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{'item': 'W261 1242924-3'}

Obsah (12)Art 133§ 7§ 8§ 12§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 208

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW261 1242924-3 Spruch, W261 1242924-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 09.09.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom 30.09.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2003

§ 7Asyl

G 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Asyl

G für zulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 30.09.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals politisch tätig gewesen sei und in seinem Herkunftsstaat keinerlei Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Sein Fluchtvorbringen sei aus näher dargestellten Gründen absolut unglaubwürdig. 4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. XXXX , wurde einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stattgegeben und diesem

§ 7Asyl

G [1997] Asyl gewährt.

§ 12leg.

cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. römisch 40 , wurde einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stattgegeben und diesem

Paragraph 7, AsylG [1997] Asyl gewährt.

Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Tschetschenien-Krieg als Freiheitskämpfer tätig gewesen sei, er habe von Anfang 1999 bis Mai 2000 zuerst in XXXX und dann im Bezirk XXXX gekämpft. Deshalb sei sein Name auf einer in der Kommandantur der russischen Armee aufgehängten Liste von Tschetschenen vermerkt gewesen, die von ihnen als Terroristen und Banditen bezeichnet würden und die in ein Filtrationslager eingeliefert werden sollten. Anfang 2003 habe sein Nachbar im Ortszentrum von XXXX den Namen des Beschwerdeführers auf einer dieser Listen gesehen, diese heruntergenommen und ihm gebracht. Seine Beteiligung am Krieg sei auch der Grund, warum er von den Russen gesucht werde und er vor den permanenten Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen Angst gehabt habe. Aufgrund der Anordnungen und Befehle der russischen Zentralregierung, Tschetschenen, die außerhalb von Tschetschenien aufgegriffen werden, wieder dorthin zurückzuschicken, habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, nach einer etwaigen Zurückverschickung in ein Filtrationslager zu kommen, zumal auf diese Art schon viele andere Tschetschenen verschwunden seien. Dazu komme, dass er außerhalb der Kaukasusregion keine Verwandten oder Freunde habe, sodass er in anderen Gebieten der Russischen Föderation schon deswegen keinen Aufenthalt begründen und sich keine Existenz aufbauen könnte. Es sei aufgrund der völligen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der mit den Länderdokumentation homogen geschilderten Bedrohungssituation, er sei in seinem Herkunftsstaat durch die russischen Sicherheitskräfte massiv gefährdet, davon auszugehen, dass ihm eine Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Tschetschenien-Krieg als Freiheitskämpfer tätig gewesen sei, er habe von Anfang 1999 bis Mai 2000 zuerst in römisch 40 und dann im Bezirk römisch 40 gekämpft. Deshalb sei sein Name auf einer in der Kommandantur der russischen Armee aufgehängten Liste von Tschetschenen vermerkt gewesen, die von ihnen als Terroristen und Banditen bezeichnet würden und die in ein Filtrationslager eingeliefert werden sollten. Anfang 2003 habe sein Nachbar im Ortszentrum von römisch 40 den Namen des Beschwerdeführers auf einer dieser Listen gesehen, diese heruntergenommen und ihm gebracht. Seine Beteiligung am Krieg sei auch der Grund, warum er von den Russen gesucht werde und er vor den permanenten Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen Angst gehabt habe. Aufgrund der Anordnungen und Befehle der russischen Zentralregierung, Tschetschenen, die außerhalb von Tschetschenien aufgegriffen werden, wieder dorthin zurückzuschicken, habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, nach einer etwaigen Zurückverschickung in ein Filtrationslager zu kommen, zumal auf diese Art schon viele andere Tschetschenen verschwunden seien. Dazu komme, dass er außerhalb der Kaukasusregion keine Verwandten oder Freunde habe, sodass er in anderen Gebieten der Russischen Föderation schon deswegen keinen Aufenthalt begründen und sich keine Existenz aufbauen könnte. Es sei aufgrund der völligen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der mit den Länderdokumentation homogen geschilderten Bedrohungssituation, er sei in seinem Herkunftsstaat durch die russischen Sicherheitskräfte massiv gefährdet, davon auszugehen, dass ihm eine Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. 5. Am 07.12.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid „vom 30.05.2007“ zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei, und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid „vom 30.05.2007“ zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Tschetschenien/Russische Föderation zu verorten sei. Er habe bis zum 11.11.2016 und im Zeitraum 06.03.2017 bis 14.06.2017 über einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Er habe sich freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt, wo ihm weder eine Verfolgung seitens staatlicher noch seitens privater Akteure aus asylrelevanten Gründen drohe. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sehe die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa, wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt habe (Z 1), vor. Dabei seien es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant seien: Die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Zweifelsohne erfülle der Beschwerdeführer beide Alternativvoraussetzungen, da er im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und dort selbstverständlich auch im Kontakt zu Behörden stehen müsse.