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{'item': 'L521 2254368-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL521 2254368-1 SpruchL521 2254368-1/4E, L521 2254368-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien wurden – nebst einer weiteren, am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligten natürlichen Person – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.12.2021 zur Zahlung von im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (Grundverfahren) angefallenen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von EUR 3.665,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien wurden – nebst einer weiteren, am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligten natürlichen Person – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.12.2021 zur Zahlung von im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 (Grundverfahren) angefallenen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von EUR 3.665,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  3. Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 14.02.2022, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung der im Grundverfahren angefallenen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von EUR 3.665,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurden.
  4. Infolge einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 14.02.2022, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung der im Grundverfahren angefallenen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von EUR 3.665,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurden. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien wären mit im Grundverfahren ergangenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10.06.2021 nebst weiteren Personen gemäß § 2 Abs. 2 GEG dem Grunde nach zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berechtigenden Gebühren der Sachverständigen XXXX verpflichtet worden. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe das im Grundverfahren zuständige Gericht abgewiesen. Die Justizverwaltungsbehörde müsse nunmehr in Bindung an die im Grundverfahren getroffenen Entscheidungen die Sachverständigengebühr einbringen.Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien wären mit im Grundverfahren ergangenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10.06.2021 nebst weiteren Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG dem Grunde nach zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berechtigenden Gebühren der Sachverständigen römisch 40 verpflichtet worden. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe das im Grundverfahren zuständige Gericht abgewiesen. Die Justizverwaltungsbehörde müsse nunmehr in Bindung an die im Grundverfahren getroffenen Entscheidungen die Sachverständigengebühr einbringen.
  5. Gegen den am 17.02.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, in einem Pflegschaftsverfahren bestehe keine Verpflichtung zum Kostenersatz. Das Sachverständigengutachten sei im Interesse der Kinder und der Eltern eingeholt worden und nicht im Interesse der beschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die sie belastende Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021 nicht mit Rechtsmitteln anfechten können, sodass aus rechtsstaatlichen Erwägungen keine Bindungswirkung bestehe und der „Zahlungsausspruch selbst einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX ist als mütterliche Großmutter am Pflegschaftsverfahren 365 Ps 12/20f des Bezirksgerichtes XXXX beteiligt, der Zweitbeschwerdeführer XXXX ist ihr Ehegatte. Dem Verfahren liegt ein Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Übertragung der Obsorge vom 15.04.2020 zugrunde. Die beschwerdeführenden Parteien traten im Verfahren am 22.06.2020 mit einem Antrag auf Einräumung eines Kontaktrechtes in Erscheinung. Bereits zuvor beantragten die Kindeseltern am 11.05.2020, der Erstbeschwerdeführerin XXXX die Obsorge für zwei der vier am Verfahren beteiligten minderjährigen Kinder zu übertragen. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte sich nach ihrer Einvernahme als Zeugin am 12.05.2020 informativ dazu bereit, die Obsorge zu übernehmen. 1.
  8. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ist als mütterliche Großmutter am Pflegschaftsverfahren 365 Ps 12/20f des Bezirksgerichtes römisch 40 beteiligt, der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 ist ihr Ehegatte. Dem Verfahren liegt ein Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Übertragung der Obsorge vom 15.04.2020 zugrunde. Die beschwerdeführenden Parteien traten im Verfahren am 22.06.2020 mit einem Antrag auf Einräumung eines Kontaktrechtes in Erscheinung. Bereits zuvor beantragten die Kindeseltern am 11.05.2020, der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 die Obsorge für zwei der vier am Verfahren beteiligten minderjährigen Kinder zu übertragen. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte sich nach ihrer Einvernahme als Zeugin am 12.05.2020 informativ dazu bereit, die Obsorge zu übernehmen. 1.
  9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2021, XXXX , wurde die Gebühren der bestellten Sachverständigen XXXX rechtskräftig mit EUR 3.665,00 bestimmt (Spruchpunkt 1.), die Auszahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern angeordnet (Spruchpunkt 2.) und ferner gemäß § 2 Abs. 2 GEG ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr dem Grunde nach die minderjährigen Kinder, den Kindesvater und die Kindermutter treffe, wobei auf die den minderjährigen Kindern, dem Kindesvater und der Kindermutter bewilligte Verfahrenshilfe Bedacht zu nehmen sei (Spruchpunkt 3.).1.
