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{'item': 'W233 2253513-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW233 2253513-1 Spruch, W233 2253513-1/9E Beschluss 1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Im Namen der Republik

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. 1292592504-220032309, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. 1292592504-220032309, zu Recht: A.2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. B.2)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen 1.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.01.2022 festgenommen. Am 07.01.2022 wurde sie wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen iSd §§ 127, 130 Abs. 1 StGB, § 231 StGB in Untersuchungshaft genommen. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.01.2022 festgenommen. Am 07.01.2022 wurde sie wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen iSd Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, Paragraph 231, StGB in Untersuchungshaft genommen. 1.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet wurde und eine Beweisaufnahme stattfand. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme hielt das Bundesamt in der Verständigung fest, dass am 06.01.2022 eine Verständigung bei der Behörde eingegangen sei, wonach gegen die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da sie dringend tatverdächtig sei, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung habe sie ihren Aufenthalt offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei aufgrund der Art des Delikts von ihr eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich gehe die Behörde davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, sie in Schubhaft zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen und die in der Verständigung angeführten Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu einer allfälligen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten. Diese Verständigung wurde von der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX am 13.01.2022 übernommen. Diese Verständigung wurde von der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt römisch 40 am 13.01.2022 übernommen. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.01.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate, wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate, wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.03.2022 übernommen. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung gegen diesen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
  10. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung gegen diesen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
  11. Am 01.04.2022 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, W233 2253513-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Teilerkenntnis gelangte am 05.04.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurde am selben Tag der Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. 1.
  13. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, W233 2253513-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Teilerkenntnis gelangte am 05.04.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurde am selben Tag der Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.04.2022 aus der Strafhaft entlassen. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  15. Mit dem am 11.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (sic!) bis III. des Bescheids vom 17.02.2022 zurückgezogen werde. 1.
  16. Mit dem am 11.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (sic!) bis römisch drei. des Bescheids vom 17.02.2022 zurückgezogen werde.
  17. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt. Konkret stützen sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin sowie zum Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Verständigung der Behörde vom 07.01.2022 und den Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2022 (samt den im Akt aufliegenden Zustellscheinen) sowie auf die Beschwerde vom 17.03.
  18. Die Feststellung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022, W233 2253513-1/3Z (samt Zustellbestätigungen). Ferner beruht die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 17.02.2022 auf dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.04.
  19. Ferner beruht die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 17.02.2022 auf dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.04.
  20. Die Feststellungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin in Österreich, zu Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu ihrer Verurteilung durch das Landesgericht XXXX gründen auf der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 07.01.2022, der Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2022, GZ. XXXX , sowie dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.01.2022, GZ. XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin in Österreich, zu Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu ihrer Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 gründen auf der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 07.01.2022, der Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2022, GZ. römisch 40 , sowie dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.01.2022, GZ. römisch 40 . Zudem beruht die Feststellung zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Verständigung vom Strafantritt der Justizanstalt XXXX vom 10.02.2022, in welcher als tatsächliches Strafende „05.04.2022“ angeführt wird. Zudem beruht die Feststellung zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Verständigung vom Strafantritt der Justizanstalt römisch 40 vom 10.02.2022, in welcher als tatsächliches Strafende „05.04.2022“ angeführt wird. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 05.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, stützt sich auf die diesbezügliche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.04.
  21. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A.1.): 3.
  22. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids nach Zurückziehung der Beschwerde:3.
  23. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids nach Zurückziehung der Beschwerde: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)". In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)". Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung [gegenständlich: der Beschwerde] ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung [bzw. der Beschwerde] erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung [gegenständlich: der Beschwerde] ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung [bzw. der Beschwerde] erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit Schriftsatz vom 11.04.2022, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan, ausdrücklich zurück. Die Spruchpunkte II. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Mit Schriftsatz vom 11.04.2022, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan, ausdrücklich zurück. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Insoweit im Schriftsatz vom 11.04.2022 ausgeführt wird, dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgezogen werde, ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17.03.2022 ausschließlich auf die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids bezogen hat, sodass Spruchpunkt I. bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Insoweit im Schriftsatz vom 11.04.2022 ausgeführt wird, dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgezogen werde, ist festzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 17.03.2022 ausschließlich auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids bezogen hat, sodass Spruchpunkt römisch eins. bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
  24. Zur Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids3.
  25. Zur Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids 3.2.
  26. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.2.
  27. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  28. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  29. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.2.
