← Österreich

{'item': 'I405 2231744-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 10§ 297§ 288§ 7§ 8§ 57§ 9§ 52§ 58§ 55§ 12§ 6§ 30§ 3Art. 1§ 2Art. 11§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlI405 2231744-1 SpruchI405 2231744-1/9E, I405 2231744-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, wurde am XXXX in XXXX geboren. Ihr Vater, XXXX , geb. XXXX , stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am 10.03.2000 einen Asylantrag im Familienverfahren. Für die BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihr Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am 10.03.2000 einen Asylantrag im Familienverfahren. Für die BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. I.
  3. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, Zl. 00 03.099-BAT

§ 10i

Vm 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins.2. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, Zl. 00 03.099-BAT

Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG abgewiesen. I.3. Der dagegen erhobenen Berufung vom 29.01.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten

§§ 10, 11 Asyl

G zuerkannt. römisch eins.3. Der dagegen erhobenen Berufung vom 29.01.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten

Paragraphen 10, 11, AsylG zuerkannt. I.4. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung

§ 297Abs. 1 2. Fall St

GB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und Abs. 4 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft.römisch eins.4. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft. I.

  1. Am 29.08.2019 wurde die BF niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten einvernommen. Die BF gab an, dass sie an Schizophrenie leide, in Österreich ihre Eltern sowie auch sonstige soziale Bindungen habe und über einen Pflichtschulabschluss verfüge. Sie habe noch nie in der Demokratischen Republik Kongo gelebt, keinen Kontakt zu den dortigen Angehörigen und befürchte bei einer Rückkehr vor allem eine zu geringe Schulbildung und keine Weiterbildung zu erhalten.römisch eins.
  2. Am 29.08.2019 wurde die BF niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten einvernommen. Die BF gab an, dass sie an Schizophrenie leide, in Österreich ihre Eltern sowie auch sonstige soziale Bindungen habe und über einen Pflichtschulabschluss verfüge. Sie habe noch nie in der Demokratischen Republik Kongo gelebt, keinen Kontakt zu den dortigen Angehörigen und befürchte bei einer Rückkehr vor allem eine zu geringe Schulbildung und keine Weiterbildung zu erhalten. I.
  3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2020 wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0XI/38/01 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG auf Dauer unzulässig sei, und der BF

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2020 wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0XI/38/01 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig sei, und der BF

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.05.2020 Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. und monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.05.2020 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2020, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie wurde am 29.02.2000 in Österreich geboren. Die BF leidet an Schizophrenie und nimmt das Medikament Risperidon 2 mg ein. Dem Vater der BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0-XI/38/01

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre.Dem Vater der BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0-XI/38/01

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt, weil der wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geratene, deswegen inhaftierte und überdies aus der Haft geflohene Vater im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bzw. in seine persönliche Freiheit von erheblicher Intensität rechnen müsste und es sohin wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskommission ausgesetzt wäre. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, wurde der Berufung der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, mit welchem der Asylerstreckungsantrag von ihrem Vater abgewiesen wurde, stattgegeben und ihr

§§ 10, 11 Asyl

G Asyl gewährt.

§ 12lit.

cit. wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF befindet sich somit rechtmäßig in Österreich.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/01, wurde der Berufung der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2001, mit welchem der Asylerstreckungsantrag von ihrem Vater abgewiesen wurde, stattgegeben und ihr

Paragraphen 10, 11, AsylG Asyl gewährt.

Paragraph 12, lit. cit. wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF befindet sich somit rechtmäßig in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022, Zl. W192 2231072-1/14E, wurde der Beschwerde des Vaters der BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2020, Zl. 00229501/190784810, mit welchem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs.

