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{'item': 'W245 2233403-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW245 2233403-1 Spruch, W245 2233403-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 15

DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (VWA ./30) und ein Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 mit dem Verweis auf die bereits übermittelten Beilagen (VWA ./31).Mit der Beschwerde übermittelte die BF folgende Beilagen: ein Informationsblatt nach Artikel 13 und 14 DSGVO der MB (VWA ./24); ein Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (VWA ./25); Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (VWA ./26); ein Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (VWA ./27); ein Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren Paragraph 8, Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (VWA ./28); ein Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (VWA ./29); ein Auszug aus

Artikel 15

, DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (VWA ./30) und ein Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 mit dem Verweis auf die bereits übermittelten Beilagen (VWA ./31). I.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./31) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.07.2020 von der bB vorgelegt. Die bB führte dazu aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und sie vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verweise (VWA ./32). römisch eins.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./31) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.07.2020 von der bB vorgelegt. Die bB führte dazu aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und sie vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verweise (VWA ./32). I.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 sowie am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der bB sowie ein Vertreter der MB nahmen an den Beschwerdeverhandlungen teil. Die BF nahm an den Beschwerdeverhandlungen nicht teil bzw. verzichtete auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 sowie am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der bB sowie ein Vertreter der MB nahmen an den Beschwerdeverhandlungen teil. Die BF nahm an den Beschwerdeverhandlungen nicht teil bzw. verzichtete auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  7. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  8. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  9. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.
  10. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten: Die MB ist gemäß § 8 Abs. 2 AlVG dafür zuständig, für das AMS im jeweils örtlich zuständigen Kompetenzzentrum ärztliche Begutachtungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit durchzuführen.Die MB ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG dafür zuständig, für das AMS im jeweils örtlich zuständigen Kompetenzzentrum ärztliche Begutachtungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. II.1.
  11. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
  12. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin: Die BF hat sich vom 16.12.2016 bis 27.11.2017 im Krankenstand befunden. II.1.
  13. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
  14. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin: Aufgrund von Zweifeln betreffend die Arbeitsfähigkeit hat das AMS die BF zu einem Untersuchungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Da die BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für den XXXX festgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 33 Abs. 3 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandhilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhält. In der Folge hat die BF einen weiteren Untersuchungstermin am XXXX nicht wahrgenommen. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht am 09.07.2017 eine Beschwerde erhoben. Die Aktenvorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.07.
  15. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2165453-1/19E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.Aufgrund von Zweifeln betreffend die Arbeitsfähigkeit hat das AMS die BF zu einem Untersuchungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Da die BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für den römisch 40 festgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandhilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhält. In der Folge hat die BF einen weiteren Untersuchungstermin am römisch 40 nicht wahrgenommen. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht am 09.07.2017 eine Beschwerde erhoben. Die Aktenvorlage des AMS an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 25.07.
  16. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2165453-1/19E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen. Am 22.11.2017 hat die BF beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Das AMS hat die BF zu einem Untersuchungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Die BF hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs.2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht am 07.02.2018 eine Beschwerde erhoben. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2194205-1/5E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen.Am 22.11.2017 hat die BF beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Das AMS hat die BF zu einem Untersuchungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der MB zugewiesen. Die BF hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht am 07.02.2018 eine Beschwerde erhoben. Die Bescheidbeschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, W260 2194205-1/5E als unbegründet abgewiesen. Die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 zurückgewiesen. Am 22.11.2018 hat die BF beim AMS einen – neuerlichen – Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 26.11.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs.2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung am XXXX zu unterziehen, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat das AMS beabsichtigt, die BF im Zuge eines Kontrollmeldetermins am XXXX zu einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG bei der MB für den XXXX einzuladen. Da die BF den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht wahrgenommen hat, wurde ihr der Termin für die Untersuchung am XXXX nicht ausgefolgt. Das AMS hat die BF auch sonst in keiner Weise über eine Untersuchung am XXXX bei der MB in Kenntnis gesetzt. Nach Bescheidbeschwerde der BF vom 18.12.2018 hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung am 22.02.2019 ihren Bescheid vom 26.11.2018 dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr lautet: "Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 22.11.2018 wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in geltender Fassung auf Grund der fortbestehenden Weigerung, sich gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ärztlich untersuchen zu lassen, abgewiesen.". Mit Schreiben vom 08.03.2019 hat die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an Bundesverwaltungsgericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 08.05.2019, W255 2217637-1/4E der Bescheidbeschwerde der BF statt und hat die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die BF nicht über die Gründe für die Zuweisung zur Untersuchung am XXXX in Kenntnis gesetzt worden ist. Dadurch haben die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht eintreten können. Am 22.11.2018 hat die BF beim AMS einen – neuerlichen – Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 26.11.2018 hat das AMS den Antrag der BF auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung am römisch 40 zu unterziehen, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat das AMS beabsichtigt, die BF im Zuge eines Kontrollmeldetermins am römisch 40 zu einer Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG bei der MB für den römisch 40 einzuladen. Da die BF den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht wahrgenommen hat, wurde ihr der Termin für die Untersuchung am römisch 40 nicht ausgefolgt. Das AMS hat die BF auch sonst in keiner Weise über eine Untersuchung am römisch 40 bei der MB in Kenntnis gesetzt. Nach Bescheidbeschwerde der BF vom 18.12.2018 hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung am 22.02.2019 ihren Bescheid vom 26.11.2018 dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr lautet: "Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 22.11.2018 wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in geltender Fassung auf Grund der fortbestehenden Weigerung, sich gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ärztlich untersuchen zu lassen, abgewiesen.". Mit Schreiben vom 08.03.2019 hat die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an Bundesverwaltungsgericht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 08.05.2019, W255 2217637-1/4E der Bescheidbeschwerde der BF statt und hat die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die BF nicht über die Gründe für die Zuweisung zur Untersuchung am römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden ist. Dadurch haben die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nicht eintreten können. II.1.
