← Österreich

{'item': 'W244 2251741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW244 2251741-1 Spruch, W244 2251741-1/3E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, weil er vor dem

  1. Geburtstag Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet und nach dem
  2. Geburtstag "sonstige" Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Am 27.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz 10, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass, weil er vor dem
  3. Geburtstag Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet und nach dem
  4. Geburtstag "sonstige" Zeiten aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen. Mit zur Zahl W188 2108107-1 protokolliertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2015 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen. Mit zur Zahl W188 2108107-1 protokolliertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Mit Bescheid vom 22.11.2021 wies die Behörde den Antrag neuerlich zurück, diesmal mit der Begründung, dass die Ansprüche auf Aktivbezüge gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt seien und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 169f Abs. 2 GehG kein Antragsrecht zukomme.Mit Bescheid vom 22.11.2021 wies die Behörde den Antrag neuerlich zurück, diesmal mit der Begründung, dass die Ansprüche auf Aktivbezüge gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG bereits verjährt seien und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG kein Antragsrecht zukomme. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Behörde legte am 16.02.2022 die Beschwerde, den Bescheid und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2000 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG.Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind insoweit unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist; eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, mwN).3.1.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist; eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt vergleiche zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, mwN). Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 13.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 13.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. 3.1.
  11. Zur hier maßgeblichen Rechtslage: § 169f GehG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 169 f, GehG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: "

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. römisch eins Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt. […]" § 13b GehG normiert auszugsweise Folgendes:Paragraph 13 b, GehG normiert auszugsweise Folgendes: "
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. 2) und
(3)[...]
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." 3.1.
  1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.12.2000 im Ruhestand befindet und sich daher am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, nicht mehr im aktiven Dienststand befand. 3.1.
  3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.12.2000 im Ruhestand befindet und sich daher am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, nicht mehr im aktiven Dienststand befand. Gemäß § 169f Abs. 2 GehG sind jedoch auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 berechtigt, einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu stellen, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG sind jedoch auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 berechtigt, einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu stellen, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Monatsbezug die "anspruchsbegründende Leistung" nach § 13b Abs. 1 GehG im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Monatsbezug die "anspruchsbegründende Leistung" nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen vergleiche VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002). Im vorliegenden Fall begann die dreijährige Verjährungsfrist somit mit Ablauf des 01.11.2000 zu laufen und endete, weil der 01.11.2003 auf einen Samstag fiel (vgl. § 33 Abs. 2 AVG), am 03.11.2003.Im vorliegenden Fall begann die dreijährige Verjährungsfrist somit mit Ablauf des 01.11.2000 zu laufen und endete, weil der 01.11.2003 auf einen Samstag fiel vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, AVG), am 03.11.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2014 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Bezüge für Zeiten des Aktivdienststandes, wie oben ausgeführt, bereits verjährt.Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2014 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Bezüge für Zeiten des Aktivdienststandes, wie oben ausgeführt, bereits verjährt. Der Einwand, die vermeintliche Rechtswidrigkeit sei erst kurz vor dem Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt geworden, vermag nichts am Lauf der Verjährungsfristen nach § 13b GehG zu ändern. Es kann auch ein vom Beschwerdeführer genannter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung des § 13b GehG durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, er würde schlechter gestellt als Kollegen in anderen Bundesländern, verfängt schon deswegen nicht, weil aus dem Verhalten einer Behörde gegenüber einem anderen Rechtsunterworfenen keine Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden können (keine "Gleichheit im Unrecht", vgl. VfSlg. 12.796/1991; VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092; 23.06.2008, 2007/05/0150; 09.11.2016, Ro 2014/10/0056).Der Einwand, die vermeintliche Rechtswidrigkeit sei erst kurz vor dem Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt geworden, vermag nichts am Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 13 b, GehG zu ändern. Es kann auch ein vom Beschwerdeführer genannter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung des Paragraph 13 b, GehG durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, er würde schlechter gestellt als Kollegen in anderen Bundesländern, verfängt schon deswegen nicht, weil aus dem Verhalten einer Behörde gegenüber einem anderen Rechtsunterworfenen keine Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden können (keine "Gleichheit im Unrecht", vergleiche VfSlg. 12.796 aus 1991,; VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092; 23.06.2008, 2007/05/0150; 09.11.2016, Ro 2014/10/0056). Da dem Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages keine Antragslegitimation iSd § 169f Abs. 2 GehG mehr zukam, wurde sein Antrag von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.Da dem Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages keine Antragslegitimation iSd Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mehr zukam, wurde sein Antrag von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.1.
  6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.1.
  7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2251741.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.