Obsah (28)
§ 56§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 4§ 10§ 53§ 18Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL502 2147762-2 Spruch, L502 2147762-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 56Abs. 1 Asyl
G vom 02.11.2021 wird
§ 58Abs. 11 Z. 2 und Abs. 9 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 02.11.2021 wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 und Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“
- Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Asyl
G abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16.09.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2017, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihr mit Erkenntnis vom 24.11.2020 Folge gab und die Entscheidung des BVwG aufhob.
- Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG am 28.06.2021 eine weitere Beschwerdeverhandlung durch. Mit dem am 28.06.2021 mündlich verkündeten und mit 19.07.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2017 neuerlich zur Gänze ab.
- Der BF stellte mit Schreiben vom 17.09.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde und holte die versäumte Handlung zugleich nach.
- Am 02.11.2021 brachte der BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA ein. Zugleich legte er eine Bevollmächtigungsanzeige seiner seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung vor, die im Begleitvorbringen einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV stellte. 6. Am 02.11.2021 brachte der BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA ein. Zugleich legte er eine Bevollmächtigungsanzeige seiner seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung vor, die im Begleitvorbringen einen Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV stellte.
- Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 10.11.2021 wurde er aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung belehrt.
- Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 10.11.2021 wurde er aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Unter einem wurde er im Falle der Nichtvorlage über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung belehrt.
- Mit Eingabe seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung vom 25.11.2021 wurde erneut ein Heilungsantrag im Hinblick auf die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gestellt. Unter einem wurde die Geburtsurkunde des BF im Original vorgelegt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.12.2021 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2021
§ 4Abs. 1 Z. 3 i
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 02.11.2021
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.12.2021 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2021
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 02.11.2021
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 10. Mit Information des BFA vom 03.01.2022 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Information des BFA vom 03.01.2022 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den seiner vormaligen Vertretung am 05.01.2022 zugestellten Bescheid wurde von seiner nunmehrigen Vertretung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 12.01.2022 vorgelegt.
- Der VfGH gab dem mit Schriftsatz vom 17.09.2021 gestellten Verfahrenshilfeantrag statt und erhob der BF durch seinen Verfahrenshilfevertreter mit Schriftsatz vom 28.01.2022 Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 an den VfGH und stellte zugleich einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Beschluss des VfGH vom 09.02.2022 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.02.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Der BF beantragte – vor dem Hintergrund seines gg. Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und im Hinblick auf die abgelaufene Gültigkeit seines bisherigen Reisepasses - bei der irakischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses an ihn. Die Botschaft verfügt nicht über die erforderliche technische Einrichtung zur Ausstellung von Reisepässen und vermochte daher diesem Antrag nicht nachzukommen. Er ist im Besitz seines irakischen Personalausweises und seiner Geburtsurkunde jeweils im Original sowie einer Kopie seines abgelaufenen irakischen Reisepasses. Er beantragte bei der Botschaft kein Ersatzreisedokument unter Vorlage dieser Dokumente. Die Beschaffung eines solchen Ersatzreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien ist ihm möglich und zumutbar.Er ist im Besitz seines irakischen Personalausweises und seiner Geburtsurkunde jeweils im Original sowie einer Kopie seines abgelaufenen irakischen Reisepasses. Er beantragte bei der Botschaft kein Ersatzreisedokument unter Vorlage dieser Dokumente. Die Beschaffung eines solchen Ersatzreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien ist ihm möglich und zumutbar.,
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des persönlich gestellten Antrages des BF samt Begleitvorbringen, seiner schriftlichen Eingabe vom 25.11.2021 bei der belangten Behörde sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des behördlichen Verbesserungsauftrages, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im Vorverfahren und in den Beschluss des VfGH vom 09.02.