1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, stattgegeben und wurden die entsprechenden Spruchpunkte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass nachhaltige und wesentliche Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation des Vaters der BF – die sich aufgrund der Asylerstreckung unmittelbar auf die BF auswirkt – nunmehr eingetreten seien.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022, Zl. W192 2231072-1/14E, wurde der Beschwerde des Vaters der BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2020, Zl. 00229501/190784810, mit welchem der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, stattgegeben und wurden die entsprechenden Spruchpunkte

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass nachhaltige und wesentliche Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation des Vaters der BF – die sich aufgrund der Asylerstreckung unmittelbar auf die BF auswirkt – nunmehr eingetreten seien. Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung

§ 297Abs. 1 2. Fall St

GB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und Abs. 4 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft.Die BF wurde am 22.08.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Als Probezeit wurden drei Jahre festgelegt. Das Urteil erwuchs per 26.08.2017 in Rechtskraft. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auch nach den durch Manipulationsvorwürfen überschatteten Wahlen Ende 2018 in der Demokratischen Republik Kongo und trotz politischen Wechsels an der Staatsspitze gibt es keine nachhaltige (politische) Stabilität. Die traditionelle Oppositionspartei UDPS des Staatspräsiden (StP) Félix Tshisekedi sieht sich in Parlament und Senat mit einer bislang soliden Mehrheit des Parteienbündnisses Front Commun pour le Congo (FCC) konfrontiert. Der FCC ist rund um Ex-Präsident Joseph Kabila organisiert, der die Leitlinien des Bündnisses vorgibt. Die politische Situation war im Berichtszeitraum vor allem durch sich zuspitzende Auseinandersetzungen zwischen den Regierungspartnern, dem hinter Tshisekedi stehenen Parteienbund Cap pour le changement (CACH) und dem FCC gekennzeichnet. Die anhaltende Konfrontation mündete Ende Oktober 2020 in einer Ansprache des StP, in welchem er mitteilte, Gespräche mit relevanten Akteuren zu suchen, um eine „union sacrée“ zu bilden. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo („Police Nationale Congolaise“ (PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC(Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten(im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat umgerechnet), werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig ausgezahlt. Wie in anderen Behörden auch wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch „Nebeneinnahmen“, also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser „Einnahmen“ ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Insbesondere die nationale Polizei reagiert aufgrund ihrer mangelhaften Ausbildung oft unverhältnismäßig und mit willkürlichen Verhaftungen. Aufgrund der Überforderung des Justizapparats kommt es zudem häufig zu einer langen Untersuchungshaft. Oftmals wird, wenn endlich ein Urteil ergeht, der Betroffene unter Anrechnung der viel zu langen Untersuchungshaft freigelassen. Andererseits gibt es viele Inhaftierte, die jahrelang auf ihren Prozess oder die Ausfertigung ihres Urteils warten. Politisch als gefährlich eingestufte Personen werden jedoch i.d.R. erst nach mehreren Wochen oder gar Monaten der Justiz überstellt und von den Sicherheitsdiensten ohne jede Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung festgehalten. Die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sind zwar zahlenmäßig stark (ca. 118.000 Mitglieder), aber aufgrund fehlender Ausbildung, mangelhafter Bezahlung, unzureichender Ausstattung und schwachen Führungs- und Kommandostrukturen nicht in der Lage, den konsequenten Durchgriff des kongolesischen Staates in den Unruheprovinzen zu gewährleisten. Der kongolesischen Armee werden innerhalb der Sicherheitskräfte die meisten Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo zugeschrieben. Insbesondere im Osten des Landes kommt die Armee ihrem Schutzauftrag gegenüber der Zivilbevölkerung nicht nach. Im Gegenteilfordern gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung sowie der Einsatz von Waffengewalt gegen Rebellengruppen ohne Rücksicht auf Zivilisten regelmäßig Opfer, auch solche sexualisierter Gewalt. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass in der Vergangenheit ehemalige Milizionäre in die FARDC eingegliedert wurden, ohne eine Ausbildung und Sensibilisierung zu erhalten. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28 Stand _ November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf). The collapse of President Felix Tshisekedi’s alliance with former President Joseph Kabila’s coalition in December 2020 created new opportunities to push forward with stalled reform efforts, but progress on systemic reforms and improvements in the human rights and humanitarian situations were limited. In eastern Congo, fighters from armed groups, and in some cases government security forces, carried out massacres, kidnappings, sexual violence, recruitment of children, and other attacks on civilians with near total impunity. To address insecurity in the east, the president in May 2021 imposed military rule in North Kivu and Ituri, two of the provinces worst affected by violence. Some officers with records of abuse remained in command positions. Martial law and