  17. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: römisch zwei.1.
  18. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: Zwischen dem AMS und der MB besteht auf Grundlage § 351b Abs. 3 ASVG eine Rahmenvereinbarung, welche die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Begutachtung gemäß § 8 AlVG regelt. Zwischen dem AMS und der MB besteht auf Grundlage Paragraph 351 b, Absatz 3, ASVG eine Rahmenvereinbarung, welche die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG regelt. II.1.5.
  19. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:römisch zwei.1.5.
  20. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten: Die Festlegung eines Untersuchungstermins sowie die Beauftragung einer Untersuchung bei der MB stellt sich wie folgt dar: Für einen Untersuchungsauftrag wird von einem/r Mitarbeiter/in vom AMS ein Untersuchungstermin im REHAnet ausgewählt. Das AMS übergibt an die jeweilige Kundin/den jeweiligen Kunden einen Untersuchungsauftrag inkl. Informationsblatt. Für die Beauftragung der MB ist ein Untersuchungsauftrag zu verwenden, in dem automatisch der im REHAnet gebuchte Untersuchungstermin übernommen wird. Der Untersuchungsauftrag wird über REHAnet vom AMS an die MB übermittelt. II.1.5.1.
  21. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag: römisch zwei.1.5.1.
  22. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag: Ein Untersuchungsauftrag enthält auch die Information „Erstellungsdatum“ und ein dazugehöriges Datumsfeld. Im Datumsfeld ist eine automatische Datumsfunktion hinterlegt. Aufgrund dieser automatischen Datumsfunktion enthält das Datumsfeld des Untersuchungsauftrages im Bereich der MB einen anderen Wert als das Datumsfeld des Untersuchungsauftrages im Bereich des AMS. Die automatische Änderung des Datumsfeldes hatte keine Auswirkungen auf die BF, da ein Untersuchungstermin hierdurch nicht verändert wird. Auch konnte hinsichtlich des automatischen Datumfeldes eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden. II.1.5.
  23. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:römisch zwei.1.5.
  24. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine: Es wird festgestellt, dass die in einem Untersuchungsauftrag enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich waren, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit der MB wahrnehmen konnte. II.1.5.2.
  25. Zum Untersuchungstermin XXXX römisch zwei.1.5.2.
  26. Zum Untersuchungstermin römisch 40 Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). II.1.5.2.
  27. Zum Untersuchungstermin XXXX : römisch zwei.1.5.2.
  28. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Herzprobleme“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). II.1.5.2.
  29. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.
  30. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). II.1.5.2.
  31. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.
  32. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). II.1.5.2.
  33. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.2.
  34. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “, die Telefonnummer „ XXXX “, das Untersuchungsdatum „ XXXX “, die Uhrzeit „ XXXX “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Im Untersuchungsauftrag wurden von der MB folgende Daten verarbeitet: Das Erstelldatum „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “, die Telefonnummer „ römisch 40 “, das Untersuchungsdatum „ römisch 40 “, die Uhrzeit „ römisch 40 “ und die Angabe von Kundin/vom Kunden von Kundin/vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit „Probleme mit dem herz“. Im Untersuchungsauftrag ist die Fachrichtung „Sonstige (Allgemein) eingestellt“. Weites enthält der Untersuchungsauftrag noch Informationen zu AMS-Geschäftsstelle, Betreuer/in und Telefon(nummer). Eine Änderung des Untersuchungstermins vom XXXX auf XXXX kann von der MB nicht begründet werden. Eine Änderung des Untersuchungstermins vom römisch 40 auf römisch 40 kann von der MB nicht begründet werden. II.1.5.
  35. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.5.
