RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW233 2254521-1 Spruch, W233 2254521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1291764103 – 211980127:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1291764103 – 211980127: A) Der Antrag, der Beschwerde die Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.A) , Der Antrag, der Beschwerde die Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) ,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2022, ZL. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wird zurzeit in einer Justizanstalt im Bundesgebiet angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, ZL. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wird zurzeit in einer Justizanstalt im Bundesgebiet angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Kirgisistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Kirgisistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Unter einem begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2022 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kirgisistan. Er spricht als Muttersprache Kirgisisch und beherrscht die russische Sprache. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige kirgisische Schulbildung und hat sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Tschechischen Republik aufgehalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Kirgisistan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Eltern. Weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers halten sich in Litauen und in der Tschechischen Republik auf. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer hingegen weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet insbesondere an keiner schwerwiegenden oder in Kirgisistan nicht behandelbaren Krankheit. Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 anbelangt, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2022, ZL. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er am XXXX in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von insgesamt € 2.700,- unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines unbekannten Täters mit seinem Personenkraftwagen insgesamt fünf unberechtigt aufhältige Fremde an der serbisch-ungarischen Grenze aufnahm und für ein Entgelt bis kurz vor die ungarisch-österreichische Grenze brachte und einen afghanischen Staatsbürger, welcher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, von der serbisch-ungarischen Grenze über die Grenzübergangsstelle in XXXX brachte. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, ZL. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von insgesamt € 2.700,- unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines unbekannten Täters mit seinem Personenkraftwagen insgesamt fünf unberechtigt aufhältige Fremde an der serbisch-ungarischen Grenze aufnahm und für ein Entgelt bis kurz vor die ungarisch-österreichische Grenze brachte und einen afghanischen Staatsbürger, welcher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, von der serbisch-ungarischen Grenze über die Grenzübergangsstelle in römisch 40 brachte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht XXXX den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildern, die mehrfache Deliktsqualifikation und den Umstand, dass sechs Personen vom Beschwerdeführer geschleppt worden sind wurden hingegen als erschwerend gewertet. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht römisch 40 den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildern, die mehrfache Deliktsqualifikation und den Umstand, dass sechs Personen vom Beschwerdeführer geschleppt worden sind wurden hingegen als erschwerend gewertet. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes ist sein weiterer Aufenthalt in Österreich als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kirgisistan zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in Kirgisistan in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung in der Lage ist in Kirgisistan seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.1.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Kirgisistan mit Stand vom 23.12.2021: Sicherheitslage Die ruhig verlaufenen Parlamentswahlen vom 4.10.2015 haben die politische Lage weiter stabilisiert, jedoch stellen Armut und soziale Spannungen das Land weiterhin vor große Herausforderungen. Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität zu. Bei Demonstrationen besteht die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen. Auch Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden (SDA 24.4.2018). Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 1.2018). Die Präsidenten Kirgisistans und Usbekistans kamen im Oktober 2017 zu einem bahnbrechenden Treffen zusammen, das zur Lösung von 85% der Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern führte und eine verstärkte Zusammenarbeit an vielen Fronten verspricht. So wurde kürzlich der Grenzübergang bei Dostyk wieder geöffnet, wodurch sich durch die Grenze getrennte Familien ohne mühsamen bürokratischen Prozess sehen können. Diese Entwicklung folgte auf den Tod des usbekischen Präsidenten Islam Karimow 2016 und die Machtübernahme seines reformorientierten Nachfolgers (Al Jazeera 14.11.2017). Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018).Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018)., KI vom 23.12.2021: Ausgang der Parlamentswahl am 28.11.2021 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage). Am 28.11.2021 fanden erneut Parlamentswahlen in Kirgisistan statt, nachdem die Wahlen von Oktober 2020 von der Zentralen Wahlkommission wegen Wahlbetrugsvorwürfen für ungültig erklärt worden waren (HSS 7.12.2021). 3.703.420 Personen waren wahlberechtigt (ZK 15.12.2021; vgl. OSZE 29.11.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 34,61%. Insgesamt stellten sich 21 Parteien der Wahl. 6 Parteien gelang die Überwindung der Fünfprozenthürde und somit der Einzug ins Parlament: Die Partei Ata-Schurt erreichte 17,32% der abgegebenen Stimmen (15 Mandate). Ischenim erreichte 13,61% (12 Mandate), Yntymak 11% (9 Mandate), Aljans 8,35% (7 Mandate), Butun Kirgisistan (Vereinigtes Kirgisistan) 7,04% (6 Mandate), und die Partei Yjman Nuru (Licht des Glaubens) erreichte 6,17% der abgegebenen Stimmen (5 Mandate) (ZK 15.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Die Parteien Ata-Schurt (Vaterland), Ischenim (Vertrauen) und Yntymak (Harmonie) gelten als dem Präsidenten nahestehend (ZA 9.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Zur Anwendung kam bei der Parlamentswahl ein gemischtes Wahlsystem (OSZE 29.11.2021). 54 Abgeordnete des nunmehr 90 Sitze umfassenden Parlaments wurden durch Parteilistenmandate (Verhältniswahlrecht) bestimmt. Die übrigen 36 Abgeordneten wurden mittels Direktmandaten gewählt (Mehrheitswahlrecht) (OSZE 29.11.2021; vgl. ZA 9.12.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats war die Parlamentswahl kompetitiv, und Grundfreiheiten wurden im Allgemeinen respektiert. OSZE und Europarat stellten jedoch beträchtliche Verfahrensmängel bei der Stimmenauszählung fest (OSZE 29.11.2021).Am 28.11.2021 fanden erneut Parlamentswahlen in Kirgisistan statt, nachdem die Wahlen von Oktober 2020 von der Zentralen Wahlkommission wegen Wahlbetrugsvorwürfen für ungültig erklärt worden waren (HSS 7.12.2021). 3.703.420 Personen waren wahlberechtigt (ZK 15.12.2021; vergleiche OSZE 29.11.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 34,61%. Insgesamt stellten sich 21 Parteien der Wahl. 6 Parteien gelang die Überwindung der Fünfprozenthürde und somit der Einzug ins Parlament: Die Partei Ata-Schurt erreichte 17,32% der abgegebenen Stimmen (15 Mandate). Ischenim erreichte 13,61% (12 Mandate), Yntymak 11% (9 Mandate), Aljans 8,35% (7 Mandate), Butun Kirgisistan (Vereinigtes Kirgisistan) 7,04% (6 Mandate), und die Partei Yjman Nuru (Licht des Glaubens) erreichte 6,17% der abgegebenen Stimmen (5 Mandate) (ZK 15.12.2021; vergleiche RFE/RL 17.12.2021). Die Parteien Ata-Schurt (Vaterland), Ischenim (Vertrauen) und Yntymak (Harmonie) gelten als dem Präsidenten nahestehend (ZA 9.12.2021; vergleiche RFE/RL 17.12.2021). Zur Anwendung kam bei der Parlamentswahl ein gemischtes Wahlsystem (OSZE 29.11.2021). 54 Abgeordnete des nunmehr 90 Sitze umfassenden Parlaments wurden durch Parteilistenmandate (Verhältniswahlrecht) bestimmt. Die übrigen 36 Abgeordneten wurden mittels Direktmandaten gewählt (Mehrheitswahlrecht) (OSZE 29.11.2021; vergleiche ZA 9.12.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats war die Parlamentswahl kompetitiv, und Grundfreiheiten wurden im Allgemeinen respektiert. OSZE und Europarat stellten jedoch beträchtliche Verfahrensmängel bei der Stimmenauszählung fest (OSZE 29.11.