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{'item': 'W255 2253929-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW255 2253929-1 SpruchW255 2253929-1/4E, W255 2253929-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung aufgrund eines viertägigen Dienstverhältnisses – zuletzt seit 06.03.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 09.09.2017 bezieht er Notstandshilfe. 1.
  3. Am 05.01.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Lagerarbeiter mit Staplerschein bei dem Unternehmen XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt.1.
  4. Am 05.01.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Lagerarbeiter mit Staplerschein bei dem Unternehmen römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt. 1.
  5. Am 13.01.2022 meldete der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) dem AMS, dass sich der BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für den Dienstgeber wiederholt nicht erreichbar gewesen sei. 1.
  6. Am 13.01.2022 meldete der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) dem AMS, dass sich der BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für den Dienstgeber wiederholt nicht erreichbar gewesen sei. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 13.01.2022 wurde dem BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und der BF um eine Stellungnahme gebeten. Der BF führte aus, sein Mobiltelefon bei seinem Sohn vergessen zu haben. Zudem klinge die angeführte Telefonnummer eher nach einem Inkassobüro und sei ihm unbekannt. Er sei ab sofort wieder telefonisch erreichbar. Auf Nachfrage, ob er nach Wiedererlangen seines Telefons zurückgerufen habe, brachte der BF vor, dass ihm die Nummer unbekannt sei. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2022 bis 23.02.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten im Bewerbungsverfahren auf ein durch das AMS vermitteltes Stellenangebot das Zustandekommen eines vollversicherten und zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 , VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2022 bis 23.02.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten im Bewerbungsverfahren auf ein durch das AMS vermitteltes Stellenangebot das Zustandekommen eines vollversicherten und zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Am 21.01.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass er keine Stelle abgelehnt oder vereitelt hab, er habe nur bei einer ihm unbekannten Nummer am Handy nicht abgehoben. Er sei davon ausgegangen, im Falle seiner Nichterreichbarkeit per SMS oder Mail benachrichtigt zu werden. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2022, GZ: WF 2022-0566-9-001655, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom XXXX , VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Bewerbungsaktivitäten des BF nicht zur einer Beschäftigungsaufnahme geführt hätten, da er für den potentiellen Dienstgeber im Bewerbungsprozess nicht erreichbar gewesen sei und auch nicht auf dessen Kontaktversuche reagiert, dh. zurückgerufen, habe. Dass Vorbringen, dass dem BF die Telefonnummer nicht bekannt gewesen sei, sei nicht glaubwürdig, weil die betreffende Rufnummer auf dem dem BF übermittelten Vermittlungsvorschlag explizit angeführt sei und daher vom BF ohne Weiteres verifiziert und dem potentiellen Dienstgeber zugeordnet werden hätte können. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.03.2022, GZ: WF 2022-0566-9-001655, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom römisch 40 , VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Bewerbungsaktivitäten des BF nicht zur einer Beschäftigungsaufnahme geführt hätten, da er für den potentiellen Dienstgeber im Bewerbungsprozess nicht erreichbar gewesen sei und auch nicht auf dessen Kontaktversuche reagiert, dh. zurückgerufen, habe. Dass Vorbringen, dass dem BF die Telefonnummer nicht bekannt gewesen sei, sei nicht glaubwürdig, weil die betreffende Rufnummer auf dem dem BF übermittelten Vermittlungsvorschlag explizit angeführt sei und daher vom BF ohne Weiteres verifiziert und dem potentiellen Dienstgeber zugeordnet werden hätte können. 1.
  14. Mit Schreiben vom 24.03.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  19. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  20. Der BF steht – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung aufgrund eines viertägigen Dienstverhältnisses – zuletzt seit 06.03.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 09.09.2017 bezieht er Notstandshilfe. 2.1.
  21. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 20.10.2021 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche einer Beschäftigung als Lagerarbeiter oder Hilfsschulwart bzw. im zumutbaren Hilfsbereich in XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX zu unterstützen. 2.1.
  22. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 20.10.2021 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche einer Beschäftigung als Lagerarbeiter oder Hilfsschulwart bzw. im zumutbaren Hilfsbereich in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 zu unterstützen. 2.1.
  23. Dem BF wurde vom AMS am 05.01.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Lagermitarbeiter mit Staplerschein im Unternehmen XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt. 2.1.
  24. Dem BF wurde vom AMS am 05.01.2022 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Lagermitarbeiter mit Staplerschein im Unternehmen römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt. 2.1.