  36. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte: Im Zuge eines Untersuchungsauftrages führt die MB eine Plausibilitätsprüfung wie folgt durch: Anhand eines Versicherungsdatenauszuges wird der Beschäftigungsverlauf geprüft; ferner, ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet ist. Im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung war die BF arbeitslos gemeldet. Die Plausibilitätsprüfung der MB ist Bestandteil des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“ gemäß § 8 Abs. 2 AlVG. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und der Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden.Die Plausibilitätsprüfung der MB ist Bestandteil des gesetzlichen Auftrages „Untersuchung der Arbeitsfähigkeit“ gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und der Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten, welche vom AMS an die MB übermittelt werden. Es ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (§ 46 AlVG) befindet.Es ist es nicht Aufgabe der MB vor Durchführung einer Untersuchung zu prüfen, ob die BF einen Anspruch auf eine Leistung nach dem AlVG hat oder ob sich die BF aufgrund eines Krankenstandes im Ruhenszeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG) befindet oder ob sich die BF in einem Unterbrechungszeitraum (Paragraph 46, AlVG) befindet. Ob eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren durch das AMS zu prüfen. Dahingehend kommen der MB keine Befugnisse zu. Ob eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich bzw. zulässig ist, ist im (vorgelagerten) Verwaltungsverfahren durch das AMS zu prüfen. Dahingehend kommen der MB keine Befugnisse zu. II.1.5.
  37. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen: römisch zwei.1.5.
  38. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Untersuchungsterminen: Entsprechend der Rahmenvereinbarung zwischen dem AMS und der MB ist die Nichtteilnahme an der Untersuchung dem AMS über REHAnet bekanntzugeben, wenn eine Kundin/eine Kunde nicht zum Untersuchungstermin erscheint. In diesem Zusammenhang hat die MB den Grund („zum Untersuchungstermin nicht erschienen“ oder „keine Terminverschiebung möglich“) zu übermitteln. Eine unzulässige Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Absprachedaten konnte nicht festgestellt werden. Die BF ist bei jedem Untersuchungstermin ferngeblieben. Darüber hat die MB das AMS in Kenntnis gesetzt. Es wird festgestellt, dass die in den Mitteilungen enthaltenen personenbezogenen Informationen erforderlich waren, damit die MB das AMS über das Fernbleiben in Kenntnis setzen konnte. In diesem Zusammenhang wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: II.1.5.4.
  39. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.
  40. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 : In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt. II.1.5.4.
  41. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.
  42. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 : In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt. II.1.5.4.
  43. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.
  44. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 : In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt. II.1.5.4.
  45. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.
  46. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 : In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Die Gutachterin „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Die Gutachterin „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt. II.1.5.4.
  47. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.1.5.4.
  48. Zur Mitteilung der Mitbeteiligten an das AMS zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin betreffend Untersuchungstermin römisch 40 : In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ XXXX “, die Versicherungsnummer „ XXXX “, der Vor- und Zuname „ XXXX “, geb. am „ XXXX “, die Adresse „ XXXX “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In der Mitteilung über das Fernbleiben der BF wurden folgende Daten von der MB verarbeitet: Der Gutachter „ römisch 40 “, die Versicherungsnummer „ römisch 40 “, der Vor- und Zuname „ römisch 40 “, geb. am „ römisch 40 “, die Adresse „ römisch 40 “ sowie der Hinweis „Nicht erschienen“. In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum XXXX vermerkt.In den Leistungsdaten wurde als Absprachedatum römisch 40 vermerkt. II.1.5.
  49. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.5.
  50. Zur selbständigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitbeteiligte: Die MB entscheidet selbständig über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB. Die MB entscheidet selbständig über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG (Untersuchung der Arbeitsfähigkeit). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt autonom durch die MB. Die MB bestimmt nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS, welches gemäß § 8 Abs. 2 AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert. Die MB bestimmt nicht über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren des AMS, welches gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit initiiert. II.1.
  51. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.1.
  52. Zu den Abfragen der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin durch die Mitbeteiligte: Die MB hat am 12.06.2017, 28.06.2017, 29.06.2017, 07.07.2017, 11.07.2017, 18.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 10.01.2019, 11.01.2019 und 30.01.2019 einen Versicherungsdatenauszug der BF beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgefragt. Die Abfragen wurden aus folgenden Gründen durch die MB durchgeführt: Zugriff am Begründung der MB 12.06.2017 Zwecks einer Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF 28.06.2017 Zwecks Bearbeitung eines Antrages der BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten 29.06.2017 Zwecks Bearbeitung eines Antrages der BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten 07.07.2017 Zwecks Bearbeitung einer Korrektur von Versicherungszeiten 11.07.2017 Zwecks Ermittlung von nachgewiesenen Versicherungsmonaten 18.01.2018 Zwecks einer Anforderung von Nachweisen (Versicherungszeiten und neutrale Zeiten) 25.01.2018 Zwecks Beantwortung einer Anfrage der BF 26.01.2018 Zwecks Beantwortung einer Anfrage der BF 10.01.2019 Zwecks einer Untersuchung zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der BF 11.01.2019 Zwecks Beantwortung einer datenschutzrechtlichen Anfrage der BF 30.01.2019 Zwecks Beantwortung einer datenschutzrechtlichen Anfrage der BF Hinsichtlich der weiteren Zugriffe der MB am 07.04.2017, 10.04.2017, 17.05.2017, 12.12.2017, 05.01.2018, 31.01.2019, 01.02.2019, 08.03.2019, 22.05.2019, 27.05.2019, 09.09.2019, 13.09.2019, 01.10.2019 und 02.10.2019 zeigte die BF keine Rechtswidrigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf. II.1.
