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{'item': 'L527 2254547-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlL527 2254547-1 SpruchL527 2254547-1/5Z, L527 2254547-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, wurde in Österreich geboren. Im Jahr 2018 stellte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer (zuletzt) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wies die XXXX Landesregierung mit Bescheid vom 28.02.2018 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wies die römisch 40 Landesregierung mit Bescheid vom 28.02.2018 ab. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 26.06.2019 wegen § 15, § 269 Abs 1

  1. Fall StGB zu einer Geldstrafe.Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 26.06.2019 wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  2. Fall StGB zu einer Geldstrafe. Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 12.09.2019 wegen § 83 Abs 1 StGB; von der Verhängung einer Zusatzstrafe sah das Bezirksgericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 26.06.2019 ab.Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 12.09.2019 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB; von der Verhängung einer Zusatzstrafe sah das Bezirksgericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 26.06.2019 ab. In einem Aktenvermerkt hielt das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) am 09.01.2020 fest, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und nach rechtlicher Prüfung eingestellt worden sei. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2020 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, § 15, § 269 Abs 1
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2020 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Namen des Landeshauptmanns von XXXX fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt.Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns von römisch 40 fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 15.01.2021 wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen.Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 15.01.2021 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Mit Schreiben vom 09.09.2021 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei. Die Behörde bat den Beschwerdeführer um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde ein. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.2021 wegen § 15, § 83 Abs 1 StGB, § 15, § 84 Abs 2 StGB, § 15, § 269 Abs 1
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.2021 wegen Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt II), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zeugenschaftliche Einvernahme einer Familienangehörigen des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens im Jahr 2022 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt worden. Mit Schreiben vom 27.04.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt vor. Mit Mitteilung vom 04.05.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde davon in Kenntnis, dass die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt am 02.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 03.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, eingelangt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. Im gegenständlichen Verfahren erweist sich die Verwendung derartiger Abkürzung zur – unmissverständlichen und optimal nachvollziehbaren – Bezeichnung von Aktenbestandteilen allerdings als schwierig bis unmöglich, da es im Akt der belangten Behörde beispielsweise fünf mit „1“ nummerierte Aktenseiten gibt und die einzelnen Elemente/Abschnitte des verwaltungsbehördlichen Akts nicht schlüssig bezeichnet sind.
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er wurde in Österreich geboren und verbrachte hier den Großteil seines bisherigen Lebens (Auszug aus dem Geburtseintrag, Gemeinde XXXX Standesamt, Nr. XXXX ; OZ 2). Im Jahr 2018 stellte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer (zuletzt) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus (OZ 2). 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er wurde in Österreich geboren und verbrachte hier den Großteil seines bisherigen Lebens (Auszug aus dem Geburtseintrag, Gemeinde römisch 40 Standesamt, Nr. römisch 40 ; OZ 2). Im Jahr 2018 stellte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer (zuletzt) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus (OZ 2). Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Namen des Landeshauptmanns von XXXX fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. (Bescheid vom 15.06.2020, XXXX ) Aufgrund einer Verlängerung im Jahr 2021 kommt dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 21.07.2021 bis 21.07.2022 zu.Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns von römisch 40 fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. (Bescheid vom 15.06.2020, römisch 40 ) Aufgrund einer Verlängerung im Jahr 2021 kommt dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom 21.07.2021 bis 21.07.2022 zu. Zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers, z. B. sein Vater, seine Mutter, mehrere Geschwister und eine Tante, sind in Österreich, teils als österreichische Staatsangehörige, teils aufgrund von Aufenthaltstiteln, aufhältig. (OZ 3). 1.
  10. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 26.06.2019 wegen § 15, § 269 Abs 1
  11. Fall StGB zu einer Geldstrafe (OZ 2).1.
  12. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 26.06.2019 wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  13. Fall StGB zu einer Geldstrafe (OZ 2). Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 12.09.2019 wegen § 83 Abs 1 StGB; von der Verhängung einer Zusatzstrafe sah das Bezirksgericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 26.06.2019 ab (OZ 2).Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 12.09.2019 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB; von der Verhängung einer Zusatzstrafe sah das Bezirksgericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 26.06.2019 ab (OZ 2). Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2020 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, § 15, § 269 Abs 1
  14. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. (OZ 2)Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16.01.2020 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  15. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. (OZ 2) Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 15.01.2021 wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (OZ 2).Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 15.01.2021 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (OZ 2). Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.2021 wegen § 15, § 83 Abs 1 StGB, § 15, § 84 Abs 2 StGB, § 15, § 269 Abs 1
  16. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (OZ 2). Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 07.07.2021, 22:32 Uhr, bis zum Schluss der Verhandlung am 03.11.2021, 12:30 Uhr, werde angerechnet.Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.2021 wegen Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
  17. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (OZ 2). Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 07.07.2021, 22:32 Uhr, bis zum Schluss der Verhandlung am 03.11.2021, 12:30 Uhr, werde angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2022 von der Haft in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt (Schreiben des Vereins Neustart vom 14.04.2022). 1.