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Tschetschenien/Russische Föderation zu verorten sei. Er habe bis zum 11.11.2016 und im Zeitraum 06.03.2017 bis 14.06.2017 über einen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Er habe sich freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt, wo ihm weder eine Verfolgung seitens staatlicher noch seitens privater Akteure aus asylrelevanten Gründen drohe. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sehe die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa, wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt habe (Ziffer eins,), vor. Dabei seien es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant seien: Die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Zweifelsohne erfülle der Beschwerdeführer beide Alternativvoraussetzungen, da er im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und dort selbstverständlich auch im Kontakt zu Behörden stehen müsse. 7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, wurde einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, wurde einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, mit dem Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, in die Russische Föderation zurückgereist sei. Seit 10.07.2017 halte er sich wieder in Österreich auf. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt, auch in der rechtlichen Begründung sei auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK) verwiesen worden, wobei begründend festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre und demnach auch in Kontakt zu den dortigen Behörden stehen müsse. Wie beweiswürdigend dargelegt, würden sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes keine hinreichenden Belege dafür ergeben, dass sich dieser im Sinne der anwendbaren Judikatur unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt oder sich neuerlich auf dessen Territorium niederlassen hätte. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der in der rechtlichen Begründung einzig ausdrücklich genannten Ziffer 1 des Art. 1 Abschnitt C GFK würden demgemäß keine substantiierten Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung (nicht jedoch im Spruch) erwähne die Behörde überdies § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, zumal der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Staat – nämlich der Russischen Föderation – hätte. Diesbezüglich sei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich bei einem Staat nach dieser Ziffer um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln müsse, und dass sich auch darauf aus dem Akteninhalt kein positiver Hinweis ergebe, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht vorliegen würden. Es fehle auch an einer Grundlage, um eine geeignete Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG zu treffen, da sich die Behörde zu keinem Zeitpunkt mit den konkreten individuellen Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, in irgendeiner Form auseinandergesetzt habe. Ein Aberkennungsverfahren sei nach § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls nur dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden sei und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich sei. Sohin sei die Entscheidung ersatzlos zu beheben gewesen.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, mit dem Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, in die Russische Föderation zurückgereist sei. Seit 10.07.2017 halte er sich wieder in Österreich auf. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt, auch in der rechtlichen Begründung sei auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK) verwiesen worden, wobei begründend festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 offenkundig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre und demnach auch in Kontakt zu den dortigen Behörden stehen müsse. Wie beweiswürdigend dargelegt, würden sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes keine hinreichenden Belege dafür ergeben, dass sich dieser im Sinne der anwendbaren Judikatur unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt oder sich neuerlich auf dessen Territorium niederlassen hätte. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen der in der rechtlichen Begründung einzig ausdrücklich genannten Ziffer 1 des Artikel eins, Abschnitt C GFK würden demgemäß keine substantiierten Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung (nicht jedoch im Spruch) erwähne die Behörde überdies Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, zumal der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Staat – nämlich der Russischen Föderation – hätte. Diesbezüglich sei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich bei einem Staat nach dieser Ziffer um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln müsse, und dass sich auch darauf aus dem Akteninhalt kein positiver Hinweis ergebe, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden. Es fehle auch an einer Grundlage, um eine geeignete Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu treffen, da sich die Behörde zu keinem Zeitpunkt mit den konkreten individuellen Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, in irgendeiner Form auseinandergesetzt habe. Ein Aberkennungsverfahren sei nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls nur dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden sei und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich sei. Sohin sei die Entscheidung ersatzlos zu beheben gewesen.