new military operations did not improve civilian protection. Attacks on civilians by armed groups and government forces continued, with more than 1,600 people killed between May and the end of the year across Ituri and North Kivu. (HRW – Human Rights Watch World Report 2022 https://www.ecoi.net/de/dokument/2066484.html). Armed conflict and inter-communal violence continued in areas of South Kivu, North Kivu and Ituri provinces in the east and led to the deaths of hundreds of people. Attacks by armed groups forced hundreds of thousands of people to flee their homes. According to the UN Joint Human Rights Office (UNJHRO), in the first half of the year, combatants from all armed groups carried out summary executions in which around 1,315 people, including 267 women and 165 children, were killed. Violence attributed to the Allied Democratic Forces (ADF), an armed group operating in DRC and Uganda, soared during the year after the authorities launched preventive attacks on the group. Between 25 and 26 May, the ADF killed 40 civilians in Irumu territory, Ituri province, and was believed to be responsible for killing seven civilians on 15 August and for the deaths of 58 people in two September attacks in the same area. The UNJHRO accused the ADF of committing war crimes. Meanwhile, government forces were accused of killing 14 civilians and injuring 49 others in the first half of the year. They also arbitrarily arrested and detained 297 civilians. Between March and June, ethnically motivated attacks by militias resulted in around 444 civilian deaths in Ituri and the displacement of more than 200,000 people. Most killings were carried out by fighters from the Lendu community, and the majority of victims were ethnic Hema and Alur residents. There were reports of inter-communal clashes in May and June between Alur and Hema communities in Ituri. (Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Democratic Republic of the Congo 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048666.html) Aus einem aktuellen Medienbericht vom 06.02.2022 (https://taz.de/Kongos-Praesident-unter-Druck/!5830581/) ergibt sich eine opake und unstabile innenpolitische Situation : „Droht in der Demokratischen Republik Kongo ein Militärputsch von Getreuen des früheren Präsidenten Joseph Kabila gegen Staatschef Felix Tshisekedi? Dieser Überzeugung waren am Sonntag jedenfalls jugendliche Aktivisten von Tshisekedis Partei UDPS (Union für Demokratie und Sozialen Fortschritt), die sich in der Hauptstadt Kinshasa Straßenschlachten mit der Polizei lieferten. Wie in alten Zeiten wollten sie eine symbolische Territorialherrschaft rund um die UDPS-Parteizentrale und das Anwesen ihres Helden Etienne Tshisekedi errichten, verstorbener Vater des Präsidenten und jahrzehntelang Anführer der kongolesischen Demokratiebewegung. Die Polizei trieb sie mit Tränengas auseinander, aber nicht bevor sie Autos angezündet hatten. Am Samstag war Präsident Tshisekedi vorzeitig vom Jahresgipfel der Afrikanischen Union (AU) in Äthiopiens Hauptstadt Addis Abeba zurückgereist, bei dem er eigentlich den Vorsitz innehatte. Grund: Die Verhaftung seines obersten Sicherheitsberaters Francois Beya durch den Militärgeheimdienst. Beya, einer der letzten noch in hoher Position amtierenden Parteigänger Kabilas in Tshisekedis Umfeld, wird unter dem Vorwurf der „Verschwörung“ festgehalten. Unbestätigten Berichten zufolge sollen auch mehrere Generäle in Gewahrsam sein. Beya, in Kinshasa unter dem Spitznamen „Fantomas“ nach der französischen Filmfigur eines ebenso allmächtigen wie unsichtbaren Verbrechers bekannt, ist ein Veteran des Geheimdienstes und leitete jahrelang Kongos Migrationsbehörde, bevor er im Rahmen der Koalition zwischen Kabila und seinem Nachfolger Tshisekedi im Februar 2019 der höchste Sicherheitsberater des neuen Präsidenten wurde – eine Art Aufpasser aus der alten Garde. Tshisekedi, der die Wahlen von 2018 gar nicht wirklich gewonnen hatte, war damals zunächst Präsident von Kabilas Gnaden. Erst 2020 löste sich Tshisekedi von seinem Vorgänger, bildete eine eigene Regierungsmehrheit im Parlament und entließ die meisten Kabila-Amtsträger. Beya soll ihm dabei geholfen haben – wohl um selbst im Amt bleiben zu können. … Die Verhaftung Beyas dürfte mit seiner andauernden Nähe zu Kabila zusammenhängen. Der Expräsident flog am
  2. Januar nach Südafrika. Einem Bericht zufolge wies Tshisekedi den Geheimdienst an, Details über diese Reise herauszufinden, woraufhin sich Fragen in Richtung Beya gestellt hätten. Ein anderer Bericht sagt, ein bei der ugandischen Militäroperation festgenommener ADF-Führer habe über Putschvorbereitungen durch Kabila und Beya ausgesagt. Wieder andere Berichte verweisen auf angebliche obskure Bergbaugeschäfte.“
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, aus den Angaben der BF im Verfahren sowie den Auszügen aus ZMR, IZR und AJ-WEB. Die Feststellungen zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum waren aufgrund der Geburtsurkunde Nr. XXXX , ausgestellt vom Standesamt XXXX , vom XXXX 2000, zu treffen.Die Feststellungen zu ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum waren aufgrund der Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , vom römisch 40 2000, zu treffen. Die Feststellung zur psychischen Erkrankung der BF ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung zum Asylverfahren des Vaters der BF ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 220.964/0-XI/38/01, jene zum daraus abgeleiteten Asylverfahren der BF aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004, Zl. 221.014/0-XI/38/