  53. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen:römisch zwei.1.
  54. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeverhandlungen: Die BF hat auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die anberaumten Beschwerdeverhandlungen aus triftigem Grund versäumt hat. II.
  55. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  56. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag bzw. Beschwerde der BF an die bB vom 22.07.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Datenschutzinformationen der MB (siehe Punkt I.1), ./3 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 betreffend die Zeiträume vom 01.12.2016 bis 08.12.2016 und vom 16.12.2016 bis 23.05.2017 (siehe Punkt I.1), ./4 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 28.05.2019 betreffend den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 26.11.2018 (siehe Punkt I.1), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die MB vom 13.08.2019 (siehe Punkt I.2), ./6 – Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS vom 22.07.2019 (siehe Punkt I.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (siehe Punkt I.3), ./8 – Untersuchungsaufträge an die MB (siehe Punkt I.3), ./9 – Ärztliche Gutachten gemäß § 8 AlVG bzw. „Leer - Gutachten“ (siehe Punkt I.3), ./10 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt I.3), ./11 – Schreiben der MB an die BF vom 30.01.2019, 08.03.2019 und 03.07.2019 (siehe Punkt I.3), ./12 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die BF vom 07.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 28.10.2019 (siehe Punkt I.5), ./14 – Schreiben des AMS vom 12.02.2018 (siehe Punkt I.5), ./15 – Informationsblatt des AMS, Stand Mai 2011 (siehe Punkt I.5), ./16 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 09.04.2018 (siehe Punkt I.5), ./17 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 22.02.2019 (siehe Punkt I.5), ./18 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 (siehe Punkt I.5), ./19 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 30.01.2019 (siehe Punkt I.5), ./20 – Stellungnahme der BF vom 01.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./21 – Stellungnahme der BF vom 16.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./22 – Bescheid der bB vom 11.05.2020 (siehe Punkt I.6), ./23 – Beschwerde der BF vom 28.06.2020 (siehe Punkt I.7), ./24 – Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DSGVO der MB (siehe Punkt I.7), ./25 – Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (siehe Punkt I.7), ./26 – Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (siehe Punkt I.7), ./27 – Schreiben zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (siehe Punkt I.7), ./28 – Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren § 8 Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (siehe Punkt I.7), ./29 – Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (siehe Punkt I.7), ./30 – Auszug aus

Art. 15

DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (siehe Punkt I.7), ./31 – Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 (siehe Punkt I.7) und ./32 – Aktenvorlage durch die bB vom 02.07.2020 (siehe Punkt I.8)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Verfahrenseinleitender Antrag bzw. Beschwerde der BF an die bB vom 22.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Datenschutzinformationen der MB (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 betreffend die Zeiträume vom 01.12.2016 bis 08.12.2016 und vom 16.12.2016 bis 23.05.2017 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 28.05.2019 betreffend den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 26.11.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die MB vom 13.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./6 – Datenschutzbeschwerde der BF gegen das AMS vom 22.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.2), ./7 – Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./8 – Untersuchungsaufträge an die MB (siehe Punkt römisch eins.3), ./9 – Ärztliche Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG bzw. „Leer - Gutachten“ (siehe Punkt römisch eins.3), ./10 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Schreiben der MB an die BF vom 30.01.2019, 08.03.2019 und 03.07.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./12 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme durch die BF vom 07.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 28.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./14 – Schreiben des AMS vom 12.02.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./15 – Informationsblatt des AMS, Stand Mai 2011 (siehe Punkt römisch eins.5), ./16 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 09.04.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./17 – Auszug aus dem Bescheid des AMS vom 22.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./18 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 07.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./19 – Versicherungsdatenauszug der BF vom 30.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./20 – Stellungnahme der BF vom 01.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./21 – Stellungnahme der BF vom 16.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./22 – Bescheid der bB vom 11.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./23 – Beschwerde der BF vom 28.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./24 – Informationsblatt nach Artikel 13 und 14 DSGVO der MB (siehe Punkt römisch eins.7), ./25 – Schreiben der ÖGK zur Berichtigung zum Schreiben vom 20.03.2020, vom 08.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.7), ./26 – Schreiben der ÖGK zur beitragspflichtigen Mitversicherung vom 03.07.2017, 07.08.2017, 05.01.2018 und 07.02.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./27 – Schreiben zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 12.11.2019 (siehe Punkt römisch eins.7), ./28 – Auszug der Ausschreibungsunterlage des AMS zum Vergabeverfahren Paragraph 8, Begutachtungsstelle, GZ: Abt.8/---/HJA/2008 (siehe Punkt römisch eins.7), ./29 – Auszug aus dem Schreiben des BMASKG vom 27.06.2017, GZ: BMASK-440.020/0080-VI/B/1/2017 (siehe Punkt römisch eins.7), ./30 – Auszug aus

Artikel 15

, DSGVO der MB vom 30.01.2019 mit den Versicherungszeiten der BF (siehe Punkt römisch eins.7), ./31 – Auszug aus der Stellungnahme vom 28.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.7) und ./32 – Aktenvorlage durch die bB vom 02.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.8)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.