  1. Mit Aktenvermerk vom 23.08.2018 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des österreichischen Staatsgebietes würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe, er in den Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe, die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat, und er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Eine Aberkennung insbesondere nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sei wahrscheinlich. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands „Wohnsitz außerhalb Österreichs“ auszugehen.
  2. Mit Aktenvermerk vom 23.08.2018 leitete die belangte Behörde erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangen Informationen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des österreichischen Staatsgebietes würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe, er in den Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe, die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat, und er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Eine Aberkennung insbesondere nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sei wahrscheinlich. Da Strafffälligkeit vorliege, sei eine Aberkennung auch außerhalb der Frist von fünf Jahren ab Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestands „Wohnsitz außerhalb Österreichs“ auszugehen.
  3. Am 02.03.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, damals sei in Tschetschenien Krieg gewesen. Für einige sei der Krieg bis heute nicht zu Ende. Der Krieg sei nur offiziell beendet. Er sei am Krieg als einfacher Soldat beteiligt gewesen und habe wie viele andere gekämpft. Er könne nicht sagen, was bei einer Rückkehr nach Russland passieren würde. Er wisse sicher, dass nichts Gutes passieren werde. Die Menschen, die aus Europa abgeschoben werden, würden zu 99 % in der Heimat verschwinden. Das wisse er aus WhatsApp-Nachrichten von anderen Tschetschenen. 2017 sei etwa jemand von den Behörden getötet worden, weil er vor vielen Jahren Widerstandskämpfer gewesen sei. Er befürchte Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme am Krieg und wegen seines Asylstatus in Österreich. Er befürchte, dass ihn die Behörden foltern würden. Sie würden von ihm wissen wollen, was er hier so alles über sie erzählt habe. Er sei auch durch eine Blutrache gefährdet. Einer seiner Brüder sei 2002 getötet worden, woraufhin sein jüngerer Bruder Ende 2003/Anfang 2004 zwei Brüder sowie einen Neffen des Mörders getötet habe. Bei ihnen werde die Blutrache „nie gelöscht“. Er sei deshalb von Tschetschenien aus angerufen und bedroht worden.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass dem Beschwerdeführer 2004 durch den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat in zweiter Instanz der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei. Begründet sei dies im Wesentlichen damit worden, dass er von 1999 bis 2000 als Kämpfer für den tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sei und diesen auch durch andere Leistungen unterstützt habe, weshalb schließlich nach ihm gefahndet worden sei und er permanent Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen fürchten habe müssen. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Seit zumindest 2011 gebe es keine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörigen durch staatliche Behörden mehr. Sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Blutrache entspreche alternativ nicht der Wahrheit oder dessen Brisanz stelle sich deutlich geringer dar, als von ihm dargelegt. Dies ergebe sich daraus, dass sein in Moskau lebender Bruder offenbar unbehelligt mit dessen Familie in der Russischen Föderation lebe, es nach den Angaben des Beschwerdeführers nach 2016 zu keinen weiteren Bedrohungshandlungen gekommen sei und er sich nicht einmal an die österreichischen Sicherheitskräfte gewandt habe. Ihm sei daher

