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{'item': 'W250 2249971-3'}

Obsah (19)§ 22aArt. 133§ 38a§ 83§ 76§ 52§ 53§ 55§ 18§ 38§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW250 2249971-3 SpruchW250 2249971-3/5E, W250 2249971-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Visum der Kategorie D nach Österreich ein und war aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 12.12.2019 bis 11.12.
  2. Der BF suchte am 02.12.2020 um Verlängerung seines Aufenthaltstitels an. Nach seiner Einreise lebte der BF zunächst acht Monate lang mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. Der BF übte in der Zeit des Zusammenlebens in Österreich wiederholt psychische und physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus. Das Zusammenleben wurde daher mehrfach unterbrochen, zumal seine Ehefrau zeitweise in einem Frauenhaus aufhältig war. Am 21.07.2020 wurde durch eine Landespolizeidirektion gegen den BF ein Betretungsverbot der Wohnung seiner Ehefrau

§ 38a

Sicherheitspolizeigesetz – SPG ausgesprochen und ihm die Annäherung an die Ehefrau im Umkreis von 100 Metern untersagt. Seit August 2020 besteht zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt mehr, zwischen dem BF und seinem Sohn besteht seither kein Kontakt. Der BF war in der Folge unsteten Aufenthalts, ab 22.02.2021 wies er in Österreich lediglich eine Obdachlosenmeldung auf.Nach seiner Einreise lebte der BF zunächst acht Monate lang mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. Der BF übte in der Zeit des Zusammenlebens in Österreich wiederholt psychische und physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus. Das Zusammenleben wurde daher mehrfach unterbrochen, zumal seine Ehefrau zeitweise in einem Frauenhaus aufhältig war. Am 21.07.2020 wurde durch eine Landespolizeidirektion gegen den BF ein Betretungsverbot der Wohnung seiner Ehefrau

Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG ausgesprochen und ihm die Annäherung an die Ehefrau im Umkreis von 100 Metern untersagt. Seit August 2020 besteht zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt mehr, zwischen dem BF und seinem Sohn besteht seither kein Kontakt. Der BF war in der Folge unsteten Aufenthalts, ab 22.02.2021 wies er in Österreich lediglich eine Obdachlosenmeldung auf.

  1. Am 30.03.2021 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) aufgrund seines Verhaltens im Bundesgebiet und der damit einhergehenden Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach Österreich eingereist sei um mit seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Sohn zu leben. Derzeit lebe er bei einem Freund Namens „ XXXX “, dies sei ein älterer Herr, den er bei Dingen des täglichen Lebens unterstütze. Näheres zu Namen und Adresse könne er nicht angeben, er könne die Daten aber der Behörde übermitteln. In Österreich habe er keine Angehörigen. Besuchsrecht zu seinem Sohn bestehe nicht, da seine Frau dies nicht erlaube. Es gebe Probleme mit seiner Frau, er habe aber noch nichts unterschrieben, sodass er davon ausgehe, dass die Ehe noch aufrecht sei. Seine Arbeit habe er aufgrund der Covid-19 Pandemie nach über zwei Monaten verloren. In der Zeit seiner Beschäftigung habe er Unterhalt geleistet. Beim AMS sei er nicht als arbeitslos gemeldet, da er keinen Kontakt zu seiner Gattin wolle, diese jedoch notwendige Dokumente innehabe. Der BF liebe seinen Sohn und auch Österreich und wolle hier bleiben, arbeiten und Steuern sowie Kindesunterhalt bezahlen. Einen neuen Reisepass habe er noch nicht beantragt.
  2. Am 30.03.2021 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) aufgrund seines Verhaltens im Bundesgebiet und der damit einhergehenden Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach Österreich eingereist sei um mit seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Sohn zu leben. Derzeit lebe er bei einem Freund Namens „ römisch 40 “, dies sei ein älterer Herr, den er bei Dingen des täglichen Lebens unterstütze. Näheres zu Namen und Adresse könne er nicht angeben, er könne die Daten aber der Behörde übermitteln. In Österreich habe er keine Angehörigen. Besuchsrecht zu seinem Sohn bestehe nicht, da seine Frau dies nicht erlaube. Es gebe Probleme mit seiner Frau, er habe aber noch nichts unterschrieben, sodass er davon ausgehe, dass die Ehe noch aufrecht sei. Seine Arbeit habe er aufgrund der Covid-19 Pandemie nach über zwei Monaten verloren. In der Zeit seiner Beschäftigung habe er Unterhalt geleistet. Beim AMS sei er nicht als arbeitslos gemeldet, da er keinen Kontakt zu seiner Gattin wolle, diese jedoch notwendige Dokumente innehabe. Der BF liebe seinen Sohn und auch Österreich und wolle hier bleiben, arbeiten und Steuern sowie Kindesunterhalt bezahlen. Einen neuen Reisepass habe er noch nicht beantragt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF durch Organe einer LPD wegen Verdachts der Begehung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen auf Basis einer Festnahmeanordnung einer Staatsanwaltschaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungs- sowie Tatbegehungsgefahr in den Räumlichkeiten des Bundesamtes festgenommen. In der folgenden Beschuldigtenvernehmung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch Organe einer LPD gab der BF zu seinem Aufenthaltsort im Wesentlichen an, er habe etwa acht bis neun Monate mit seiner Ehefrau in einer Wohnung gelebt, sei nunmehr aber von ihr getrennt und verzogen. Grund für die Trennung seien Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des gemeinsamen Sohnes gewesen. Es bestehe weder zur Frau noch zum Kind Kontakt und der BF habe aktuell keine Partnerschaft. Der BF lebe bei verschiedenen Freunden und verbleibe meist nie lange bei einem dieser Freunde. Er könne die Adressen nicht nennen und wolle die Namen der Freunde nicht preisgeben.
  3. Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Er wurde am 21.04.2021 (rechtskräftig seit 27.04.2021) durch ein Bezirksgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 Strafgesetzbuch – St