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Das einst als "Insel für Demokratie und Freiheit" bekannte Kirgisistan macht seit einigen Jahren Rückschläge im Bereich der Menschenrechte durch. Obwohl die kirgisische Verfassung in Artikel 16 vorschreibt, dass alle in Kirgisistan lebenden Menschen vor dem Gesetz gleich sind und dass kein Mensch aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Glauben politischer Überzeugung, Ausbildung oder Behinderung diskriminiert werden darf, sieht die Realität häufig anders aus. Die jüngsten Verhaftungen in der politischen Landschaft Kirgisistans sind besorgniserregend. Nicht nur Politiker, sondern auch regierungskritische Journalisten und gesellschaftliche Aktivisten sind Zielscheibe der Justiz (GIZ 3.2018). Die Behörden beschränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung, insbesondere im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. LGBTI-Personen waren weiterhin mit Diskriminierung und Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure konfrontiert. Anfällige Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, hatten zusätzliche Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören die Anwendung von Folter und willkürliche Verhaftungen durch Beamte der Strafverfolgungs- und Sicherheitsdienste, der zunehmende Druck auf unabhängige Medien, die Schikanierung von Journalisten, selektive und politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen, allgegenwärtige Korruption, Zwangsarbeit sowie Übergriffe, Drohungen und systematische Erpressung sexueller und ethnischer Minderheiten durch die Polizei. Die offizielle Straflosigkeit war ein großes Problem. Während die Behörden Berichte über offiziellen Missbrauch in den Sicherheitsdiensten und anderswo untersuchten, verfolgten und bestraften sie nur selten Beamte, die wegen Menschenrechtsverletzungen oder Mittäterschaft am Menschenhandel angeklagt waren (USDOS 20.4.2018).Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören die Anwendung von Folter und willkürliche Verhaftungen durch Beamte der Strafverfolgungs- und Sicherheitsdienste, der zunehmende Druck auf unabhängige Medien, die Schikanierung von Journalisten, selektive und politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen, allgegenwärtige Korruption, Zwangsarbeit sowie Übergriffe, Drohungen und systematische Erpressung sexueller und ethnischer Minderheiten durch die Polizei. Die offizielle Straflosigkeit war ein großes Problem. Während die Behörden Berichte über offiziellen Missbrauch in den Sicherheitsdiensten und anderswo untersuchten, verfolgten und bestraften sie nur selten Beamte, die wegen Menschenrechtsverletzungen oder Mittäterschaft am Menschenhandel angeklagt waren (USDOS 20.4.2018)., Wirtschaft/ Grundversorgung Kirgisistan rangiert im Doing Business 2017-Index der Weltbank auf Platz 75 von 190 Ländern und schneidet bei allen Kriterien für eine einfache Geschäftsabwicklung im Mittelfeld ab. Die Regierung verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Marktbedingungen, wie z.B. den Abbau der zahlreichen bürokratischen Kontrollen. Einige systematische Herausforderungen wie Korruption und illegale Angriffe auf Eigentumsrechte bleiben jedoch bestehen, während einige Herausforderungen durch die Wirtschaftskrise in der Region noch verschärft werden. Die Währungsstabilität ist nach wie vor weitgehend gegeben. Es soll immer noch eine große informelle Wirtschaft geben, der die Regierung durch Erleichterung von Regulierung und Inspektionen beizukommen versucht. Es gibt keine verlässliche Schätzung der Größe der informellen Wirtschaft, obwohl verschiedene Quellen vermuten lassen, dass sie etwa 25% des BIP betragen könnte (BTI 1.2018). Laut einer Umfrage aus 2017 sehen 52% der Kirgisen und Kirgisinnen Arbeitslosigkeit als das größte wirtschaftliche Problem des Landes an. Demgegenüber wirkt die offizielle Arbeitslosenzahl nicht sonderlich hoch. 2016 betrug der Anteil der arbeitslosen Menschen in Kirgisistan 8% der arbeitsfähigen Bevölkerung. Trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes hat das Nationale Statistik-Büro im Februar 2018 ein stabiles Wirtschaftswachstum festgestellt. Inflation trübt die Freude über positiven Entwicklungen für 2018, denn die Preise für Lebensmittel in Kirgisistan wachsen ständig. Zwei Drittel