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{'item': 'L501 2005531-3'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 4§ 59§ 538t§ 68§ 6§ 414§ 58§ 17Art 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL501 2005531-3 Spruch, L501 2005531-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.09.2020, GZ. 046 - römisch 40 /TK 26/20, behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 12.03.2012, GZ. 046- XXXX /CF 34/12, stellte die belangte Behörde fest, dass die im Spruch angeführten vier Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 12.03.2012, GZ. 046- römisch 40 /CF 34/12, stellte die belangte Behörde fest, dass die im Spruch angeführten vier Personen zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Mit Bescheid vom 12.03.2012, GZ. 046- XXXX /CF 33/12 verpflichtete die belangte Behörde die XXXX als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009) in der Höhe von EUR 69.690,00 sowie Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in der Höhe von EUR 10.740,97, sohin gesamt EUR 80.430,97. Die belangte Behörde nahm Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 und den Prüfbericht vom 27.10.2010 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 12.03.2012, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellten.Mit Bescheid vom 12.03.2012, GZ. 046- römisch 40 /CF 33/12 verpflichtete die belangte Behörde die römisch 40 als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009) in der Höhe von EUR 69.690,00 sowie Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 10.740,97, sohin gesamt EUR 80.430,97. Die belangte Behörde nahm Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 und den Prüfbericht vom 27.10.2010 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 12.03.2012, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellten. In der Anlage 1 wurden 444 Dienstnehmer der bP angeführt. Die gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- XXXX /CF 34/12, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-1/30E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- römisch 40 /CF 34/12, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-1/30E, als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- XXXX /CF 33/12, gerichteten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- römisch 40 /CF 33/12, gerichteten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nachverrechnungen eine große Anzahl von Personen betreffe, hinsichtlich derer die belangte Behörde offensichtlich örtlich unzuständig sei. Die Klärung der örtlichen Zuständigkeit stelle für die Nachverrechnungen aber eine Vorfrage dar. Die belangte Behörde habe daher zunächst zu prüfen, hinsichtlich welcher Personen sie örtlich zuständig sei und sodann die entsprechende Nachverrechnung vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. I.

  1. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.09.2020, GZ. 046 - XXXX /TK 26/20, verpflichtete die belangte Behörde schließlich die bP neuerlich zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009) in der Höhe von EUR 69.690,00 zuzüglich Verzugszinsen.römisch eins.
  2. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.09.2020, GZ. 046 - römisch 40 /TK 26/20, verpflichtete die belangte Behörde schließlich die bP neuerlich zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009) in der Höhe von EUR 69.690,00 zuzüglich Verzugszinsen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 538tAbs.