  10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2021, römisch 40 , wurde die Gebühren der bestellten Sachverständigen römisch 40 rechtskräftig mit EUR 3.665,00 bestimmt (Spruchpunkt 1.), die Auszahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern angeordnet (Spruchpunkt 2.) und ferner gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr dem Grunde nach die minderjährigen Kinder, den Kindesvater und die Kindermutter treffe, wobei auf die den minderjährigen Kindern, dem Kindesvater und der Kindermutter bewilligte Verfahrenshilfe Bedacht zu nehmen sei (Spruchpunkt 3.). 1.
  11. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2021, XXXX , erhob die Republik Österreich (vertreten durch den Revisor) im Umfang des Abspruches nach § 2 Abs. 2 GEG Rekurs und beantragte, die Haftung für Gebühren der bestellten Sachverständigen auf die väterliche Großmutter und die beschwerdeführenden Parteien auszuweiten.1.
  12. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2021, römisch 40 , erhob die Republik Österreich (vertreten durch den Revisor) im Umfang des Abspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG Rekurs und beantragte, die Haftung für Gebühren der bestellten Sachverständigen auf die väterliche Großmutter und die beschwerdeführenden Parteien auszuweiten. 1.
  13. Das Landesgericht Salzburg gab dem Rekurs mit Beschluss vom 10.06.2021, XXXX , Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2021 in seinem Spruchpunkt
  14. insoweit ab, als – zusätzlich zu den minderjährigen Kindern, dem Kindesvater und der Kindermutter – auch die väterliche Großmutter sowie die beschwerdeführenden Parteien XXXX und XXXX dem Grunde nach und zur ungeteilten Hand zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 GEG verpflichtet wurden. Den Revisionsrekurs erklärte das Landesgericht Salzburg als jedenfalls unzulässig.1.
  15. Das Landesgericht Salzburg gab dem Rekurs mit Beschluss vom 10.06.2021, römisch 40 , Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2021 in seinem Spruchpunkt
  16. insoweit ab, als – zusätzlich zu den minderjährigen Kindern, dem Kindesvater und der Kindermutter – auch die väterliche Großmutter sowie die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 und römisch 40 dem Grunde nach und zur ungeteilten Hand zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG verpflichtet wurden. Den Revisionsrekurs erklärte das Landesgericht Salzburg als jedenfalls unzulässig. 1.
  17. In weiterer Folge von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit c ZPO wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2021, XXXX , bzw. vom 25.08.2021, XXXX , abgewiesen. Der väterlichen Großmutter wurde hingegen mit nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ergangenem Beschluss vom 18.11.2021, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit c ZPO bewilligt.1.
  18. In weiterer Folge von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2021, römisch 40 , bzw. vom 25.08.2021, römisch 40 , abgewiesen. Der väterlichen Großmutter wurde hingegen mit nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ergangenem Beschluss vom 18.11.2021, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO bewilligt.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 88/22s des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX enthält.2.
  21. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 88/22s des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 enthält. 2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Dass die angeführten gerichtlichen Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Rechtslage: Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2022, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten einzubringen, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. § 2 Abs. 2 GEG zufolge hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Paragraph 2, Absatz 2, GEG zufolge hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.