der Bevölkerung Kirgisistan leben in ländlichen Gebieten und betreiben vor allem landwirtschaftliche Subsistenzwirtschaft, produzieren also nur für den Eigenbedarf. Die Viehzucht, die schon in sowjetischer Zeit die Versorgung der Familie sicherte, nimmt auch heute noch einen hohen Stellenwert ein. Viele Familien haben ihr Leben zwischen Dorf und Stadt arrangiert. Ein Teil der Familie lebt auf dem Dorf, ein Teil in der Stadt. Oft hat die städtische Verwandtschaft dabei einen Teil ihres Besitzes in Vieh angelegt. Die Verwandten auf dem Dorf kümmern sich um die Herden der Verwandten und dürfen dafür in der Regel die Produkte der Tiere nutzen (GIZ 7.2017b). Die kirgisische Wirtschaft hat sich von den externen Schocks 2014-15 erholt. Das Wachstum beschleunigte sich von 3,8% 2016 auf 4,5% im Jahr 2017, unterstützt durch weitere Verbesserungen in der russischen und kasachischen Wirtschaft und durch eine expansive makroökonomische Politik. Die Armutsquote (unter 3,2 US$ pro Tag im Jahr 2011) wird auf 19% im Jahr 2016 geschätzt. Niedriges Verbraucherpreiswachstum und höhere Überweisungszuflüsse stützten den Konsum der Haushalte. Gleichzeitig dämpfte das moderate Wachstum im Dienstleistungssektor und in der Landwirtschaft, in der etwa 50% der unteren 40% beschäftigt sind, das reale Arbeitseinkommenswachstum für die Armen (WB 2018). Kirgisistan ist ein Wohlfahrtsstaat im Sinne der Verfassung und verfügt über ein System sozialer Sicherheitsgarantien, was weitgehend ein sowjetisches Erbe ist, einschließlich Kinderbetreuungsgeld, Mutterschaftsurlaub (oder Vaterschaft, selten genutzt, aber verfügbar), Arbeitslosengeld und Invaliditätsleistungen. Alle diese Zahlungen sind jedoch extrem niedrig und werden von den anspruchsberechtigten Bürgern häufig abgelehnt. Die meisten Ausgaben für diese Leistungen werden durch Steuereinnahmen gedeckt oder durch private Arbeitgeber, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind (BTI 1.2018). Sozialbeihilfen Arbeitslosengeld: Voraussetzungen: Man muss bei einem Arbeitsamt angemeldet sein, arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wird, das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund verlässt, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt oder betrügerische Absichten festgestellt werden. Auch an Studierende, die sich in den zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums als arbeitslos melden, haben einen Anspruch. Arbeitslosengeld: 250 bis 500 Som werden monatlich für bis zu sechs Kalendermonate ausbezahlt. Ergänzung: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden Angehörigen gezahlt. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Es wird empfohlen, wichtige Medikamente sowie Verbandsmaterial und Einwegspritzen mitzuführen, da diese auch bei Behandlung in Krankenhäusern selbst beschafft werden müssen. Ein etwa mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Selbst in der Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA 7.5.2018). Das Gesundheitssystem in Kirgisistan ist nach wie vor mit Problemen konfrontiert, mit öffentlichen Einrichtungen, die durch eine Pflichtversicherung und symbolische Zuzahlungen, in der Regel unterfinanziert und mangelhaft ausgestattet sind. Neuere und hochwertigere private Einrichtungen sind teuer und sind meist nur in drei städtischen Gebieten konzentriert. Ein häufiges Phänomen in jüngster Zeit sind private Spendenaufrufe für Gesundheitsausgaben. Korruption im Bildungssystem, einschließlich der medizinischen Hochschulbildung, stellt eine Herausforderung dar, da sie neben der mangelnden technischen Ausstattung und Finanzierung auch die Qualität der Gesundheitsleistungen mindert (BTI 1.2018). Krankengeld: Die monatliche Leistung beträgt 60% des durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten für die ersten zehn Arbeitstage mit weniger als fünf Jahren Arbeit; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% mit acht oder mehr Jahren (100% mit drei oder mehr unterhaltspflichtigen Kindern, oder wenn jemand ein behinderter Veteran oder infolge der Tschernobyl-Katastrophe behindert ist). Nach zehn Tagen beträgt die monatliche Leistung das 50-fache des Basissatzes. Der Basissatz beträgt 100 Som pro Monat. Die Leistungen werden periodisch an die Entwicklung des nationalen Durchschnittslohns und des Verbraucherpreisindex angepasst (SSA 2016).
