RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL521 2253890-1 Spruch, L521 2253890-1/3EL521 2253890-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX . Am 27.10.2021 wurden dem Zustellbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei eine zuvor von der beschwerdeführenden Partei bestellte unbeglaubigte Aktenkopie im Ausmaß von 81 Seiten übermittelt. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 27.10.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 15 Anm 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 53,46 aufgefordert.
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 . Am 27.10.2021 wurden dem Zustellbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei eine zuvor von der beschwerdeführenden Partei bestellte unbeglaubigte Aktenkopie im Ausmaß von 81 Seiten übermittelt. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 27.10.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 15 Anmerkung 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 53,46 aufgefordert.
- Nach Ausbleiben einer Einzahlung wurde die beschwerdeführende Partei mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.12.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG im Betrag von EUR 53,46 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 61,46 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Nach Ausbleiben einer Einzahlung wurde die beschwerdeführende Partei mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.12.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG im Betrag von EUR 53,46 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 61,46 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes XXXX den hier angefochtenen Bescheid vom 07.03.2022, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 61,46 verpflichtet wurde.
- Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 den hier angefochtenen Bescheid vom 07.03.2022, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 61,46 verpflichtet wurde. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in ihrem gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2021, XXXX , mit welchem dem Antrag auf Übermittlung der Gerichtsakte an das Amtsgericht Passau zum Zweck der Akteneinsicht keine Folge gegeben wurde, erhobenen Rekurs eine Kopie des Aktes des Grundverfahrens bestellt. Die Aktenkopie im Umfang von 81 Seiten sei dem Zustellbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei am 27.10.2021 übermittelt worden und dafür gemäß TP 15 Anm 6 GGG eine Gebühr von EUR 0,66 je Seite zu entrichten.Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in ihrem gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2021, römisch 40 , mit welchem dem Antrag auf Übermittlung der Gerichtsakte an das Amtsgericht Passau zum Zweck der Akteneinsicht keine Folge gegeben wurde, erhobenen Rekurs eine Kopie des Aktes des Grundverfahrens bestellt. Die Aktenkopie im Umfang von 81 Seiten sei dem Zustellbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei am 27.10.2021 übermittelt worden und dafür gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG eine Gebühr von EUR 0,66 je Seite zu entrichten.
- Gegen den der beschwerdeführenden Partei am 11.03.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei nach einleitenden Unmutsäußerungen über aktive und ehemalige Repräsentanten der XXXX er Rechtsanwaltskammer und über Gerichtspersonen – in einer Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Vorstellung gerade noch erkennbar – vor, die Aktenkopie nicht bestellt zu haben sowie dass die Übermittlung der Aktenkopie nach der Verweigerung der Aktenübersendung an das Amtsgericht Passau zur Wahrnehmung des Rechtes auf Akteneinsicht erfolgte und daher nicht zu bezahlen sei.
- Gegen den der beschwerdeführenden Partei am 11.03.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei nach einleitenden Unmutsäußerungen über aktive und ehemalige Repräsentanten der römisch 40 er Rechtsanwaltskammer und über Gerichtspersonen – in einer Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Vorstellung gerade noch erkennbar – vor, die Aktenkopie nicht bestellt zu haben sowie dass die Übermittlung der Aktenkopie nach der Verweigerung der Aktenübersendung an das Amtsgericht Passau zur Wahrnehmung des Rechtes auf Akteneinsicht erfolgte und daher nicht zu bezahlen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei, ein emeritierter Rechtsanwalt, ist klagende Partei des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (Grundverfahren). Mit am 02.09.2021 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz vom 29.08.2021 begehrte die beschwerdeführende Partei, den Gerichtsakt dem Amtsgericht Passau zum Zweck der Akteneinsicht durch die beschwerdeführende Partei zu übersenden, um „nochmaliger Willkür zu entgehen und meiner Gesundheit zu liege, dass nicht noch mal die Post erscheint und mir die Willensäußerung der Richterin überbringt, dass die Akteneinsicht am Gerichtsort nicht stattfinden kann …“.1.