  5. Die Feststellungen zu den Gründen für die Asylgewährung an den Vater der BF – von welchem die BF ihren Asylstatus durch Erstreckung ableitet – beruhen auf der eindeutigen Aktenlage. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im damaligen Verfahren betreffend den Vater der BF vor Erlassung des Zuerkennungsbescheides umfangreiche Erhebungen tätigte, wie sich aus dem Bescheid betreffend den Vater vom 02.08.2004 ergibt. Zum einen wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Vater der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem richtete der Unabhängige Bundesasylsenat ein Auskunftsersuchen an das österreichische Konsulat in der Demokratischen Republik Kongo mit Fragen zur Echtheit bzw. Richtigkeit seitens der vom Vater im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Ausweis Erzdiözese Kinshasa, Bestätigung der „Clinique – Kinshasa/Kalina“). Aus der Antwort des österreichischen Konsulates ergab sich, dass der Vater der BF tatsächlich in Kinshasa geboren und getauft worden ist. Die sich aus dem Bericht des österreichischen Konsulats ergebenden Widersprüche zur Krankenhausbestätigung „Clinique- Kinshasa/Kalina“ konnte der Vater der BF in der mündlichen Verhandlung entkräften und handelt es sich um eine Bestätigung des Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter anlässlich seiner Geburt, weswegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen war und ging der Unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass betreffend das Vorbringen des Vaters zu den Fluchtgründen (wegen der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri ins Blickfeld des Staates geraten zu sein) von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Die Feststellungen betreffend das Asylaberkennungsverfahren des Vaters ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2022, Zl. W192 2231072-1/14E. Aus den getroffenen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der BF sowohl des angefochtenen Bescheids als auch der vorliegenden Entscheidung ist ersichtlich, dass sich die Umstände, aufgrund deren ihr sowie ihrem Vater 2004 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, nicht grundlegend geändert haben. Soweit sich das BFA darauf stützt, dass bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2018 der Kandidat der Oppositionspartei UDPS, Felix Tshisekedi, zum Staatspräsidenten gewählt worden ist, und daraus einen Wegfall der Verfolgungsgefahr für den Vater abzuleiten versucht hat, ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.08.2004 nicht wegen einer Verfolgungsgefahr erfolgt war, die sich aus einer tatsächlichen oder unterstellten Zugehörigkeit des Vaters der BF zu dieser Oppositionspartei ergeben hat. Vielmehr wurde dem Vater der BF nach diesen Feststellungen vorgeworfen, dass er Rebellen in der Provinz Ituri unterstützt habe. Die Unruhen in der Provinz Ituri haben sich jedoch seit der genannten Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates auch nach der Übernahme des Amtes des Staatspräsidenten durch den Oppositionskandidaten Felix Tshisekedi fortgesetzt und dauern auch nach den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung weiter an, wobei diesen zufolge die unsichere Situation dazu geführt hat, dass der Staatspräsident im Mai 2021 in Ituri (sowie einer anderen Provinz) das Kriegsrecht verhängt hat. Daraus ist ersichtlich, dass hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Bedrohungssituation für den Vater der BF und sohin auch für die BF, welche ihren Asylstatus von ihrem Vater abgeleitet hat, keinerlei Veränderung eingetreten ist, da die Zentralbehörden der Demokratischen Republik Kongo weiterhin massiv gegen die Rebellenbewegung in Ituri vorgehen. Daher ergibt sich auch aus dem vom BFA ebenfalls ins Treffen für eine Lageänderung geführten Umstand, dass der frühere langjährige Staatspräsident Josef Kabila dieses Amt seit Dezember 2018 nicht mehr innehat, keine Lageänderung, zumal er bis zum Dezember 2020 mit der von ihm geführten über eine parlamentarische Mehrheit verfügenden Partei eine Koalitionsregierung mit Staatspräsident Tshisekedi geführt hat. Auch die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Entscheidung weiterhin bestehende Verbreitung von Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Rebellengruppen macht ersichtlich, dass eine grundlegende Lageänderung im Herkunftsstaat der BF nicht eingetreten ist und die Sicherheitsbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin Anlass zur Besorgnis bieten. Angesichts der fallbezogen eingeholten Länderinformationen zur aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Gründe, die zur Zuerkennung von Asyl an den Vater der BF geführt haben, weggefallen wären bzw. dass die Umstände, aufgrund deren er in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr bestehen würden. Insgesamt konnte eine wesentliche, nachhaltige und dauerhafte Änderung der asylrelevanten Situation hinsichtlich des Vaters der BF und sohin auch der BF nicht aufgezeigt werden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung der BF ergeben aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  6. Die zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo getroffenen Feststellungen basieren auf den zitierten Quellen. Ihr Inhalt führt zur Vergewisserung, dass ein Wegfall der seinerzeit festgestellten Bedrohungssituation für die BF aufgrund einer etwaigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat auch aktuell nicht eingetreten ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides: 3.