1 ASVG alle Gebietskrankenkassen mit Wirksamkeit vom 1.1.2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt worden seien und laut Abs. 2 leg cit alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gebietskrankenkasse mit diesem Datum auf die Österreichische Gesundheitskasse übergegangen seien. Sie sei seit 1.1.2020 zur Durchführung aller Verwaltungssachen zuständig, die nach den am 31.12.2019 geltenden Vorschriften von den Gebietskrankenkassen zu besorgen gewesen sein. Das gegenständliche Verfahren sei der Landesstelle Salzburg mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 zugeteilt worden und erfolge hiermit die erneute Beitragspflichtbescheiderstellung durch die nunmehr für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 538 t, Absatz eins, ASVG alle Gebietskrankenkassen mit Wirksamkeit vom 1.1.2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt worden seien und laut Absatz 2, leg cit alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gebietskrankenkasse mit diesem Datum auf die Österreichische Gesundheitskasse übergegangen seien. Sie sei seit 1.1.2020 zur Durchführung aller Verwaltungssachen zuständig, die nach den am 31.12.2019 geltenden Vorschriften von den Gebietskrankenkassen zu besorgen gewesen sein. Das gegenständliche Verfahren sei der Landesstelle Salzburg mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 zugeteilt worden und erfolge hiermit die erneute Beitragspflichtbescheiderstellung durch die nunmehr für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse. In der dagegen mit Schriftsatz vom 22.10.2020 fristgerecht erhobenen Beschwerde wird moniert, dass mit dem gegenständlichen Bescheid nur der damalige Bescheid vom 12.03.2012 mit der Begründung erneuert worden sei, dass aufgrund der mit 01.01.2020 erfolgten Zusammenführung der Gebietskrankenkassen die Zuständigkeit zur Durchführung aller Verwaltungssachen auf die Österreichische Gesundheitskasse übergegangen sei. Die belangte Behörde übersehe hierbei jedoch, dass die Rechtswidrigkeit nicht in einer für die Gegenwart zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage liege, sondern in der Frage der damaligen örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Unzuständigkeit wird auch bis heute nicht von der belangten Behörde bestritten und gehe bereits aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 klar hervor, dass eine Nachverrechnung nur bei Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (nicht: ÖGK) in Frage komme. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde erfülle sohin nicht den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung und widerspreche auch der ausdrücklichen Intention des Beschlusses vom 20.01.2020. Ein etwaiger Beitragspflichtbescheid hinsichtlich der Nachverrechnung (bestrittener) Überstunden von in Niederösterreich tätigen Dienstnehmern wäre sohin ausschließlich von der Gebietskrankenkasse Niederösterreich zu erlassen gewesen. Versuche die belangte Behörde als legitime Rechtsnachfolgerin aller Gebietskrankenkassen seit 1.1.2020 die damalige Rechtswidrigkeit des Bescheides aus dem Jahr 2012 durch Erneuerung dieses Bescheides zu sanieren, so übersehe sie, dass spätestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Bekanntwerden der Feststellung aus der Sozialversicherungsprüfung (22.10.2010) Verjährung

§ 68ASVG eingetreten sei.

Eine Unterbrechung der Verjährung komme mangels Maßnahme der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ebenso wenig in Betracht wie eine Hemmung der Verjährung aufgrund des bis 20.1.2020 anhängigen Rechtsmittelverfahrens zu GZ: 046- XXXX /CF 33/12. Ein von einer unzuständigen Behörde betriebenes Verfahren könne nicht als taugliche Hemmung hinsichtlich der Verjährung einer zuständigen Behörde angesehen werden. Abschließend werden in der Beschwerde noch Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit betreffend die vorgenommene Schätzung getroffen.Ein etwaiger Beitragspflichtbescheid hinsichtlich der Nachverrechnung (bestrittener) Überstunden von in Niederösterreich tätigen Dienstnehmern wäre sohin ausschließlich von der Gebietskrankenkasse Niederösterreich zu erlassen gewesen. Versuche die belangte Behörde als legitime Rechtsnachfolgerin aller Gebietskrankenkassen seit 1.1.2020 die damalige Rechtswidrigkeit des Bescheides aus dem Jahr 2012 durch Erneuerung dieses Bescheides zu sanieren, so übersehe sie, dass spätestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Bekanntwerden der Feststellung aus der Sozialversicherungsprüfung (22.10.2010) Verjährung

Paragraph 68, ASVG eingetreten sei. Eine Unterbrechung der Verjährung komme mangels Maßnahme der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ebenso wenig in Betracht wie eine Hemmung der Verjährung aufgrund des bis 20.1.2020 anhängigen Rechtsmittelverfahrens zu GZ: 046- römisch 40 /CF 33/12. Ein von einer unzuständigen Behörde betriebenes Verfahren könne nicht als taugliche Hemmung hinsichtlich der Verjährung einer zuständigen Behörde angesehen werden. Abschließend werden in der Beschwerde noch Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit betreffend die vorgenommene Schätzung getroffen. Mit Schreiben vom 18.12.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und festgehalten, dass eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nicht als zweckmäßig erachtet werde, da das ASVG seit 01.01.2020 eine örtliche Zuständigkeit nicht mehr kenne und die Österreichische Gesundheitskasse sohin zur Vorschreibung des Nachverrechnungsbetrages betreffend sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet berechtigt sei. Darüber hinaus wäre eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit weder für die gegenständlichen Feststellungen erheblich, noch würde sich dadurch etwas am Ergebnis der Nachverrechnung ändern. Derartige Ermittlungen würden des Weiteren auch gegen das Prinzip der Verfahrensökonomie in Verwaltungsverfahren verstoßen, da – wie erwähnt – dadurch keinerlei Änderungen im Ergebnis zu erwarten seien. Zur Verjährungseinrede sei festzuhalten, dass die (teilweise) örtliche Unzuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse erst mit 20.01.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, Verjährung demzufolge nicht eingetreten sei, da aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens in Verwaltungssachen die Verjährung

§ 68Abs.

