Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Ob der im Eigentum des Beschwerdeführers (BF) stehenden Liegenschaft XXXX war zu XXXX ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für XXXX , geboren am XXXX , eingetragen. Mit dem am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten und zu XXXX protokollierten Antrag begehrte der BF die Berichtigung des Geburtsdatums von XXXX auf XXXX und übermittelte dazu elektronisch die für XXXX , geboren am XXXX , ausgestellte Geburtsurkunde. Die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG von EUR 44 wurde per Gebühreneinzug entrichtet. Ob der im Eigentum des Beschwerdeführers (BF) stehenden Liegenschaft römisch 40 war zu römisch 40 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für römisch 40 , geboren am römisch 40 , eingetragen. Mit dem am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten und zu römisch 40 protokollierten Antrag begehrte der BF die Berichtigung des Geburtsdatums von römisch 40 auf römisch 40 und übermittelte dazu elektronisch die für römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellte Geburtsurkunde. Die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG von EUR 44 wurde per Gebühreneinzug entrichtet. Mit dem zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX erlassenen Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF
GBG aufgetragen, die Heiratsurkunde zum Nachweis der Namensänderung von XXXX auf XXXX vorzulegen. Sollte die Verbesserung nicht innerhalb einer Woche erfolgen, gelte der Antrag als zurückgenommen, was zur Löschung der Plombe führe. Da der BF keine ERV-Folgeeingabe zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX einbrachte, wurde am XXXX die Löschung der Plombe angeordnet.Mit dem zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 erlassenen Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 82 a, GBG aufgetragen, die Heiratsurkunde zum Nachweis der Namensänderung von römisch 40 auf römisch 40 vorzulegen. Sollte die Verbesserung nicht innerhalb einer Woche erfolgen, gelte der Antrag als zurückgenommen, was zur Löschung der Plombe führe. Da der BF keine ERV-Folgeeingabe zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 einbrachte, wurde am römisch 40 die Löschung der Plombe angeordnet. Mit dem am XXXX im ERV als neuerliche Ersteingabe beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten und zu XXXX protokollierten Antrag, der unter „Notiz“ den Vermerk „Verbesserungsauftrag XXXX “ enthält, begehrte der BF erneut die Berichtigung des Geburtsdatums von XXXX auf XXXX und übermittelte dazu elektronisch neben der für XXXX ausgestellten Geburtsurkunde die Heiratsurkunde, aus der die Änderung ihres Familiennamens von XXXX auf XXXX hervorgeht. Auch dafür wurde die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG von EUR 44 per Gebühreneinzug entrichtet. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX XXXX wurde die Berichtigung des Geburtsdatums antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Mit dem am römisch 40 im ERV als neuerliche Ersteingabe beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten und zu römisch 40 protokollierten Antrag, der unter „Notiz“ den Vermerk „Verbesserungsauftrag römisch 40 “ enthält, begehrte der BF erneut die Berichtigung des Geburtsdatums von römisch 40 auf römisch 40 und übermittelte dazu elektronisch neben der für römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde die Heiratsurkunde, aus der die Änderung ihres Familiennamens von römisch 40 auf römisch 40 hervorgeht. Auch dafür wurde die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG von EUR 44 per Gebühreneinzug entrichtet. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 römisch 40 wurde die Berichtigung des Geburtsdatums antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Mit der am XXXX bei Gericht eingelangten Eingabe beantragte der BF die Rückzahlung der Gebühr von EUR 44, weil er mit der zu XXXX protokollierten Eingabe dem Verbesserungsauftrag zu XXXX nachgekommen sei und darauf auch ausdrücklich hingewiesen habe. Mit der am römisch 40 bei Gericht eingelangten Eingabe beantragte der BF die Rückzahlung der Gebühr von EUR 44, weil er mit der zu römisch 40 protokollierten Eingabe dem Verbesserungsauftrag zu römisch 40 nachgekommen sei und darauf auch ausdrücklich hingewiesen habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts XXXX den Rückzahlungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 6c Abs 1 GEG nicht vorlägen. Dem Rückzahlungsantrag komme Berechtigung zu [sic]. Die Abbuchung und Einziehung der Gebühren sei im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen. Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Der BF habe zur Beseitigung des Formgebrechens (Übermittlung der Heiratsurkunde) statt eines Folgeantrags einen neuen Antrag gestellt, für den die Eingabengebühr
