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{'item': 'L502 2178146-4'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 58Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL502 2178146-4 Spruch, L502 2178146-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 29.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Asyl

G abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 29.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.08.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 07.10.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 05.02.2020 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
  2. Am 19.03.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021 stellte er persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G.3. Am 19.03.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021 stellte er persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 4. Sein Folgeantrag vom 19.03.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig ist.

Ihm wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG ein einjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt.4. Sein Folgeantrag vom 19.03.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihm wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein einjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. 5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VII zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 2 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Erkenntnis erwuchs am 25.06.2021 in Rechtskraft.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Erkenntnis erwuchs am 25.06.2021 in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.04.2021

§ 58Abs. 9 Z. 2 Asyl

G zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 6. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.04.2021

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.12.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.04.2021

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.12.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.04.2021

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.12.2021 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.12.2021 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm persönlich am 11.01.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 27.01.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 04.02.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Einem Ersuchen des BVwG folgend reichte das BFA am 08.02.2022 die im Behördenakt fehlende Verfahrensanordnung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG nach.
  4. Einem Ersuchen des BVwG folgend reichte das BFA am 08.02.2022 die im Behördenakt fehlende Verfahrensanordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG nach.
  5. Mit Eingaben vom 09.02.2022 und 01.04.2022 brachte seine Vertretung mehrere Beweismittel in Vorlage.
  6. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  9. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft des Islams an. Er hat in XXXX die Schule besucht und eine Ausbildung zum Buchhalter gemacht. Ab dem Jahr 2007 lebte er in Syrien. Im Jahr 2008 kehrte er nach Bagdad zurück, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Danach kehrte er nach Syrien zurück. In Syrien ging er Gelegenheitsarbeiten nach. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 kehrte er mehrere Male in den Irak nach XXXX zurück, etwa im April 2010, Dezember 2010, September 2011, Februar 2012 und Februar
  10. Bei diesen Aufenthalten im Irak arbeitete er dort in einem Textilgeschäft und anschließend in einem Restaurant.Er hat in römisch 40 die Schule besucht und eine Ausbildung zum Buchhalter gemacht. Ab dem Jahr 2007 lebte er in Syrien. Im Jahr 2008 kehrte er nach Bagdad zurück, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Danach kehrte er nach Syrien zurück. In Syrien ging er Gelegenheitsarbeiten nach. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 kehrte er mehrere Male in den Irak nach römisch 40 zurück, etwa im April 2010, Dezember 2010, September 2011, Februar 2012 und Februar
  11. Bei diesen Aufenthalten im Irak arbeitete er dort in einem Textilgeschäft und anschließend in einem Restaurant. Im Jahr 2014 verließ er den Irak, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundegebiet auf. Er bezog bis März 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zwischen 15.10.2019 und 28.11.2019 hatte er das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten und das freie Gewerbe der Werbemittelverteiler sowie zwischen 06.03.2020 und 19.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf ein KFZ – dessen Wiederbetrieb er am 08.03.2021 meldete – angemeldet. Aus der zuletzt genannten gewerblichen Tätigkeit erzielte er im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von EUR XXXX . Er beendete seine selbständige Tätigkeit am 18.10.
  12. Er bezog bis März 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zwischen 15.10.2019 und 28.11.2019 hatte er das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten und das freie Gewerbe der Werbemittelverteiler sowie zwischen 06.03.2020 und 19.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf ein KFZ – dessen Wiederbetrieb er am 08.03.2021 meldete – angemeldet. Aus der zuletzt genannten gewerblichen Tätigkeit erzielte er im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 . Er beendete seine selbständige Tätigkeit am 18.10.
  13. Er verfügt über Einstellungszusagen für unselbständige Erwerbstätigkeiten vom 05.02.2020, 15.09.2020, 26.11.2020, 02.04.2021 und 02.02.
  14. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Deutsch auf dem Sprachniveau A