1 ASVG gehemmt gewesen sei.Mit Schreiben vom 18.12.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und festgehalten, dass eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nicht als zweckmäßig erachtet werde, da das ASVG seit 01.01.2020 eine örtliche Zuständigkeit nicht mehr kenne und die Österreichische Gesundheitskasse sohin zur Vorschreibung des Nachverrechnungsbetrages betreffend sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet berechtigt sei. Darüber hinaus wäre eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit weder für die gegenständlichen Feststellungen erheblich, noch würde sich dadurch etwas am Ergebnis der Nachverrechnung ändern. Derartige Ermittlungen würden des Weiteren auch gegen das Prinzip der Verfahrensökonomie in Verwaltungsverfahren verstoßen, da – wie erwähnt – dadurch keinerlei Änderungen im Ergebnis zu erwarten seien. Zur Verjährungseinrede sei festzuhalten, dass die (teilweise) örtliche Unzuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse erst mit 20.01.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, Verjährung demzufolge nicht eingetreten sei, da aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens in Verwaltungssachen die Verjährung

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG gehemmt gewesen sei. I.

  1. Nach Vorlage der Beschwerde wurde das Verfahren nunmehr der GA L501 zugewiesen.römisch eins.
  2. Nach Vorlage der Beschwerde wurde das Verfahren nunmehr der GA L501 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: In Erledigung der gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- XXXX /CF 33/12, gerichteten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Festgehalten wurde, dass nicht einmal seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse in Abrede gestellt worden sei, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich einer großen Anzahl von Personen nicht vorgelegen habe, aber erst nach Klärung dieser Vorfrage etwaige Nachverrechnungen möglich seien. Die Gebietskrankenkasse habe daher zunächst zu prüfen, hinsichtlich welcher Personen sie örtlich zuständig gewesen sei und sodann die entsprechende Nachverrechnung vorzunehmen.In Erledigung der gegen den Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- römisch 40 /CF 33/12, gerichteten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Festgehalten wurde, dass nicht einmal seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse in Abrede gestellt worden sei, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich einer großen Anzahl von Personen nicht vorgelegen habe, aber erst nach Klärung dieser Vorfrage etwaige Nachverrechnungen möglich seien. Die Gebietskrankenkasse habe daher zunächst zu prüfen, hinsichtlich welcher Personen sie örtlich zuständig gewesen sei und sodann die entsprechende Nachverrechnung vorzunehmen. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die belangte Behörde hat die ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, aufgetragene Sachverhaltsermittlung nicht vorgenommen. Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid deckt sich vollinhaltlich mit dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, aufgehobenen Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- XXXX /CF 33/12.Die belangte Behörde hat die ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, aufgetragene Sachverhaltsermittlung nicht vorgenommen. Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid deckt sich vollinhaltlich mit dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, aufgehobenen Bescheid vom 12.03.2012, GZ: 046- römisch 40 /CF 33/12. Seit dem mit 20.01.2020 unterfertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, ist es zu keiner wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Verfahrensgang verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes samt Annexakten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) §28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 erlaubt es dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, sofern die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.§28 Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 erlaubt es dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, sofern die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, weil die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, muss die vom Verwaltungsgericht als Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführte Frage für die Entscheidung des Falles präjudiziell sein. (vgl. die mit VwGH