  18. In einem Aktenvermerkt hielt die Behörde am 09.01.2020 fest, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und nach rechtlicher Prüfung eingestellt worden sei (Aktenvermerk vom 09.01.2020, XXXX ).1.
  19. In einem Aktenvermerkt hielt die Behörde am 09.01.2020 fest, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und nach rechtlicher Prüfung eingestellt worden sei (Aktenvermerk vom 09.01.2020, römisch 40 ). Mit Schreiben vom 09.09.2021, Zahl XXXX , setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei. Die Behörde bat den Beschwerdeführer um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin im September 2021 eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde ein.Mit Schreiben vom 09.09.2021, Zahl römisch 40 , setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei. Die Behörde bat den Beschwerdeführer um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin im September 2021 eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde ein. Am 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen (Niederschrift vom 10.12.2021, 19- XXXX ).Am 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen (Niederschrift vom 10.12.2021, 19- römisch 40 ). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2022 erließ die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt II), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2022 erließ die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Laut Behörde könne die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im elektronisch überwachten Hausarrest befinde, nichts daran ändern, dass er eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beim elektronisch überwachten Hausarrest handle es sich nämlich nur um eine besondere Form des Strafvollzuges und der Beschwerdeführer müsste, sollten er die von der Justiz verfügten Auflagen nicht erfüllen, umgehend wieder seine Haftstrafe in der Justizanstalt verbüßen. (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl XXXX , S 28, 164)Laut Behörde könne die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im elektronisch überwachten Hausarrest befinde, nichts daran ändern, dass er eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beim elektronisch überwachten Hausarrest handle es sich nämlich nur um eine besondere Form des Strafvollzuges und der Beschwerdeführer müsste, sollten er die von der Justiz verfügten Auflagen nicht erfüllen, umgehend wieder seine Haftstrafe in der Justizanstalt verbüßen. (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl römisch 40 , S 28, 164) „Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Gründen für die Versagung der Frist zur freiwilligen Ausreise“ traf die Behörde im Bescheid folgende Feststellungen: „− Fest steht, dass einerseits die oben angeführten Straftaten und die daraus resultierenden Verurteilungen sowie die Unzahl an Verwaltungsstrafen an sich bereits eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, andererseits die Gesamtschau Ihres Verhaltens während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch für die Zukunft kein Wohlverhalten erwarten lassen. Ihre sofortige Ausreise ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb ist einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. − Aufgrund der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl XXXX , S 29)− Aufgrund der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl römisch 40 , S 29) Die diesbezügliche Beweiswürdigung gestaltet sich wie folgt: „Sie stellen einerseits durch die oben angeführten Straftaten und die daraus resultierenden Verurteilungen an sich bereits eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Jedoch lässt die Gesamtschau Ihres Verhaltens während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch für die Zukunft kein Wohlverhalten erwarten, sodass Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, weshalb ist einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl XXXX , S 161)„Sie stellen einerseits durch die oben angeführten Straftaten und die daraus resultierenden Verurteilungen an sich bereits eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Jedoch lässt die Gesamtschau Ihres Verhaltens während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch für die Zukunft kein Wohlverhalten erwarten, sodass Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, weshalb ist einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl römisch 40 , S 161) In der rechtlichen Beurteilung führt die Behörde unter Berufung auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aus: In der rechtlichen Beurteilung führt die Behörde unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aus: „Wie die Ausführungen zu Spruchpunkt I. deutlich zeigen, stellen Sie aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.„Wie die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. deutlich zeigen, stellen Sie aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ergänzend wird auf die rechtliche Beurteilung zum befristeten Einreiseverbot verwiesen. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen Ihren Interessen und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zulässig ist. Es sei hier auf die Erkenntnis des VwGH vom 7.7.2010, AW 2010/18/0148 hingewiesen, wo dieser im Rahmen einer Beschwerde gegen ein verhängtes Aufenthaltsverbot wegen der Beteiligung an einem im Jahr 2000 stattgefundenen Mord und einer deswegen verhängten zwölfjährigen Freiheitsstrafe dieser die aufschiebende Wirkung aberkannte und im Lichte des strengen Prüfungsmaßstabes des damaligen 30 Abs. 2 VwGG folgendes anführte:Es sei hier auf die Erkenntnis des VwGH vom 7.7.2010, AW 2010/18/0148 hingewiesen, wo dieser im Rahmen einer Beschwerde gegen ein verhängtes Aufenthaltsverbot wegen der Beteiligung an einem im Jahr 2000 stattgefundenen Mord und einer deswegen verhängten zwölfjährigen Freiheitsstrafe dieser die aufschiebende Wirkung aberkannte und im Lichte des strengen Prüfungsmaßstabes des damaligen 30 Absatz 2, VwGG folgendes anführte: ‚Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten, etwa, weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. In Anbetracht des Ihren Verurteilungen zugrundeliegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit sowie der Gesundheit oder des Lebens von Menschen entgegen.‘ Der VwGH sah hier selbst nach einem Verstreichen von 10 Jahren nach der Tat noch dermaßen starke zwingende öffentliche Interessen gefährdet, dass einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid nicht einmal die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war und muss aus einem Größenschluss zu diesen Erwägungen heraus jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch in Ihrem Fall, die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl XXXX , S 182 f)Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.“ (Bescheid vom 23.03.2022, Zahl römisch 40 , S 182 f) 1.