GB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt.3. Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Er wurde am 21.04.2021 (rechtskräftig seit 27.04.2021) durch ein Bezirksgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Weiters wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig seit 14.12.2021) mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ihm 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Weiters wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig seit 14.12.2021) mit Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ihm 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Zumal der BF im Vorfeld an die Verurteilung bereits acht Monate in Untersuchungshaft zugebracht hatte, wurde er noch am selben Tag aus der Strafhaft entlassen. Seitens des Bundesamtes wurde daraufhin ein auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 09.12.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Zumal der BF im Vorfeld an die Verurteilung bereits acht Monate in Untersuchungshaft zugebracht hatte, wurde er noch am selben Tag aus der Strafhaft entlassen. Seitens des Bundesamtes wurde daraufhin ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 09.12.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

  1. Am 10.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt erneut, diesmal zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft, unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, seine Ehe sei noch aufrecht, da er seiner Scheidung nicht zugestimmt habe. Seine Frau sei psychisch krank und von Freunden unter Druck gesetzt worden, sodass er erst ihre Therapie abwarte. Der BF habe noch keinen neuen Reisepass beantragt, weil er die Voraussetzungen, wie Fotos, Antrag usw. nicht erfülle. Er sei zuletzt lediglich zu 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei „ XXXX “ am „ XXXX “ gewohnt, Näheres sei nicht bekannt. „ XXXX “ habe ihn besucht und ihm erklärt, dass er dem Bundesamt einen Brief geschickt habe, der bestätigen solle, dass er zuletzt bei ihm gewohnt habe. Weiters habe der BF noch eine Freundin Namens „ XXXX “. Er verfüge über EUR 40,
  2. Papiere habe er keine und keine Zeit gehabt, neue machen zu lassen. Auf die Frage, ob er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde, gab der BF auf mehrmaliges Nachfragen hin an, er sei bereit aus Österreich auszureisen, aber nicht in sein Heimatland. Er sei nicht gefährlich für Österreich und kein Krimineller, man würde dem Sohn im Fall einer Abschiebung den Vater nehmen.
  3. Am 10.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt erneut, diesmal zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft, unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, seine Ehe sei noch aufrecht, da er seiner Scheidung nicht zugestimmt habe. Seine Frau sei psychisch krank und von Freunden unter Druck gesetzt worden, sodass er erst ihre Therapie abwarte. Der BF habe noch keinen neuen Reisepass beantragt, weil er die Voraussetzungen, wie Fotos, Antrag usw. nicht erfülle. Er sei zuletzt lediglich zu 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei „ römisch 40 “ am „ römisch 40 “ gewohnt, Näheres sei nicht bekannt. „ römisch 40 “ habe ihn besucht und ihm erklärt, dass er dem Bundesamt einen Brief geschickt habe, der bestätigen solle, dass er zuletzt bei ihm gewohnt habe. Weiters habe der BF noch eine Freundin Namens „ römisch 40 “. Er verfüge über EUR 40,
  4. Papiere habe er keine und keine Zeit gehabt, neue machen zu lassen. Auf die Frage, ob er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde, gab der BF auf mehrmaliges Nachfragen hin an, er sei bereit aus Österreich auszureisen, aber nicht in sein Heimatland. Er sei nicht gefährlich für Österreich und kein Krimineller, man würde dem Sohn im Fall einer Abschiebung den Vater nehmen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seit 10.12.2021 in Schubhaft. Das Bundesamt leitete am selben Tag ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seit 10.12.2021 in Schubhaft. Das Bundesamt leitete am selben Tag ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Eine gegen den Bescheid vom 10.12.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 6. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG (Spruchpunkt I.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien

§ 52Abs.

9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 als unbegründet abgewiesen.6. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022 als unbegründet abgewiesen.

  1. Das Bundesamt führte am 07.01.2022, 04.02.2022 und 04.03.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.
  2. Der BF befand sich während seiner Anhaltung in Schubhaft von 10.12.2021 bis 21.01.2022, von 14.02.2022 bis 17.03.2022 und von 26.03.2022 bis 19.04.2022 in Hungerstreik.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
  4. Das Bundesamt legte am 21.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass eine Kopie des tunesischen Reisepasses des BF vorliege, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten sei. Trotz des Vorliegens der Kopie des Reisepasses müsse jedoch eine Identifizierung des BF an Hand seiner Fingerabdrücke in Tunesien erfolgen. Dieses Verfahren dauere voraussichtlich fünf bis sechs Monate, zuletzt sei in diesem Verfahren am XXXX bei der tunesischen Vertretungsbehörde urgiert worden. Der BF sei bereits mehrfach von der BBU GmbH zu seiner Rückkehr beraten worden, der BF sei jedoch nicht rückkehrwillig.10. Das Bundesamt legte am 21.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass eine Kopie des tunesischen Reisepasses des BF vorliege, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten sei. Trotz des Vorliegens der Kopie des Reisepasses müsse jedoch eine Identifizierung des BF an Hand seiner Fingerabdrücke in Tunesien erfolgen. Dieses Verfahren dauere voraussichtlich fünf bis sechs Monate, zuletzt sei in diesem Verfahren am römisch 40 bei der tunesischen Vertretungsbehörde urgiert worden. Der BF sei bereits mehrfach von der BBU GmbH zu seiner Rückkehr beraten worden, der BF sei jedoch nicht rückkehrwillig.