  1. 2014, Ro 2014/03/0063, beginnende ständige Rechtsprechung).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, weil die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, muss die vom Verwaltungsgericht als Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführte Frage für die Entscheidung des Falles präjudiziell sein. vergleiche die mit VwGH
  2. 2014, Ro 2014/03/0063, beginnende ständige Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall. Die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde stellt für die Nachverrechnung eine essentielle Vorfrage dar. Entgegen der ihr mit Beschluss vom 20.01.2020 aufgetragenen Sachverhaltsermittlung tätigte die belangte Behörde diesbezüglich allerdings keine Ermittlungen, sondern erließ sie einen inhaltsgleichen Bescheid. Wenn die belangte Behörde hierzu in der Beschwerdevorlage vom 18.12.2020 erklärt, sie erachte eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nicht als zweckmäßig, da das ASVG seit 01.01.2020 keine örtliche Zuständigkeit mehr kenne und die Österreichische Gesundheitskasse sohin zur Vorschreibung des Nachverrechnungsbetrages betreffend sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet berechtigt sei, so ist sie auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden ist. Abgesehen von der Richtigkeit der für die Behebung maßgeblichen Rechtsansicht - selbst eine unrichtige Rechtsansicht würde für das weitere Verfahren eine Bindungswirkung entfalten! - ist es verfahrensgegenständlich aber auch zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, die ein Abweichen rechtlich erlauben würde. Der seitens der belangten Behörde für ihre Argumentation herangezogene § 538t ASVG stand bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Beschlusses L510 2005531-2/23E des Bundesverwaltungsgerichts durch den damals verfahrensleitenden Richter am 20.01.2020 in Geltung.Wenn die belangte Behörde hierzu in der Beschwerdevorlage vom 18.12.2020 erklärt, sie erachte eine rückwirkende Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nicht als zweckmäßig, da das ASVG seit 01.01.2020 keine örtliche Zuständigkeit mehr kenne und die Österreichische Gesundheitskasse sohin zur Vorschreibung des Nachverrechnungsbetrages betreffend sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet berechtigt sei, so ist sie auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden ist. Abgesehen von der Richtigkeit der für die Behebung maßgeblichen Rechtsansicht - selbst eine unrichtige Rechtsansicht würde für das weitere Verfahren eine Bindungswirkung entfalten! - ist es verfahrensgegenständlich aber auch zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, die ein Abweichen rechtlich erlauben würde. Der seitens der belangten Behörde für ihre Argumentation herangezogene Paragraph 538 t, ASVG stand bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Beschlusses L510 2005531-2/23E des Bundesverwaltungsgerichts durch den damals verfahrensleitenden Richter am 20.01.2020 in Geltung. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde grundsätzlich in Abrede gestellten Verjährung wird - nur der Vollständigkeit halber – wie folgt ausgeführt:

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2019, Ra 2019/08/0107, stellt eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht (VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220). Dabei kommt es nicht darauf, ob der prüfende Versicherungsträger für alle geprüften Dienstverhältnisse zuständig ist (vgl. zur Prüfung bei Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger für einen Dienstgeber § 41a Abs. 2 ASVG). Wesentlich ist allerdings, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist (vgl. VwGH vom 14.10.2009, 2008/08/0038). Ein von einer unzuständigen Gebietskrankenkasse geführtes Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bewirkt jedenfalls keine Hemmung der Verjährung.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2019, Ra 2019/08/0107, stellt eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht (VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220). Dabei kommt es nicht darauf, ob der prüfende Versicherungsträger für alle geprüften Dienstverhältnisse zuständig ist vergleiche zur Prüfung bei Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger für einen Dienstgeber Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG). Wesentlich ist allerdings, dass der entsprechende Bescheid von der zuständigen Gebietskrankenkasse ergangen ist vergleiche VwGH vom 14.10.2009, 2008/08/0038). Ein von einer unzuständigen Gebietskrankenkasse geführtes Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bewirkt jedenfalls keine Hemmung der Verjährung. Die belangte Behörde war folglich an die in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht gebunden und verpflichtet, die ihr aufgetragenen Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Der unter Missachtung der sie treffenden Bindungswirkung zustande gekommene und insofern rechtswidrige Bescheid der belangten Behörde war sohin zu beheben und die Angelegenheit erneut zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die ihr mit Erkenntnis vom 20.01.2020, L510 2005531-2/23E, aufgetragenen Ermittlungen jedenfalls durchzuführen und einen darauf aufbauenden Bescheid zu erlassen haben. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:,

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2005531.3.00

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