  20. Gegen den Bescheid vom 23.03.2022, Zahl XXXX , richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.04.2022, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zeugenschaftliche Einvernahme einer Familienangehörigen des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens im Jahr 2022 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt worden. Die Behörde habe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft erhoben und gewürdigt sowie eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. 1.
  21. Gegen den Bescheid vom 23.03.2022, Zahl römisch 40 , richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.04.2022, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zeugenschaftliche Einvernahme einer Familienangehörigen des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens im Jahr 2022 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt worden. Die Behörde habe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich mangelhaft erhoben und gewürdigt sowie eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie II. A) Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie römisch zwei. A) Behebung von Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
  24. Zur Rechtslage: 3.1.
  25. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.
  26. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art 7 Abs 4 bzw. Art 6 Abs 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/
  27. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.
  28. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
  29. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.
  30. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
  31. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.1.
  32. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (§ 52 Abs 4 Z 4 FPG). 3.1.
  33. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/
  34. Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art 8 EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Art 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  35. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vgl. mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  36. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand.Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  37. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vergleiche mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  38. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestand. Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vgl. mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vergleiche mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/
  1. 3.
  2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: 3.2.
  3. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG). (Spruchpunkt I. A))3.2.
  4. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). (Spruchpunkt römisch eins. A)) 3.2.
  5. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Umstände an, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verweist sie vor allem auf ihre rechtlichen Erwägungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, also für die Aufenthaltsbeendigung. Dass, inwieweit und aus welchen (vom Gesetz gedeckten und nachvollziehbaren) Erwägungen sie vom Vorliegen besondere Umstände, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, ausgehe, legt die Behörde jedoch – gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht schlüssig dar. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.07.2010, AW 2010/18/0148, und dem daraus vermeintlich zu ziehenden Größenschluss ist für den Standpunkt der Behörde nichts gewonnen. Denn, ohne die Straftaten und entsprechenden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu bagatellisieren, darf nicht übersehen werden, dass sich diese hinsichtlich der Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt von einer Beteiligung an einem Mord doch erheblich unterscheiden. Das Vorliegen von besonderen Umständen, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, erschließt sich auch keineswegs bei gesamtheitlicher Betrachtung des Bescheids, des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des (sonstigen) Vorgehens der Behörde, im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer einerseits zuletzt am 03.11.2021 strafrechtlich verurteilt wurde. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers von 21.07.2021 bis 21.07.2022 verlängert wurde. Des Weiteren konterkarierte die Behörde ihre Annahme, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich sei, indem sie von der Zustellung des Schreibens, mit dem sie den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis setzte, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids ca. sechs Monate verstreichen ließ. Dass die Behörde in dieser Zeit – abseits des Abwartens des Eingangs der Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in verschiedene Register bzw. Einholung von entsprechenden Auskünften und einer eineinhalbstündigen Einvernahme des Beschwerdeführers – Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch von § 14 Abs 1 VwGVG machte die Behörde nicht Gebrauch, sodass es nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, sich erstmals mit dem Beschwerdevorbringen – so auch dem darin gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises – auseinanderzusetzen. Schließlich steht einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers entgegen, dass dieser – ausgehend vom Inhalt des Urteils vom 03.11.2021 (vgl. oben unter 1.2.) – nach wie vor in Österreich eine Freiheitsstrafe (nunmehr in Form des elektronisch überwachten Hausarrests) verbüßt und verbüßen muss. Das Vorliegen von besonderen Umständen, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, erschließt sich auch keineswegs bei gesamtheitlicher Betrachtung des Bescheids, des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des (sonstigen) Vorgehens der Behörde, im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass der Beschwerdeführer einerseits zuletzt am 03.11.2021 strafrechtlich verurteilt wurde. