG die Abgabe bemessen.

(3)Die Abgabe

§ 1Abs.

1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(3)Die Abgabe

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung.

(4)Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte

§ 1Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(4)Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5)Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten

Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(5)Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten

Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6)Von den Abgaben

Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(6)Von den Abgaben

Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 3.3. In der Sache:

§ 1Abs.

1 Z 3 KFBG ist von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 (ab 1. Jänner 2013) je Gerät zu entrichten. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG ist von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von EUR 6,00 (ab

  1. Jänner 2013) je Gerät zu entrichten. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind. § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG sieht eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver vor. Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Receiver ist nach dem Gesetzeswortlaut somit keine Abgabe zu leisten.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sieht eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver vor. Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Receiver ist nach dem Gesetzeswortlaut somit keine Abgabe zu leisten. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, bei der Zurverfügungstellung der zum Empfang der Abonnementinhalte erforderlichen Empfangsgeräte (Satellitenreceiver) auf Wunsch des Kunden – sofern es sich nicht um Geräte besonderer technischer Ausstattung handle, für die eine gesonderte Servicepauschale zu leisten sei – handle es sich um eine Leihe, die nach ihrer Definition unentgeltlich sei. Für den Bezug eines solchen Gerätes durch den Kunden falle lediglich im Falle der Online- oder telefonischen Bestellung eine Logistikpauschale an, darüber hinaus sei jedoch kein Entgelt für die Nutzung des Geräts zu leisten. Das Inverkehrbringen solcher Geräte sei damit unentgeltlich und würde nicht der Abgabepflicht nach dem KFBG unterliegen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin (Fassung 02.11.2016) ist Folgendes festgehalten (auszugsweise): „1.2 Empfangsgerät (gilt nicht, wenn das Empfangsgerät von einem Kabel-/IP-Netzbetreiber bereitgestellt wird) 1.2.1 Der Abonnent benötigt zum Empfang der XXXX Dienste ein Empfangsgerät gem. Punkt 1.1.
  2. 1.2.1 Der Abonnent benötigt zum Empfang der römisch 40 Dienste ein Empfangsgerät gem. Punkt 1.1.
  3. 1.2.2 Soweit dem Abonnenten bei Vertragsabschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, kann der Abonnent von XXXX bis zur Beendigung seines Abonnements einen Digital-Receiver gegebenenfalls samt Festplatte leihen (nachfolgend „Leih-Receiver“). Die Auswahl des Gerätes (insb. Hersteller und Farbe) wird von XXXX bestimmt. 1.2.2 Soweit dem Abonnenten bei Vertragsabschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, kann der Abonnent von römisch 40 bis zur Beendigung seines Abonnements einen Digital-Receiver gegebenenfalls samt Festplatte leihen (nachfolgend „Leih-Receiver“). Die Auswahl des Gerätes (insb. Hersteller und Farbe) wird von römisch 40 bestimmt. 1.2.3 Für den Leih-Receiver leistet XXXX in der Weise Gewähr, dass Schäden am Leih-Receiver während der Dauer des Abonnements kostenlos beseitigt werden. Der Abonnent hat in diesem Fall das Leihgerät an XXXX zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Für den Fall, dass den Abonnenten ein Verschulden an den Schäden des Leih-Receivers trifft, behält sich XXXX vor, die durch die Schadenssuche und/oder -behebung entstandenen Reparatur- und/oder Transportkosten dem Abonnenten in Rechnung zu stellen. 1.2.3 Für den Leih-Receiver leistet römisch 40 in der Weise Gewähr, dass Schäden am Leih-Receiver während der Dauer des Abonnements kostenlos beseitigt werden. Der Abonnent hat in diesem Fall das Leihgerät an römisch 40 zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Für den Fall, dass den Abonnenten ein Verschulden an den Schäden des Leih-Receivers trifft, behält sich römisch 40 vor, die durch die Schadenssuche und/oder -behebung entstandenen Reparatur- und/oder Transportkosten dem Abonnenten in Rechnung zu stellen. 1.2.4 Der Abonnent ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von XXXX zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an XXXX zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist XXXX berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich XXXX vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.1.2.4 Der Abonnent ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von römisch 40 zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an römisch 40 zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist römisch 40 berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich römisch 40 vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. (…) 2.2 Empfangsgerät und Smartcard Der Abonnent ist nicht berechtigt, eine Smartcard oder ein Leih-Empfangsgerät Dritten zu überlassen, sofern diese von XXXX zur Verfügung gestellt wurden. Davon ausgenommen ist die Überlassung zu Reparaturzwecken an einen von XXXX mit der Reparatur beauftragten Dritten.Der Abonnent ist nicht berechtigt, eine Smartcard oder ein Leih-Empfangsgerät Dritten zu überlassen, sofern diese von römisch 40 zur Verfügung gestellt wurden. Davon ausgenommen ist die Überlassung zu Reparaturzwecken an einen von römisch 40 mit der Reparatur beauftragten Dritten. (…)“ Auf den Sachverhalt bezogen bedeutet das: Im gegenständlichen Verfahren ist nun strittig, ob die von der Beschwerdeführerin als „Leih-Receiver“ bezeichneten Geräte (sofern erstmalig in Verkehr gebracht) einer Abgabe- und Meldepflicht