  1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  3. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.
  4. Zum gesetzlichen Auftrag der Mitbeteiligten: Die getroffene Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (VWA ./06) sowie aus § 8 Abs. 2 AlVG. Dies wurde auch von der BF nicht substantiiert bestritten. Die getroffene Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB vom 01.10.2019 (VWA ./06) sowie aus Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Dies wurde auch von der BF nicht substantiiert bestritten. II.2.
  5. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2.
  6. Zum Krankenstand der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zum Krankenstand ergibt sich beispielsweise aus der Datenschutzbeschwerde der BF vom 22.07.2019 (VWA ./1, Seite 2) oder den Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid (VWA ./23, Seite 16). II.2.
  7. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin:römisch zwei.2.
  8. Zu den Verfahren betreffend die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, W260 2165453-1/19E und W260 2194205-1/5E sowie vom 08.05.2019, W255 2217637-1/4E und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2018, Ra 2018/08/0235 und 0236-3 (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). II.2.
  9. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: römisch zwei.2.
  10. Zu den Begutachtungen der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten: Die vorliegende Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der MB (VWA ./7, Seite 3 f) sowie aus den Erklärungen des Vertreters der MB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7). II.2.5.
  11. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten:römisch zwei.2.5.
  12. Zur Festlegung und Beauftragung einer Untersuchung bei der Mitbeteiligten: Die Feststellungen zur Festlegung eines Untersuchungstermins, der Übergabe des Untersuchungsauftrages und Informationen an die jeweilige Kundin/den jeweiligen Kunden sowie die Beauftragung einer Untersuchung durch das AMS an die MB ergeben sich aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung sowie aus den unbestrittenen Erklärungen des Vertreters der MB im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits im Vorgängervertrag – gemeint ältere Version des Rahmenvertrages – die Festlegung des Untersuchungsauftrages gleichlautend festgelegt wurde (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Sohin konnten entsprechende Feststellungen vorgenommen werden. II.2.5.1.
  13. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag:römisch zwei.2.5.1.
  14. Zur Information „Erstellungsdatum“ und das dazugehörige Datumsfeld im Untersuchungsauftrag: In ihrer Bescheidbeschwerde führte die BF aus, dass die Anordnungen (Ladungen für Untersuchungen) des AMS am 03.04.2017 für den XXXX , 10.05.2017 für XXXX , 08.06.2017 für XXXX , 23.11.2017 für XXXX und 09.01.2019 für XXXX erfolgt seien (VWA ./23, Seite 1). In diesem Zusammenhang zeigte die BF eine Abweichung zu den Erstellungsdaten in den Untersuchungsaufträgen der MB (VWA ./8) und des AMS auf. Dazu führte der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft aus, dass beim Erstellungsdatum eine Datumsfunktion hinterlegt sei, welche bewirke, dass beim Ausdruck eines Dokuments das aktuelle Tagesdatum eingesetzt werde. Dadurch komme es zu den Abweichungen zwischen dem Dokument des Untersuchungsauftrages des AMS und des Dokuments des Untersuchungsauftrages der MB. Die automatische Änderung habe jedoch keine Auswirkungen für die BF, da die Untersuchungstermine für die BF gleichgeblieben seien (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Die Ausführungen des Vertreters zum Erstellungsdatum des Untersuchungsauftrages für die Untersuchung am 19.04.2017 sind auf die übrigen Untersuchungsaufträge übertragbar. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Vertreters der MB konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der Erklärungen des Vertreters der MB konnte daher eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden. In ihrer Bescheidbeschwerde führte die BF aus, dass die Anordnungen (Ladungen für Untersuchungen) des AMS am 03.04.2017 für den römisch 40 , 10.05.2017 für römisch 40 , 08.06.2017 für römisch 40 , 23.11.2017 für römisch 40 und 09.01.2019 für römisch 40 erfolgt seien (VWA ./23, Seite 1). In diesem Zusammenhang zeigte die BF eine Abweichung zu den Erstellungsdaten in den Untersuchungsaufträgen der MB (VWA ./8) und des AMS auf. Dazu führte der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft aus, dass beim Erstellungsdatum eine Datumsfunktion hinterlegt sei, welche bewirke, dass beim Ausdruck eines Dokuments das aktuelle Tagesdatum eingesetzt werde. Dadurch komme es zu den Abweichungen zwischen dem Dokument des Untersuchungsauftrages des AMS und des Dokuments des Untersuchungsauftrages der MB. Die automatische Änderung habe jedoch keine Auswirkungen für die BF, da die Untersuchungstermine für die BF gleichgeblieben seien (OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Die Ausführungen des Vertreters zum Erstellungsdatum des Untersuchungsauftrages für die Untersuchung am 19.04.2017 sind auf die übrigen Untersuchungsaufträge übertragbar. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Vertreters der MB konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der Erklärungen des Vertreters der MB konnte daher eine fehlerhafte Datenverarbeitung nicht festgestellt werden. II.2.5.