  15. Er hat an einem eintägigen Modul „Sicherheit & Polizei“ bei der Polizei teilgenommen, einen Erste-Hilfe-Grundkurs und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat bei der Caritas unregelmäßig mitgearbeitet. Er ist Mitglied des Vereins „ XXXX “. Er engagiert sich ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde und in der Pfarre. Er wohnt seit 2017 – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2021 – in einer Unterkunft, die ihm von der Pfarre zur Verfügung gestellt wird. Er hat an einem eintägigen Modul „Sicherheit & Polizei“ bei der Polizei teilgenommen, einen Erste-Hilfe-Grundkurs und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat bei der Caritas unregelmäßig mitgearbeitet. Er ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “. Er engagiert sich ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde und in der Pfarre. Er wohnt seit 2017 – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2021 – in einer Unterkunft, die ihm von der Pfarre zur Verfügung gestellt wird. Er ist ledig und kinderlos. Er hat im Bundesgebiet eine Freundin, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Haushalt führt. In Österreich leben keine Verwandten. Er verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2021 wurde gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt. Dieser Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass er sich von 10.08.2020 bis 19.03.2021 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft und die Geldstrafe wurde von ihm bezahlt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2021 wurde gegen ihn wegen Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt. Dieser Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass er sich von 10.08.2020 bis 19.03.2021 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft und die Geldstrafe wurde von ihm bezahlt. 1.
  16. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Folgeantragsverfahren aufgezeigt.1.
  17. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Folgeantragsverfahren aufgezeigt.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag gestellten gg. Antrages und der dort gemachten Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im Folgeantragsverfahren sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister, dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Strafregister. 2.
  20. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im Vorverfahren als unstrittig dar. 2.
  21. Die Feststellungen unter 1.
  22. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Folgeantragsverfahren und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Die Feststellungen zu seinen vormaligen Gewerbeberechtigungen und seinen daraus erzielten Einkünften gründen sich auf aktuelle GISA-Auszüge und die von ihm vorgelegten Unterlagen (OZ 4 und OZ 6; AS 77 ff; OZ 3 und OZ 4 im Gerichtsakt XXXX ).Die Feststellungen zu seinen vormaligen Gewerbeberechtigungen und seinen daraus erzielten Einkünften gründen sich auf aktuelle GISA-Auszüge und die von ihm vorgelegten Unterlagen (OZ 4 und OZ 6; AS 77 ff; OZ 3 und OZ 4 im Gerichtsakt römisch 40 ). Zur Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ist anzumerken, dass im Verfahren keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen sind. 2.
  23. Die Feststellung unter 1.
  24. stützt sich auf folgende Erwägungen: Das BVwG teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass seit der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. Es waren daher im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen, die bereits der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 24.06.2021 zugrunde gelegt wurden, zu treffen. Insofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Verfahrensgang eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe, nunmehr selbsterhaltungsfähig sei und daher ein neuer Sachverhalt vorliege, der eine Neubeurteilung notwendig mache, war festzustellen, dass bereits der Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021 zugrunde gelegt wurde, dass er seit 08.03.2021 ein Gewerbe betrieb, auch mehrere Einstellungszusagen hatte und bis März 2021 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Die belangte Behörde ging zwar im Zeitpunkt ihrer nun bekämpften Entscheidung davon aus, dass der BF nach wie vor ein aufrechtes Gewerbe für Transport-und Reinigungsdienste betreibe (AS 211), was sich jedoch mit Blick auf die eingeholten GISA- Auszüge und auch auf die von ihm vorgelegten Unterlagen als unrichtig erwies. Das von ihm zuletzt ausgeübte freie Gewerbe der Güterbeförderung hat er mit 19.11.2021 beendet. Einkünfte aus dieser Tätigkeit fielen laut seinem Vorbringen lediglich im Zeitraum 01.04.2021 bis 18.10.2021 an (OZ 4). Mit Blick auf die zwischenzeitlich beendete Gewerbeausübung war eine maßgebliche Änderung zum damals festgestellten Sachverhalt zu seinen Gunsten sohin nicht zu erblicken. Auch die mit 02.02.2022 datierte Arbeitszusage (OZ 5) vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. In der hg. Rechtsprechung wurde bereits definiert, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Weitere Gründe, die eine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen würden, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und waren für das BVwG auch sonst nicht zu erkennen. Zwischen der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind nur etwa sechs Monate vergangen. Sein Aufenthalt hat sich daher nicht maßgeblich verlängert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).Zwischen der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind nur etwa sechs Monate vergangen. Sein Aufenthalt hat sich daher nicht maßgeblich verlängert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Zur Aufenthaltsdauer ist zusätzlich noch anzumerken, dass sich der BF auch nicht mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Er hält sich seit Dezember 2014 in Österreich auf und ist sohin mit einer Aufenthaltsdauer von knapp siebeneinhalb Jahren immer noch deutlich von einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer entfernt, sodass er sich auch nicht auf die Judikatur des VwGH berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Dem BF ist es auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass er während dieser kurzen sechsmonatigen Zeitspanne maßgebliche aufenthaltsverfestigende Integrationsschritte gesetzt hat. Er verfügt laut Beschwerdeschrift (AS 234) nach wie vor über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A