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 den Rückzahlungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG nicht vorlägen. Dem Rückzahlungsantrag komme Berechtigung zu [sic]. Die Abbuchung und Einziehung der Gebühren sei im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen. Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Der BF habe zur Beseitigung des Formgebrechens (Übermittlung der Heiratsurkunde) statt eines Folgeantrags einen neuen Antrag gestellt, für den die Eingabengebühr
Paragraph 5, AEV vom angegebenen Konto eingezogen worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Stattgebung seines Rückzahlungsantrags anstrebt. Im angefochtenen Bescheid werde ausdrücklich ausgeführt, dass dem Rückzahlungsantrag Berechtigung zukomme, sodass dessen Abweisung nicht nachvollziehbar sei. Mit der Eingabe vom XXXX habe er dem Verbesserungsauftrag Folge geleistet, worauf er ausdrücklich hingewiesen habe. Dies habe die Vorschreibungsbehörde auch erkannt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Eingabe als neuer Antrag gewertet worden sei. Selbst wenn er irrtümlich ein falsches Formular für die elektronische Eingabe verwendet habe, sei (gerade in der Justizverwaltung, die sich als „kundenfreundlich“ bewerbe) der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ anzuwenden, zumal die Verbesserung unmittelbar nach dem Verbesserungsauftrag beim selben Gericht erfolgt sei. Entscheidend könne nur sein, was mit der Eingabe habe bezweckt werden sollen, nämlich die taggleiche Erledigung der aufgetragenen Verbesserung zu XXXX .Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Stattgebung seines Rückzahlungsantrags anstrebt. Im angefochtenen Bescheid werde ausdrücklich ausgeführt, dass dem Rückzahlungsantrag Berechtigung zukomme, sodass dessen Abweisung nicht nachvollziehbar sei. Mit der Eingabe vom römisch 40 habe er dem Verbesserungsauftrag Folge geleistet, worauf er ausdrücklich hingewiesen habe. Dies habe die Vorschreibungsbehörde auch erkannt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Eingabe als neuer Antrag gewertet worden sei. Selbst wenn er irrtümlich ein falsches Formular für die elektronische Eingabe verwendet habe, sei (gerade in der Justizverwaltung, die sich als „kundenfreundlich“ bewerbe) der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ anzuwenden, zumal die Verbesserung unmittelbar nach dem Verbesserungsauftrag beim selben Gericht erfolgt sei. Entscheidend könne nur sein, was mit der Eingabe habe bezweckt werden sollen, nämlich die taggleiche Erledigung der aufgetragenen Verbesserung zu römisch 40 . Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am XXXX langte auftragsgemäß eine Kopie des Grundbuchsaktes zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX beim BVwG ein.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am römisch 40 langte auftragsgemäß eine Kopie des Grundbuchsaktes zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 beim BVwG ein. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: In Grundbuchsachen ist für alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch
TP 9 lit a GGG eine Eingabengebühr von EUR 44 zu entrichten.
Z 2 GGG entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe. Zahlungspflichtig ist
Abs 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei.
Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (also etwa die Gebühren nach TP 9 lit a GGG; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 4 GGG Bem 1), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird.In Grundbuchsachen ist für alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch
TP 9 Litera a, GGG eine Eingabengebühr von EUR 44 zu entrichten.
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei.
Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (also etwa die Gebühren nach TP 9 Litera a, GGG; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 4, GGG Bem 1), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird. Wird ein gebührenpflichtiger Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür
Dies gilt aber nur dann, wenn die Eingabe mit gleich bleibenden Begehren und Streitwert neuerlich überreicht wird und als Wiedervorlage erkennbar ist (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 3 GGG Bem 4). Wird ein gebührenpflichtiger Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür
Paragraph 3, Absatz 2, GGG keine weitere Gebühr zu entrichten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Eingabe mit gleich bleibenden Begehren und Streitwert neuerlich überreicht wird und als Wiedervorlage erkennbar ist vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 3, GGG Bem 4).
Abs 1 GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1), oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2).