§ 7Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass dem Beschwerdeführer 2004 durch den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat in zweiter Instanz der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei. Begründet sei dies im Wesentlichen damit worden, dass er von 1999 bis 2000 als Kämpfer für den tschetschenischen Widerstand tätig gewesen sei und diesen auch durch andere Leistungen unterstützt habe, weshalb schließlich nach ihm gefahndet worden sei und er permanent Hausdurchsuchungen und Personenkontrollen fürchten habe müssen. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Seit zumindest 2011 gebe es keine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörigen durch staatliche Behörden mehr. Sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Blutrache entspreche alternativ nicht der Wahrheit oder dessen Brisanz stelle sich deutlich geringer dar, als von ihm dargelegt. Dies ergebe sich daraus, dass sein in Moskau lebender Bruder offenbar unbehelligt mit dessen Familie in der Russischen Föderation lebe, es nach den Angaben des Beschwerdeführers nach 2016 zu keinen weiteren Bedrohungshandlungen gekommen sei und er sich nicht einmal an die österreichischen Sicherheitskräfte gewandt habe. Ihm sei daher

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 28.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie ihn nicht ausreichend befragt habe, dies insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seinem Privat- und Familienleben und der ihm in der Russischen Föderation nach wie vor drohenden Blutrache. Im Bescheid seien weiters mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden, etwa zur Situation von Rückkehrern, Menschenrechtslage und Gesundheitsversorgung. Entgegen den Ausführungen der Behörde bestehe für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Behörde die Asylaberkennung unter anderem damit begründe, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit 2003 bzw. 2004 geändert habe. Dabei berücksichtige sie offenbar nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2017 die Aberkennung für unrechtmäßig befunden habe. Daher hätte die Behörde prüfen müssen, ob sich die Situation seit 2017 verändert habe, was klar zu verneinen sei. Es könne auch keinesfalls gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Widerstandskämpfer nicht mehr politisch verfolgt werde. Zudem berücksichtige die Behörde nicht, dass auch die Gefahr der Blutrache asylrelevant sei. Da keine geänderte Lage in der Heimat vorliege, hätte dem Beschwerdeführer Asyl nicht aberkannt werden dürfen. Jedenfalls hätte ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder wegen Überwiegen seiner persönlichen Interessen nach 17-jährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.
  2. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.05.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  3. Mit Eingabe vom 29.05.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen medizinischen Befund vor.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Österreich und zum strafrechtlichen Fehlverhalten befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Gehaltsnachweise und einen Onlineartikel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Mit Eingabe vom 17.03.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, er könne als Soldat im Ukrainekrieg eingesetzt werden, unter anderem entgegenzuhalten sei, dass es in der Russischen Föderation bis dato zu keiner Generalmobilmachung gekommen sei und überdies lediglich männliche russische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren eingezogen werden könnten, während der Beschwerdeführer im Dezember 50 Jahre alt werde. Aus Sicht der Behörde ergebe sich insgesamt zweifelsfrei, dass ihm im Falle der Rückkehr keine wie immer geartete Verfolgung drohe und die Aberkennung des Asylstatus daher – selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation – zu Recht erfolgt sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine aussichtslose Lage, da er einerseits durchaus über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, andererseits in der Russischen Föderation ein Sozialsystem existiere, welches existenzielle Notlagen abmildere, weshalb auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verfehlt wäre. Zur persönlichen Integration des Beschwerdeführers sei auf die kaum vorhandenen familiären bzw. sozialen Verflechtungen zu verweisen. Seine Vorstrafenbelastung habe er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu bagatellisieren, wenn nicht gar Straftaten überhaupt zu leugnen versucht, was gegen eine konstruktive Selbstreflexion spreche. Auch seine Behauptung, er habe sich stets bemüht, zu arbeiten, finde in der objektiven Beweislage keine Deckung. Ein aktueller Versicherungsdatenauszug ergebe, dass er in den letzten zehn Jahren lediglich rund acht Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es bestehe aus Sicht der belangten Behörde daher auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G. Mit der Stellungnahme wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vorgelegt.16. Mit Eingabe vom 17.03.