- Beweiswürdigung Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des von ihm der belangten Behörde gegenüber vorgelegten kirgisischen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen in Bezug auf seine Sprachkenntnisse, Schulbildung und Aufenthalt in der Tschechischen Republik werden aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Kirgisistan, zum Aufenthalt von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in Litauen und in der Tschechischen Republik und des Fehlens von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich gründen sich auf seine eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer gesund ist und insbesondere an keiner schwerwiegenden oder in Kirgisistan nicht behandelbaren Krankheit leidet, folgt seinem Vorbringen. Dass er keiner an COVID-19 zu erkrankenden Risikogruppe angehört stützt sich darauf, dass er an keiner dafür spezifischen Vorerkrankung, wie einer pulmonalen oder kardialen Vorerkrankung, noch an einer Infektion der unteren Atemwege leidet. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2022, Zl. XXXX , welche durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister gestützt wird. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, Zl. römisch 40 , welche durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister gestützt wird. Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass das Landesgericht XXXX in seiner Urteilsbegründung darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den von ihm transportierten Personen um Fremde handelte, welche keine gültigen Reisedokumente für die Europäische Union besaßen und dass er durch deren Schleppung die rechtswidrige Einreise dieser Fremden fördern und sich aus dem ihm versprochenen Entgelt von € 2.700,- unrechtmäßig bereichern wollte. Darüber hinaus wollte sich der Beschwerdeführer an einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen beteiligen, welche sich zusammengeschlossen haben, um über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen arbeitsteilig im bewussten und gewollten Zusammenwirken Schleppungen nach Österreich und andren europäischen Ländern durchführen (vgl. Urteil des Landesgerichts XXXX , S 3f). Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass das Landesgericht römisch 40 in seiner Urteilsbegründung darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den von ihm transportierten Personen um Fremde handelte, welche keine gültigen Reisedokumente für die Europäische Union besaßen und dass er durch deren Schleppung die rechtswidrige Einreise dieser Fremden fördern und sich aus dem ihm versprochenen Entgelt von € 2.700,- unrechtmäßig bereichern wollte. Darüber hinaus wollte sich der Beschwerdeführer an einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen beteiligen, welche sich zusammengeschlossen haben, um über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen arbeitsteilig im bewussten und gewollten Zusammenwirken Schleppungen nach Österreich und andren europäischen Ländern durchführen vergleiche Urteil des Landesgerichts römisch 40 , S 3f). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). An diese Verurteilung ist auch das Verwaltungsgericht gebunden. Dafür, dass zum Entscheidungszeitpunkt beim Beschwerdeführer, der sich aktuell in Österreich in Strafhaft befindet, ein Gesinnungswechsel eingetreten wäre, welcher eine positive Zukunftsprognose erwarten ließe, finden sich keine Hinweise. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Litauen und in der Tschechischen Republik über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird ebenfalls aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen. Festzustellen war weiters, dass es dem Beschwerdeführer gegenständlich möglich und zumutbar ist, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Häre zu führen, wie es auch andere Landlaute führen können. Der Beschwerdeführer hat seine Sozialisation in Kirgisistan erlebt, spricht als Muttersprache Kirgisisch und beherrscht zudem die russische Sprache und hat in Kirgisistan eine neunjährige Schulbildung genossen. Aufgrund dieser individuellen Umstände ist sohin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt hat, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: 3.1.
- Rechtslage: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu erteilten wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch dieser zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu erteilten wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch dieser zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1 Rechtslage: Gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt
- der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kein Privatleben im österreichischen Bundesgebiet. Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten wird der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt angehalten, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Somit greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht in sein von Art. 8 geschütztes Privatleben in Österreich ein. Somit greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht in sein von Artikel 8, geschütztes Privatleben in Österreich ein. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer in Litauen und in der Tschechischen Republik über familiäre Anknüpfungspunkte. Somit ist zu prüfen, ob die von Österreich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens in einem anderen Mitgliedsstaat, einen zulässigen Eingriff darstellt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt selbst einräumt, dass der ihm von der Tschechischen Republik erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen wäre (vgl. AS 31) weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er Besitz eines bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitels sei (vgl. AS 96). Einen Nachweis eines solchen tschechischen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer überdies nicht erbracht. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt selbst einräumt, dass der ihm von der Tschechischen Republik erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen wäre vergleiche AS 31) weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er Besitz eines bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitels sei vergleiche AS 96). Einen Nachweis eines solchen tschechischen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer überdies nicht erbracht. Darüber hinaus ist in Bezug auf sein behauptetes Familienleben in Litauen und in der Tschechischen Republik folgendes auszuführen: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (vgl. etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist vergleiche etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Form eines von ihm als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechens der Schlepperei, wobei vom Beschwerdeführer beabsichtigt war, dieses Verbrechen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen arbeitsteilig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen, mit dem Ziel sich unrechtmäßig zu bereichern, zu begehen, ist die mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden in Prag aufhältigen Cousins und seinen in Litauen aufhältigen drei Brüdern jedenfalls hinzunehmen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde behauptet – einen bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel besitze und in der Tschechischen Republik ein Taxiunternehmen betreibe, vermag angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers einen durch die ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung unzulässigen Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben nicht aufzuzeigen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde behauptet – einen bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel besitze und in der Tschechischen Republik ein Taxiunternehmen betreibe, vermag angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers einen durch die ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung unzulässigen Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben nicht aufzuzeigen. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen.Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan: 3.3.