- 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Mit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid legte der BF ein mit 12.01.2022 datiertes Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien vor, dem zu entnehmen war, dass er die Ausstellung eines irakischen Reisepasses beantragt hat, die Botschaft diesem Begehren aus dort genannten Gründen aber nicht entsprechen konnte, was daher - ungeachtet der sonstigen, im Hinblick darauf unwesentlichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung zur Zurückweisung des Mängelbehebungsantrags - vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen war. Dem Schreiben war nachfolgender Inhalt zu entnehmen: „Ausstellung eines irakischen Reisepasses Die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak bestätigt hiermit, dass das Herr AL- XXXX geb. am XXXX , Inhaberin des österr. Aufenthaltstitelkarte Nr. XXXX und Irakischer Personalausweis Nr. XXXX , einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.Die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak bestätigt hiermit, dass das Herr AL- römisch 40 geb. am römisch 40 , Inhaberin des österr. Aufenthaltstitelkarte Nr. römisch 40 und Irakischer Personalausweis Nr. römisch 40 , einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können. Die Ausstellung erfolgt im IRAK oder in den Botschaften der Republik Irak in Berlin, Frankfurt/Deutschland oder Den Haag/Niederlanden, und der Antragsteller muss persönlich dort erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.“ Zwar gibt das Schreiben sohin an einer Stelle in einem weiter gefassten Sinne wieder, dass er „einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes“ gestellt habe. Jedoch geht aus einer Gesamtbetrachtung seines Inhalts, insbesondere aus der Überschrift („Ausstellung eines irakischen Reisepasses“) und dem sonstigen Inhalt des Schreibens („Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.“ AS 407), hinreichend klar hervor, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses als solchen gestellt hat. Diesem war jedoch nicht zu entnehmen, dass die Vertretungsbehörde von ihm mit dem Begehren auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes befasst wurde. Auch hat er selbst weder erstinstanzlich noch in seiner Beschwerde behauptet ein Ersatzreisedokument beantragt zu haben, sondern sprach er lediglich von einem Reisepass als solchen und der Unmöglichkeit einen solchen zu erlangen. Er legte gemeinsam mit seinem erstinstanzlichen Antrag eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses sowie in weiterer Folge seine Geburtsurkunde im Original vor (AS 47). Dem vorgelegten Schreiben der irakischen Konsularabteilung war zu entnehmen, dass er auch im Besitz seines irakischen Personalausweises im Original ist (AS 407). Es war sohin festzustellen, dass er im Besitz von Dokumenten ist, die es ihm ermöglichen ein Ersatzreisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen, ohne das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen. Dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben war auch nicht zu entnehmen, dass eine Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die Botschaft per se nicht möglich wäre. Für das erkennende Gericht waren auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihm die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unmöglich oder unzumutbar machen würden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgesehene Verfahren und die dafür benötigten Unterlagen nicht nur einem im Behördenakt einliegendem Schreiben (AS 101), sondern auch der öffentlich zugänglichen Webseite der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/; siehe auch im Behördenakt einliegender Screenshot AS 99) zu entnehmen war. Dem im Behördenakt einliegendem Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien ist zu entnehmen, dass für die Ausstellung von (sogen.) Laissez-Passer-Dokumenten irakische Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) – wobei ein Dokument im Original vorzulegen sei – sowie eine Kopie von einem allenfalls abgelaufenen irakischen Reisepass benötigt werden. Bei Verlust sei eine vom Außenministerium beglaubigte Verlustmeldung und eine Verlustanzeige in einer österreichischen Zeitung vorzulegen. Sollten keine Originaldokumente vorhanden sein, benötige die Konsularabteilung eine Kopie des Reisepasses oder der ID-Karte des Vaters.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)–
(2)[…]
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)[…]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 13 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 13, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.
(2)–
(4)[…]
(5)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
(6)[…] § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 7, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 8, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)[…]
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG). § 2 Abs. 1 NAG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, NAG idgF lautet auszugsweise:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- […]
- Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
- Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
- ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
- –
- […] 1.
- Eingangs war zunächst zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).1.
- Eingangs war zunächst zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). 1.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den – bei einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG vorgelagert zu beurteilenden (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494) – Antrag auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Z. 3 i
Vm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.) und in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). 1.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den – bei einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG vorgelagert zu beurteilenden vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494) – Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Unter die in § 58 Abs. 11 AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).1.
- Unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sodass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 2 NAG, auf welchen § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV ausdrücklich verweist, sind Reisedokumente nicht nur Reisepässe, sondern auch Passersatzpapiere.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, auf welchen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV ausdrücklich verweist, sind Reisedokumente nicht nur Reisepässe, sondern auch Passersatzpapiere. Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder einen gültigen Reisepass noch einen gültigen Passersatz in Vorlage gebracht hat. Im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde er über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung entsprechend belehrt (§ 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG) und ihm eine zweiwöchige Frist zur Vornahme der Mängelbehebung gesetzt. Die gewährte Frist war für das erkennende Gericht als angemessen zu beurteilen, da die Übermittlung der fehlenden Unterlagen (unter anderem Reisedokument, Geburtsurkunde im Original) innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist. Er hat auch nachfolgend fristgerecht die fehlenden Unterlagen – bis auf ein gültiges Reisedokument – der Behörde übermittelt und wiederholt einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisedokumenten gestellt. Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder einen gültigen Reisepass noch einen gültigen Passersatz in Vorlage gebracht hat. Im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde er über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung entsprechend belehrt (Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG) und ihm eine zweiwöchige Frist zur Vornahme der Mängelbehebung gesetzt. Die gewährte Frist war für das erkennende Gericht als angemessen zu beurteilen, da die Übermittlung der fehlenden Unterlagen (unter anderem Reisedokument, Geburtsurkunde im Original) innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist. Er hat auch nachfolgend fristgerecht die fehlenden Unterlagen – bis auf ein gültiges Reisedokument – der Behörde übermittelt und wiederholt einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisedokumenten gestellt. Nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV kann auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, dass er bei der irakischen Vertretungsbehörde in Wien keinen Reisepass beantragen könne, da diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und er aufgrund seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht in der Lage sei eine Vertretungsbehörde außerhalb Österreichs aufzusuchen, wie auch mit seinem Vorbringen samt Beweismittelvorlage in der Beschwerde, demzufolge er die irakische Botschaft in Wien zwar mit seinem Begehren auf Ausstellung eines Reisepasses befasst habe, diese seinem Begehren aber nicht entsprochen habe, gelang es ihm nicht nachweislich aufzuzeigen, dass ihm die Beschaffung von Reisedokumenten iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 NAG, insbesondere eines Passersatzes, unmöglich oder unzumutbar war. Mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, dass er bei der irakischen Vertretungsbehörde in Wien keinen Reisepass beantragen könne, da diese über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und er aufgrund seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht in der Lage sei eine Vertretungsbehörde außerhalb Österreichs aufzusuchen, wie auch mit seinem Vorbringen samt Beweismittelvorlage in der Beschwerde, demzufolge er die irakische Botschaft in Wien zwar mit seinem Begehren auf Ausstellung eines Reisepasses befasst habe, diese seinem Begehren aber nicht entsprochen habe, gelang es ihm nicht nachweislich aufzuzeigen, dass ihm die Beschaffung von Reisedokumenten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, insbesondere eines Passersatzes, unmöglich oder unzumutbar war. Damit wurde der Heilungsantrag des BF im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Damit wurde der Heilungsantrag des BF im Ergebnis zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
- Folgerichtig wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G rechtskonform nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG von der Behörde zurückgewiesen. 2. Folgerichtig wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG rechtskonform nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG von der Behörde zurückgewiesen. 3. Es war zudem zu beachten, dass der VfGH mit Beschluss vom 09.02.2022 der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Das BVwG hat die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). § 13 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 13, Absatz eins, AsylG lautet: Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 85 Abs. 3 VfGG lautet:Paragraph 85, Absatz 3, VfGG lautet: Beschlüsse
Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.Beschlüsse
Absatz 2, sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben. Wird einer Revision im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt, kommt dem Drittstaatsangehörigen weiterhin das vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG, K9; vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212). Diese Rechtsfolge kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konsequenterweise auch der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den VfGH zugeschrieben werden.Wird einer Revision im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt, kommt dem Drittstaatsangehörigen weiterhin das vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG, K9; vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212). Diese Rechtsfolge kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konsequenterweise auch der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den VfGH zugeschrieben werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VfGH ist die Entscheidung des BVwG vom 19.07.2021 nicht mehr durchsetzbar. Im gg. Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügt der BF sohin über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG, sodass der Antrag auch
§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, Rz 14).Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VfGH ist die Entscheidung des BVwG vom 19.07.2021 nicht mehr durchsetzbar. Im gg. Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügt der BF sohin über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG, sodass der Antrag auch
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, Rz 14).
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 5.
- § 10 Abs. 3 AsylG lautet:5.
- Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. „Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV1803 BlgNR
- GP 49) wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
- GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen ‚aus systematischen Gründen notwendig‘ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen.“ (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389)„Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 49) wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen ‚aus systematischen Gründen notwendig‘ ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen.“ (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389) Entsprechend § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG und im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war im gegenständlichen Fall von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer abzusehen, da sein Antrag auch nach § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurückzuweisen war.Entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz AsylG und im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war im gegenständlichen Fall von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer abzusehen, da sein Antrag auch nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war. Sohin waren in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt III. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos zu beheben.Sohin waren in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt römisch drei. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG unterbleiben, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall auch
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall auch
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2147762.2.00