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, er könne als Soldat im Ukrainekrieg eingesetzt werden, unter anderem entgegenzuhalten sei, dass es in der Russischen Föderation bis dato zu keiner Generalmobilmachung gekommen sei und überdies lediglich männliche russische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren eingezogen werden könnten, während der Beschwerdeführer im Dezember 50 Jahre alt werde. Aus Sicht der Behörde ergebe sich insgesamt zweifelsfrei, dass ihm im Falle der Rückkehr keine wie immer geartete Verfolgung drohe und die Aberkennung des Asylstatus daher – selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation – zu Recht erfolgt sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine aussichtslose Lage, da er einerseits durchaus über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, andererseits in der Russischen Föderation ein Sozialsystem existiere, welches existenzielle Notlagen abmildere, weshalb auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verfehlt wäre. Zur persönlichen Integration des Beschwerdeführers sei auf die kaum vorhandenen familiären bzw. sozialen Verflechtungen zu verweisen. Seine Vorstrafenbelastung habe er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu bagatellisieren, wenn nicht gar Straftaten überhaupt zu leugnen versucht, was gegen eine konstruktive Selbstreflexion spreche. Auch seine Behauptung, er habe sich stets bemüht, zu arbeiten, finde in der objektiven Beweislage keine Deckung. Ein aktueller Versicherungsdatenauszug ergebe, dass er in den letzten zehn Jahren lediglich rund acht Monate einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es bestehe aus Sicht der belangten Behörde daher auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG. Mit der Stellungnahme wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ein wenig Deutsch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder und eine Schwester leben in Belgien, ein Bruder lebt in Moskau und eine Schwester in Tschetschenien. Er hat auch elf Cousins und Cousinen und eine weitschichtig verwandte Tante in Tschetschenien.Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder und eine Schwester leben in Belgien, ein Bruder lebt in Moskau und eine Schwester in Tschetschenien. Er hat auch elf Cousins und Cousinen und eine weitschichtig verwandte Tante in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer besuchte von 1979 bis 1989 die Grundschule in XXXX . Er absolvierte keine Berufsausbildung. Von September 1996 bis April 1997 arbeitete er in XXXX im Landverkehr. Seine Familie hatte eine Kuh, Hühner und einen Hammel, womit diese sich versorgte. Der Beschwerdeführer besuchte von 1979 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 . Er absolvierte keine Berufsausbildung. Von September 1996 bis April 1997 arbeitete er in römisch 40 im Landverkehr. Seine Familie hatte eine Kuh, Hühner und einen Hammel, womit diese sich versorgte. Der Beschwerdeführer verließ die Russische Föderation 2003 im Alter von 30 Jahren und stellte am 04.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet infolge eines Verkehrsunfalls im Jahr 2004 an diversen Verletzungen und Beschwerden vor allem des Bewegungsapparates. Davon abgesehen ist er gesund. Er ist arbeitsfähig. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. XXXX , Asyl gewährt, weil er im zweiten Tschetschenien-Krieg als Freiheitskämpfer tätig war, er hat von Anfang 1999 bis Mai 2000 zuerst in XXXX und dann im Bezirk XXXX gekämpft. Deshalb war sein Name auf einer in der Kommandantur der russischen Armee aufgehängten Liste von Tschetschenen vermerkt, die von ihnen als Terroristen und Banditen bezeichnet wurden und die in ein Filtrationslager eingeliefert werden sollten. Wegen seiner Beteiligung am Krieg wurde er von den Russen gesucht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm nicht zur Verfügung. Eine Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität drohte ihm in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. römisch 40 , Asyl gewährt, weil er im zweiten Tschetschenien-Krieg als Freiheitskämpfer tätig war, er hat von Anfang 1999 bis Mai 2000 zuerst in römisch 40 und dann im Bezirk römisch 40 gekämpft. Deshalb war sein Name auf einer in der Kommandantur der russischen Armee aufgehängten Liste von Tschetschenen vermerkt, die von ihnen als Terroristen und Banditen bezeichnet wurden und die in ein Filtrationslager eingeliefert werden sollten. Wegen seiner Beteiligung am Krieg wurde er von den Russen gesucht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm nicht zur Verfügung. Eine Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität drohte ihm in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt worden war,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt worden war,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Verglichen mit 25.10.2017 haben sich die dargelegten fluchtbegründenden Umstände zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erheblich und dauerhaft geändert. 1.