  1. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs an den Rechtsvertreter des BF übermittelt, eine Stellungnahme dazu langte bisher beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang (I.
  4. – I.11.)
  5. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  6. – römisch eins.11.) Der unter Punkt I.
  7. – I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  9. – römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  12. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Tunesiens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  13. Der BF war aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Besitz eines von 12.12.2019 bis 11.12.2020 gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der BF stellte am 02.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. 2.
  14. Der BF wird seit 10.12.2021 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 04.05.
  15. 2.
  16. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist haftfähig. Er leidet an Hämorrhoiden III. Grades und es wurde diesbezüglich ein Operationstermin für den 16.09.2022 in einem Krankenhaus vereinbart. Eine Abschiebung des BF vor diesem Operationstermin ist möglich. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.2.
  17. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist haftfähig. Er leidet an Hämorrhoiden römisch drei. Grades und es wurde diesbezüglich ein Operationstermin für den 16.09.2022 in einem Krankenhaus vereinbart. Eine Abschiebung des BF vor diesem Operationstermin ist möglich. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  18. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2022 abgewiesen. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  20. Der BF kooperiert nicht mit den Behörden und kam seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens zumindest teilweise nicht nach. Er befand sich von 10.12.2021 bis 21.01.2022, 14.02.2022 bis 17.03.2022 und von 26.03.2022 bis 19.04.2022 in Hungerstreik. Er verweigerte im Zuge der Anhaltung in Schubhaft Covid-19 Tests sowie die Einnahme von Medikamenten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass der BF erneut unangemeldet Unterkunft nimmt und sich vor den Behörden verborgen hält. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit dem Verfahren zur Außerlandesbringung stellen würde. 3.
  21. Der BF war von 17.11.2020 bis 22.02.2021 in einer Notschlafstelle gemeldet, ab dem letztgenannten Tag war er ohne melderechtlich erfassten Wohnsitz und wies lediglich eine Obdachlosenmeldung auf. Er wurde am 30.03.2021 im Anschluss an eine Einvernahme vor dem Bundesamt in den Räumlichkeiten der Behörde durch Organe einer LPD nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, als Haftgründe galten Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. 3.
  22. Im Vorfeld an seine Festnahme am 30.03.2021 war der BF – nachdem ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ehefrau aufgrund von häuslicher Gewalt, sowie ein Annäherungsverbot an diese ausgesprochen worden waren – über Monate hinweg lediglich unsteten Aufenthalts. Er konnte den Behörden keine Adressen nennen und verweigerte die Bekanntgabe der vollständigen Namen seiner Unterkunftgeber. Er selbst führte aus, immer lediglich kurz bei verschiedenen Personen zu nächtigen. 3.
  23. Der BF will in seinen Herkunftsstaat nicht ausreisen. Er setzt keine Bemühungen seinen im März 2021 in Verlust geratenen Reisepass bei den tunesischen Behörden neu zu beantragen. 3.
  24. Nach seiner Einreise lebte der BF zunächst mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Das Zusammenleben wurde dabei mehrfach unterbrochen, zumal die Ehefrau zumindest zeitweise in einem Frauenhaus aufhältig war. Am 21.07.2020 wurde gegen den BF ein polizeiliches Betretungsverbot

§ 38a

SPG ausgesprochen und ihm die Annäherung an die Ehefrau im Umkreis von 100 Metern untersagt. Der BF übte in der Zeit des Zusammenlebens wiederholt psychische – etwa in Form von Drohungen - und physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus. Seit August 2020 besteht zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn. Zwischen dem BF und seinem Sohn besteht kein Kontakt und der BF leistet auch keine Unterhaltszahlungen.3.6. Nach seiner Einreise lebte der BF zunächst mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Das Zusammenleben wurde dabei mehrfach unterbrochen, zumal die Ehefrau zumindest zeitweise in einem Frauenhaus aufhältig war. Am 21.07.2020 wurde gegen den BF ein polizeiliches Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen und ihm die Annäherung an die Ehefrau im Umkreis von 100 Metern untersagt. Der BF übte in der Zeit des Zusammenlebens wiederholt psychische – etwa in Form von Drohungen - und physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus. Seit August 2020 besteht zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn. Zwischen dem BF und seinem Sohn besteht kein Kontakt und der BF leistet auch keine Unterhaltszahlungen. 3.

  1. Der BF verfügt in Österreich über keine gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Eine Unterkunftnahme bei „Freunden“ wäre nicht geeignet, den BF an einem Untertauchen zu hindern.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 4.
  3. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 4.1.
  4. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.04.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 Strafgesetzbuch – StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je € 7, --, im Nichteinbringungsfall zu 125 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.4.1.
  5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.04.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je € 7, --, im Nichteinbringungsfall zu 125 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF 1.) zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten nachgenannte Personen durch nachstehende Handlungen jeweils am Körper verletzt hat, und zwar a.) am 01.01.2020 in H. F.M. durch Zubodenwerfen, was eine Brustkorbprellung zur Folge hatte; b.) am 08.06.2020 in G. H.B.H. durch Versetzen von Schlägen gegen den Unterarm, die eine Schwellung und Hämatomverfärbung im Bereich des rechten Unterarms zur Folge hatten, c.) am 21.07.2020 in H. [seiner Ehefrau] D.D. durch heftiges Erfassen an den Handgelenken und Unterarmen, was eine Schwellung im Bereich des linken Handgelenks und ein Hämatom zur Folge hatte; 2.) am
  6. Jänner 2020 in H. fremde Sachen, nämlich Gläser, Blumenschmuck, Dekorationsgegenstände, einen Lampenschirm und ein Fenster sowie den Boden der B.S., sowie das Mobiltelefon von F.M. durch Zubodenwerfen, Dagegenschlagen, Herunterreißen oder Zerkratzen beschädigt hat; 3.) am
  7. August 2020 M.D. durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle, nämlich durch Ergreifen ihres Hinterns, in ihrer Würde verletzt hat. 4.2.
  8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

§ 38Abs 1 St

GB wurde dem BF die Vorhaft von 30.03.2021, 10.50 Uhr, bis 09.12.2021, 12.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.4.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.12.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde dem BF die Vorhaft von 30.03.2021, 10.50 Uhr, bis 09.12.2021, 12.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Juni 2020 mit der am XXXX geborenen, sohin damals unmündigen, und nach der Einnahme einer ihr von H.B.H. zur Verfügung gestellten Ecstasy-Tablette berauschten S.P. den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er Vaginal-, Anal- und Oralverkehr mit ihr vollzog.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Juni 2020 mit der am römisch 40 geborenen, sohin damals unmündigen, und nach der Einnahme einer ihr von H.B.H. zur Verfügung gestellten Ecstasy-Tablette berauschten S.P. den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er Vaginal-, Anal- und Oralverkehr mit ihr vollzog. 4.

