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{'item': 'L527 2159631-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL527 2159631-1 SpruchL527 2159631-1/44Z, L527 2159631-1/44Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).römisch eins. Verfahrensgang:, römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG. Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG. Am 26.04.2022 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form aus. Am 26.04.2022 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form aus. Im Kopf/Einleitungssatz der Entscheidung wird das Datum des angefochtenen Bescheids versehentlich mit „13.12.2018“ statt mit „12.05.2017“ genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). (AS 149 ff)Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). (AS 149 ff) Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG (OZ 39).Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG (OZ 39). Am 26.04.2022 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form aus (OZ 41). Am 26.04.2022 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form aus (OZ 41). Im Kopf/Einleitungssatz der Entscheidung wird das Datum des angefochtenen Bescheids versehentlich mit „13.12.2018“ statt mit „12.05.2017“ genannt (OZ 39, 41).
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Berichtigungsbeschluss: 3.
  4. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 2 AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vgl. VwSlg 8545A/
  5. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können; vgl. VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/
  6. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/
  7. Vgl. näher zu alledem und generell zu § 62 Abs 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). 3.
  8. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vergleiche VwSlg 8545A/
  9. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können; vergleiche VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/
  10. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vergleiche VwGH 13.09.1991, 90/18/
  11. Vgl. näher zu alledem und generell zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Gemäß § 17 VwGVG ist § 62 Abs 4 AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/
  12. 3.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren 2159631-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 05.04.2022 verkündet und am 26.04.2022 nach Maßgabe des § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Die Entscheidung wurde bereits mit der mündlichen Verkündung existent. Die Entscheidung ist insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf/Einleitungssatz) das Datum des angefochtenen Bescheids mit „13.12.2018“ statt mit „12.05.2017“ bezeichnet ist. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Auch aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht das Datum des Bescheids ansonsten – so auch auf S 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 – korrekt bezeichnet hat, und weil im Gesamtzusammenhang kein Zweifel besteht, welcher Bescheid verfahrensgegenständlich war, folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig.3.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren 2159631-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 05.04.2022 verkündet und am 26.04.2022 nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Die Entscheidung wurde bereits mit der mündlichen Verkündung existent. Die Entscheidung ist insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf/Einleitungssatz) das Datum des angefochtenen Bescheids mit „13.12.2018“ statt mit „12.05.2017“ bezeichnet ist. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Auch aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht das Datum des Bescheids ansonsten – so auch auf S 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 – korrekt bezeichnet hat, und weil im Gesamtzusammenhang kein Zweifel besteht, welcher Bescheid verfahrensgegenständlich war, folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2159631.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.