  25. Der BF bewarb sich – wie im Stellenangebot erwünscht –auf diese Bewerbung bei XXXX .2.1.
  26. Der BF bewarb sich – wie im Stellenangebot erwünscht –auf diese Bewerbung bei römisch 40 . 2.1.
  27. Der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) versuchte in der Folge mehrfach, den BF telefonisch zu erreichen. Der BF war nicht erreichbar und rief auch nicht zurück. Dem BF war die Telefonnummer aus dem Vermittlungsvorschlag bekannt.2.1.
  28. Der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) versuchte in der Folge mehrfach, den BF telefonisch zu erreichen. Der BF war nicht erreichbar und rief auch nicht zurück. Dem BF war die Telefonnummer aus dem Vermittlungsvorschlag bekannt. 2.1.
  29. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. 2.1.
  30. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.1.
  31. Mit Bescheid des AMS von 20.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2022 bis 23.02.2022 gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG verloren habe. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS von 20.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2022 bis 23.02.2022 gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. 2.1.
  33. Der BF brachte am 21.01.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  34. genannten Bescheid ein. 2.1.
  35. Der unter Punkt 2.1.
  36. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS am 10.03.2022, GZ: WF 2022-0566-9-001655, bestätigt und diese dem BF am 17.03.2022 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  37. Gegen die unter Punkt 2.1.
  38. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 24.03.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  39. Beweiswürdigung 2.2.
  40. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  41. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  42. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der letzten Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  43. Die Feststellungen bezüglich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. 2.2.
  44. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag als Lagerarbeiter mit Gabelstaplerschein (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und sich für die Stelle beworben hat (Punkt 2.1.5.) ist unstrittig. 2.2.
  45. Dass der BF vom potentiellen Dienstgeber ( XXXX ) mehrfach telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der am 13.01.2022 erfolgten Mitteilung des potentiellen Dienstgebers an das AMS. Die Angaben des Dienstgebers zu den versuchten Kontaktaufnahmen sind eindeutig und schlüssig; zudem bestritt der BF auch nicht, sein Mobiltelefon nicht abgehoben zu haben. Der BF hat nie behauptet, den potentiellen Dienstgeber ( XXXX ) zurückgerufen zu haben. 2.2.
  46. Dass der BF vom potentiellen Dienstgeber ( römisch 40 ) mehrfach telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der am 13.01.2022 erfolgten Mitteilung des potentiellen Dienstgebers an das AMS. Die Angaben des Dienstgebers zu den versuchten Kontaktaufnahmen sind eindeutig und schlüssig; zudem bestritt der BF auch nicht, sein Mobiltelefon nicht abgehoben zu haben. Der BF hat nie behauptet, den potentiellen Dienstgeber ( römisch 40 ) zurückgerufen zu haben. 2.2.
  47. Zu den Angaben des BF, die Nummer nicht gekannt zu haben und deswegen den Anruf nicht entgegengenommen zu haben (Punkt 2.1.6.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers ist auf dem dem BF vermittelten Stellenangebot angeführt. Es wäre dem BF möglich gewesen, diese Nummer insbesondere nach einer erfolgten Bewerbung, wenn mit einer Kontaktaufnahme des potentiellen Dienstgebers zu rechnen ist, abzuspeichern oder sich einzuprägen und einen auf seinem Mobiltelefon eingehenden Anruf, bei dem eben jene Telefonnummer angezeigt wird, anzunehmen. Dass dem BF die Telefonnummer angezeigt wurde und der Anruf nicht von einer unterdrückten Telefonnummer erfolgte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom 13.01.2022, in der er die Telefonnummer, von der er angerufen wurde, explizit angeführt hat. 2.2.
  48. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die vom BF ausgefüllten, unterschriebenen und eingereichten Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die jeweils eine entsprechende Belehrung aufweisen, sowie internen Notizen des AMS. 2.2.
  49. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die vom BF ausgefüllten, unterschriebenen und eingereichten Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die jeweils eine entsprechende Belehrung aufweisen, sowie internen Notizen des AMS. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  51. und 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  52. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  53. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  54. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.2.
  55. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.2.
  2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.2.
  3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF war – wie festgestellt – für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar und hat auch trotz wiederholter Anrufversuche seitens des potentiellen Dienstgebers keinen Rückruf getätigt. Er hat durch sein Verhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.2.
  4. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.2.
  5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg. (März 2021), § 9 AlVG, Rz 242). Der BF brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg. (März 2021), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.2.
  8. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.2.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.2.
  10. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.2.
  11. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.2.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2253929.1.00

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