RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlI413 2239512-1 SpruchI413 2239512-1/14E, I413 2239512-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der Beteiligte, XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Landarbeiter für den Beschwerdeführer als dessen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war. 1. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der Beteiligte, römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Landarbeiter für den Beschwerdeführer als dessen Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) war. Unter einem stellte die belangte Behörde für den Beteiligten hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Landarbeiter folgende SV-Beitragsgrundlagen fest: Zeitraum von bis Allgemeine Beitragsgrundlage Sonderbeitragsgrundlage 01.02.2015 bis 31.12.2015 EUR 14.815,57 EUR 2.469,26 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 16.397,04 EUR 2.732,84 01.01.2017 bis 30.09.2017 EUR 12.457,71 EUR 2.076,29 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2021. Vorgebracht wird dabei im Wesentlichen, dass die Tätigkeit des Beteiligten die Stallarbeit, Heuernte, Arbeiten auf der Gemstelalp, Brennholz machen, Vakuumieren im Hofladen sowie Saisonvorbereitungsarbeiten, gelegentliche Einkaufsfahren sowie laufende diverse Arbeiten am Hof umfasst habe. Ab dem 15.06.2016 habe der Beteiligte seine eigene Wahlarztpraxis für Physiotherapie eröffnet, was naturgemäß zu einer Reduzierung der Arbeitszeiten für den Betrieb des Beschwerdeführers geführt habe und was neben deren Aufbau auch laufend Organisations- und Verwaltungsaufwand erfordert habe (Terminkoordination, Abrechnungen, Aufräumen, Putzen der Praxis, An- und Abreisezeiten, Umziehen, etc). Durchschnittlich wären im Jahr 2016 11,6 Stunden für den Betrieb des Beschwerdeführers angefallen und hätte der Beteiligte diesen lediglich unterstützt und den Großteil der Arbeiten nicht alleine erledigt. Die Herstellung von Brennholz sei zudem sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich angefallen. Vollkommen außer Acht gelassen werde zudem, dass der Beteiligte auch laufend private Tätigkeiten im Rahmen des Familienverbandes verrichtet habe. Im Übrigen sei in Ermangelung einer mündlichen Einvernahme seiner Person sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. 3. Einlangend mit 12.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde dem Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wobei eine solche am 10.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. 5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit 01.09.2021 der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 6. Einlangend mit 18.10.2021 brachte der Beschwerdeführer Urkunden in Vorlage. 7. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Beteiligte, die Ehefrau des Beteiligten (im Weiteren als „weitere Beteiligte“ bezeichnet) sowie die Zeuginnen XXXX und XXXX (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden. 7. Am 03.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der Beteiligte, die Ehefrau des Beteiligten (im Weiteren als „weitere Beteiligte“ bezeichnet) sowie die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 (diese via Zoom-Videokonferenz) befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt in XXXX den landwirtschaftlichen Betrieb „ XXXX “, daneben bewirtschaftet er im Sommer die Alpe „ XXXX “ (geöffnet zwischen Ende Mai und Anfang November). Der Beschwerdeführer führt in römisch 40 den landwirtschaftlichen Betrieb „ römisch 40 “, daneben bewirtschaftet er im Sommer die Alpe „ römisch 40 “ (geöffnet zwischen Ende Mai und Anfang November). Bis zum 24.03.2017 war er mit XXXX , der Tochter des Beteiligten und der weiteren Beteiligten, verheiratet. Bis zum 24.03.2017 war er mit römisch 40 , der Tochter des Beteiligten und der weiteren Beteiligten, verheiratet. Der Beteiligte und die weitere Beteiligte lebten ursprünglich in Deutschland, verkauften aber dort ihr Haus und zogen Ende Jänner 2015 auf den Hof ihres Schwiegersohnes, des Beschwerdeführers. Sie hatten dort für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten. Den Ausbau der Privatwohnung der beiden Beteiligten übernahm dabei zu großen Teilen der Beteiligte selbst, wobei die Wohnung etwa im Juli 2015 bezugsfertig war. Daneben war er auch mit weiteren Ausbautätigkeiten im Privatbereich des Hofes für seine Tochter, die Enkelkinder und den Beschwerdeführer befasst. In weiterer Folge wurden beide Beteiligten auf dem Hof des Beschwerdeführers tätig. Hierzu schlossen der Beschwerdeführer und der Beteiligte den mit 21.11.2014 datierten, beiderseitig unterfertigter Arbeitsvertrag mit folgendem Inhalt: „Der Arbeitnehmer wird vom 01.02.2015 an als landwirtschaftliche Hilfskraft für die am Hof und Stall anfallenden Arbeiten eingestellt. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich 12 Stunden verteilt auf 5 Tage. Hinsichtlich der Arbeitszeit besteht eine Aufzeichnungspflicht. Die monatliche Bruttovergütung beträgt insgesamt 420,00 €. Die Bezüge werden am Ende des Monats vom Arbeitgeber in bar ausgezahlt. Zwischen den Unterzeichnenden besteht Übereinstimmung zum Inhalt des vorliegenden Arbeitsvertrages.