GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins.2. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, Zl. 00 03.099-BAT
Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG abgewiesen. I.3. Der dagegen erhobenen Berufung vom 29.01.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten
G zuerkannt. römisch eins.3. Der dagegen erhobenen Berufung vom 29.01.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten
Paragraphen 10, 11, AsylG zuerkannt. I.4. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung
GB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft.römisch eins.4. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft. I.
G aberkannt und
G festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
2 und 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG auf Dauer unzulässig sei, und der BF
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2020 wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0XI/38/01 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig sei, und der BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
G 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.Dem Vater der BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0-XI/38/01
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, wurde der Berufung der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, mit welchem der Asylerstreckungsantrag von ihrem Vater abgewiesen wurde, stattgegeben und ihr
G Asyl gewährt.
cit. wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF befindet sich somit rechtmäßig in Österreich.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, wurde der Berufung der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, mit welchem der Asylerstreckungsantrag von ihrem Vater abgewiesen wurde, stattgegeben und ihr
Paragraphen 10, 11, AsylG Asyl gewährt.
Paragraph 12, lit. cit. wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF befindet sich somit rechtmäßig in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022, Zl. W192 2231072-1/14E, wurde der Beschwerde des Vaters der BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2020, Zl. 00229501/190784810, mit welchem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten
1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt und
G festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, stattgegeben und wurden die entsprechenden Spruchpunkte
GVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass nachhaltige und wesentliche Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation des Vaters der BF – die sich aufgrund der Asylerstreckung unmittelbar auf die BF auswirkt – nunmehr eingetreten seien.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022, Zl. W192 2231072-1/14E, wurde der Beschwerde des Vaters der BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2020, Zl. 00229501/190784810, mit welchem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, stattgegeben und wurden die entsprechenden Spruchpunkte
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass nachhaltige und wesentliche Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation des Vaters der BF – die sich aufgrund der Asylerstreckung unmittelbar auf die BF auswirkt – nunmehr eingetreten seien. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung
GB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft.Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft. 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides: 3.
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
G 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF sind über 17 Jahre vergangen und sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie wurde aber, wie festgestellt, wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage verurteilt. Dabei handelt es sich um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen. Die BF ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf sie anwendbar.Die BF ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf sie anwendbar. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), zufolge wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), zufolge wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt. Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Flüchtlingseigenschaft
F (Richtlinie 2004/83/EG), der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft
F (Richtlinie 2004/83/EG), der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Der BF wurde – vor über 17 Jahren – die Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet durch Erstreckung von ihrem Vater, zuerkannt, weil ihr Vater glaubhaft politische Verfolgung wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri und damit zusammenhängenden Problemen mit dem Staat drohte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit der Frage der Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren bzw. durch Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände auseinandergesetzt und dazu festgelegt, dass es darauf ankommt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (23.10.2019, Ra 2019/19/0059; 22.04.2020, Ra 2019/14/0501, 18.11.2020, Ra 2020/14/0387, 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch
den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den unter Punkt II.2.
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch dann ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch dann ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden vergleiche zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die BF wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2017 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 sowie Abs. 4 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Die BF wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2017 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, sowie Absatz 4, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die einzige Verurteilung der BF liegt fast fünf Jahre zurück und handelt es sich um eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Zudem handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung zwar das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens gewertet, allerdings wurden dem gleich zwei Milderungsgründe, nämlich das reumütige Geständnis und, dass sich die BF bislang wohlverhalten hatte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, gewertet. Insoweit kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von „beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen“ gesprochen werden. Angesichts der oben näher geschilderten Umstände und der zugrundeliegenden Taten/Sachverhalte kann in den Strafhandlungen der BF – auch in ihrer Zusammenschau – nicht erkannt werden, dass sich diese – für sich genommen oder insgesamt – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die von der BF verwirklichten Delikte auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schwere Verbrechen“ qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, dort hatte die betreffende Person Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB begangen und der VwGH verneinte das kumulative Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens). Ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist somit ebenfalls – noch – nicht gegeben.Die einzige Verurteilung der BF liegt fast fünf Jahre zurück und handelt es sich um eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Zudem handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung zwar das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens gewertet, allerdings wurden dem gleich zwei Milderungsgründe, nämlich das reumütige Geständnis und, dass sich die BF bislang wohlverhalten hatte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, gewertet. Insoweit kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von „beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen“ gesprochen werden. Angesichts der oben näher geschilderten Umstände und der zugrundeliegenden Taten/Sachverhalte kann in den Strafhandlungen der BF – auch in ihrer Zusammenschau – nicht erkannt werden, dass sich diese – für sich genommen oder insgesamt – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die von der BF verwirklichten Delikte auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schwere Verbrechen“ qualifizieren vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, dort hatte die betreffende Person Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB begangen und der VwGH verneinte das kumulative Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens). Ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist somit ebenfalls – noch – nicht gegeben. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109) ist es notwendig, für den Fall einer Verneinung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen („der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“). Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lautet die Wortfolge in § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 „aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist demnach hier nicht zu prüfen. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 formuliert die Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK nach. Z 3 spricht dabei von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, § 6 K 16 f). Die BF wurde lediglich einmal vor fast fünf Jahren wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage verurteilt, auf Basis dessen können keine hinreichenden Umstände erkannt werden, die die Annahme rechtfertigen würden, die BF stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, konkret in dem Sinne, dass die Existenz oder territoriale Integrität der Republik Österreich gefährdet wäre.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109) ist es notwendig, für den Fall einer Verneinung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch den Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu prüfen („der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“). Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lautet die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 „aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist demnach hier nicht zu prüfen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 formuliert die Bestimmung des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nach. Ziffer 3, spricht dabei von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 6, K 16 f). Die BF wurde lediglich einmal vor fast fünf Jahren wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage verurteilt, auf Basis dessen können keine hinreichenden Umstände erkannt werden, die die Annahme rechtfertigen würden, die BF stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, konkret in dem Sinne, dass die Existenz oder territoriale Integrität der Republik Österreich gefährdet wäre. Eine Aberkennung aus Gründen der §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 kommt im Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt ebenfalls nicht in Betracht. Hinweise für das Vorliegen allfälliger anderer Ausschluss- oder Aberkennungsgründe haben sich im Verfahren nicht ergeben.Eine Aberkennung aus Gründen der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, AsylG 2005 kommt im Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt ebenfalls nicht in Betracht. Hinweise für das Vorliegen allfälliger anderer Ausschluss- oder Aberkennungsgründe haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.3.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I. und II. waren daher ersatzlos zu beheben.3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren daher ersatzlos zu beheben. 3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF hat einen solchen Antrag gestellt. Das BFA hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist insgesamt nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2231744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.