RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2022 GeschäftszahlW283 2231901-2 SpruchW283 2231901-2/16E, W283 2231901-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, erhielt erstmals am 26.04.2016 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt. Die Niederlassungsbehörde erteilte zuletzt keine Verlängerung und verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom (unrechtmäßigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. Mit Bescheid vom 01.06.2021 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, legte eine Frist zur freiwilligen Ausreise fest und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 25.04.2016 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet (Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Dem Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 erstmals ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums von der Niederlassungsbehörde erteilt. Dieser wurde zuletzt bis zum 27.04.2018 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde am 28.04.2018 bzw. 27.09.2018 abgewiesen. Am 17.01.2020 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige abgewiesen (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Nach Verständigung vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde dieser am 23.10.2020 vom Bundesamt einvernommen (AS 1 und AS 111 ff). Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 01.06.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (AS 180ff). Am 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (OZ 6; OZ 10).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und den niederlassungsrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Dass das Bundesamt aufgrund einer Verständigung der Niederlassungsbehörde eine Einvernahme durchgeführt hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Verständigung vom 13.02.2019 und der Niederschrift der Einvernahme vom 23.10.2020 (AS 1 und AS 111 ff). Die Feststellungen zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Nebenaussprüchen war aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides vom 01.06.2021 zu treffen (AS 180ff). Dass der Beschwerdeführer am 11.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich überdies aus der unstrittigen Aktenlage (OZ 6; OZ 10).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der seit
- November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/21/0107). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der seit
- November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/21/0107). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre (VwGH 16.10.2018, Ra 2018/20/0349). Nachdem die gegenständlich bekämpfte Rückkehrentscheidung vom 01.06.2021 samt Nebenaussprüchen Sache des Beschwerdeverfahrens ist und im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Entscheidung in der Sache aufgrund des vom Beschwerdeführer am 11.03.2022 gestellten Antrags auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, war der Bescheid des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf den gegenständlichen Fall angewandt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W283.2231901.2.00