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 unterliegen, da sie entgeltlich in Verkehr gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin stellt ihren Kunden bei Abschluss eines Pay-TV-Abonnements auf Wunsch einen Receiver zur Verfügung. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, ist ein solcher Receiver (bzw. ein CI+-Modul) erforderlich. Die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes steht auf Seite der Beschwerdeführerin in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages. Auch wenn für die Nutzung des Receivers kein (weiteres) Entgelt vorgesehen ist, erbringt die Beschwerdeführerin diese Leistung doch im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus altruistischer Freigiebigkeit. Die Zurverfügungstellung eines Receivers ist vielmehr Teil der im Rahmen des Abonnements angebotenen Leistungen der Beschwerdeführerin, dem die monatliche Zahlung des Abonnenten gegenübersteht, selbst wenn für die Überlassung und die Nutzung des Receivers kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird. Die Zurverfügungstellung des Receivers durch die Beschwerdeführerin an den Kunden wird ihr mit dem vom Kunden zu entrichtenden, entsprechend der unternehmensinternen Kalkulation bemessenen Abonnementpreis mitabgegolten. Wird vom Kunden ein Receiver der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen, kann – wie soeben ausgeführt – aufgrund der entsprechenden Berücksichtigung in der Kalkulation des alle Kunden treffenden Abonnementpreises jedenfalls nicht von einer Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dass jene Abonnenten, welche bei Bestellung des Abonnements bereits über einen tauglichen Receiver – beispielsweise ihres Kabel- bzw. IP-Netzbetreibers – verfügen oder gegebenenfalls ein anderes am Markt erhältliches Gerät erwerben, denselben Abonnementpreis zu entrichten haben, wie jene, die ein Gerät der Beschwerdeführerin erhalten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In jedem Fall enthält der zu entrichtende Abonnementpreis einen – wenn auch nicht buchhalterisch gesondert ausgewiesenen – Entgeltbestandteil, der aus der Berücksichtigung der die Beschwerdeführerin treffenden Receiverkosten erfließt und insofern auf alle Abonnementbezieher gleichermaßen übergewälzt wird. Der Kunde erwirbt durch den Abschluss des Abonnementvertrages und die Entrichtung eines Pauschalpreises die Berechtigung, diese Leistung der Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin werden die Kosten, die ihr für die Erbringung dieser Leistung entstehen, im Wege des Abonnementpreises eingebracht. Die Beschwerdeführerin übergibt ihren Kunden nur dann ein Empfangsgerät zum unentgeltlichen Gebrauch, wenn diese bei ihr ein Abonnement abschließen. Mag auch die Beschwerdeführerin das Zurverfügungstellen der Receiver als „Leihe“ bezeichnen, so fließt der Preis des „Leih-Receivers“ in den Abonnementpreis ein und wird dort sehr wohl von den Kunden (anteilig) entrichtet. Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung des Receivers ein wesentlicher Teil eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses ist und als solches nicht losgelöst von diesem zu beurteilen ist. In Bezug auf das Argument der Beschwerdeführerin, dass bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auf Leih-Receiver für solche Kunden, die bereits über einen der Abgabenpflicht nach dem KFBG unterliegenden Fernseher mit eingebauten SAT-Decoder verfügen, eine Mehrfachbelastung entstehen würde, ist auf die Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) zu verweisen. Demnach könne aus der im zweiten Satz des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG normierten Ausnahme von der Abgabepflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, die vom Gesetzgeber mit dem Ziel der "Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber" begründet wurde, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr. 132/2000, sofern damals TV-Geräte mit Mehrfachtunern bereits im Verkehr gewesen wären, diese Geräte zwecks Vermeidung von Doppelbelastungen nicht der Abgabepflicht des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG hätte unterwerfen wollen.In Bezug auf das Argument der Beschwerdeführerin, dass bei Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auf Leih-Receiver für solche Kunden, die bereits über einen der Abgabenpflicht nach dem KFBG unterliegenden Fernseher mit eingebauten SAT-Decoder verfügen, eine Mehrfachbelastung entstehen würde, ist auf die Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011) zu verweisen. Demnach könne aus der im zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG normierten Ausnahme von der Abgabepflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, die vom Gesetzgeber mit dem Ziel der "Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber" begründet wurde, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2000,, sofern damals TV-Geräte mit Mehrfachtunern bereits im Verkehr gewesen wären, diese Geräte zwecks Vermeidung von Doppelbelastungen nicht der Abgabepflicht des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG hätte unterwerfen wollen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin – wenngleich als Leihe bezeichnete – Überlassung des Receivers nur einen Teil der Gesamtleistung darstellt, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und somit in diesen Preis miteinkalkuliert ist. Es ist daher jedenfalls von einem entgeltlichen in Verkehr bringen iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG auszugehen.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin – wenngleich als Leihe bezeichnete – Überlassung des Receivers nur einen Teil der Gesamtleistung darstellt, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und somit in diesen Preis miteinkalkuliert ist. Es ist daher jedenfalls von einem entgeltlichen in Verkehr bringen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG auszugehen. Es war daher spruchgemäß insgesamt zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2195557.1.00

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