- Die beschwerdeführende Partei, ein emeritierter Rechtsanwalt, ist klagende Partei des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 (Grundverfahren). Mit am 02.09.2021 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz vom 29.08.2021 begehrte die beschwerdeführende Partei, den Gerichtsakt dem Amtsgericht Passau zum Zweck der Akteneinsicht durch die beschwerdeführende Partei zu übersenden, um „nochmaliger Willkür zu entgehen und meiner Gesundheit zu liege, dass nicht noch mal die Post erscheint und mir die Willensäußerung der Richterin überbringt, dass die Akteneinsicht am Gerichtsort nicht stattfinden kann …“. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2021, XXXX , wurde dem Antrag auf Übermittlung des Gerichtsaktes an das Amtsgericht Passau nicht Folge gegeben und in der Begründung auf die Möglichkeit einer Aktenübermittlung an das nächstgelegene österreichische Bezirksgericht hingewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2021, römisch 40 , wurde dem Antrag auf Übermittlung des Gerichtsaktes an das Amtsgericht Passau nicht Folge gegeben und in der Begründung auf die Möglichkeit einer Aktenübermittlung an das nächstgelegene österreichische Bezirksgericht hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen am 06.10.2021 das Rechtsmittel des Rekurses und führte darin (auszugsweise) wörtlich aus: „Ich habe nicht verlangt den Originalakt zu übersenden. Mir genügen die Kopien, die nicht einmal beglaubig sein müssen. … Man muss nicht immer aktiv Akteneinsicht begehren um sie dann nicht zu bekommen, es genügt das passive Verweigern, wie es durch die Nichtherausgabe der Vernehmungsprotokolle der Richter Dres Wagner etc. war, u. ohne sie mir zu geben eben der Abweisungsbeschluss der Instanzendamen erfolgte. Im Übrigen, warum sollten die genannten Aktenstücke im gemeinsamen Rechtsraum der EU nicht übersandt werden können? Was würde denn sein, wenn ich in Eindhoven lebte, müsste ich dann nach Hallein oder gar nach Kufstein reisen? …“. 1.
- Das Bezirksgericht XXXX wertete die zitierten Erklärungen der beschwerdeführenden Partei als Bestellung einer unbeglaubigten Aktenkopie und übermittelte dem im Grundverfahren bestellten Zustellungsbevollmächtigten am 27.10.2021 eine Aktenkopie im Umfang von 81 Seiten. 1.
- Das Bezirksgericht römisch 40 wertete die zitierten Erklärungen der beschwerdeführenden Partei als Bestellung einer unbeglaubigten Aktenkopie und übermittelte dem im Grundverfahren bestellten Zustellungsbevollmächtigten am 27.10.2021 eine Aktenkopie im Umfang von 81 Seiten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX enthält.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 enthält. 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Betreffend die Deutung des Rekursvorbringens als Bestellung einer unbeglaubigten Aktenkopie wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der im gegenständlichen Fall aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086 mwN) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 147/2021, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der im gegenständlichen Fall aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086 mwN) maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen wird § 2 Z. 8 GGG zufolge mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen wird Paragraph 2, Ziffer 8, GGG zufolge mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei begründet. Zahlungspflichtig ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt.Zahlungspflichtig ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt. TP 15 Anm 6 GGG idF BGBl. I Nr. 147/2021 zufolge ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 70 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 36 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist. TP 15 Anmerkung 6 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, zufolge ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 70 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 36 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2022, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren einzubringen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie § 6a Abs. 1 GEG zufolge mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zufolge mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.
- In der Sache: Die beschwerdeführende Partei bestreitet in der von ihr erhobenen Vorstellung und (gerade noch erkennbar) in der Beschwerde, die ihr zugegangene Ablichtung des Aktes des Grundverfahrens bestellt zu haben. Das Bezirksgericht XXXX habe die Aktenkopie „ohne Auftrag“ hergestellt. Die Aktenkopie stelle sich ferner als „Ersatz für die Akteneinsicht“ dar und sei „vom Gericht zu bezahlen“.Die beschwerdeführende Partei bestreitet in der von ihr erhobenen Vorstellung und (gerade noch erkennbar) in der Beschwerde, die ihr zugegangene Ablichtung des Aktes des Grundverfahrens bestellt zu haben. Das Bezirksgericht römisch 40 habe die Aktenkopie „ohne Auftrag“ hergestellt. Die Aktenkopie stelle sich ferner als „Ersatz für die Akteneinsicht“ dar und sei „vom Gericht zu bezahlen“. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände kommt es nicht an (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Vielmehr ist im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Entsprechendes gilt – der Vollständigkeit halber – für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung im Anwendungsbereich der ZPO (RIS-Justiz RS0017881). Bei der Auslegung von Parteiprozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsgehalt ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326). Von den angeführten Grundsätzen ausgehend kann der Justizverwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn die Enunziation der beschwerdeführenden Partei in ihrem am 06.10.2021 durch Postaufgabe eingebrachtem Schriftsatz als Bestellung bzw. Veranlassung der Übermittlung einer Ablichtung des Aktes des Grundverfahrens gesehen wird. Die beschwerdeführende Partei beklagt im Grundverfahren wiederholt Verfahrensfehler des zuständigen Gerichtes sowie der Rechtsmittelinstanzen einschließlich Dienstpflichtverletzungen der beteiligten Gerichtspersonen, wobei sich die beschwerdeführende Partei erkennbar in ihrer Rechtsverfolgung durch die handelnden Gerichtspersonen (aus ihrer Sicht unrechtmäßig) behindert sieht. Im Schriftsatz vom 29.08.2021 – womit die beschwerdeführende Partei die Übersendung des Gerichtsaktes an das Amtsgericht Passau zum Zweck der Akteneinsicht begehrt, um „nochmaliger Willkür zu entgehen und meiner Gesundheit zu liege, dass nicht noch mal die Post erscheint und mir die Willensäußerung der Richterin überbringt, dass die Akteneinsicht am Gerichtsort nicht stattfinden kann …“ – beklagt die beschwerdeführende Partei die (aus ihrer Sicht gegebene) Verweigerung der Akteneinsicht durch das im Grundverfahren zuständige Gericht. Schon der Schriftsatz vom 29.08.2021 lässt eindeutig ein manifestes Interesse an der Einsichtnahme in bzw. Kenntniserlangung vom Inhalt des Aktes des Grundverfahrens erkennen. Das Interesse steht der Aktenlage nach in Zusammenhang mit einem an die beschwerdeführende Partei ergangenem Auftrag, eine Äußerung zum Vorbringen der im Grundverfahren beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz vom 21.04.2021 zu erstatten, zumal die beschwerdeführende Partei unter einem eine dahingehende Fristverlängerung beantragt hat. Nach Abweisung des Antrages auf Übersendung des Gerichtsaktes an das Amtsgericht Passau tätigte die beschwerdeführende Partei in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel die in den Feststellungen ersichtlichen Erklärungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bringt die beschwerdeführende Partei damit unmissverständlich zum Ausdruck, das ihr zukommende Recht auf Akteneinsicht nunmehr – alternativ zum ursprünglichen Begehren einer Aktenübersendung – im Wege der Aushändigung unbeglaubigter Aktenkopien ausüben zu wollen. Die Wortfolge „mir genügen die Kopien“ ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes in Zusammenhang mit dem im ersten Halbsatz der Erklärung angesprochenen und weiterhin aufrecht erhaltenen Begehren nach Akteneinsicht zu verstehen. Erkennbares Ziel der beschwerdeführenden Partei war es, Kenntnis vom Akteninhalt zu erlangen, sei es auch nur im Wege des Erhalts unbeglaubigter Aktenkopien. Dass die beschwerdeführende Partei außerdem das „passive Verweigern“ von Akteneinsicht beanstandet und die Übersendung von Aktenteilen anspricht bzw. deren Unterbleiben „im gemeinsamen Rechtsraum der EU“ moniert, untermauert das Auslegungsergebnis. Die beschwerdeführende Partei begehrt erkennbar ein aktives Tätigwerden des Gerichtes im Grundverfahren, um die angestrebte Akteneinsicht gewährt zu erhalten. Da sie unter einem auf die Möglichkeit des Postversandes hinweist und dessen bisheriges Unterbleiben beanstandet, sind die Erklärungen der beschwerdeführenden Partei auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Bestellung einer unbeglaubigten Aktenkopie auszulegen. Das Auslegungsergebnis führt zu einem zulässigen Antrag und ist der weiteren Rechtsverfolgung durch die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren dienlich, es ist somit im Lichte der referierten Rechtsprechung statthaft. Ausgehend davon verwirklichte die am 06.10.2021 durch Postaufgabe vorgenommene Einbringung des Schriftsatzes mit den in den Feststellungen dargestellten Erklärungen den in TP 15 Anm 6 GGG vorgesehenen Gebührentatbestand. Die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 147/
- Eine Gebührenbefreiung für die Bestellung von Aktenkopien anstelle der persönlichen Ausübung der Akteneinsicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in TP 15 Anm 6 GGG vorgesehenen Ermäßigung liegt nicht vor, da die Kopien von der beschwerdeführenden Partei nicht selbst angefertigt wurden. Die beschwerdeführende Partei hat daher Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG erster Tatbestand für 81 Seiten zu entrichten.Ausgehend davon verwirklichte die am 06.10.2021 durch Postaufgabe vorgenommene Einbringung des Schriftsatzes mit den in den Feststellungen dargestellten Erklärungen den in TP 15 Anmerkung 6 GGG vorgesehenen Gebührentatbestand. Die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,. Eine Gebührenbefreiung für die Bestellung von Aktenkopien anstelle der persönlichen Ausübung der Akteneinsicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in TP 15 Anmerkung 6 GGG vorgesehenen Ermäßigung liegt nicht vor, da die Kopien von der beschwerdeführenden Partei nicht selbst angefertigt wurden. Die beschwerdeführende Partei hat daher Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG erster Tatbestand für 81 Seiten zu entrichten. 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG im Betrag von EUR 0,66 je Seite vorgeschrieben. Die Justizverwaltungsbehörde übersieht dabei die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl. II Nr. 160/2021, vorgenommene Anpassung der Gebührenbeträge. Diese Anpassung ist gemäß Art. II Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2021 mit 01.05.2021 in Kraft getreten und auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.04.2021 begründet wurde. Da der Anspruch des Bundes auf die hier gegenständliche Gebühr mit der am 06.10.2021 erfolgten Einbringung eines Schriftsatzes begründet wurde, ist die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG im Betrag von EUR 0,70 je Seite zu verpflichten.