  1. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Juli 2003 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2003 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 19.01.2004 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er ist seit 2018 mit XXXX , geb. XXXX in XXXX , einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Er hat keine Kinder.Er ist seit 2018 mit römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Er hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer war seit 2005 in verschiedenen Berufen jeweils kurz als Hilfsarbeiter tätig und hat immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Zuletzt arbeitete er von September 2021 bis März 2022 über eine Leasingfirma im Produktionsbereich. Er machte in Österreich einen Lkw-Führerschein. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2006, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.12.2006, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.05.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.05.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2009, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.10.2009, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.07.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.07.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.11.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 Euro (480,00 Euro) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 Euro (480,00 Euro) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.03.2017, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 Euro (320,00 Euro) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 Euro (320,00 Euro) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.01.2019, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022 (LIB) - Kurzinformationen der Staatendokumentation „Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine“ vom 02.03.2022 und 17.03.2022 (KI) - Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017 (LIB 2017) 1.4.
  3. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  4. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB). 1.4.1.
  5. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.4.
  6. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB). 1.4.2.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.4.
  8. Menschenrechtslage 1.4.3.
  9. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.4.3.
  10. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB). Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB). Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB). 1.4.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.4.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB). 1.4.
  8. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.4.
  9. Wehrdienst und Rekrutierung – Letzte Änderung: 16.11.2021 Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert. Im Jahr 2020 wurden russlandweit 263.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (LIB). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte. Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehören wird. 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen. Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen. Im Oktober 2020 äußerte sich der Generaloberst Jewgeni Burdinski, dass es derzeit wohl nicht notwendig sei, auf eine komplette Vertragsarmee umzusteigen, da dies - auch aufgrund der Corona-Pandemie - wohl zu teuer ist (LIB). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als ’untauglich’ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. 2.000 Rubel (ca. 22 €) pro Monat, während professionelle Vertragssoldaten ca. 25.000–35.000 Rubel (275–385 €) erhalten. Letztere können auch noch mit einigen zusätzlichen Zahlungen rechnen (LIB). Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (LIB). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (LIB). Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen. Bürger der ehemaligen Sowjetrepubliken können durch den Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Erstmalig können sich diese Personen dann nach drei Jahren um die Erteilung der russischen Staatsbürgerschaft bewerben (LIB). Wehrersatzdienst Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z. B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht. Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst. Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (LIB).Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z. B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht. Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst. Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (LIB). Wehrdienstverweigerung Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700 €] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel [ca. 1.100€] oder in der Höhe von sechs Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu sechs Monate Haft. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt. Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten. Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (LIB). 1.4.