- Rechtslage: Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). 3.3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen: Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sind konkrete Gründe ableitbar, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Kirgisistan keine Empfehlung ausgesprochen, wonach eine Abschiebung in diesen Staat unzulässig wäre (vgl. § 50 Abs. 3 leg. cit). Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Kirgisistan keine Empfehlung ausgesprochen, wonach eine Abschiebung in diesen Staat unzulässig wäre vergleiche Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung: 3.4.
- Rechtslage: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- -
- [...] Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Unter Berufung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Auffassung kann angesichts der im vorliegenden Fall besonders stark zu gewichtenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und der nach wie vor gerechtfertigten Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von sechs Jahren rechtfertigt, nicht entgegengetreten werden. Unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Auffassung kann angesichts der im vorliegenden Fall besonders stark zu gewichtenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und der nach wie vor gerechtfertigten Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von sechs Jahren rechtfertigt, nicht entgegengetreten werden. Insbesondere kommt dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Argument, dass die Tatsache, dass Kirgisistan als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde, keine Relevanz zu, da Kirgisistan in der in § 1 erfolgten Aufzählung der sicheren Herkunftsstaaten der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) nicht genannt ist. Insbesondere kommt dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten Argument, dass die Tatsache, dass Kirgisistan als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde, keine Relevanz zu, da Kirgisistan in der in Paragraph eins, erfolgten Aufzählung der sicheren Herkunftsstaaten der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) nicht genannt ist. Vielmehr ist im Lichte der zu einer vierzehnmonatigen unbedingt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei iSv § 114 Abs. 4 FPG es nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers - nach dem Ende der derzeitigen Freiheitsstrafe - durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sicherstellen will.Vielmehr ist im Lichte der zu einer vierzehnmonatigen unbedingt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei iSv Paragraph 114, Absatz 4, FPG es nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers - nach dem Ende der derzeitigen Freiheitsstrafe - durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sicherstellen will. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt legte somit zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.6. Zur Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbots: 3.6.1. Rechtslage: Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in § 53 FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in Paragraph 53, FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.– 9. […]
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1.– 9. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)[…]“ 3.6.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Dabei ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Dabei ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen. Daraus folgt: Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG verwirklicht, weshalb er am 21.03.2022 vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG verwirklicht, weshalb er am 21.03.2022 vom Landesgericht römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesgericht XXXX für die Strafbemessung zwar den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd, die mehrfache Deliktsqualifikation und den Umstand der Schleppung von sechs Personen hingegen als erschwerend wertete. Darüber hinaus hat das Landesgericht als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den von ihm transportierten Personen um Fremde handelte, welche keine gültigen Reisedokumente besaßen und sich für deren Förderung ihrer rechtwidrigen Einreise ein Entgelt von € 2.700,- habe versprechen lassen. Bei einer dieser Schlepperfahrten habe der Beschwerdeführer sechs Fremde befördert und habe dies auch so gewollt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen zusammengeschlossen, um über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen arbeitsteilig und im bewussten und gewollten Zusammenwirken Schleppungen nach Österreich und anderen europäischen Ländern durchzuführen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt, wenn er auch wie vom Landesgericht festgestellt bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hat und ein reumütiges Geständnis ablegte, dennoch ein Verhalten dar, welches jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesgericht römisch 40 für die Strafbemessung zwar den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd, die mehrfache Deliktsqualifikation und den Umstand der Schleppung von sechs Personen hingegen als erschwerend wertete. Darüber hinaus hat das Landesgericht als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den von ihm transportierten Personen um Fremde handelte, welche keine gültigen Reisedokumente besaßen und sich für deren Förderung ihrer rechtwidrigen Einreise ein Entgelt von € 2.700,- habe versprechen lassen. Bei einer dieser Schlepperfahrten habe der Beschwerdeführer sechs Fremde befördert und habe dies auch so gewollt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen zusammengeschlossen, um über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen arbeitsteilig und im bewussten und gewollten Zusammenwirken Schleppungen nach Österreich und anderen europäischen Ländern durchzuführen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt, wenn er auch wie vom Landesgericht festgestellt bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hat und ein reumütiges Geständnis ablegte, dennoch ein Verhalten dar, welches jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wie bereits ausgeführt befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft und ist der Zeitpunkt der Entlassung mit 18.02.2023 anzunehmen, weshalb eine positive Zukunftsprognose zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erstellt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass sich aus dem Status eines Strafhäftlings keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (siehe VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, Rn. 30, mwN). Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe aus der letzten Zeit etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 11, mwN). Im gegenständlich Fall liegen beim Beschwerdeführer der sich in Strafhaft befindet nach wie vor die oben beschriebenen qualifizierten Umstände vor, welche seine besondere Gefährlichkeit im Entscheidungszeitpunkt als gegeben darstellen. Im Übrigen ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 8.9.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.4.2010, 2010/21/0096). Im Übrigen ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 8.9.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.4.2010, 2010/21/0096). Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, ist im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, ist im vorliegenden Fall der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Infolge der Erfüllung dieses Tatbestands ist gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz FPG die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Infolge der Erfüllung dieses Tatbestands ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots ist jedoch auch zu prüfen, ob ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen vorliegt: Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kein Privatleben im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vierzehn Monaten verurteilt und verbüßt diese derzeit in einer österreichischen Justizanstalt. Nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 18.12.2021 von Beamten der österreichischen Bundespolizei vorläufig festgenommen und in der Folge mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2021 über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde und seit dem 21.03.2022 in Strafhaft angehalten wird, ist keinesfalls von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.Nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 18.12.2021 von Beamten der österreichischen Bundespolizei vorläufig festgenommen und in der Folge mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.12.2021 über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde und seit dem 21.03.2022 in Strafhaft angehalten wird, ist keinesfalls von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer in Litauen und in der Tschechischen Republik über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt
- der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Somit ist zu prüfen, ob das von Österreich angeordnete Einreiseverbot in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens in einem anderen Mitgliedsstaat, konkret in Litauen und in der Tschechischen Republik, einen zulässigen Eingriff darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, mwN). Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch das Einreiseverbot wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die ein Einreiseverbot unzulässig erscheinen lassen. Jedenfalls zeigt das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über einen bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge und in der Tschechischen Republik ein Taxiunternehmen betreibe nicht auf, wonach das ihm gegenüber erlassene Einreiseverbot dem Art. 8 EMRK widerstrebe. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch das Einreiseverbot wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die ein Einreiseverbot unzulässig erscheinen lassen. Jedenfalls zeigt das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben über einen bis 2024 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge und in der Tschechischen Republik ein Taxiunternehmen betreibe nicht auf, wonach das ihm gegenüber erlassene Einreiseverbot dem Artikel 8, EMRK widerstrebe. Die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren erweist sich – insbesondere unter der Berücksichtigung, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot zehn Jahre beträgt und diese Höchstfrist bloß etwas mehr als zur Hälfte ausgeschöpft wurde - im Ergebnis auch als angemessen.Die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren erweist sich – insbesondere unter der Berücksichtigung, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot zehn Jahre beträgt und diese Höchstfrist bloß etwas mehr als zur Hälfte ausgeschöpft wurde - im Ergebnis auch als angemessen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
- September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
- Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
- Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
- September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
- Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
- Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2254521.1.00