  1. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2022 wurde festgestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. 4.
  2. Der BF ist gegenwärtig nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original. Sein Reisepass ist in Verlust geraten, eine Kopie desselben liegt jedoch vor. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde unmittelbar nach dessen Haftentlassung am 09.12.2021 eingeleitet. Trotz des Vorliegens der Kopie des Reisepasses des BF ist mit einer Wartezeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikats zügig und urgiert regelmäßig bei der zuständigen Botschaft. Die tunesischen Behörden stellen Heimreisezertifikate aus. Direktflüge für Außerlandesbringungen sowie Flüge über Frankfurt oder über Istanbul sind möglich. Die Flugdaten müssen vier Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden, ein PCR-Test, welcher nicht älter als 72 Stunden ist, ist notwendig. Derzeit erweist sich die Möglichkeit der Außerlandesbringung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als realistisch gegeben. 4.
  3. Eine Änderung der Umstände, die für die Freilassung des BF aus der Schubhaft sprechen, haben sich seit der letzten gerichtlichen Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht ergeben.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2021 betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  5. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  6. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2021 betreffend. 1.
  7. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der Kopie seines tunesischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der BF auf Grund eines Visums der Kategorie D nach Österreich eingereist ist und bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Dass der BF in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt hat ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. 1.
  8. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022 überprüft wurde endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 04.05.
  9. 1.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seiner Haftfähigkeit sind dem Krankenakt des Polizeianhaltezentrums zum BF entnommen. Dieser liegt im Gerichtsakt die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft mit Erkenntnis vom 06.04.2022 ein. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der BF laut amtsärztlichem Gutachten vom 01.04.2022 einen guten Allgemein- sowie Ernährungszustand aufweist und die Haftfähigkeit des BF nach wie vor gegeben ist. Aus dem Akt sind verschiedene Konsultationen im Krankenhaus ersichtlich, die Beschwerden des BF (Hämorrhoiden) stellen jedoch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, aufgrund derer die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung oder auch die Haftfähigkeit des BF in Zweifel zu ziehen sind. Insbesondere wurde dieszezüglich laut den vom Bundesamt vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Operationstermin vereinbart, doch liegt dieser im September 2022 und ist die Abschiebung des BF aus ärztlicher Sicht auch vor diesem Operationstermin möglich. Des Weiteren ergibt sich, dass der BF aufgrund von Schlafstörungen und Unruhe Medikamente einnimmt, diese jedoch zuletzt reduziert werden konnten. Auch diesbezüglich bestehen für das Verfahren keine gesundheitlichen Bedenken, auch kommen dem BF im Rahmen der Schubhaft engmaschige ärztliche Kontrolle und benötigte medizinische Behandlungen zu. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF sofort zu enthaften. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  11. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.
  12. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 betreffend. 2.
  13. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich daraus, dass sich der BF vor seiner Inhaftierung im März 2021 bereits im Verborgenen aufhielt, indem er bewusst keine amtliche Wohnsitzmeldung vornahm, obwohl er selbst angab, bei verschiedenen Freunden zu nächtigen, um einem möglichen Zugriff der Behörden zu entgehen. Er achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war bis auf wenige Monate (konkret von 01.09.2020-05.11.2020 als Arbeiter und 13.08.2020-31.08.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter) nicht legal erwerbstätig (vgl. Versicherungsdatenauszug, AS 499), obwohl er für ein Kind sorgepflichtig ist. Er hat sich auch nicht bemüht, einen neuen Reisepass zu erlangen, nachdem er seinen Reisepass verloren hatte. Dass der BF nicht mit den Behörden zu kooperieren bereit war ergibt sich zudem aus seinen ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 30.03.2021 und 10.12.
  14. Der BF weigerte sich sowohl vor dem Bundesamt als auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vor einer Landespolizeidirektion am 30.03.2021 die Namen seiner Unterkunftgeber und deren Adressen preiszugeben. Vor der LPD gab er an dass er „(…) die Adressen dieser Freunde nicht weiß und deren Namen nicht sagen will“, während er vor dem Bundesamt noch am selben Tag angegeben hatte, die Daten übermitteln zu wollen. Obwohl der BF somit bei verschiedenen Personen Unterkunft nahm, wies er vor seiner Festnahme am 30.03.2021 lediglich eine Obdachlosenmeldung auf. Der BF wollte im Verborgenen verbleiben und wollte nicht mit den Behörden kooperieren.2.
  15. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich daraus, dass sich der BF vor seiner Inhaftierung im März 2021 bereits im Verborgenen aufhielt, indem er bewusst keine amtliche Wohnsitzmeldung vornahm, obwohl er selbst angab, bei verschiedenen Freunden zu nächtigen, um einem möglichen Zugriff der Behörden zu entgehen. Er achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war bis auf wenige Monate (konkret von 01.09.2020-05.11.2020 als Arbeiter und 13.08.2020-31.08.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter) nicht legal erwerbstätig vergleiche Versicherungsdatenauszug, AS 499), obwohl er für ein Kind sorgepflichtig ist. Er hat sich auch nicht bemüht, einen neuen Reisepass zu erlangen, nachdem er seinen Reisepass verloren hatte. Dass der BF nicht mit den Behörden zu kooperieren bereit war ergibt sich zudem aus seinen ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 30.03.2021 und 10.12.
  16. Der BF weigerte sich sowohl vor dem Bundesamt als auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vor einer Landespolizeidirektion am 30.03.2021 die Namen seiner Unterkunftgeber und deren Adressen preiszugeben. Vor der LPD gab er an dass er „(…) die Adressen dieser Freunde nicht weiß und deren Namen nicht sagen will“, während er vor dem Bundesamt noch am selben Tag angegeben hatte, die Daten übermitteln zu wollen. Obwohl der BF somit bei verschiedenen Personen Unterkunft nahm, wies er vor seiner Festnahme am 30.03.2021 lediglich eine Obdachlosenmeldung auf. Der BF wollte im Verborgenen verbleiben und wollte nicht mit den Behörden kooperieren. Auch nahm er im Verfahren mit dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht wahr und kam damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Darauf in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.12.2021 angesprochen gab der BF an, der soziale Dienst habe eine versprochene Rechtsberatung nicht durchgeführt, sodass er keine Stellungnahme erstattet habe. Dies muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden und fügt sich insgesamt in das Bild des BF, welcher nicht gewillt zu sein scheint, selbst die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und sich an die Rechtsordnung zu halten. So war in seinen diversen Einvernahmen auffällig, dass der BF stets bemüht schien sein (straf-)rechtswidriges Verhalten herunterzuspielen und dies durch unwahre Angaben – etwa hinsichtlich seiner erhaltenen Strafen im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie in Zusammenhang mit den Vorkommnissen mit seiner Ehefrau – zu untermauern. Hierbei ergaben sich zudem insofern Ungereimtheiten, als der BF etwa zum einen angab, er habe sich nicht beim AMS melden können, weil er keinen Kontakt zu seiner Frau wolle, jedoch in der Folge ausführte, er warte mit einer Scheidung ab, weil seine Frau lediglich durch Freunde manipuliert worden und psychisch erkrankt sei. Auch seinen Pass will der BF mangels Unterlagen – wie etwa einem Foto und einem Antrag – trotz diesbezüglicher Unterstützung im Rahmen der Rückkehrberatung noch nicht neu beantragt haben. Es stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar, dass der BF bemüht war, sein Verfahren zu verzögern und die Realität mit seinen Aussagen verzerrt wiederzugeben. Die Unwilligkeit des BF manifestiert sich zudem aus den zweimalig verweigerten Covid-19 Tests (für Spitalsausführung am 24.01.2022 und 24.02.2022), der Verweigerung der Einnahme von Medikamenten im PAZ sowie den wiederholten Hungerstreiks, welche in der Krankenakte des BF wie auch der Anhaltedatei dokumentiert