  1. Rechtslage: Gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  2. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  3. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  4. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  6. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ überschriebene § 6 AsylG 2005 lautet:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ überschriebene Paragraph 6, AsylG 2005 lautet: „§ 6
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ 3.
  7. Das BFA stützte seine Entscheidung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten im konkreten Fall auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, sohin auf das Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe.3.
  8. Das BFA stützte seine Entscheidung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten im konkreten Fall auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, sohin auf das Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe. Das Bundesamt kann

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Das Bundesamt kann

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Ein Fremder ist

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF sind über 17 Jahre vergangen und sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie wurde aber, wie festgestellt, wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage verurteilt. Dabei handelt es sich um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen. Die BF ist daher iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf sie anwendbar.Die BF ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf sie anwendbar. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), zufolge wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), zufolge wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Zu prüfen ist somit, ob der Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegt. Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Flüchtlingseigenschaft

Art. 11Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie a

F (Richtlinie 2004/83/EG), der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft

Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie a

F (Richtlinie 2004/83/EG), der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Der BF wurde – vor über 17 Jahren – die Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet durch Erstreckung von ihrem Vater, zuerkannt, weil ihr Vater glaubhaft politische Verfolgung wegen des Vorwurfes der Kollaboration mit Rebellen in der Provinz Ituri und damit zusammenhängenden Problemen mit dem Staat drohte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit bereits mehrfach mit der Frage der Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren bzw. durch Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände auseinandergesetzt und dazu festgelegt, dass es darauf ankommt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (23.10.2019, Ra 2019/19/0059; 22.04.2020, Ra 2019/14/0501, 18.11.2020, Ra 2020/14/0387, 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch

den aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den unter Punkt II.2.

  1. dargelegten Gründen nicht erkennen, und dies wurde auch vom BFA nicht konkret aufgezeigt, welche nachhaltigen und wesentlichen Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation betreffend den Vater der BF nunmehr eingetreten seien.Das Bundesverwaltungsgericht kann aus den unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegten Gründen nicht erkennen, und dies wurde auch vom BFA nicht konkret aufgezeigt, welche nachhaltigen und wesentlichen Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als asylrelevant festgestellten Situation betreffend den Vater der BF nunmehr eingetreten seien. Daraus folgt, dass eine Aberkennung des Asylstatus der BF fallbezogen nicht auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, sohin auf das Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe gestützt werden kann.Daraus folgt, dass eine Aberkennung des Asylstatus der BF fallbezogen nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, sohin auf das Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Endigungsgründe gestützt werden kann. 3.
  3. Zum Vorliegen allfälliger weiterer Aberkennungsgründe: Im konkreten Fall ist die BF straffällig geworden. Somit ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Im konkreten Fall ist die BF straffällig geworden. Somit ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (29.06.2020, Ro 2019/01/0014).