  10. Krieg in der Ukraine – Letzte Änderung: 14.04.2022 Am
  11. Februar 2022 hat sich der Rat der Europäischen Union auf ein erstes Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der von der Ukraine abtrünnigen selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durch Russland geeinigt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wurden Sanktionen gegen bestimmte russische Personen und Organisationen erlassen, ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, Luftraumsperren für russische Luftfahrtunternehmen und der Ausschluss von russischen Banken aus dem internationalen Finanz-Kommunikationssystem Swift. Zudem dürfen mit etlichen russischen Bankhäusern keine Geschäfte mehr gemacht werden, und ihre Vermögen werden eingefroren. Die EU verbietet weiters den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in die Russische Föderation, u. a. Technologie für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc.). Die russischen Staatsmedien RT und Sputnik werden in der EU verboten, um die "giftige und schädliche Desinformationen in Europa" zu untersagen (KI). Der Luftraum über allen EU-Staaten ist für russische Flugzeuge komplett gesperrt. Auch Kanada, Großbritannien, Norwegen, Nordmazedonien und Island haben sich der Luftraumsperre angeschlossen. Die Verbote gelten für alle in Russland registrierten und von Russland kontrollierten Flugzeuge, auch für Privatjets. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären Zwecken, und das nur nach einer Genehmigung der Regierung. Auch die USA haben am 03.03.2022 ihren Luftraum für alle Flugzeuge, die sich im Besitz eines russischen Staatsbürgers befinden oder die von einem Russen geleast, gechartert oder betrieben werden, gesperrt. Als Reaktion auf die Luftraumsperren dürfen künftig Flugzeuge aus 36 Staaten nicht mehr über Russland fliegen. Unter diesen Staaten befindet sich auch Österreich (KI). Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Kriegserklärung“ zu nutzen. Derartige Begriffe sollen aus den Berichten gelöscht werden, ebenso wie alle Hinweise auf von den russischen Streitkräften in der Ukraine getötete Zivilisten. Der kritische Internetsender Doschd und der Radiosender Echo Moskwy wurden von russischen Behörden gesperrt. Der Generalstaatsanwalt gab an, die beiden Sender würden „absichtlich falsche Informationen“ über den russischen Einmarsch in die Ukraine verbreiten. Nach zahlreichen Drohungen haben der Chefredakteur von Doschd und weitere fünf führende Redaktionsmitglieder Russland verlassen (KI). Der Krieg in der Ukraine löste zahlreiche Demonstrationen in Russlands Städten aus. Die russischen Sicherheitskräfte gehen vielerorts brutal gegen Demonstranten vor. Auch der inhaftierte Kremlkritiker Alexej Nawalny hat die Russen zu Demonstrationen gegen den Krieg in der Ukraine aufgerufen. Mittlerweile sollen ca. 15.000 Personen bei Protesten gegen den Krieg in der Ukraine verhaftet worden sein. Kriegs- und Regierungsgegner sind jedoch in der Minderheit, auch wenn sich schwer sagen lässt, wie viele Menschen in Russland tatsächlich den Krieg unterstützen. Umfragen zeigen, dass wohl 50-70 % Putins „Spezialoperation“ befürworten (KI). Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (KI). Laut US-amerikanischen Schätzungen sollen mit Stand 16.03.2022 mindestens 7.000 russische Soldaten im Krieg getötet und mindestens 14.000 verwundet worden sein. Mehr als 150.000 russische Soldaten sollen inzwischen in den Krieg in der Ukraine verwickelt sein. Außerdem soll das russische Militär nach Angaben ukrainischer, NATO- und russischer Offizieller mindestens drei Generäle in diesem Kampf verloren haben. Auf ukrainischer Seite soll es laut offiziellen russischen Zahlen bislang 2.870 getötete „Soldaten und Nationalisten“ sowie etwa 3.700 verletzte Menschen geben. Das russische Verteidigungsministerium erklärte außerdem, dass weder Wehrpflichtige noch Kadetten an der Operation in der Ukraine beteiligt seien und wies damit entsprechende Medienberichte zurück (KI). Die Verhandlungen über eine Waffenruhe gehen weiter. Russland sieht nach eigenen Angaben eine Ukraine, die sich wie Österreich oder Schweden für neutral erklärt, als mögliche Verhandlungslösung. Die Ukraine lehnt das ab und verlangt Sicherheitsgarantien (KI). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörde haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (KI). Der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu hat in Kalenderwoche 10 bei einer Sitzung des Sicherheitsrates dem Präsidenten mitgeteilt, dass 16.000 Kämpfer aus dem Nahen Osten bereit stehen würden, für Russland in der Ukraine zu kämpfen. Putin forderte den Minister auf, die Freiwilligen an die Front zu bringen. Nun sollen die Hilfstruppen ausgehoben werden. Rund 40.000 Männer sollen sich arabischen Medien zufolge bereits als „Freiwillige“ in Syrien registriert haben. In anderen Berichten ist von einigen Tausend potenziellen Kämpfern die Rede. Gesucht würden Kämpfer mit Erfahrung. Der Sold soll je nach Ausbildung und militärischen Kenntnissen des Bewerbers bis zu 3.000 US-Dollar betragen. Auch seien bereits Gewehre, kugelsichere Westen und andere Ausrüstung an Interessierte verteilt worden. Bisher sind aber noch keine Söldner aus Syrien in der Ukraine aufgetaucht (KI). Auch Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow muss erstmals Tote melden. Laut Kadyrow seien zwei tschetschenische Kämpfer getötet und sechs weitere verletzt worden. Ob und in welcher Truppenstärke Tschetschenen im Ukrainekrieg mitkämpfen, ist unklar. Kadyrow erwähnte, dass bis zu 70.000 Freiwillige bereitstünden. Der Einsatz von tschetschenischen Eliteeinheiten in der Ukraine wird von einigen Beobachtern als eine Art „psychologische Kriegsführung“ Russlands gewertet. Die tschetschenischen Kämpfer sind für ihre Brutalität berüchtigt und sollen wohl Angst in der ukrainischen Bevölkerung wecken. Das Bild des brutalen Tschetschenen ist ein gern gepflegtes Klischee nicht nur in Tschetschenien, sondern auch von Russland selbst [Anmerkung: Informationen zur Anzahl von Tschetschenen auf russischer Seite sind nicht verifizierbar]. Kadyrow behauptete in einem Video, welches am 14.03.2022 über seinen Telegram-Kanal veröffentlicht wurde, dass er sich in der Ukraine, nahe Kiew aufhalten würde. In dem Video droht er der Kiewer Führung und fordert sie zum Seitenwechsel auf. Inwieweit das Video echt ist, kann nicht verifiziert werden. Von ukrainischer Seite heißt es, dass Kadyrow sich in Grosny befinde (KI). Laut eines Berichts des Nachrichtenportals Moscow Times steigt die Zahl der Menschen, die Russland verlassen wollen, deutlich an. Doch vor allem Männer mit russischem Pass müssen dazu offenbar weitere Kontrollen über sich ergehen lassen. Wie die Moscow Times und das russischsprachige Portal MediaZona berichten, wurden etliche Personen an russischen Flughäfen aufgehalten und ihnen die Ausreise verweigert. Die Männer seien abgeführt und anschließend vom russischen Geheimdienst FSB verhört worden. Ein Mann berichtete, dass die Geheimdienstler dabei grob vorgegangen seien. Er soll als Anarchist und Landesverräter bezeichnet worden sein und dass er in die Ukraine müsste, um dort zu kämpfen (KI). 1.4.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat am 25.10.2017 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017 (LIB 2017): „
  13. Allgemeine Menschenrechtslage […] 11.
  14. Rebellentätigkeit/Unterstützung von Rebellen Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als „unerwünscht“ erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden. Familienmitglieder von „Foreign Fighters“ dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden. Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung „Nowaja Gaseta“ unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste. Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien. Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden. [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.] Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte. Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch „terroristische Aktivitäten“ erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe „Verwandte“ und „nahestehende Personen“ sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind. Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“ Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien. In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des
  15. und
  16. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden. Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
  17. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
  18. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte

§ 208Z 2 1.

Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder

§ 208Z 2 2.

Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen.“2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte

Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder

Paragraph 208, Ziffer 2,

  1. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen.“
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführe

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.