sind. Hinsichtlich der Hungerstreiks ist zudem auffällig, dass der BF im Rahmen seines zweiten Hungerstreiks (14.02.2022 bis 17.03.2022) nach 18 Tagen sogar 3,5 kg an Gewicht zulegte . Es ist somit klar, dass der BF den Hungerstreik lediglich als Druckmittel verwendete, während er im Geheimen sehr wohl Nahrung zu sich nahm. Besonders hervor sticht, wie bereits ausgeführt, zudem die mangelnde Einsicht und Bereitschaft des BF, sich an Vorschriften zu halten. Neben der erwähnten Herabspielung der erhaltenen Strafen in seinen Verurteilungen erklärte der BF vor dem Bundesamt am 10.12.2021, er sei kein Krimineller und nicht gefährlich für Österreich. Nach der Einvernahme, jedoch noch in Beisein der Dolmetscherin, gab der BF zudem an, dass er nicht verstehe, weshalb er von Österreich so schlecht behandelt werde. Er sei kein Junkie und auch kein Krimineller. Er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen (vgl. AV des BFA, AS 553). Insgesamt zeigte der BF keinerlei Einsicht für sein rechtswidriges Verhalten und war, wie er im Rahmen der aktuellen Schubhaft mehrfach unter Beweis stellte, auch weiterhin nicht gewillt, sich an Regeln zu halten. Aufgrund des aufgezeigten Verhaltens des BF sowohl vor als auch während der Schubhaft, aber auch aufgrund des massiven und zuletzt besonders verwerflichen strafrechtswidrigen Verhaltens des BF, war festzustellen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und keinesfalls bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.Besonders hervor sticht, wie bereits ausgeführt, zudem die mangelnde Einsicht und Bereitschaft des BF, sich an Vorschriften zu halten. Neben der erwähnten Herabspielung der erhaltenen Strafen in seinen Verurteilungen erklärte der BF vor dem Bundesamt am 10.12.2021, er sei kein Krimineller und nicht gefährlich für Österreich. Nach der Einvernahme, jedoch noch in Beisein der Dolmetscherin, gab der BF zudem an, dass er nicht verstehe, weshalb er von Österreich so schlecht behandelt werde. Er sei kein Junkie und auch kein Krimineller. Er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen vergleiche AV des BFA, AS 553). Insgesamt zeigte der BF keinerlei Einsicht für sein rechtswidriges Verhalten und war, wie er im Rahmen der aktuellen Schubhaft mehrfach unter Beweis stellte, auch weiterhin nicht gewillt, sich an Regeln zu halten. Aufgrund des aufgezeigten Verhaltens des BF sowohl vor als auch während der Schubhaft, aber auch aufgrund des massiven und zuletzt besonders verwerflichen strafrechtswidrigen Verhaltens des BF, war festzustellen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und keinesfalls bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. 2.
  17. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass der BF in der Vergangenheit bereits einen für den 11.08.2020 mit einer LPD vereinbarter Termin nicht wahrgenommen hat (vgl. Abschluss Bericht einer LPD vom 16.09.2020).2.
  18. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass der BF in der Vergangenheit bereits einen für den 11.08.2020 mit einer LPD vereinbarter Termin nicht wahrgenommen hat vergleiche Abschluss Bericht einer LPD vom 16.09.2020). 2.
  19. Die Feststellungen zum unsteten Aufenthalt des BF und seiner Weigerung, seine tatsächlichen Aufenthaltsorte anzugeben, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Betretungsverbot einer LPD vom 21.07.2020, seinen Einvernahmen am 30.03.2021 und 10.12.2021 sowie der Beschuldigtenvernehmung vom 30.03.
  20. 2.
  21. Die Ausreiseunwilligkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen und den Informationen hinsichtlich der mehrmals durchgeführten Rückkehrberatungen. Dass der BF keinerlei Bemühungen setzte, seinen verlorenen Reisepass zu erneuern, obwohl er auch diesbezüglich bereits beraten wurde, ist ebenfalls seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. AS 181f sowie Einvernahme vom 10.12.2021, AS 491).2.
  22. Die Ausreiseunwilligkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen und den Informationen hinsichtlich der mehrmals durchgeführten Rückkehrberatungen. Dass der BF keinerlei Bemühungen setzte, seinen verlorenen Reisepass zu erneuern, obwohl er auch diesbezüglich bereits beraten wurde, ist ebenfalls seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt zu entnehmen vergleiche AS 181f sowie Einvernahme vom 10.12.2021, AS 491). 2.
  23. Die Feststellungen zu den wenig gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen ergeben sich zum einen aus der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 10.12.2021 und zum anderen aus dem Verfahrensakt. Hinsichtlich seiner Freunde ist auszuführen: Ein Freund des BF wurde aus denselben Gründen, die zur Verurteilung des BF am 09.12.2021 geführt haben, verurteilt und verbüßt gegenwärtig eine dreijährige Haftstrafe. Hinsichtlich weiterer Bekannter des BF konnte oder wollte dieser die vollständigen Namen dieser Bekannten nicht nennen, weshalb von engen privaten Bindungen nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der familiären Bindungen ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 10.12.2021, sowie seiner Ehefrau vom 23.03.2021, dass die Ehefrau des BF zeitweise Zuflucht vor dem BF im Frauenhaus aufgrund von Alkoholkonsum des BF und Streit zwischen den beiden suchen musste, während der BF selbst in der Wohnung der Ehefrau verblieb. Am 21.07.2020 musste der BF behördlich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen werden und ihm wurde ein Betretungsverbot für diese sowie ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person (nämlich die Ehefrau) auferlegt. Seit jenem Zeitpunkt besteht auch kein Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn (vgl. Einvernahme der Ehefrau AS 197). Aus diesen Gründen liegt eine familiäre Verfestigung des BF im Bundesgebiet nicht vor. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist ist und in Österreich Wohnsitz genommen hat.2.
  24. Die Feststellungen zu den wenig gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen ergeben sich zum einen aus der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 10.12.2021 und zum anderen aus dem Verfahrensakt. Hinsichtlich seiner Freunde ist auszuführen: Ein Freund des BF wurde aus denselben Gründen, die zur Verurteilung des BF am 09.12.2021 geführt haben, verurteilt und verbüßt gegenwärtig eine dreijährige Haftstrafe. Hinsichtlich weiterer Bekannter des BF konnte oder wollte dieser die vollständigen Namen dieser Bekannten nicht nennen, weshalb von engen privaten Bindungen nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der familiären Bindungen ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 10.12.2021, sowie seiner Ehefrau vom 23.03.2021, dass die Ehefrau des BF zeitweise Zuflucht vor dem BF im Frauenhaus aufgrund von Alkoholkonsum des BF und Streit zwischen den beiden suchen musste, während der BF selbst in der Wohnung der Ehefrau verblieb. Am 21.07.2020 musste der BF behördlich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen werden und ihm wurde ein Betretungsverbot für diese sowie ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person (nämlich die Ehefrau) auferlegt. Seit jenem Zeitpunkt besteht auch kein Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn vergleiche Einvernahme der Ehefrau AS 197). Aus diesen Gründen liegt eine familiäre Verfestigung des BF im Bundesgebiet nicht vor. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist ist und in Österreich Wohnsitz genommen hat. Hinsichtlich der beruflichen Verfestigung des BF geht aus einem Auszug des Hauptversicherungsverbandes des BF (vgl. AS 499) hervor, dass der BF in Österreich lediglich vom 13.08.2020 bis 31.08.2020 (geringfügig) und vom 01.09.2020 bis 05.11.2020 einer aufrechten Beschäftigung nachging und seit November 2020 nicht mehr kranken- und sozialversichert ist, weshalb auch nicht von beruflicher Verfestigung des BF in Österreich gesprochen werden kann.Hinsichtlich der beruflichen Verfestigung des BF geht aus einem Auszug des Hauptversicherungsverbandes des BF vergleiche AS 499) hervor, dass der BF in Österreich lediglich vom 13.08.2020 bis 31.08.2020 (geringfügig) und vom 01.09.2020 bis 05.11.2020 einer aufrechten Beschäftigung nachging und seit November 2020 nicht mehr kranken- und sozialversichert ist, weshalb auch nicht von beruflicher Verfestigung des BF in Österreich gesprochen werden kann. Die Feststellung, dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt, ergibt sich zum einen aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister, zum anderen ergibt sich aus der Einvernahme vom 10.12.2021, dass der BF nur bis 12.08.2020 in geordneten Verhältnissen gewohnt hat und sich danach in Notschlafstellen oder sporadisch bei Personen aufgehalten hat, deren Namen bzw. näheren Lebensumstände ihm nicht bekannt waren oder die er nicht nennen wollte. Von 31.03.2021 bis zu seiner Verurteilung am 09.12.2021 befand sich der BF in Untersuchungshaft. Dass eine Unterkunftnahme bei seinen namentlich nicht näher bezeichneten „Freunden“ ihn nicht an einem Untertauchen hindern würde, ist schon aus der Tatsache, dass der BF auch in der Vergangenheit keine Wohnsitzmeldungen bei diesen vornahm, und sich damit im Verborgenen aufhielt, evident. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb der BF sein dahingehendes Verhalten ändern sollte. Dies umso mehr, als der BF nicht bereit war, nachvollziehbare Angaben zu seinen Freunden und bisherigen Aufenthaltsorten zu machen. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei, aus welcher ein verfügbarer Geldbetrag von EUR 0,00 hervorgeht.