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,), oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe z.B. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Der Tatbestand des TP 9 lit a GGG stellt darauf ab, dass eine Eingabe um eine Eintragung in das Grundbuch bei Gericht eingebracht wurde. Sowohl die am XXXX eingebrachte, zu XXXX protokollierte Eingabe als auch die am XXXX eingebrachte und zu XXXX protokollierte Eingabe erfüllen diesen Tatbestand. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe z.B. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Der Tatbestand des TP 9 Litera a, GGG stellt darauf ab, dass eine Eingabe um eine Eintragung in das Grundbuch bei Gericht eingebracht wurde. Sowohl die am römisch 40 eingebrachte, zu römisch 40 protokollierte Eingabe als auch die am römisch 40 eingebrachte und zu römisch 40 protokollierte Eingabe erfüllen diesen Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Justizverwaltungsorgane beim Vollzug des GGG und des GEG an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (siehe VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015 und die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 16 angeführte Rechtsprechung). Da das Grundbuchsgericht keine der Eingaben des BF als Verbesserung iSd § 3 Abs 2 GGG qualifizierte, sondern die Eingabe vom XXXX durch die Löschung der Plombe als zurückgenommen wertete und die Eingabe vom XXXX unabhängig davon bewilligte, ist es rechtskonform, für beide Eingaben jeweils die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG einzuziehen. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags ist daher nicht zu beanstanden, zumal der BF die aufgetragene Verbesserung nicht mit einem Folgeantrag
Vm § 5 Abs 2 ERV 2006 einbrachte, sondern statt dessen eine neue Ersteingabe einbrachte. Daran ändert auch der Umstand, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheids offenbar versehentlich angeführt wurde, dass dem Rückzahlungsantrag Berechtigung zukomme, nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Justizverwaltungsorgane beim Vollzug des GGG und des GEG an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (siehe VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015 und die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 16 angeführte Rechtsprechung). Da das Grundbuchsgericht keine der Eingaben des BF als Verbesserung iSd Paragraph 3, Absatz 2, GGG qualifizierte, sondern die Eingabe vom römisch 40 durch die Löschung der Plombe als zurückgenommen wertete und die Eingabe vom römisch 40 unabhängig davon bewilligte, ist es rechtskonform, für beide Eingaben jeweils die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG einzuziehen. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags ist daher nicht zu beanstanden, zumal der BF die aufgetragene Verbesserung nicht mit einem Folgeantrag
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ERV 2006 einbrachte, sondern statt dessen eine neue Ersteingabe einbrachte. Daran ändert auch der Umstand, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheids offenbar versehentlich angeführt wurde, dass dem Rückzahlungsantrag Berechtigung zukomme, nichts. Die Angabe der Tagebuchzahl der Eingabe vom XXXX im optionalen Element „Notiz“ der Eingabe vom XXXX führt nicht dazu, dass die zeitlich spätere Eingabe als nicht gebührenpflichtige Folgeeingabe anzusehen wäre, zumal dieses Element nur der Übertragung von solchen Zusatzinformationen dient, die nicht strukturiert erfasst und übermittelt werden können (siehe die unter „Kundmachungen der Justiz – Elektronischer Rechtsverkehr“ auf der Website www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichte Schnittstellenbeschreibung). Der BF hätte die Verbesserung als Folgeeingabe zur ursprünglichen Tagebuchzahl XXXX einbringen müssen und diese Tagebuchzahl nicht nur im Feld für optionale Zusatzinformationen angeben dürfen, um zu verhindern, dass dafür eine eigene Tagebuchzahl vergeben wird, und sie so als verbesserte Wiedervorlage erkennbar zu machen. Die Angabe der Tagebuchzahl der Eingabe vom römisch 40 im optionalen Element „Notiz“ der Eingabe vom römisch 40 führt nicht dazu, dass die zeitlich spätere Eingabe als nicht gebührenpflichtige Folgeeingabe anzusehen wäre, zumal dieses Element nur der Übertragung von solchen Zusatzinformationen dient, die nicht strukturiert erfasst und übermittelt werden können (siehe die unter „Kundmachungen der Justiz – Elektronischer Rechtsverkehr“ auf der Website www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichte Schnittstellenbeschreibung). Der BF hätte die Verbesserung als Folgeeingabe zur ursprünglichen Tagebuchzahl römisch 40 einbringen müssen und diese Tagebuchzahl nicht nur im Feld für optionale Zusatzinformationen angeben dürfen, um zu verhindern, dass dafür eine eigene Tagebuchzahl vergeben wird, und sie so als verbesserte Wiedervorlage erkennbar zu machen. Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt
GVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren angesichts des fallbezogen eindeutigen Wortlauts der Anmerkung 1 zu TP 9 lit a GGG nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren angesichts des fallbezogen eindeutigen Wortlauts der Anmerkung 1 zu TP 9 Litera a, GGG nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2244925.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.