  15. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine:römisch zwei.2.5.
  16. Zu den Untersuchungsaufträgen der einzelnen Untersuchungstermine: Es ist zu beachten, dass die im Rahmen eines Untersuchungsauftrages vom AMS übermittelten Informationen (siehe oben Punkt II.1.5.2) zweifelsfrei erforderlich sind, um eine Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2,
  17. Satz AlVG durchzuführen bzw. zu dokumentieren (insbesondere die Versicherungsnummer, Vor- und Zuname, Adressangaben, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit). Die Adressangaben der BF sind offenbar für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der MB erforderlich, da eine Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung in der örtlich zuständigen Landesstelle der MB zu erfolgen hat (siehe Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB, OZ 16). Auch die Verarbeitung der Telefonnummer der BF ist zweifellos für eine allfällige Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Untersuchung erforderlich. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Herzprobleme, udgl) sind für Erstellung eines Gutachtens erforderlich bzw. zweckmäßig. Es ist zu beachten, dass die im Rahmen eines Untersuchungsauftrages vom AMS übermittelten Informationen (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2) zweifelsfrei erforderlich sind, um eine Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, 2, Satz AlVG durchzuführen bzw. zu dokumentieren (insbesondere die Versicherungsnummer, Vor- und Zuname, Adressangaben, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit). Die Adressangaben der BF sind offenbar für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der MB erforderlich, da eine Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung in der örtlich zuständigen Landesstelle der MB zu erfolgen hat (siehe Rahmenvereinbarung zwischen AMS und der MB, OZ 16). Auch die Verarbeitung der Telefonnummer der BF ist zweifellos für eine allfällige Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Untersuchung erforderlich. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Herzprobleme, udgl) sind für Erstellung eines Gutachtens erforderlich bzw. zweckmäßig. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in einem Untersuchungsauftrag (siehe oben Unterpunkte zu II.1.5.2) enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich sind, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (gemäß § 8 Abs. 2 AlVG) wahrnehmen kann.Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in einem Untersuchungsauftrag (siehe oben Unterpunkte zu römisch zwei.1.5.2) enthalten personenbezogenen Informationen erforderlich sind, damit die MB eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG) wahrnehmen kann. II.2.5.2.
  18. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.
  19. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8). Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Ferner ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Ferner ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). II.2.5.2.
  20. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.
  21. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8). Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 10.05.2017 für den Untersuchungstermin XXXX kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 10.05.2017 für den Untersuchungstermin römisch 40 kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar. Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Zudem ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Herzprobleme“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. Zudem ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Herzprobleme“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). II.2.5.2.
  22. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.
  23. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8). Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich ist. Weiters zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich ist. Weiters zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). II.2.5.2.
  24. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.
  25. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8). Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 23.11.2017 für den Untersuchungstermin XXXX kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar.Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass in der Ladung des AMS vom 23.11.2017 für den Untersuchungstermin römisch 40 kein Zuweisungsgrund enthalten sei, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS den Untersuchungsauftrag an die MB übermittelt. Im Ergebnis ist daher die unterschiedliche Ausgestaltung des Untersuchungsauftrages des AMS gegenüber der BF sowie gegenüber der MB nicht der MB zurechenbar. Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Schließlich ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). Mit den Informationen „längere Krankenstände“ und „0 Befundvorlage beim AMS“ wird Tatsächliches wiedergegeben. Auch diese Informationen können zweckmäßigerweise in einem Untersuchungsauftrag zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit enthalten sein. Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem Herz; längere Krankenstände; 0 Befundvorlagen beim AMS“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Schließlich ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem Herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). Mit den Informationen „längere Krankenstände“ und „0 Befundvorlage beim AMS“ wird Tatsächliches wiedergegeben. Auch diese Informationen können zweckmäßigerweise in einem Untersuchungsauftrag zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit enthalten sein. II.2.5.2.