  30. Im gegenständlichen Fall liegt in Bezug auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: 3.2.
  31. Im gegenständlichen Fall liegt in Bezug auf Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes und der Dauer desselben nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458; mVa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458; mVa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Im gegenständlichen Fall geht bereits aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2022 hervor, dass das Bundesamt in keiner Weise beabsichtigte, die Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Gesamtverhaltens persönlich einzuvernehmen, um in weiterer Folge eine entsprechende Prognosebeurteilung durchführen zu können. Vielmehr teilte es der Beschwerdeführerin bereits im Vorhinein mit, dass sie im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde kam ihrer gesetzlichen Ermittlungspflicht sohin nicht hinreichend nach. Überdies wäre die Behörde dazu angehalten gewesen, im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK umfassende Ermittlungen zur Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, zum tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, zur Intensität des Privatlebens, zum Grad der Integration sowie zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat durchzuführen.Überdies wäre die Behörde dazu angehalten gewesen, im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK umfassende Ermittlungen zur Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, zum tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, zur Intensität des Privatlebens, zum Grad der Integration sowie zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat durchzuführen. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass das Bundesamt diesbezüglich insoweit Ermittlungsschritte gesetzt hat, als es der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2022 die Beantwortung näher bezeichneter Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu einer allfälligen Verfolgung im Herkunftsstaat aufgetragen hat. Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert allerdings die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003). Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert allerdings die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in welchem die Stellungnahme abzugeben gewesen wäre, in Untersuchungshaft befunden hat und sie darüber hinaus die deutsche Sprache nicht beherrscht. Es wäre daher die Frist zur Stellungnahme so zu bemessen gewesen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden hätte, aus dem Stand der Untersuchungshaft einen geeigneten Dolmetscher und allenfalls einen Rechtsbeistand bei der Formulierung der Stellungnahme beizuziehen. Die von der Behörde mit 10 Tagen festgesetzte Frist erweist sich hierfür nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zu kurz. Der Beschwerdeführerin wurde sohin keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Folglich hat das Bundesamt weder hinsichtlich des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin noch hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens bzw. ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat geeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Insoweit die Behörde im angefochtenen Bescheid dennoch Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat trifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese weitgehend keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen finden. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, auf welcher konkreten Grundlage die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens, insbesondere auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit sowie ihrer Jugend, im Herkunftsstaat verbracht hat (vgl. dazu Seite 6 des angefochtenen Bescheids). So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, auf welcher konkreten Grundlage die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens, insbesondere auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit sowie ihrer Jugend, im Herkunftsstaat verbracht hat vergleiche dazu Seite 6 des angefochtenen Bescheids). Unschlüssig ist überdies, dass die Behörde einerseits davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge nach wie vor in ihrem Heimatland über ein familiäres Netzwerk (Seite 6 des angefochtenen Bescheids), während andererseits ausgeführt wurde, dass ihre Familienangehörigen in Algerien wohnhaft seien (Seite 14 des angefochtenen Bescheids). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine der beiden Annahmen von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Behörde gedeckt wird. Auch die Feststellung, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat befinde, entbehrt einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Ausführungen im Bescheid der Kenntnis der Behörde entzieht, wann die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist (vgl. S. 4f. des angefochtenen Bescheids). Auch die Feststellung, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat befinde, entbehrt einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach den Ausführungen im Bescheid der Kenntnis der Behörde entzieht, wann die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist vergleiche S. 4f. des angefochtenen Bescheids). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass keine geeigneten Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich zum Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin sowie zu ihren familiären und sozialen Bindungen in Österreich sowie im Herkunftsstaat, durchgeführt wurden. Folglich wurde in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) – mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen. 3.2.
  32. In einer Gesamtschau erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist – wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Indem das Bundesamt der Beschwerdeführerin keine ausreichende Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und keine persönliche Einvernahme durchgeführt hat, hat die Behörde erforderliche Ermittlungsschritte zur von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr sowie zu ihren Bindungen zu Österreich und zu ihrem Herkunftsstaat unterlassen. Das Ermittlungsverfahren erweist sich daher als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen und muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesamt notwendiger Erhebungen entledigen wollte, zumal – wie bereits ausführlich dargelegt – der Beschwerdeführerin aus der Verständigung des Bundesamtes vom 07.01.2022 hervorgeht, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer persönlichen Einvernahme beabsichtigte, sondern bereits im Vorhinein ausführte, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle im Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und sohin insgesamt keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt worden sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung der Erlassung eines Einreiseverbots nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren betreffend den von der Beschwerdeführerin am 05.04.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist. Folglich kann die Behörde die notwendigen Ermittlungen durch eine Verbindung der Verfahren rascher und effizienter nachholen. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.2.
  33. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, im Zuge derer diese zur Dauer ihres Aufenthalts in Österreich, zu ihrer familiären, sozialen und beruflichen Integration, zu den begangenen strafbaren Handlungen, zu allfälligen Reintegrationsbemühungen sowie zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat befragt wird. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Zu Spruchteil A.2.): 3.
  34. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids 3.
  35. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids 3.3.
  36. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 52 Abs. 2 FPG).3.3.
  37. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 52, Absatz 2, FPG). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht jedoch gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht jedoch gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde mangels Verwirklichung einer der in § 18 BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 55 FPG, K8).Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde mangels Verwirklichung einer der in Paragraph 18, BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 55, FPG, K8). 3.3.
  38. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.3.
  39. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht bekämpft wurde und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde, ist der Bescheid sowohl hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sowie des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan in Rechtskraft erwachsen. Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht bekämpft wurde und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde, ist der Bescheid sowohl hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sowie des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan in Rechtskraft erwachsen. Folglich war der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung einzuräumen, zumal auch keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden. 3.
  40. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids aufzuheben (und zurückzuverweisen) war. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren in Bezug auf diese Spruchpunkte sohin einzustellen war. Da mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids stattzugeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufzuheben (und zurückzuverweisen) war. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren in Bezug auf diese Spruchpunkte sohin einzustellen war. Da mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattzugeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu den Spruchteilen B.
  41. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.
  3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2253513.1.02

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