  25. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 3.
  26. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen. 3.
  27. Die Feststellung zur Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens betreffend den BF ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.04.2022 sowie den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellung zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die tunesischen Behörden ist gerichtsnotorisch ebenso die Feststellung zur Durchführung von Abschiebeflügen nach Tunesien (vgl. auch AS 459ff). Die Urgenzen an die tunesische Botschaft ergeben sich aus den im Akt enthaltenen E-Mailkorrespondenzen. Nach der Einleitung des HRZ-Verfahrens am 10.12.2021 wurde jeweils im Jänner, Februar, März und April 2022 bei der Botschaft urgiert. Die Kopie des Reisepasses des BF liegt im Akt ein. Dass der BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, die ihm möglicherweise die freiwillige Ausreise in sein Heimatland gestatten könnten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Obwohl sein Reisepass bereits im März 2021 in Verlust geraten ist (vgl. AS 181), hat der BF bislang persönlich keine Bemühungen gesetzt, neuerlich einen Reisepass bei den tunesischen Behörden zu beantragen, Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Verfahrensakt, noch aus der Einvernahme des BF vom 10.12.
  28. Die Flugmöglichkeiten und die Vorlaufzeit sowie die Notwendigkeit eines PCR-Tests sind dem Verwaltungsakt entnommen (vgl. AS 459) und sind zudem gerichtsnotorisch. Die Behörde leitete umgehend ein Verfahren zur Erlangung des HRZ ein und urgiert regelmäßig, eine Reisepasskopie des BF liegt vor. Aufgrund der Bemühungen des Bundesamtes sowie der realistischen Zeitspanne von bis zu sechs Monaten scheint die Möglichkeit der Abschiebung des BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer – diese beträgt im vorliegenden Fall aufgrund des durch den BF verursachten HRZ-Verfahrens 18 Monate – aus aktueller Sicht jedenfalls gegeben.3.
  29. Die Feststellung zur Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens betreffend den BF ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.04.2022 sowie den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellung zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die tunesischen Behörden ist gerichtsnotorisch ebenso die Feststellung zur Durchführung von Abschiebeflügen nach Tunesien vergleiche auch AS 459ff). Die Urgenzen an die tunesische Botschaft ergeben sich aus den im Akt enthaltenen E-Mailkorrespondenzen. Nach der Einleitung des HRZ-Verfahrens am 10.12.2021 wurde jeweils im Jänner, Februar, März und April 2022 bei der Botschaft urgiert. Die Kopie des Reisepasses des BF liegt im Akt ein. Dass der BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, die ihm möglicherweise die freiwillige Ausreise in sein Heimatland gestatten könnten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Obwohl sein Reisepass bereits im März 2021 in Verlust geraten ist vergleiche AS 181), hat der BF bislang persönlich keine Bemühungen gesetzt, neuerlich einen Reisepass bei den tunesischen Behörden zu beantragen, Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Verfahrensakt, noch aus der Einvernahme des BF vom 10.12.
  30. Die Flugmöglichkeiten und die Vorlaufzeit sowie die Notwendigkeit eines PCR-Tests sind dem Verwaltungsakt entnommen vergleiche AS 459) und sind zudem gerichtsnotorisch. Die Behörde leitete umgehend ein Verfahren zur Erlangung des HRZ ein und urgiert regelmäßig, eine Reisepasskopie des BF liegt vor. Aufgrund der Bemühungen des Bundesamtes sowie der realistischen Zeitspanne von bis zu sechs Monaten scheint die Möglichkeit der Abschiebung des BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer – diese beträgt im vorliegenden Fall aufgrund des durch den BF verursachten HRZ-Verfahrens 18 Monate – aus aktueller Sicht jedenfalls gegeben. 3.
  31. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des BF seit der letzten Überprüfung ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt nicht zu entnehmen, vielmehr hat er seit der letzten gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung mehrmals den Hungerstreik angetreten und sich im Rahmen der Haft aus den genannten Gründen als unkooperativ erwiesen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  34. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. §80 FPG lautet: Dauer der Schubhaft „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und Sicherungsbedarf aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Sicherungsbedarf aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF setzt gegenwärtig keine Bemühungen, seinen bereits im März 2021 in Verlust geratenen Reisepass bei den tunesischen Behörden neu zu beantragen – und tat dies auch in der Vergangenheit nicht, wodurch er eine Abschiebung seiner Person hinauszuzögern versucht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Er verweigerte im Rahmen der gegenwärtigen Schubhaft die Einnahme von Medikamenten, die Durchführung von zwei Covid-Tests, welche für seine Ausführung in ein Krankenhaus notwendig gewesen wären und trat bereits drei Mal (10.12.2021-21.01.2022, 14.02.2022-17.03.2022 sowie 26.03.2022-19.04.2022) in Hungerstreik. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF setzt gegenwärtig keine Bemühungen, seinen bereits im März 2021 in Verlust geratenen Reisepass bei den tunesischen Behörden neu zu beantragen – und tat dies auch in der Vergangenheit nicht, wodurch er eine Abschiebung seiner Person hinauszuzögern versucht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Er verweigerte im Rahmen der gegenwärtigen Schubhaft die Einnahme von Medikamenten, die Durchführung von zwei Covid-Tests, welche für seine Ausführung in ein Krankenhaus notwendig gewesen wären und trat bereits drei Mal (10.12.2021-21.01.2022, 14.02.2022-17.03.2022 sowie 26.03.2022-19.04.2022) in Hungerstreik. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er seine Abschiebung behindert und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er seine Abschiebung behindert und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat gab es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis. Das Bundesamt kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Dabei kommt im konkreten Fall der sozialen Verankerung des BF in Österreich besondere Bedeutung zu, weil der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist und in Österreich Wohnsitz genommen hat. Änderungen dieser Umständen hat das Verfahren nicht ergeben und solche wurden auch nicht behauptet. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern war bisher fast ausschließlich unsteten Aufenthalts, und hat in Straf- oder Schubhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Wie das Verfahren ergeben hat gab es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis. Das Bundesamt kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Dabei kommt im konkreten Fall der sozialen Verankerung des BF in Österreich besondere Bedeutung zu, weil der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist und in Österreich Wohnsitz genommen hat. Änderungen dieser Umständen hat das Verfahren nicht ergeben und solche wurden auch nicht behauptet. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern war bisher fast ausschließlich unsteten Aufenthalts, und hat in Straf- oder Schubhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor. 3.1.6. Des Weiteren hat das Verfahren eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben, die sich nicht zuletzt in der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben. Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und nicht mehr über verfestigte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF daher ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher weiterhin sowohl von Fluchtgefahr als auch von Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch substantiell familiär verankert. Er hat keine verfahrensrelevante Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn oder seiner Ehefrau. Auch sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich liegen nicht vor. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die