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers von 21.07.2021 bis 21.07.2022 verlängert wurde. Des Weiteren konterkarierte die Behörde ihre Annahme, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich sei, indem sie von der Zustellung des Schreibens, mit dem sie den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis setzte, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids ca. sechs Monate verstreichen ließ. Dass die Behörde in dieser Zeit – abseits des Abwartens des Eingangs der Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in verschiedene Register bzw. Einholung von entsprechenden Auskünften und einer eineinhalbstündigen Einvernahme des Beschwerdeführers – Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG machte die Behörde nicht Gebrauch, sodass es nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, sich erstmals mit dem Beschwerdevorbringen – so auch dem darin gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises – auseinanderzusetzen. Schließlich steht einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers entgegen, dass dieser – ausgehend vom Inhalt des Urteils vom 03.11.2021 vergleiche oben unter 1.2.) – nach wie vor in Österreich eine Freiheitsstrafe (nunmehr in Form des elektronisch überwachten Hausarrests) verbüßt und verbüßen muss. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung den durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise beurteilen: Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung einen nicht nur geringfügigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Die Rückkehrentscheidung sei jedoch aus näher genannten öffentlichen Interessen notwendig und nicht unverhältnismäßig. Andererseits macht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit sowohl des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Beurteilung geltend. Beachtlich ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben, das er in Österreich unterhalte, einen Beweisantrag stellt, der einer näheren Prüfung bedarf, ist doch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden; vgl z. B. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/
  6. Im Rahmen der nach § 18 Abs 5 BFA-VG vorzunehmenden Prüfung ist eine sachgerechte Prüfung des Beweisantrags und des generellen Vorbringens nicht möglich. Ob die Behörde den Sachverhalt zum Privat- und Familienleben unzureichend ermittelt und/oder rechtlich falsch beurteilt hat, lässt sich somit – allein aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Wege der Grobprüfung – nicht abschließend beurteilen. In Anbetracht der unter 3.1.
  7. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann dem Vorbringen freilich nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden. Angesichts dessen, dass der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c StVG unter anderem voraussetzt, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird, erscheint – vorbehaltlich einer näheren Prüfung – auch nicht auszuschließen, dass die diesbezügliche Argumentation der Behörde zu kurz greift. Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung einen nicht nur geringfügigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Die Rückkehrentscheidung sei jedoch aus näher genannten öffentlichen Interessen notwendig und nicht unverhältnismäßig. Andererseits macht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit sowohl des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Beurteilung geltend. Beachtlich ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben, das er in Österreich unterhalte, einen Beweisantrag stellt, der einer näheren Prüfung bedarf, ist doch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden; vergleiche z. B. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/
  8. Im Rahmen der nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzunehmenden Prüfung ist eine sachgerechte Prüfung des Beweisantrags und des generellen Vorbringens nicht möglich. Ob die Behörde den Sachverhalt zum Privat- und Familienleben unzureichend ermittelt und/oder rechtlich falsch beurteilt hat, lässt sich somit – allein aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Wege der Grobprüfung – nicht abschließend beurteilen. In Anbetracht der unter 3.1.
  9. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann dem Vorbringen freilich nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden. Angesichts dessen, dass der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß Paragraph 156 c, StVG unter anderem voraussetzt, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird, erscheint – vorbehaltlich einer näheren Prüfung – auch nicht auszuschließen, dass die diesbezügliche Argumentation der Behörde zu kurz greift. Zudem kann ohne eingehende Prüfung, insbesondere des Beweisantrags, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass (dem in der Beschwerde gestellten Antrag folgend) die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein könnte. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG sind Verhandlungen so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.Zudem kann ohne eingehende Prüfung, insbesondere des Beweisantrags, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass (dem in der Beschwerde gestellten Antrag folgend) die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein könnte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, AVG sind Verhandlungen so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Folglich kann ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde. Folglich kann ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher der Beschwerde stattzugeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben (§ 28 Abs 2 VwGVG) bzw. der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt II. A)) zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher der Beschwerde stattzugeben, Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) bzw. der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt römisch zwei. A)) zu entscheiden. 3.
  10. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis IV des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
  11. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
  12. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).3.
  13. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde). Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2254547.1.00

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