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG im Betrag von EUR 0,66 je Seite vorgeschrieben. Die Justizverwaltungsbehörde übersieht dabei die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,, vorgenommene Anpassung der Gebührenbeträge. Diese Anpassung ist gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, mit 01.05.2021 in Kraft getreten und auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.04.2021 begründet wurde. Da der Anspruch des Bundes auf die hier gegenständliche Gebühr mit der am 06.10.2021 erfolgten Einbringung eines Schriftsatzes begründet wurde, ist die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG im Betrag von EUR 0,70 je Seite zu verpflichten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG kein Verbot der reformatio in peius besteht (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenrecht (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0016 mwN). Die reformatorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist lediglich durch die Sache des Beschwerdeverfahrens beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden ist, im konkreten Fall die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG für eine vom Gericht angefertigte unbeglaubigte Aktenkopie im Ausmaß von 81 Seiten. Im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren darf nach der Rechtsprechung ein und dieselbe Abgabe (die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festgesetzt werden, ohne dass damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten wird (vgl. abermals VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0016; 29.01.2009, Zl. 2008/16/0055 mwN; grundlegend etwa VwSlg 6704 F/1992). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG kein Verbot der reformatio in peius besteht (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenrecht (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0016 mwN). Die reformatorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist lediglich durch die Sache des Beschwerdeverfahrens beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden ist, im konkreten Fall die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG für eine vom Gericht angefertigte unbeglaubigte Aktenkopie im Ausmaß von 81 Seiten. Im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren darf nach der Rechtsprechung ein und dieselbe Abgabe (die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festgesetzt werden, ohne dass damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten wird vergleiche abermals VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0016; 29.01.2009, Zl. 2008/16/0055 mwN; grundlegend etwa VwSlg 6704 F/1992). Wenn das Verwaltungsgericht aus Anlass einer – auch unbegründeten – Beschwerde erkennt, dass der angefochtene Bescheid über den Beschwerdeantrag hinaus nicht dem Gesetz entspricht, so ist das Verwaltungsgericht zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verpflichtet (VwGH 13.05.2004, Zl. 2002/16/0192). Der der Justizverwaltungsbehörde unterlaufene Rechtsirrtum im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Geltung stehenden Tarif ist daher amtswegig wahrzunehmen. 3.
- Die seitens der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde erweist sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als nicht berechtigt, sie ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z. 8 GGG und TP 15 Anm 6 GGG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gebührenfestsetzung der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes geltende Tarif von EUR 0,70 je Seite zugrunde zu legen ist.3.
- Die seitens der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde erweist sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als nicht berechtigt, sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 8, GGG und TP 15 Anmerkung 6 GGG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gebührenfestsetzung der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes geltende Tarif von EUR 0,70 je Seite zugrunde zu legen ist. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal der objektive Erklärungswert des urkundlich dokumentierten Anbringens der beschwerdeführenden Partei maßgeblich ist. Auf subjektive Elemente – die allenfalls im Wege der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei gewonnen werden könnten – kommt es nicht an. Eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist somit nicht geboten und es wurde außerdem seitens der beschwerdeführenden Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich nicht als dermaßen komplex dar, dass zu deren Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK geboten wäre, zumal sie durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich nicht als dermaßen komplex dar, dass zu deren Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK geboten wäre, zumal sie durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Erklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren sowie zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rechtsmittelverfahren ab. Die einzelfallbezogene und anhand der Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung einer Parteierklärung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181). Die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Erklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren sowie zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rechtsmittelverfahren ab. Die einzelfallbezogene und anhand der Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung einer Parteierklärung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181). Die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2253890.1.00