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{'item': 'I412 2254171-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlI412 2254171-1 Spruch, I412 2254171-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.10.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31.10.2017 stellte er erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.09.2020, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer reiste am 29.10.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31.10.2017 stellte er erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.09.2020, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde.
  3. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 04.03.2022 im Zuge einer Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in 1080 Wien verbracht.
  4. Am 05.03.2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zur beabsichtigten Schubhaftverhängung sowie zur Sicherung der Abschiebung von einem Organ des BFA einvernommen, wobei er den gegenständlichen Folgeantrag stellte.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2022 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2022 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die firstgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.04.
  8. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 21.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  9. Am 28.04.2022 wurde seitens des BFA auf Ersuchen der erkennenden Richterin der erstinstanzliche Bescheid vom 25.09.2020, Zl. 1172486802/171231355 nachgereicht.
  10. Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15.04.2022 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde zurückgezogen hat, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Das Beschwerdeverfahren war demnach mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2254171.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.