  25. In der Sache: Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich in ihrem Rechtsmittel gegen die ihnen dem Grunde nach bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021, XXXX , rechtskräftig auferlegte Zahlungsverpflichtung.Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich in ihrem Rechtsmittel gegen die ihnen dem Grunde nach bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021, römisch 40 , rechtskräftig auferlegte Zahlungsverpflichtung. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können (vgl. zur Bindung an Grundsatzbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 2 GEG VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034; allgemein zur Bindung an gerichtliche Entscheidungen des Grundverfahrens VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030). In § 6b Abs. 4 GEG spiegelt sich der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung wieder. Aufgrund des in Art. 94 B-VG normierten Grundsatzes der Gewaltentrennung sollen Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein, die Richtigkeit von Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Grundverfahren zu hinterfragen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können vergleiche zur Bindung an Grundsatzbeschlüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034; allgemein zur Bindung an gerichtliche Entscheidungen des Grundverfahrens VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030). In Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG spiegelt sich der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung wieder. Aufgrund des in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatzes der Gewaltentrennung sollen Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein, die Richtigkeit von Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Grundverfahren zu hinterfragen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Im gegenständlichen Fall beruht die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Parteien dem Grunde nach auf dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021 (womit der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2021 in seinem Spruchpunkt
  26. abgeändert wurde) sowie der Höhe nach auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2021, womit die Gebühren der bestellten Sachverständigen rechtskräftig mit EUR 3.665,00 bestimmt und die Auszahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern angeordnet wurde. An die erfolgte Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach sowie die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr dem Grunde nach durch die im Grundverfahren ergangenen und – unbestrittenermaßen – rechtskräftigen Entscheidungen war die Justizverwaltungsbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG gebunden (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 unter E 3 und 10 sowie unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall beruht die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Parteien dem Grunde nach auf dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021 (womit der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2021 in seinem Spruchpunkt
  27. abgeändert wurde) sowie der Höhe nach auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2021, womit die Gebühren der bestellten Sachverständigen rechtskräftig mit EUR 3.665,00 bestimmt und die Auszahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern angeordnet wurde. An die erfolgte Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach sowie die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr dem Grunde nach durch die im Grundverfahren ergangenen und – unbestrittenermaßen – rechtskräftigen Entscheidungen war die Justizverwaltungsbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG gebunden vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 unter E 3 und 10 sowie unter E 136 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Eine Überprüfung der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Grundverfahren ist dem Vorgesagten zufolge im Verfahren zur Einbringung der Beträge – und damit auch im bezughabenden Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – ausgeschlossen. Im Einbringungsverfahren könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien mit dem angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand zur Zahlung der bereits rechtskräftig bestimmten und aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr der Sachverständigen XXXX im Gesamtbetrag EUR 3.665,00 verpflichtet wurden. Die Zahlungsverpflichtung entspricht somit der Höhe nach dem im Grundverfahren ergangenen Gebührenbestimmungsbeschluss. Zum Ausmaß der Haftung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem Solidarschuldner die gesamten, vom gerichtlichen Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG umfassten Gerichtskosten vorzuschreiben sind, wenn andere Solidarschuldner hinsichtlich dieser Gerichtskosten (aufrecht) Verfahrenshilfe genießen (VwGH 06.10.2020, Ra 2018/16/0123 mwN). Da die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit c ZPO im Grundverfahren rechtskräftig abgewiesen wurden und die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigengebühr auch nicht anderweitig einbringlich gemacht werden konnte, ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg bei den beschwerdeführenden Parteien einbringlich zu machen. Der angefochtene Bescheid entspricht auch insoweit der durch die im Grundverfahren ergangenen Entscheidungen geschaffenen Rechtslage. Eine Überprüfung der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Grundverfahren ist dem Vorgesagten zufolge im Verfahren zur Einbringung der Beträge – und damit auch im bezughabenden Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – ausgeschlossen. Im Einbringungsverfahren könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien mit dem angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand zur Zahlung der bereits rechtskräftig bestimmten und aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühr der Sachverständigen römisch 40 im Gesamtbetrag EUR 3.665,00 verpflichtet wurden. Die Zahlungsverpflichtung entspricht somit der Höhe nach dem im Grundverfahren ergangenen Gebührenbestimmungsbeschluss. Zum Ausmaß der Haftung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem Solidarschuldner die gesamten, vom gerichtlichen Grundsatzbeschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG umfassten Gerichtskosten vorzuschreiben sind, wenn andere Solidarschuldner hinsichtlich dieser Gerichtskosten (aufrecht) Verfahrenshilfe genießen (VwGH 06.10.2020, Ra 2018/16/0123 mwN). Da die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO im Grundverfahren rechtskräftig abgewiesen wurden und die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigengebühr auch nicht anderweitig einbringlich gemacht werden konnte, ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg bei den beschwerdeführenden Parteien einbringlich zu machen. Der angefochtene Bescheid entspricht auch insoweit der durch die im Grundverfahren ergangenen Entscheidungen geschaffenen Rechtslage. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr ergibt sich unmittelbar aus § 6a Abs. 1 GEG. Der angefochtene Bescheid ist somit zusammenfassend rechtmäßig ergangen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der angefochtene Bescheid ist somit zusammenfassend rechtmäßig ergangen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Pflegschaftsangelegenheiten als bürgerliche Rechtssachen gemäß § 2 Abs. 2 GEG anzusehen sind, zumal bürgerliche Rechtssachen alle gerichtlichen Agenden sind, auf welche die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) Anwendung finden. Das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind (VwGH 14.10.2015, Zl. 2013/17/0351). Es ist wohl zutreffend, dass für Angelegenheiten der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG) keine besondere Kostenersatzregelung vorgesehen ist. Gerade deshalb war jedoch im Grundverfahren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GEG vorzugehen. Die bezughabende Entscheidung wurde vom Landesgericht Salzburg als Rekursgericht – gemäß § 6b Abs. 4 GEG mit bindender Wirkung für dieses Verfahren – getroffen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden (ebenso wie der Kindesvater und die Kindermutter) der Aktenlage nach am Rekursverfahren beteiligt und haben sich gegen die Auferlegung der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen. Das Landesgericht Salzburg ist ihrem Standpunkt jedoch mit näherer Begründung nicht gefolgt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Pflegschaftsangelegenheiten als bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG anzusehen sind, zumal bürgerliche Rechtssachen alle gerichtlichen Agenden sind, auf welche die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) Anwendung finden. Das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind (VwGH 14.10.2015, Zl. 2013/17/0351). Es ist wohl zutreffend, dass für Angelegenheiten der Obsorge und der persönlichen Kontakte (Paragraphen 104, ff AußStrG) keine besondere Kostenersatzregelung vorgesehen ist. Gerade deshalb war jedoch im Grundverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 GEG vorzugehen. Die bezughabende Entscheidung wurde vom Landesgericht Salzburg als Rekursgericht – gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG mit bindender Wirkung für dieses Verfahren – getroffen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden (ebenso wie der Kindesvater und die Kindermutter) der Aktenlage nach am Rekursverfahren beteiligt und haben sich gegen die Auferlegung der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen. Das Landesgericht Salzburg ist ihrem Standpunkt jedoch mit näherer Begründung nicht gefolgt. Soweit zuletzt die mangelnde Anfechtbarkeit des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021, XXXX , angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung zufolge bei Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 GEG wohl darauf Bedacht zu nehmen ist, dass keine Verkürzung des Instanzenzuges eintritt (RIS-Justiz RW0000954; RS0114330). Die dahingehenden Bedenken der beschwerdeführenden Parteien wären allerdings im Grundverfahren geltend zu machen gewesen, sie können im Einbringungsverfahren nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aufgegriffen werden. Soweit zuletzt die mangelnde Anfechtbarkeit des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2021, römisch 40 , angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung zufolge bei Entscheidungen nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG wohl darauf Bedacht zu nehmen ist, dass keine Verkürzung des Instanzenzuges eintritt (RIS-Justiz RW0000954; RS0114330). Die dahingehenden Bedenken der beschwerdeführenden Parteien wären allerdings im Grundverfahren geltend zu machen gewesen, sie können im Einbringungsverfahren nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aufgegriffen werden. Die seitens der beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde stallt sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als nicht berechtigt dar, sie ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 5, 2 Abs. 2 und 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.Die seitens der beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde stallt sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als nicht berechtigt dar, sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 5, 2, Absatz 2 und 6 a Absatz eins, GEG als unbegründet abzuweisen. 3.
  28. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich außerdem nicht als dermaßen komplex dar, dass zu ihrer Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK geboten wäre, zumal sie durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 47 GRC nicht ersichtlich, da die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich außerdem nicht als dermaßen komplex dar, dass zu ihrer Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK geboten wäre, zumal sie durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, da die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an gerichtliche Entscheidungen des Grundverfahrens im Einbringungsverfahren ab. Die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an gerichtliche Entscheidungen des Grundverfahrens im Einbringungsverfahren ab. Die bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. In Anbetracht der klaren Rechtslage liegen auch keine anderweitigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2254368.1.00

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