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch dann ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch dann ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche bereits VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden vergleiche zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die BF wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2017 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 sowie Abs. 4 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Die BF wurde von einem Landesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2017 wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, sowie Absatz 4, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die einzige Verurteilung der BF liegt fast fünf Jahre zurück und handelt es sich um eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Zudem handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung zwar das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens gewertet, allerdings wurden dem gleich zwei Milderungsgründe, nämlich das reumütige Geständnis und, dass sich die BF bislang wohlverhalten hatte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, gewertet. Insoweit kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von „beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen“ gesprochen werden. Angesichts der oben näher geschilderten Umstände und der zugrundeliegenden Taten/Sachverhalte kann in den Strafhandlungen der BF – auch in ihrer Zusammenschau – nicht erkannt werden, dass sich diese – für sich genommen oder insgesamt – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die von der BF verwirklichten Delikte auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schwere Verbrechen“ qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, dort hatte die betreffende Person Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB begangen und der VwGH verneinte das kumulative Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens). Ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist somit ebenfalls – noch – nicht gegeben.Die einzige Verurteilung der BF liegt fast fünf Jahre zurück und handelt es sich um eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Zudem handelte es sich um eine Jugendstraftat. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung zwar das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens gewertet, allerdings wurden dem gleich zwei Milderungsgründe, nämlich das reumütige Geständnis und, dass sich die BF bislang wohlverhalten hatte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, gewertet. Insoweit kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von „beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen“ gesprochen werden. Angesichts der oben näher geschilderten Umstände und der zugrundeliegenden Taten/Sachverhalte kann in den Strafhandlungen der BF – auch in ihrer Zusammenschau – nicht erkannt werden, dass sich diese – für sich genommen oder insgesamt – als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die von der BF verwirklichten Delikte auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schwere Verbrechen“ qualifizieren vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, dort hatte die betreffende Person Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB begangen und der VwGH verneinte das kumulative Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens). Ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist somit ebenfalls – noch – nicht gegeben. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109) ist es notwendig, für den Fall einer Verneinung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen („der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“). Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lautet die Wortfolge in § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 „aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist demnach hier nicht zu prüfen. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 formuliert die Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK nach. Z 3 spricht dabei von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, § 6 K 16 f). Die BF wurde lediglich einmal vor fast fünf Jahren wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage verurteilt, auf Basis dessen können keine hinreichenden Umstände erkannt werden, die die Annahme rechtfertigen würden, die BF stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, konkret in dem Sinne, dass die Existenz oder territoriale Integrität der Republik Österreich gefährdet wäre.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109) ist es notwendig, für den Fall einer Verneinung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch den Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu prüfen („der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“). Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lautet die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 „aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt“, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist demnach hier nicht zu prüfen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 formuliert die Bestimmung des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nach. Ziffer 3, spricht dabei von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser u.a., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 6, K 16 f). Die BF wurde lediglich einmal vor fast fünf Jahren wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage verurteilt, auf Basis dessen können keine hinreichenden Umstände erkannt werden, die die Annahme rechtfertigen würden, die BF stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, konkret in dem Sinne, dass die Existenz oder territoriale Integrität der Republik Österreich gefährdet wäre. Eine Aberkennung aus Gründen der §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 kommt im Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt ebenfalls nicht in Betracht. Hinweise für das Vorliegen allfälliger anderer Ausschluss- oder Aberkennungsgründe haben sich im Verfahren nicht ergeben.Eine Aberkennung aus Gründen der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, AsylG 2005 kommt im Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt ebenfalls nicht in Betracht. Hinweise für das Vorliegen allfälliger anderer Ausschluss- oder Aberkennungsgründe haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.3.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht als rechtmäßig erweist, kann auch der diese voraussetzende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. 3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I. und II. waren daher ersatzlos zu beheben.3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren daher ersatzlos zu beheben. 3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF hat einen solchen Antrag gestellt. Das BFA hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist insgesamt nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2231744.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.