  26. Zum Untersuchungstermin XXXX :römisch zwei.2.5.2.
  27. Zum Untersuchungstermin römisch 40 : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen der MB (VWA ./8). Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass sie keine Kenntnis vom Untersuchungsauftrag gehabt habe, so kommt diesem Umstand kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS gegenüber der MB den Untersuchungsauftrag bekanntgegeben. Im Ergebnis ist daher das AMS für die Übermittlung des Untersuchungsauftrages an die MB ursächlich. Ebenso liegt es im Verantwortungsbereich des AMS, dass die BF keinen Untersuchungsauftrag für den Untersuchungstermin XXXX erhalten hat. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde aufzeigte (VWA ./23, Seite 1), dass sie keine Kenntnis vom Untersuchungsauftrag gehabt habe, so kommt diesem Umstand kein Begründungswert zu. Wie die BF selbst ausführte, habe das AMS gegenüber der MB den Untersuchungsauftrag bekanntgegeben. Im Ergebnis ist daher das AMS für die Übermittlung des Untersuchungsauftrages an die MB ursächlich. Ebenso liegt es im Verantwortungsbereich des AMS, dass die BF keinen Untersuchungsauftrag für den Untersuchungstermin römisch 40 erhalten hat. Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022).Auch die Ausführungen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass sie gegenüber der MB nie den Zuweisungsgrund „Probleme mit dem herz“ bzw. einen anderen Grund der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben habe (VWA ./23, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Informationen zum Zuweisungsgrund vom AMS an die MB im Rahmen des Untersuchungsauftrages übermittelt worden sind und diese Informationen typischerweise in einem Untersuchungsauftrag enthalten sind, da sie, wie im vorliegenden Fall, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages gehören (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.1.3.2.1). Auch ist für die Übermittlung dieser Informationen das AMS ursächlich. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die BF selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben hat, dass sie wegen eines akuten subendokardialen Myokardinfarktes im Dezember 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei (Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 09.12.2016, siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 5). Ein akuter subendokardialer Myokardinfarkt kann auch mit „Probleme mit dem herz“ umschrieben werden (siehe dazu auch https://gesund.bund.de/icd-code-suche/i21-4, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022). Die MB teilte mit Schreiben vom 03.07.2019 (VWA ./11) mit, dass das Untersuchungsdatum vom XXXX auf XXXX geändert worden sei (siehe auch Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 07.01.2020, OZ 10, Beilage G). Diese Änderung könne von der MB nicht nachvollzogen werden (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 13). Sohin war dies festzustellen.Die MB teilte mit Schreiben vom 03.07.2019 (VWA ./11) mit, dass das Untersuchungsdatum vom römisch 40 auf römisch 40 geändert worden sei (siehe auch Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO vom 07.01.2020, OZ 10, Beilage G). Diese Änderung könne von der MB nicht nachvollzogen werden (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 13). Sohin war dies festzustellen. II.2.5.
  28. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte:römisch zwei.2.5.
  29. Zur Plausibilitätsprüfung durch die Mitbeteiligte: Im Rahmen eines Untersuchungsauftrages gemäß § 8 Abs. 2 AlVG führt die MB – also nach Übermittlung eines Auftrages durch das AMS – nach ihren eigenen Angaben eine Plausibilitätsprüfung durch: Dazu gab der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung an, dass zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 AlVG – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – geprüft werde, ob die MB für die Kundin/den Kunden zuständig sei. Anhand eines Versicherungsdatenauszuges werde der Beschäftigungsverlauf geprüft und ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet gewesen sei. Bei einer Anmerkung „Arbeitslos ohne Bezug“ falle der Versicherte in die Zuständigkeit des AMS bzw. der MB. Die MB könne in diesen Fällen eine Untersuchung durchführen (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Diesbezüglich gab die MB mehrmals im Verfahren an, dass die BF im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung bzw. an den Tagen, an denen die Untersuchungsaufträge erlassen worden seien, arbeitslos gemeldet gewesen sei (VWA ./7, Seite 3; OZ 14, Seite 2; OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 6). Selbst die BF führte in ihrer Stellungnahme deutlich aus, dass das AMS jeweils einige Tage vor und nach den ärztlichen Untersuchungen für XXXX bei der MB in die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gesetzt habe und dadurch im Versicherungsdatenauszug der MB der Status „arbeitslos gemeldet“ aufscheine (OZ 10, Seite 8). Folgt man daher der Ansicht der BF, hat sohin das AMS eine Eintragung „arbeitslos gemeldet“ im Zeitraum der Untersuchungen veranlasst. Im Ergebnis bestätigt die BF die Erklärungen der MB, dass im Zeitraum der Festlegung bzw. der Durchführung der Untersuchungen der Status „arbeitslos gemeldet“ ausgewiesen war (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Auch aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) ist im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchungstermine (siehe oben Punkt II.1.5.2, Erstelldatum XXXX ) und/oder zum Zeitpunkt der geplanten Untersuchung (siehe oben Punkt II.1.5.2, XXXX ) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Ebenso ist für den Zeitpunkt des Untersuchungstermins XXXX (Erstelldatum am XXXX , siehe oben Punkt