  25. Auch damit wird keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes aufgezeigt, blieben seine Deutschkenntnisse seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung doch folglich unverändert. Auch im Hinblick auf seine Beziehung zu einer Freundin kamen seit der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Beweismittelvorlagen neue Umstände hervor. Darüber hinaus war als maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Beziehung erst nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, entstand. Dass er im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines österreichischen Freundes- und Bekanntenkreises verfügt und sich unentgeltlich in seiner Wohnsitzgemeinde und in der Pfarre engagiert, ging aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor und war auch in Verbindung mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen. Diese nach Erlass der Rückkehrentscheidung vorgelegten Schreiben vermögen aber keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein Privatleben in Österreich aufzuzeigen. Aus den Feststellungen des BVwG im Folgeantragsverfahren war bereits ein gewisses soziales Engagement des BF abzuleiten. Es wurde bereits damals festgestellt, dass er Mitglied in einem Verein ist und er bei der Caritas mitgeholfen hat, jedoch vermochte er damit keine integrativen Anknüpfungspunkte darzutun, welche nun zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Mit diesem – der Sache nach im Wesentlichen bereits im Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 mitberücksichtigten – wiederholt vorgebrachten sozialen Engagement gelang es ihm nicht, Umstände aufzuzeigen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich machten.Dass er im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines österreichischen Freundes- und Bekanntenkreises verfügt und sich unentgeltlich in seiner Wohnsitzgemeinde und in der Pfarre engagiert, ging aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor und war auch in Verbindung mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen. Diese nach Erlass der Rückkehrentscheidung vorgelegten Schreiben vermögen aber keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein Privatleben in Österreich aufzuzeigen. Aus den Feststellungen des BVwG im Folgeantragsverfahren war bereits ein gewisses soziales Engagement des BF abzuleiten. Es wurde bereits damals festgestellt, dass er Mitglied in einem Verein ist und er bei der Caritas mitgeholfen hat, jedoch vermochte er damit keine integrativen Anknüpfungspunkte darzutun, welche nun zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Mit diesem – der Sache nach im Wesentlichen bereits im Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 mitberücksichtigten – wiederholt vorgebrachten sozialen Engagement gelang es ihm nicht, Umstände aufzuzeigen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich machten. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung seines Privatlebens im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen sind, weshalb unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021 auszuschließen war, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben geboten wäre. Es fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine Anhaltspunkte für etwaige Verfahrensfehler des BFA. Vielmehr ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die niederschriftliche Einvernahme ausreichend nachgekommen. Auch wenn der gg. Antrag erst am Ende der niederschriftlichen Einvernahme zum Folgeantrag gestellt wurde, hat das BFA bereits zuvor im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF zu seinem Privat- und Familienleben hinreichend befragt (AS 11f). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen. Eine gesonderte zusätzliche Einvernahme – wie von der Vertretung gefordert (AS 236) – konnte zu Recht unterbleiben, da das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht bereits im Rahmen der Befragung zur Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den gestellten Folgeantrag nachgekommen ist und dem BF Gelegenheit eingeräumt hat seine aktuellen Lebensumstände in Österreich zu schildern.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen. Eine gesonderte zusätzliche Einvernahme – wie von der Vertretung gefordert (AS 236) – konnte zu Recht unterbleiben, da das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht bereits im Rahmen der Befragung zur Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den gestellten Folgeantrag nachgekommen ist und dem BF Gelegenheit eingeräumt hat seine aktuellen Lebensumstände in Österreich zu schildern. Von einer weiteren persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können.
  26. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)[…]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)[…] 1.
  1. Eingangs war zunächst zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).1.
  2. Eingangs war zunächst zum Prüfungsumfang festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G als unzulässig zurück. Prüfungsgegenstand war daher nur, ob die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt ist. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG durch das BVwG geht sohin ins Leere.Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. Prüfungsgegenstand war daher nur, ob die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt ist. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG durch das BVwG geht sohin ins Leere. 1.3.1. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Seine bisher gesetzten Integrationsschritte seien im Übrigen dadurch wesentlich relativiert, da er diese in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der gegenständliche Antrag sei ca. zwei Monate vor der Entscheidung des BVwG (24.06.2021) eingebracht und bis zur Entscheidung des BFA sei keine wesentliche Begründung bzw. Sachverhaltsänderung dargelegt worden. Er sei im Dezember 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer seiner beiden bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren rechtmäßig gewesen. Er halte sich seit 25.06.2021 illegal im Bundesgebiet auf. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrages komme ihm nach § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht zu. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Art. 8EMRK erforderlich gewesen wäre.1.3.1.