“ Der Beteiligte war als landwirtschaftliche Hilfskraft mit der Vornahme von Stallarbeiten (ausmisten, Instandhaltung und –setzung), anfallenden Hol- und Bringdiensten (insbesondere nach Hittisau, Adelsbuch und Egg), sonstigen anfallenden Arbeiten am Hofe (zB dem Reinigen von Wasserläufen privat und betrieblich, Unterstützung Räucherarbeiten, Umbauarbeiten Käsekeller, Milchkammer, Fliesenlegen Hofladen etc.), dem Vakuumieren von Lebensmittel für den Hofladen, im Sommer mit der Heuernte und Mäharbeiten, dem Zäunen, Holzarbeiten (sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich), der Reinigung des Käsekellers sowie des Melkstandes und der Milchkammer, Aushilfstätigkeiten auf der Gemstelalp und im Winter mit Schneeräumungen (sowohl privat als auch betrieblich) betraut. Arbeiten, die er als landwirtschaftliche Hilfskraft selbst durchführen konnte, erledigte der Beteiligte selbst, im Übrigen wurde er vom Beschwerdeführer eingewiesen. Neben dem Beteiligten und dem Beschwerdeführer haben aushilfsweise auch andere Personen am Hof gearbeitet, etwa beim Heuen oder Holzziehen. Am 15.06.2016 eröffnete der Beteiligte zusätzlich eine Wahlpraxis für Physiotherapie in den Räumlichkeiten des Hotels XXXX , XXXX , XXXX . Diese ist 1,9 km vom Wohnort des Beteiligten entfernt. Die Öffnungszeiten dabei waren variabel ab 07.00 Uhr, wobei Termine auch noch um 09.00 Uhr vergeben wurden und zumindest bis 09.30 Uhr andauerten sowie von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Zudem waren Termine außerhalb dieser Zeiten möglich, auch samstags und sonntags. Die Terminvergabe und generell die gesamte Administration der Praxis oblag dem Beteiligten. Am 15.06.2016 eröffnete der Beteiligte zusätzlich eine Wahlpraxis für Physiotherapie in den Räumlichkeiten des Hotels römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Diese ist 1,9 km vom Wohnort des Beteiligten entfernt. Die Öffnungszeiten dabei waren variabel ab 07.00 Uhr, wobei Termine auch noch um 09.00 Uhr vergeben wurden und zumindest bis 09.30 Uhr andauerten sowie von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Zudem waren Termine außerhalb dieser Zeiten möglich, auch samstags und sonntags. Die Terminvergabe und generell die gesamte Administration der Praxis oblag dem Beteiligten. Insgesamt war der Beteiligte im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 30.09.2017 beim Beschwerdeführer als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt und in den Jahren 2015 und 2016 ein monatliches Entgelt von EUR 420,00, im Jahr 2017 in Höhe von EUR 430,00 gemeldet. Unter anderem (auch zB die Umbaukosten für die Wohnung am Hof) wurde das aus diesem Arbeitsvertrag erwachsene Entgelt – nachdem die Eheleute auf eine laufende Auszahlung verzichtet haben – im Gesamten mittels einer Endabrechnung, welche im November 2017 vereinbart worden war, bezahlt. Stundenaufzeichnungen, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Wochenstunden ausschließlich an Werktagen erkennen lassen, wurden im Nachhinein von den Beteiligten und dem Beschwerdeführer angefertigt. Eigene Stundenaufzeichnungen führte der Beteiligte nicht. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeiten dem Beteiligten ebenfalls keine Aufzeichnungen der geleisteten Stunden. Urlaube hat es offiziell keine gegeben, ebenso wenig Krankenstände, durchaus aber Zeiten der Abwesenheiten. Aufgrund der vom Beteiligten ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich eine durchschnittliche geschätzte wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Des Weiteren fand am 03.11.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer, die Beteiligten sowie die Zeuginnen XXXX und XXXX einvernommen wurden.Des Weiteren fand am 03.11.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer, die Beteiligten sowie die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in XXXX den landwirtschaftlichen „ XXXX “ führt und daneben im Sommer die „ XXXX “ bewirtschaftet, ist unstrittig und überdies auch durch die jeweiligen Internetauftritte entsprechend belegt, denen auch die Feststellung zu den Öffnungszeiten der Alp entnommen wurde (https://www.kleinwalsertal.com/de/Region/Infrastruktur-A-Z/ XXXX ; https://www. XXXX .at/; Zugriff am 21.04.2022). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 den landwirtschaftlichen „ römisch 40 “ führt und daneben im Sommer die „ römisch 40 “ bewirtschaftet, ist unstrittig und überdies auch durch die jeweiligen Internetauftritte entsprechend belegt, denen auch die Feststellung zu den Öffnungszeiten der Alp entnommen wurde (https://www.kleinwalsertal.com/de/Region/Infrastruktur-A-Z/ römisch 40 ; https://www. römisch 40 .at/; Zugriff am 21.04.2022). Das Datum der Scheidung sowie der Name der Exfrau wurde dem angefochtenen Bescheid entnommen, was im Zuge der Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst übereinstimmend wiedergegeben wurde (Beschwerde vom 19.01.2021, S 2). Der Umstand, wonach die Eltern seiner Exfrau ursprünglich in Deutschland wohnhaft waren, wurde im Zuge sämtlicher Ausführungen kundgetan (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (Beteiligter); Schreiben vom 11.06.2020; Beschwerde vom 19.01.2021, S 2). Ebenso übereinstimmend wurde der Verkauf des Hauses in Deutschland dargelegt (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 4 (weitere Beteiligte); Schreiben vom 11.06.2020; Stellungnahme vom 04.09.2021, S 21; Protokoll vom 03.11.2021, S 15 und S 23). Der Umstand, dass sie am Hof des Schwiegersohnes kein Entgelt hinsichtlich dem Wohnen zu entrichten hatten, basiert auf den eigenen Angaben der Beteiligten (Protokoll vom 03.11.2021, S 20). Die Feststellung, wonach der Beteiligte den Ausbau der Privatwohnung der beiden Beteiligten zu großen Teilen selbst übernommen hat, zudem auch generell im Privatbereich des Hofes für seine Tochter, die Enkelkinder und den Beschwerdeführer, basiert auf dessen eigenen Darlegungen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.06.2020, S 4 samt Tätigkeitsauflistung), vor welcher er auch den Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung definierte und vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.11.2021, S 23). Damit in Einklang führte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass zunächst die Adaptierung der Wohnung vorrangig gewesen und der Beteiligte mit dem Wohnungsbau beschäftigt war (Protokoll vom 03.11.2021, S 5 und S 7). Auch die weitere Beteiligte bestätigte, dass ihr Ehegatte nach dem Umzug in weiterer Folge die Wohnung ausgebaut hat (Protokoll vom 03.11.2021, S 15). Der mit 21.11.2014 datierte und beiderseitig unterfertigte Arbeitsvertrag, auf welchem die weiteren Feststellungen im Detail fußen, liegt im Verwaltungsakt ein. Die Tätigkeiten des Beteiligten ergeben sich einerseits aus der vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Auflistung, in welcher seinerseits bereits eine Unterscheidung hinsichtlich der Tätigkeiten im Sommer und Winter vorgenommen wurde. Diese Tätigkeiten blieben als solche an sich vom Beschwerdeführer unbestritten und wurden im weiteren Verfahren noch mit Details ergänzt. Hinsichtlich dem vom Beteiligten im Sommer angeführten Ausmisten des Stalles bleibt jedoch festzuhalten, dass das Vieh – wie bei Nutztierhaltung in Höhengegenden durchaus üblich – im Sommer auf die Alm gebracht wird, weswegen festzustellen war, dass die Tätigkeiten des Ausmistens im Winter angefallen sind – wie auch die vorgelegte Tätigkeitsübersicht des Beschwerdeführers zum Beteiligten mit Ausnahme von sechs Stunden im September erkennen lässt. Dass Holzarbeiten sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich – nämlich am Hof, an welchem die Beteiligten lebten – angefallen sind, wurde vom Beteiligten schließlich selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2021 (S 2) eingeräumt. Zudem geht aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Tätigkeitsnachweis zu Termin 03.11.2021“ (S 2) des Beteiligten in Übereinstimmung dazu das Vorhandensein einer Hackschnitzelanlage hervor. Dass Arbeiten, die der Beteiligte als landwirtschaftliche Hilfskraft selbst machen konnte, selbst erledigte und im Übrigen vom Beschwerdeführer eingewiesen wurde, führte der Beteiligte schließlich ebenfalls selbst aus (Protokoll vom 03.11.2021, S 29), was zuvor schon im Beschwerdevorbringen vom Beschwerdeführer damit in Einklang stehend beschrieben wurde (Beschwerde vom 19.01.2021, S 4). Die Angaben des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 04.09.2021, wonach er und der Beschwerdeführer alleine die Heuernte für den Hof getätigt hätten (S 2), stehen seinen Darlegungen vor der belangten Behörde entgegen, vor welcher er noch ausgeführt hat, dass aushilfsweise beim Heuen und Holzziehen auch andere Personen am Hof gearbeitet hätten (Protokoll vom 03.06.202, S 6). Seine ursprünglichen Angaben stimmen dabei mit den Darlegungen des Beschwerdeführers überein, wonach er für das Heuen Herrn M. herangezogen habe (Protokoll vom 03.11.2021, S 9). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass neben dem Beteiligten und dem Beschwerdeführer aushilfsweise auch andere Personen am Hof gearbeitet haben. Der Umstand, wonach der Beteiligte am 15.06.2016 zusätzlich eine Wahlpraxis für Physiotherapie eröffnet hat, ergibt sich aus der Stellungnahme desselben vom 11.06.2020, was auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde derart bestätigte (Beschwerde vom 19.01.2021, S 4). Das Hotel XXXX wurde in einer vom Beteiligten selbst vorgelegten Abrechnung angeführt und ist der Umstand seiner dortigen Tätigkeit auch nach wie vor auf der Internetseite des entsprechenden Hotels ersichtlich (https://hotel- XXXX .at/wellness-gesundheit/physiotherapie-massagen, Zugriff am 21.04.2022). Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten am Hofe und dem Hotel XXXX wurde mittels Routenplaner erfragt (https://www.google.at/maps/dir/ XXXX , Zugriff am 21.04.2022). Im Zuge seiner Stellungnahme vom 11.06.2020 legte der Beteiligte erstmalig seine Praxiszeiten dar, ebenso dazugehörige Urkunden (Terminpläne, Abrechnungen Steuerunterlagen). Die Öffnungszeiten seiner Praxis wiederholte er derart auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.07.2021, S 29). Dabei ergibt sich jedoch aus dem vom Beteiligten selbst in Vorlage gebrachten Terminplan, dass Patient:innentermine auch noch um 09.00 Uhr vergeben wurden, was den Rückschluss zulässt, dass Termine zumindest bis 09.30 Uhr andauerten. Daneben lassen die Aufzeichnungen erkennen, dass auch Samstagstermine vergeben wurden. Schließlich schilderte der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung selbst, die Kernzeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht da gewesen wäre, mit Geldverdienen, somit seiner Physiotherapie, genutzt zu haben (Protokoll vom 03.11.2021, S 24), was seinen nachfolgenden Angaben, wonach er in der Kernzeit von 09.00 bis 17.00 Uhr dem Beschwerdeführer immer zur Verfügung gestanden wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 29) – ebenso wie auch seine eigenen Terminaufzeichnungen – widerspricht. Dass die Terminvergabe bzw. generell die Administration der Praxis dem Beteiligten selbst oblag, bestätigte dieser vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.11.2021, S 30). Der Umstand, wonach der Beteiligte am 15.06.2016 zusätzlich eine Wahlpraxis für Physiotherapie eröffnet hat, ergibt sich aus der Stellungnahme desselben vom 11.06.2020, was auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde derart bestätigte (Beschwerde vom 19.01.2021, S 4). Das Hotel römisch 40 wurde in einer vom Beteiligten selbst vorgelegten Abrechnung angeführt und ist der Umstand seiner dortigen Tätigkeit auch nach wie vor auf der Internetseite des entsprechenden Hotels ersichtlich (https://hotel- römisch 40 .at/wellness-gesundheit/physiotherapie-massagen, Zugriff am 21.04.2022). Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten am Hofe und dem Hotel römisch 40 wurde mittels Routenplaner erfragt (https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 , Zugriff am 21.04.2022). Im Zuge seiner Stellungnahme vom 11.06.2020 legte der Beteiligte erstmalig seine Praxiszeiten dar, ebenso dazugehörige Urkunden (Terminpläne, Abrechnungen Steuerunterlagen). Die Öffnungszeiten seiner Praxis wiederholte er derart auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.07.2021, S 29). Dabei ergibt sich jedoch aus dem vom Beteiligten selbst in Vorlage gebrachten Terminplan, dass Patient:innentermine auch noch um 09.00 Uhr vergeben wurden, was den Rückschluss zulässt, dass Termine zumindest bis 09.30 Uhr andauerten. Daneben lassen die Aufzeichnungen erkennen, dass auch Samstagstermine vergeben wurden. Schließlich schilderte der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung selbst, die Kernzeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht da gewesen wäre, mit Geldverdienen, somit seiner Physiotherapie, genutzt zu haben (Protokoll vom 03.11.2021, S 24), was seinen nachfolgenden Angaben, wonach er in der Kernzeit von 09.00 bis 17.00 Uhr dem Beschwerdeführer immer zur Verfügung gestanden wäre (Protokoll vom 03.11.2021, S 29) – ebenso wie auch seine eigenen Terminaufzeichnungen – widerspricht. Dass die Terminvergabe bzw. generell die Administration der Praxis dem Beteiligten selbst oblag, bestätigte dieser vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 03.11.2021, S 30). Die Feststellungen zum Zeitraum der Anstellung als landwirtschaftliche Hilfskraft ergeben sich aus dem dahingehend unstrittig gebliebenen Verwaltungsakt, wobei hinsichtlich dem monatlichen Entgelt auch der Arbeitsvertrag vom 21.11.2014 einliegt, welcher eine Bruttovergütung von EUR 420,00 verschriftlicht. Dass (unter anderem) das aus diesem Arbeitsvertrag erwachsene Entgelt beglichen wurde, war dem im Verwaltungsakt einliegenden Schuldanerkenntnis mit Zahlungsverpflichtung bis 01.11.2017 zu entnehmen, wobei der Beteiligte und seine Frau die Zahlung auch selbst bestätigten (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 7 (Beteiligter); niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5 (weitere Beteiligte)). Übereinstimmend wurde schließlich geschildert, dass die Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein gemeinsam angefertigt wurden (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 6 (Beteiligter); Protokoll vom 03.11.2021, S 7 und S 16). Dass der Beteiligte keine eigenen Stundenaufzeichnungen geführt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass von diesem solche nicht in Vorlage gebracht wurden und der Beteiligte auch selbst ausführte, keine Stundenaufzeichnungen angefertigt zu haben (Protokoll vom 03.06.2020, S 6). Der Beschwerdeführer selbst vermochte ebenfalls keine Aufstellung hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeiten der Beteiligten nach Stunden vorzulegen. Diesbezüglich führte er im Detail an, dass konkret die Stunden nie ein Thema gewesen seien und es „schwierig herauszufiltern sei, was man als Arbeitszeit annehme oder nicht“ sowie, dass es aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen wäre, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw. aufgezeichnet worden wären (Protokoll vom 03.11.2021, S 5 und S 10). Dass es offiziell keine Urlaube gegeben habe, ebenso wenig Krankenstände, durchaus aber Zeiten der Abwesenheiten, schilderte der Beschwerdeführer und die weitere Beteiligte übereinstimmend (Protokoll vom 03.11.2021, S 13 und S 14). Bereits vorab gilt festzuhalten, dass für die Schätzung der Arbeitszeit von keiner Relevanz ist, ob der Beteiligte etwaige Kosten vorfinanziert oder auch seine Einnahmen als Physiotherapeut – wie er selbst ausführt, freiwillig (Protokoll vom 03.11.2021, S 24
- f)– in den Betrieb bzw. Hof des Beteiligten investiert hat, mag die Thematik für diesen in persönlicher Hinsicht nachvollziehbarerweise durchaus von Bedeutung sein. Dazu bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass ihm seine Kosten ohnedies aufgrund des Schuldanerkenntnisses ersetzt wurden. Hinsichtlich der geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden des Beteiligten gilt nun auszuführen wie folgt: Wie der Beteiligte selbst vorgebracht hat, dauerte es von Ende Januar 2015 bis Juli 2015 an, bis die Wohnung der Beteiligten bezugsfertig war, wobei der Beteiligte den Umbau zu großen Teilen selbst übernommen hat. In zutreffender Weise hat die belangte Behörde dazu bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass diese Arbeiten ausschließlich den privaten Wohnbereich der Beteiligten betroffen bzw. zur Deckung des eigenen Wohnbedürfnisses gedient haben. Aus diesem Grunde können diese Arbeiten nicht dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Derart verhält es sich auch hinsichtlich dem vom Beteiligten vorgebrachten, von ihm hergestellten 1. Obergeschoss und Hauseingang bzw. der Errichtung getrennter Schlafzimmer für die Enkelkinder, zumal auch diese Bereiche dem Privaten, nämlich der familiären Wohnraumschaffung, zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund ist damit auch seine Anstellung im Zeitraum 01.02.2015 bis Juli 2015 zu betrachten, wobei sich seine vorgenommenen Tätigkeiten – Fliesenlegen, Mauern, Betonarbeiten, Metallarbeiten, Estricharbeiten, Rigipsarbeiten, Spachtelarbeiten, Verputzen, Streichen, Böden