§ 76Abs.

2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF während seines kurzen Aufenthalts bereits mehrmals straffällig – erstmals bereits einen Monat nach seiner Einreise – und bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Dies neben verschiedenen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigung und sexueller Belästigung zuletzt aufgrund des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Das strafrechtliche Verhalten des BF ist damit als besonders gefährlich und verwerflich anzusehen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens ist trotz des erlittenen Haftübels nicht erkennbar. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Wie festgestellt verfügt der BF über keine verfahrensrelevanten intensiven Bindungen im Bundesgebiet, die dieses erhöhte Interesse auszugleichen geeignet wären. Er wurde seiner Ehefrau gegenüber emotional und physisch gewalttätig und wurde mit einem Betretungs- sowie Annäherungsverbot belegt. Er hat keinerlei Kontakt zu seinem Sohn und leistet keinen Kindesunterhalt. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung überwiegt diesfalls klar die privaten Interessen des BF.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF während seines kurzen Aufenthalts bereits mehrmals straffällig – erstmals bereits einen Monat nach seiner Einreise – und bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Dies neben verschiedenen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigung und sexueller Belästigung zuletzt aufgrund des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Das strafrechtliche Verhalten des BF ist damit als besonders gefährlich und verwerflich anzusehen vergleiche hierzu etwa VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens ist trotz des erlittenen Haftübels nicht erkennbar. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Wie festgestellt verfügt der BF über keine verfahrensrelevanten intensiven Bindungen im Bundesgebiet, die dieses erhöhte Interesse auszugleichen geeignet wären. Er wurde seiner Ehefrau gegenüber emotional und physisch gewalttätig und wurde mit einem Betretungs- sowie Annäherungsverbot belegt. Er hat keinerlei Kontakt zu seinem Sohn und leistet keinen Kindesunterhalt. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung überwiegt diesfalls klar die privaten Interessen des BF. Wie festgestellt ist auch die Haftfähigkeit des BF nach wie vor gegeben. Aus gesundheitlicher Sicht haben sich keine Bedenken gegen eine weitere Anhaltung ergeben. Der BF hat im Zuge der Anhaltung Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung und hat diese bislang auch bereits erhalten. Der BF wird seit 10.12.2021 und damit zum Entscheidungszeitpunkt knapp fünf Monate in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Das Verfahren wurde am Tag der Inschubhaftnahme umgehend eingeleitet, es wird laufend urgiert. Eine Passkopie des verlorenen Reisepasses liegt vor, der BF setzte bislang keine Bemühungen zu dessen Neuausstellung, um so seine Haft zu verkürzen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates – und damit eine zeitnahe Abschiebung – ist jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sehr wahrscheinlich. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF etwa hinsichtlich eines notwendigen Covid-Tests vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Diese beträgt im vorliegenden Fall