In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Seine bisher gesetzten Integrationsschritte seien im Übrigen dadurch wesentlich relativiert, da er diese in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der gegenständliche Antrag sei ca. zwei Monate vor der Entscheidung des BVwG (24.06.2021) eingebracht und bis zur Entscheidung des BFA sei keine wesentliche Begründung bzw. Sachverhaltsänderung dargelegt worden. Er sei im Dezember 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sein Aufenthalt sei lediglich für die Dauer seiner beiden bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren rechtmäßig gewesen. Er halte sich seit 25.06.2021 illegal im Bundesgebiet auf. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrages komme ihm nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht zu. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Verfahren eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe und mittlerweile selbsterhaltungsfähig sei, sodass ein neuer Sachverhalt, welcher eine Neubeurteilung notwendig gemacht hätte, vorgelegen sei. Die Zurückverweisung sei daher unrechtmäßig erfolgt und hätte das Bundesamt den Antrag inhaltlich prüfen müssen. 1.3.

  1. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).1.3.
  2. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 1.3.
  3. Im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde vom 15.12.2021 lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, mit welchem unter anderem die Beschwerde gegen die vom BFA am 25.05.2021 erlassene Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, wurde durch Zustellung an die Verfahrensparteien ordnungsgemäß erlassen und erwuchs am 25.06.2021 in Rechtskraft. Es liegt daher unstrittig eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung gegen den BF vor, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.Es liegt daher unstrittig eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung gegen den BF vor, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 1.3.4. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im Folgeantragsverfahren in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen. Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.04.2021 zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.04.2021 zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BFA von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG Abstand nahm, da gegen den BF eine aufrechte und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt und für die Behörde offensichtlich keine neuen Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen sind (vgl. Vw

GH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BFA von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG Abstand nahm, da gegen den BF eine aufrechte und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt und für die Behörde offensichtlich keine neuen Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen sind vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf der Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).2. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf der Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2178146.4.00

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