verlegen, Isolierarbeiten etc. – durchaus als zeitintensiv gestalten. Diese Vielzahl an Tätigkeiten betreffend Hausum- und -ausbau – welche naturgemäß zu einer erheblichen Bindung an Zeitressourcen führen – hat in Folge bei der durchschnittlich geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit in reduzierender Weise ihre Berücksichtigung zu erfahren. Generell lässt sich noch festhalten, dass die Tätigkeiten wie Schneeräumen, das Reinigen des Wasserlaufes sowie auch die Holzarbeiten sowohl dem Betrieblichen, als auch Privaten zuzurechnen sind – dies vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte schließlich auch selbst am Hofe gelebt hat, welcher mittels Hackschnitzelanlage beheizt wurde und der Zugang bzw. die Zufahrt im Winter – auch vor dem Hintergrund seiner eigenen ab 2016 beginnenden Physiotherapietätigkeit und der damit einhergehenden Anfahrt zum Hotel XXXX – gewährleistet sein musste. Derart verhält es sich auch hinsichtlich der Reinigung des Wasserlaufes, um den – die Wohnung der Beteiligten beinhaltenden – Hof gefahrenfrei zu halten.Wie der Beteiligte selbst vorgebracht hat, dauerte es von Ende Januar 2015 bis Juli 2015 an, bis die Wohnung der Beteiligten bezugsfertig war, wobei der Beteiligte den Umbau zu großen Teilen selbst übernommen hat. In zutreffender Weise hat die belangte Behörde dazu bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass diese Arbeiten ausschließlich den privaten Wohnbereich der Beteiligten betroffen bzw. zur Deckung des eigenen Wohnbedürfnisses gedient haben. Aus diesem Grunde können diese Arbeiten nicht dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Derart verhält es sich auch hinsichtlich dem vom Beteiligten vorgebrachten, von ihm hergestellten 1. Obergeschoss und Hauseingang bzw. der Errichtung getrennter Schlafzimmer für die Enkelkinder, zumal auch diese Bereiche dem Privaten, nämlich der familiären Wohnraumschaffung, zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund ist damit auch seine Anstellung im Zeitraum 01.02.2015 bis Juli 2015 zu betrachten, wobei sich seine vorgenommenen Tätigkeiten – Fliesenlegen, Mauern, Betonarbeiten, Metallarbeiten, Estricharbeiten, Rigipsarbeiten, Spachtelarbeiten, Verputzen, Streichen, Böden verlegen, Isolierarbeiten etc. – durchaus als zeitintensiv gestalten. Diese Vielzahl an Tätigkeiten betreffend Hausum- und -ausbau – welche naturgemäß zu einer erheblichen Bindung an Zeitressourcen führen – hat in Folge bei der durchschnittlich geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit in reduzierender Weise ihre Berücksichtigung zu erfahren. Generell lässt sich noch festhalten, dass die Tätigkeiten wie Schneeräumen, das Reinigen des Wasserlaufes sowie auch die Holzarbeiten sowohl dem Betrieblichen, als auch Privaten zuzurechnen sind – dies vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte schließlich auch selbst am Hofe gelebt hat, welcher mittels Hackschnitzelanlage beheizt wurde und der Zugang bzw. die Zufahrt im Winter – auch vor dem Hintergrund seiner eigenen ab 2016 beginnenden Physiotherapietätigkeit und der damit einhergehenden Anfahrt zum Hotel römisch 40 – gewährleistet sein musste. Derart verhält es sich auch hinsichtlich der Reinigung des Wasserlaufes, um den – die Wohnung der Beteiligten beinhaltenden – Hof gefahrenfrei zu halten. Die weiteren vom Beteiligten ausgeübten Tätigkeiten, welche tatsächlich und ausschließlich dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, lassen sich grob in Tätigkeiten, welche im Sommer anfallen, jene, die im Winter anfallen und generell ganzjährige Tätigkeiten unterteilen. Bei den Tätigkeiten im Sommer ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Heuernte entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 19.01.2021, S 3), welche vom Beteiligten unbestritten blieben, auf die Monate Juni, Juli und August beschränkt. Auch Mäharbeiten fallen ausschließlich in den Frühjahr- bis Herbstmonaten an. Naturgemäß findet der Auf- und Abbau von Zäunen – mit Ausnahme etwaiger akuter Schäden – im Frühjahr und Herbst statt. Entsprechend seiner der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Aufstellung ging der Beteiligte dem Reinigen von Melkstand, Milchkammer und Käsekeller (mit Käseputzen) ebenfalls nur im Sommer nach. In Zusammenhang mit den Arbeiten auf der Gemstelalp – welche von Ende Mai bis Anfang November geöffnet war – war der Beteiligte mit Vorbereitungs- und schließlich Aufräumungsarbeiten betraut. Seine ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hilfstätigkeiten auf der Hütte sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass nach den eigenen Angaben des Beteiligten dessen Tochter mit ein bis zwei Hilfskräften bzw. auch der Beschwerdeführer selbst auf der Alpe gewesen war (niederschriftliche Einvernahme 03.06.2020, S 5; Protokoll vom 03.11.2021, S 24). Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Beteiligte die seinerseits gelisteten Tätigkeiten Servieren, Spülen und Reinigen ausschließlich im Bedarfsfall auf Abruf vorzunehmen hatte, wie schließlich seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.09.2021 selbst bestätigen (S 2). Derart verhält es sich im Ergebnis auch hinsichtlich dem Befreien des Zufahrtsweges zur Alp bei Starkregen. Ausschließlich im Winter wurde regelmäßig – unter Berücksichtigung der vorherigen Erwägungen – das Stallausmisten vom Beteiligten mit dem Beschwerdeführer vorgenommen. Die ebenfalls im Winter anfallende Tätigkeit des Schneeräumens, welche – wie bereits erwähnt sowohl als privat als auch betrieblich zu betrachten ist – stellt hingegen keine Tätigkeit dar, welche regelmäßig zu verrichten war, zumal sie sich ausschließlich nach den konkreten Witterungsverhältnissen richtet. Betreffend die Um- und Ausbauarbeiten im Stall, Käsekeller, Milchkammer, dem Fliesenlegen im Hofladen etc. ist zu berücksichtigen, dass diese Arbeiten nicht wiederkehrend anfallen, sondern projektbezogen und in der Regel einmalig vorzunehmen sind. Zudem wurden teils Tätigkeiten bereits vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Beteiligten vorgenommen (Stellungnahme vom 04.09.2021, S 3), welche gänzlich außer Acht zu bleiben haben. Ansonsten sind noch die vom Beteiligten im Bedarfsfall verrichteten Hol- und Bringdienste zu berücksichtigen, welche durchaus einfache Fahrten von über einer Stunde erforderten (https://www.google.at/maps/dir/ XXXX ; https://www.google.at/maps/dir/ XXXX ; https://www.google.at/maps/dir/ XXXX ; Zugriff am 21.04.2022). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Tätigkeiten wie Fleisch zum Metzger bringen (und wieder abholen) naturgemäß ausschließlich in Zeiten der Schlachtung – unter Berücksichtigung dessen, dass Vieh in der Regel saisonsgerichtet geschlachtet wird – erfolgt und auch Besorgungen in Zusammenhang mit Käse, Käsefarbe, Heu und Stroh nicht wöchentlich erfolgen müssen, wofür spricht, dass der Beteiligte Besorgungen oftmals mit Anhänger durchgeführt hat (Stellungnahme vom 04.09.2021, S 3). Daneben ergibt sich auch, dass die von ihm aufgezählten Ortschaften zueinander räumlich nahe zusammenliegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beteiligte diesbezügliche Synergien nutzen konnte. Betreffend die Um- und Ausbauarbeiten im Stall, Käsekeller, Milchkammer, dem Fliesenlegen im Hofladen etc. ist zu berücksichtigen, dass diese Arbeiten nicht wiederkehrend anfallen, sondern projektbezogen und in der Regel einmalig vorzunehmen sind. Zudem wurden teils Tätigkeiten bereits vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Beteiligten vorgenommen (Stellungnahme vom 04.09.2021, S 3), welche gänzlich außer Acht zu bleiben haben. Ansonsten sind noch die vom Beteiligten im Bedarfsfall verrichteten Hol- und Bringdienste zu berücksichtigen, welche durchaus einfache Fahrten von über einer Stunde erforderten (https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 ; https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 ; https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 ; Zugriff am 21.04.2022). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Tätigkeiten wie Fleisch zum Metzger bringen (und wieder abholen) naturgemäß ausschließlich in Zeiten der Schlachtung – unter Berücksichtigung dessen, dass Vieh in der Regel saisonsgerichtet geschlachtet wird – erfolgt und auch Besorgungen in Zusammenhang mit Käse, Käsefarbe, Heu und Stroh nicht wöchentlich erfolgen müssen, wofür spricht, dass der Beteiligte Besorgungen oftmals mit Anhänger durchgeführt hat (Stellungnahme vom 04.09.2021, S 3). Daneben ergibt sich auch, dass die von ihm aufgezählten Ortschaften zueinander räumlich nahe zusammenliegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beteiligte diesbezügliche Synergien nutzen konnte. Schließlich gilt es noch zu beachten, dass beim Beteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Physiotherapeut ab Juni 2016 durchaus von einer gewissen Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten beim Beschwerdeführer auszugehen ist. Bemerkenswert ist dabei, dass schließlich sämtliche Administrationsaufgaben (etwa Abrechnungen erstellen, Vorbereitung und Reinigung der Räumlichkeiten) sowie die Terminvergabe vom Beteiligten selbst durchgeführt wurden. Zumal es sich bei seiner Tätigkeit zudem um einen Gesundheitsberuf mit entsprechenden Hygienevoraussetzungen handelt, erfordert es neben den eigentlichen Terminen auch an entsprechenden Umziehzeiten und bleibt ebenfalls der (kurze) Anreiseweg zu berücksichtigen. Schließlich bedarf es auch eines Eintreffens des Beteiligten einige Zeit vor Beginn des Termins zur Vorbereitung bzw. Kundenaufnahme, wobei auch nach Beendigung der Termine derartige, mit der Tätigkeit einhergehende Zeiten zu berücksichtigen sind. Bei einer realitätsnahen Betrachtungsweise sind schließlich auch tägliche Pausen – wie insbesondere zu Mittag – miteinzubeziehen. In Anbetracht dessen, dass zudem der Beteiligte zu einem Teil die Tätigkeiten zusammen mit dem Beschwerdeführer ausübte und der Beschwerdeführer als Vollerwerbslandwirt (wie der Beteiligte selbst ausführte; Protokoll vom 03.11.2021, S 23) auch Tätigkeiten ohne den Beteiligten ausführte bzw aushilfsweise auch andere Personen am Hof mitgearbeitet haben, ist unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Tätigkeiten je Saison von ihrer Intensität und auch je nach Witterung her teilweise stark unterschieden, über den Gesamtzeitraum eines Kalenderjahres eine geschätzte durchschnittliche Wochenstundenanzahl von 15 Stunden – und nicht wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vermeint, 45 Stunden (Protokoll vom 03.11.2021, S 25) – anzusetzen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.1. Zur Vollversicherung 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Dabei ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3 ASVG). Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Dabei ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG). Entsprechend § 4 Abs 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 5 Abs 1 Z 1 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt, ausgenommen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt, ausgenommen. Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 leg.cit. genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2015 EUR 405,98, im Jahr 2016 EUR 415,72 und im Jahr 2017 EUR 425,70. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall In Anbetracht dessen, dass der Beteiligte als (damals) Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 1 Z 1 ASVG fällt und die gemeldeten – und schließlich auch mit November 2017 bezahlten – Entgelte monatlich die Geringfügigkeitsgrenze stets überschritten haben, bedarf – der ohnedies nicht explizit bekämpfte – Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit dem Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 hinsichtlich der Feststellung der Vollversicherungspflicht keiner Korrektur. In Anbetracht dessen, dass der Beteiligte als (damals) Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG fällt und die gemeldeten – und schließlich auch mit November 2017 bezahlten – Entgelte monatlich die Geringfügigkeitsgrenze stets überschritten haben, bedarf – der ohnedies nicht explizit bekämpfte – Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit dem Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 hinsichtlich der Feststellung der Vollversicherungspflicht keiner Korrektur. 3.2. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 42 Abs 3 ASVG ist – wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen – der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist – wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen – der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Generell obliegt es dem Dienstgeber, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen (vgl VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs 1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050 mit Hinweis auf VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). § 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). Generell obliegt es dem Dienstgeber, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen vergleiche VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050 mit Hinweis auf VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten unvollständig sind oder fehlen (VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). § 42 Abs 3 ASVG sieht keine besondere Ermittlungsart – insbesondere nicht eine gemeinsame Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung im Sinne des § 41a Abs 3 ASVG – vor, die einer Schätzung zwingend vorangehen oder anlässlich einer Schätzung durchgeführt werden muss (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148). § 42 Abs 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger – aufgrund vorangegangener Ermittlungen – zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0126). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG sieht keine besondere Ermittlungsart – insbesondere nicht eine gemeinsame Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 3, ASVG – vor, die einer Schätzung zwingend vorangehen oder anlässlich einer Schätzung durchgeführt werden muss (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148). Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger – aufgrund vorangegangener Ermittlungen – zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2007/08/0126). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich reichen die im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufstellungen bzw. die darin verzeichneten Stunden zum Beteiligten (Februar und März 2015, Mai 2015 bis Juli 2016) nicht aus, um das Versicherungsverhältnis nach seinen maßgebenden Umständen zu beurteilen. Dabei gilt erneut festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt II. 2. erläutert – der Beschwerdeführer selbst angab, es sei aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw. aufgezeichnet wurden und die zuvor genannten Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein angefertigt wurden. Die Schätzung des Versicherungsträgers im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG wurde daher jedenfalls zu Recht vorgenommen. Gegenständlich reichen die im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufstellungen bzw. die darin verzeichneten Stunden zum Beteiligten (Februar und März 2015, Mai 2015 bis Juli 2016) nicht aus, um das Versicherungsverhältnis nach seinen maßgebenden Umständen zu beurteilen. Dabei gilt erneut festzuhalten, dass – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2. erläutert – der Beschwerdeführer selbst angab, es sei aus seiner Sicht nie ein Thema gewesen, dass irgendwelche Arbeitszeiten aufgezeichnet werden mussten bzw. aufgezeichnet wurden und die zuvor genannten Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein angefertigt wurden. Die Schätzung des Versicherungsträgers im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG wurde daher jedenfalls zu Recht vorgenommen. Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die vom Beteiligten verrichteten Arbeiten nicht zur Gänze dem Betrieb, sondern teilweise (auch) dem Privatbereich zuzurechnen sind. Daneben bedarf es, wie bereits ausgeführt, der Berücksichtigung der Aspekte, dass sich die Tätigkeiten je Saison von ihrer Intensität her teilweise stark unterschieden, oft nur einmalig anfielen und ansonsten auch in unregelmäßigen Abständen. Zudem war der Beschwerdeführer als Vollerwerbslandwirt selbst tätig gewesen und wurden teilweise auch Helfer zur Bewältigung der Arbeiten (zB beim Heuen oder Holzziehen) herangezogen. Schließlich war der Beteiligte ab Juni 2016 zudem mit der Vornahme von Physiotherapien samt sämtlicher damit anfallenden Administrativaufgaben und entsprechender Vor- und Nachbearbeitungszeit betraut, was es ebenfalls zu beachten gilt. Aus diesem Grunde war – entsprechend den Erwägungen unter Punkt II. 2. – eine geschätzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden anzusetzen.Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die vom Beteiligten verrichteten Arbeiten nicht zur Gänze dem Betrieb, sondern teilweise (auch) dem Privatbereich zuzurechnen sind. Daneben bedarf es, wie bereits ausgeführt, der Berücksichtigung der Aspekte, dass sich die Tätigkeiten je Saison von ihrer Intensität her teilweise stark unterschieden, oft nur einmalig anfielen und ansonsten auch in unregelmäßigen Abständen. Zudem war der Beschwerdeführer als Vollerwerbslandwirt selbst tätig gewesen und wurden teilweise auch Helfer zur Bewältigung der Arbeiten (zB beim Heuen oder Holzziehen) herangezogen. Schließlich war der Beteiligte ab Juni 2016 zudem mit der Vornahme von Physiotherapien samt sämtlicher damit anfallenden Administrativaufgaben und entsprechender Vor- und Nachbearbeitungszeit betraut, was es ebenfalls zu beachten gilt. Aus diesem Grunde war – entsprechend den Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 2. – eine geschätzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden anzusetzen. Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg.cit.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, leg.cit. Entsprechend § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Entsprechend Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (vgl VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw. ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (vgl VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002). Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025 und VwGH 29.09.2014, 2013/08/0241) bzw. ist das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend vergleiche VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mit Hinweis auf VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162, VwSlg 15927 A/2002). Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 leg.cit. zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Vorarlbergs stand Landarbeitern,
- c)Hilfsarbeitern – über 18 Jahre bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Wocheim Jahr 2015 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.381,41 im Jahr 2016 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.401,46;im Jahr 2017 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.419,68Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer Vorarlbergs stand Landarbeitern,
- c)Hilfsarbeitern – über 18 Jahre bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, im Jahr 2015 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.381,41 , im Jahr 2016 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.401,46;, im Jahr 2017 ein Monatslohn in Höhe von EUR 1.419,68 zu. Der Stundenlohn betrug bei 173 Monatsstunden damitim Jahr 2015 EUR 7,99im Jahr 2016 EUR 8,10im Jahr 2017 EUR 8,21Der Stundenlohn betrug bei 173 Monatsstunden damit, im Jahr 2015 EUR 7,99, im Jahr 2016 EUR 8,10, im Jahr 2017 EUR 8,21 Entsprechend § 12 Abs 1 des – jährlich entgeltlich angepassten –Kollektivvertrages gebührt dem Dienstnehmer neben dem laufenden Entgelt ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am 1. Juli und die Weihnachtsremuneration am 1. Dezember auszuzahlen. Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (§ 12 Abs 2 des Kollektivvertrages).Entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, des – jährlich entgeltlich angepassten –Kollektivvertrages gebührt dem Dienstnehmer neben dem laufenden Entgelt ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am 1. Juli und die Weihnachtsremuneration am 1. Dezember auszuzahlen. Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (Paragraph 12, Absatz 2, des Kollektivvertrages). Der Beteiligte war, wie unter Punkt II. 1. festgestellt, im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht festgehalten hat, ist bei der Anwendung des Anspruchslohnprinzips vom im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Verdienst – welcher sich im Vergleich zum Kollektivvertrag im Jahr 2015 und 2017 als höher darstellt – auszugehen. Im Jahr 2015 bestand somit ein Stundenlohn von EUR 8,08 (EUR 420 / 12 / 4,33) und im Jahr 2017 von EUR 8,28 (EUR 430 / 12 / 4,33), wohingegen für das Jahr 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn in Höhe von EUR 8,10 anzusetzen ist. Der Beteiligte war, wie unter Punkt römisch zwei. 1. festgestellt, im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2017 Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht festgehalten hat, ist bei der Anwendung des Anspruchslohnprinzips vom im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Verdienst – welcher sich im Vergleich zum Kollektivvertrag im Jahr 2015 und 2017 als höher darstellt – auszugehen. Im Jahr 2015 bestand somit ein Stundenlohn von EUR 8,08 (EUR 420 / 12 / 4,33) und im Jahr 2017 von EUR 8,28 (EUR 430 / 12 / 4,33), wohingegen für das Jahr 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn in Höhe von EUR 8,10 anzusetzen ist. In Anbetracht der geschätzten wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ergeben sich damit die Beitragsgrundlagen wie folgt: Allgemeine Beitragsgrundlage Monatslohn pro Jahr 2015 EUR 8,08 * 15 * 4,33 = 524,80 * 11 Monate EUR 5.772,80 2016 EUR 8,10 * 15 * 4,33 = 526,10 * 12 Monate EUR 6.313,20 2017 EUR 8,28 * 15 * 4,33 = 537,79 * 9 Monate EUR 4.840,11 Sonderbeitragsgrundlage Summe 2015 EUR 524,80 * 2 / 12 * 11 EUR 962,13 2016 EUR 526,10 * 2 EUR 1.052,20 2017 EUR 537,79 * 2 / 12 * 9 EUR 806,69 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2239512.1.00