§ 80Abs.

4 Z. 2 FPG 18 Monate, zumal das HRZ-Verfahren trotz der in der Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie geforderten angemessenen Bemühungen des Bundesamtes (hier konkret: rechtzeitige Antragstellungen, regelmäßige Urgenzen) noch andauert und die fortdauernde Anhaltung auf die Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Ausstellung HRZ) durch die tunesische Botschaft zurückzuführen ist. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben.Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF etwa hinsichtlich eines notwendigen Covid-Tests vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Diese beträgt im vorliegenden Fall

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG 18 Monate, zumal das HRZ-Verfahren trotz der in der Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie geforderten angemessenen Bemühungen des Bundesamtes (hier konkret: rechtzeitige Antragstellungen, regelmäßige Urgenzen) noch andauert und die fortdauernde Anhaltung auf die Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Ausstellung HRZ) durch die tunesische Botschaft zurückzuführen ist. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 10.12.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 10.12.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insbesondere kam der BF bereits in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nach und weigerte sich, dem Bundesamt seine konkreten Aufenthaltsorte zu nennen.3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insbesondere kam der BF bereits in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nach und weigerte sich, dem Bundesamt seine konkreten Aufenthaltsorte zu nennen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks, Verweigerung von Covid-Tests und der Medikamenteneinnahme, sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) . Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des BF ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben.3.1.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks, Verweigerung von Covid-Tests und der Medikamenteneinnahme, sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) . Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des BF ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2249971.3.00

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