II.1.5.2) aus dem Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Zusammenfassend war aufgrund der Erklärungen der MB, den eigenen Ausführungen der BF und den Angaben in den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen festzustellen, dass die BF im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung arbeitslos gemeldet war. Im Rahmen eines Untersuchungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG führt die MB – also nach Übermittlung eines Auftrages durch das AMS – nach ihren eigenen Angaben eine Plausibilitätsprüfung durch: Dazu gab der Vertreter der MB in der Beschwerdeverhandlung an, dass zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG – Untersuchung der Arbeitsfähigkeit – geprüft werde, ob die MB für die Kundin/den Kunden zuständig sei. Anhand eines Versicherungsdatenauszuges werde der Beschäftigungsverlauf geprüft und ob die Kundin/der Kunde im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung arbeitslos gemeldet gewesen sei. Bei einer Anmerkung „Arbeitslos ohne Bezug“ falle der Versicherte in die Zuständigkeit des AMS bzw. der MB. Die MB könne in diesen Fällen eine Untersuchung durchführen (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 7 f). Diesbezüglich gab die MB mehrmals im Verfahren an, dass die BF im Zeitpunkt der anvisierten Untersuchung bzw. an den Tagen, an denen die Untersuchungsaufträge erlassen worden seien, arbeitslos gemeldet gewesen sei (VWA ./7, Seite 3; OZ 14, Seite 2; OZ 24, Niederschrift der Verhandlung vom 04.10.2021, Seite 6). Selbst die BF führte in ihrer Stellungnahme deutlich aus, dass das AMS jeweils einige Tage vor und nach den ärztlichen Untersuchungen für römisch 40 bei der MB in die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ gesetzt habe und dadurch im Versicherungsdatenauszug der MB der Status „arbeitslos gemeldet“ aufscheine (OZ 10, Seite 8). Folgt man daher der Ansicht der BF, hat sohin das AMS eine Eintragung „arbeitslos gemeldet“ im Zeitraum der Untersuchungen veranlasst. Im Ergebnis bestätigt die BF die Erklärungen der MB, dass im Zeitraum der Festlegung bzw. der Durchführung der Untersuchungen der Status „arbeitslos gemeldet“ ausgewiesen war (siehe OZ 16, Niederschrift der Verhandlung vom 30.08.2021, Seite 14). Auch aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) ist im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchungstermine (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2, Erstelldatum römisch 40 ) und/oder zum Zeitpunkt der geplanten Untersuchung (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2, römisch 40 ) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Ebenso ist für den Zeitpunkt des Untersuchungstermins römisch 40 (Erstelldatum am römisch 40 , siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.2) aus dem Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) die Eintragung „Arbeitslos ohne Bezug“ zu entnehmen. Zusammenfassend war aufgrund der Erklärungen der MB, den eigenen Ausführungen der BF und den Angaben in den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen festzustellen, dass die BF im Zeitpunkt der Festlegung der Untersuchung und/oder im Zeitpunkt der geplanten Untersuchung arbeitslos gemeldet war. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass der Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) nicht den maßgeblichen Sachverhalt zu den jeweiligen Zeitpunkten der Erlassung der Untersuchungsaufträge abbilde (VWA ./23, Seite 5), so stellt dies nur eine Behauptung ohne Beweis dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat und über die er nicht mehr verfügt (vgl. Guidelines 02/2022 on data subject rights – Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022, Rn 37, siehe https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf). Auch die Anmerkung der BF in der Bescheidbeschwerde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) Daten über das Jahr 2018 nicht zu entnehmen seien, kommt kein Begründungswert zu, da die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen im Jahr 2017 und 2019 erfolgten. Unabhängig davon können aus einem weiteren Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) Daten für das Jahr 2018 entnommen werden. Soweit die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ausführte, dass der Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) nicht den maßgeblichen Sachverhalt zu den jeweiligen Zeitpunkten der Erlassung der Untersuchungsaufträge abbilde (VWA ./23, Seite 5), so stellt dies nur eine Behauptung ohne Beweis dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat und über die er nicht mehr verfügt vergleiche Guidelines 02 aus 2022, on data subject rights – Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022, Rn 37, siehe https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf). Auch die Anmerkung der BF in der Bescheidbeschwerde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2019 (Stichtag 01.10.2019, VWA ./10) Daten über das Jahr 2018 nicht zu entnehmen seien, kommt kein Begründungswert zu, da die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen im Jahr 2017 und 2019 erfolgten. Unabhängig davon können aus einem weiteren Versicherungsdatenauszug (Stichtag 01.01.2019, VWA ./19) Daten für das Jahr 2018 entnommen werden. Unabhängig von Eintragungen im Versicherungsdatenauszug ist zu beachten, dass die Untersuchungstermine am XXXX und XXXX deshalb angesetzt wurden, weil die BF einen Antrag auf Notstandshilfe am 22.11.2017 bzw. am 22.11.2018 gestellt hatte. Ebenso erfolgte die Ansetzung der Untersuchungstermine XXXX XXXX und XXXX im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des AMS (siehe dazu auch Punkt II.3.1.3.2.1). Daher durfte das AMS Ermittlungs

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