RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlI421 2249264-1 SpruchI421 2249264-1/2E, I421 2249264-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit jeweils 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX (als Handelsgericht) jeweils vom XXXX zu XXXX bis XXXX wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB von insgesamt je EUR 21.000,00 verhängt.
- Mit jeweils 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes römisch 40 (als Handelsgericht) jeweils vom römisch 40 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB von insgesamt je EUR 21.000,00 verhängt.
- Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt. Gegen diese Zwangsstrafverfügungen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Einsprüche ein.
- Am XXXX erließ das Landesgericht XXXX Zwangsstrafenbeschlüsse wegen der nicht ordnungsgemäßen digitalen (elektronischen Vorlage) der 20 Jahresabschlüsse zu den Offenlegungsstichtagen XXXX bis zum XXXX , verhängte über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen in Summe mit jeweils EUR 21.000,00 und wies das weitere Antragsbegehren auf Verhängung einer einzigen Strafe ab.
- Am römisch 40 erließ das Landesgericht römisch 40 Zwangsstrafenbeschlüsse wegen der nicht ordnungsgemäßen digitalen (elektronischen Vorlage) der 20 Jahresabschlüsse zu den Offenlegungsstichtagen römisch 40 bis zum römisch 40 , verhängte über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen in Summe mit jeweils EUR 21.000,00 und wies das weitere Antragsbegehren auf Verhängung einer einzigen Strafe ab.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am XXXX Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX . Mit Beschluss des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX bis XXXX wurden die Eingaben vom XXXX und XXXX zurückgewiesen, die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Rekursverhandlung abgewiesen, die Anträge bzw. Anregungen, beim Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV zu stellen, zurückgewiesen, den Rekursen keine Folge gegeben und der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen Pkt. 4 der Rekursentscheidung für nicht zulässig erklärt.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am römisch 40 Rekurs an das Oberlandesgericht römisch 40 . Mit Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden die Eingaben vom römisch 40 und römisch 40 zurückgewiesen, die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Rekursverhandlung abgewiesen, die Anträge bzw. Anregungen, beim Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV zu stellen, zurückgewiesen, den Rekursen keine Folge gegeben und der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen Pkt. 4 der Rekursentscheidung für nicht zulässig erklärt.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) jeweils vom 09.08.2021 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von je EUR 21.000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, idHv jeweils EUR 8,00 zur Zahlung vor.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) jeweils vom 09.08.2021 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von je EUR 21.000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, idHv jeweils EUR 8,00 zur Zahlung vor.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung mit Einlangen XXXX , in welcher vorgebracht wurde, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig verhängt worden seien. Entsprechend einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.09.2019, C-64/18, Zoran Maksimovic, sei eine kumulative Strafverhängung wegen im Grunde ein und derselben Straftat unzulässig. Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164/2020, ausdrücklich ausgesprochen habe, dass der vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in allen Strafbereichen zur Anwendung kommen müsse und damit die EuGH Rechtsprechung Maksimovic bei der österreichischen Gerichtsbarkeit in vollem Umfang angekommen sei. Zudem haben die Vorstellungswerber ein Sachverständigengutachten vom 10.03.2021 bei der früheren österreichischen Richterin am Europäischen Gerichtshof Dr. Maria Berger eingeholt und komme sie darin zum Ergebnis, dass die Kumulierung nicht nur im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, sondern auch im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot problematisch sei. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof mit weiterem Urteil vom 24.03.2021, C-870/19, C-871/19 dem Kumulationsprinzip eine klare Absage erteilt. Im Anlassfall der Vorabentscheidungsverfahren seien zwei LKW-Fahrer aufgrund fehlender Schaublätter in den Fahrtenschreibern für mehrere der Kontrolle vorausgehenden Tage für jeden fehlenden Tag einzeln bestraft worden. Der Ausgangssacherhalt sei mit dem Vorstellungssachverhalt uneingeschränkt vergleichbar, weil die Vorstellungswerber für mehrere hintereinanderliegende Jahresabschlussperioden keine Jahresabschlüsse vorgelegt hätten und für jedes Jahr alle zwei Monate einzeln bestraft worden seien. Auch aus diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich, dass das Kumulationsverbot flächendeckend in allen Verfahren gelte, in denen das Unionsrecht zur Anwendung gelange. Die Vorlagepflicht von Jahresabschlüssen sei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben eingeführt worden und sei sohin auch das unionsrechtliche Kumulationsprinzip voll anwendbar. Da die Zwangsstrafenbeschlüsse nach der klaren Rechtsprechung zum Kumulationsprinzip unionsrechtswidrig seien, dürften diese auch nicht vorgeschrieben werden und werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen. Beigelegt wurde das Gutachten der Hon.-Prof. Dr. Maria Berger über „Die Auswirkungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf § 283 UGB“.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung mit Einlangen römisch 40 , in welcher vorgebracht wurde, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig verhängt worden seien. Entsprechend einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.09.2019, C-64/18, Zoran Maksimovic, sei eine kumulative Strafverhängung wegen im Grunde ein und derselben Straftat unzulässig. Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164 aus 2020,, ausdrücklich ausgesprochen habe, dass der vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in allen Strafbereichen zur Anwendung kommen müsse und damit die EuGH Rechtsprechung Maksimovic bei der österreichischen Gerichtsbarkeit in vollem Umfang angekommen sei. Zudem haben die Vorstellungswerber ein Sachverständigengutachten vom 10.03.2021 bei der früheren österreichischen Richterin am Europäischen Gerichtshof Dr. Maria Berger eingeholt und komme sie darin zum Ergebnis, dass die Kumulierung nicht nur im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, sondern auch im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot problematisch sei. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof mit weiterem Urteil vom 24.03.2021, C-870/19, C-871/19 dem Kumulationsprinzip eine klare Absage erteilt. Im Anlassfall der Vorabentscheidungsverfahren seien zwei LKW-Fahrer aufgrund fehlender Schaublätter in den Fahrtenschreibern für mehrere der Kontrolle vorausgehenden Tage für jeden fehlenden Tag einzeln bestraft worden. Der Ausgangssacherhalt sei mit dem Vorstellungssachverhalt uneingeschränkt vergleichbar, weil die Vorstellungswerber für mehrere hintereinanderliegende Jahresabschlussperioden keine Jahresabschlüsse vorgelegt hätten und für jedes Jahr alle zwei Monate einzeln bestraft worden seien. Auch aus diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich, dass das Kumulationsverbot flächendeckend in allen Verfahren gelte, in denen das Unionsrecht zur Anwendung gelange. Die Vorlagepflicht von Jahresabschlüssen sei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben eingeführt worden und sei sohin auch das unionsrechtliche Kumulationsprinzip voll anwendbar. Da die Zwangsstrafenbeschlüsse nach der klaren Rechtsprechung zum Kumulationsprinzip unionsrechtswidrig seien, dürften diese auch nicht vorgeschrieben werden und werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen. Beigelegt wurde das Gutachten der Hon.-Prof. Dr. Maria Berger über „Die Auswirkungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf Paragraph 283, UGB“.
- Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX bis XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt jeweils EUR 21.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in der Höhe von EUR 8,-- auf das Konto des Landesgerichts XXXX , XXXX , Verwendungszweck: XXXX , einzuzahlen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 bis römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt jeweils EUR 21.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in der Höhe von EUR 8,-- auf das Konto des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 , einzuzahlen.
- Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 04.11.2021 zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 02.12.2021, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wird. Es wurde beantragt, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zusammengefasst bekämpften die Beschwerdeführer die im Grundverfahren ergangenen Beschlüsse, mit welchen die im vorliegenden Verfahren einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden. Diese Beschlüsse würden gegen Unionsrecht, namentlich gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, wären unverhältnismäßig und würden eine mündliche Verhandlung erfordern, da sie als Disziplinarrecht zu qualifizieren seien. Es liege Nichtigkeit bzw. verfahrensrechtliche Nichtigkeit vor. Zudem regten die Beschwerdeführer an, verschiedene, die gesetzlichen Grundlagen des Grundverfahrens betreffende Fragestellungen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Zwangsstrafen würden gegen den ordre public verstoßen und es handle sich um grundrechtsverletzende Rechtsakte. Einwendungen gegen das Einbringungsverfahren als solches wurden nicht erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eingelangt am 15.12.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten samt der Beschwerde zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eingelangt am 15.12.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten samt der Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) Strafen gemäß § 283 UGB verhängt. Mit den fristgerecht erhobenen Einsprüchen der Beschwerdeführer traten die Zwangsstrafverfügungen außer Kraft und erließ das Landesgericht XXXX in weiterer Folge die Zwangsstrafenbeschlüsse. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschluss des Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben. Es sind keine Zahlungen durch die Beschwerdeführer eingelangt. Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) Strafen gemäß Paragraph 283, UGB verhängt. Mit den fristgerecht erhobenen Einsprüchen der Beschwerdeführer traten die Zwangsstrafverfügungen außer Kraft und erließ das Landesgericht römisch 40 in weiterer Folge die Zwangsstrafenbeschlüsse. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 keine Folge gegeben. Es sind keine Zahlungen durch die Beschwerdeführer eingelangt. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet. Die (Erst-)Beschwerdeführerin ist auch zum Abfragetag am 14.04.2022 im Firmenbuch zu FN XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Aus diesem Firmenbuchauszug ergibt sich weiter, dass der (Zweit-)Beschwerdeführer als Geschäftsführer der (Erst-)Beschwerdeführerin eingetragen ist, der seit 25.02.2011 diese selbständig vertritt.Die (Erst-)Beschwerdeführerin ist auch zum Abfragetag am 14.04.2022 im Firmenbuch zu FN römisch 40 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Aus diesem Firmenbuchauszug ergibt sich weiter, dass der (Zweit-)Beschwerdeführer als Geschäftsführer der (Erst-)Beschwerdeführerin eingetragen ist, der seit 25.02.2011 diese selbständig vertritt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt I.
- genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt EUR 21.000,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Einklang mit dieser Aktenlage – festgehalten. Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt römisch eins.
- genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt EUR 21.000,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Einklang mit dieser Aktenlage – festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen. Den Rekursen gegen die Zwangsstrafenbeschlüsse des Landesgericht XXXX wurde keine Folge gegeben, weshalb die Zwangsstrafenbeschlüsse in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen. Den Rekursen gegen die Zwangsstrafenbeschlüsse des Landesgericht römisch 40 wurde keine Folge gegeben, weshalb die Zwangsstrafenbeschlüsse in Rechtskraft erwuchsen. Die Feststellungen, dass die (Erst-)Beschwerdeführerin zum Abfragetag am 14.04.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch eingetragen ist und der (Zweit-)Beschwerdeführer diese selbständig vertritt, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht am 14.04.2022 durchgeführten Firmenbuchabfrage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zugrunde liegen, vor. Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten – Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren
- Auf. E 30 und E 31 zu § 6b GEG). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.2.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.9.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zl. 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) sowie jüngst zu Zl. Ra 2018/16/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Zl Ra 2018/16/0069, /0070 (vom 07.06.2018) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde – daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert, insbesondere nicht mit dem Vorbringen, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hätte eine neue Rechtslage geschaffen, da dies hinsichtlich der weiterhin bestehenden und durch die DSGVO nicht berührten Offenlegungspflichten nach dem UGB in keiner Weise zutrifft. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vergleiche auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren
- Auf. E 30 und E 31 zu Paragraph 6 b, GEG). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach Paragraph 283, UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vergleiche im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.2.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.9.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zl. 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) sowie jüngst zu Zl. Ra 2018/16/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Zl Ra 2018/16/0069, /0070 (vom 07.06.2018) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde – daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert, insbesondere nicht mit dem Vorbringen, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hätte eine neue Rechtslage geschaffen, da dies hinsichtlich der weiterhin bestehenden und durch die DSGVO nicht berührten Offenlegungspflichten nach dem UGB in keiner Weise zutrifft. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere Paragraph 283, UGB und Paragraph 24, FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085). Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen vergleiche VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085). Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen mit der gegenständlichen Rechtssache vergleichbaren Beschlüssen vom 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082, vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069, /0070 und vom 14.08.2018, Ra 2018/16/0085 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Eine besondere Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall sohin nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2249264.1.00