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{'item': 'W111 2252256-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW111 2252256-1 SpruchW111 2252256-1/3E, W111 2252256-1/3E, im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Kärnten verwendet. Mit Schreiben vom 27.10.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund von Eintragungen im ESS ab März 2021 Bezugskürzungen eingetreten sein dürften. Die Beschwerdeführerin sei derzeit dienstunfähig, sie habe keinen Zugang zur EDV, es sei jedoch davon auszugehen, dass auch in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober 2021 Gehaltskürzungen stattgefunden hätten. Es gebe keinen Grund, die Bezüge einzustellen bzw. mit vermeintlichen Überbezügen gegenzuverrechnen. Alle Krankenstände und Dienstunfähigkeitsmeldungen seien gerechtfertigt, durch Ärzte bestätigt und gemeldet worden. Die Gehaltskürzung sei daher zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 18.08.2021 behauptet, dass die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, ebenso habe sie die Mitwirkungen bei ärztlichen Untersuchungen verweigert. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um eine bescheidmäßige Erledigung dahingehend, dass bzw. warum ihr seit März 2021 Entgelte gekürzt bzw. vermeintlich Überbezüge mit Entgelten kompensiert worden seien. Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass an die Beschwerdeführerin aufgrund einer polizeiärztlich festgestellten grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit 11.03.2021 eine Weisung, mit der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 ergangen sei. Gleichzeitig seien mit 29.03.2021 insgesamt fünf Krankenstandskontrollen erfolgt, im Zuge derer eine Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Vorstellung zum Termin 31.03.2021 persönlich zugestellt werden sollte. Diese wurden seien von der Beschwerdeführerin verweigert und die Ladung im Briefkasten an der Adresse XXXX , hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine abweichende Ortsansässigkeit während des Krankenstandes bekannt gegeben. Nachdem somit sowohl die weitere zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, als auch die Krankenstands Kontrollen von seitens der Beschwerdeführerin verweigert worden seien, gelte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ab 29.03.2021 bis zum Dienstantritt am 09.04.2021 gemäß § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als nicht gerechtfertigt. Gemäß § 12c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) würden die Bezüge entfallen, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibe, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Dies sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2021 zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab 03.05.2021 bis voraussichtlich 14.05.2021 sei ein weiterer Polizeiärztlicher Untersuchungstermin für 19.05.2021 anberaumt worden. Die Ladung per RSa-Sendung sei nach erfolglosem postalischen Zustellversuch am 11.05.2021 hinterlegt worden. Ebenso sei diese seitens der Leitung der Regionaldirektion vor Ort im Briefkasten an der Adresse XXXX , hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch persönlich nicht angetroffen werden können. Am 17.05.2021 sei zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung an die persönliche Mailadresse der Beschwerdeführerin erfolgt, welche als unzustellbar rückgemeldet worden sei. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin auch nicht am 19.05.2021 zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen. Die Ladung zum Polizeiarzt sei eine dienstbehördliche Weisung, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, ohne allfällige Bedenken vor Befolgung mitzuteilen. Somit liege wiederum ab 19.05.2021 eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst vor und würden gemäß § 12c GehG die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen. Hierüber sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2021 in Kenntnis gesetzt worden. Angemerkt werde schließlich, dass sämtliche Erledigungen an die Beschwerdeführerin, erfolglose Zustellversuche und nicht behobene retournierte RSa-Sendungen dokumentiert seien.Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass an die Beschwerdeführerin aufgrund einer polizeiärztlich festgestellten grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit 11.03.2021 eine Weisung, mit der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 ergangen sei. Gleichzeitig seien mit 29.03.2021 insgesamt fünf Krankenstandskontrollen erfolgt, im Zuge derer eine Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Vorstellung zum Termin 31.03.2021 persönlich zugestellt werden sollte. Diese wurden seien von der Beschwerdeführerin verweigert und die Ladung im Briefkasten an der Adresse römisch 40 , hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine abweichende Ortsansässigkeit während des Krankenstandes bekannt gegeben. Nachdem somit sowohl die weitere zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, als auch die Krankenstands Kontrollen von seitens der Beschwerdeführerin verweigert worden seien, gelte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ab 29.03.2021 bis zum Dienstantritt am 09.04.2021 gemäß Paragraph 51, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als nicht gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) würden die Bezüge entfallen, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibe, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Dies sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2021 zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab 03.05.2021 bis voraussichtlich 14.05.2021 sei ein weiterer Polizeiärztlicher Untersuchungstermin für 19.05.2021 anberaumt worden. Die Ladung per RSa-Sendung sei nach erfolglosem postalischen Zustellversuch am 11.05.2021 hinterlegt worden. Ebenso sei diese seitens der Leitung der Regionaldirektion vor Ort im Briefkasten an der Adresse römisch 40 , hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch persönlich nicht angetroffen werden können. Am 17.05.2021 sei zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung an die persönliche Mailadresse der Beschwerdeführerin erfolgt, welche als unzustellbar rückgemeldet worden sei. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin auch nicht am 19.05.2021 zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen. Die Ladung zum Polizeiarzt sei eine dienstbehördliche Weisung, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, ohne allfällige Bedenken vor Befolgung mitzuteilen. Somit liege wiederum ab 19.05.2021 eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst vor und würden gemäß Paragraph 12 c, GehG die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen. Hierüber sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2021 in Kenntnis gesetzt worden. Angemerkt werde schließlich, dass sämtliche Erledigungen an die Beschwerdeführerin, erfolglose Zustellversuche und nicht behobene retournierte RSa-Sendungen dokumentiert seien. Mit Schreiben vom 13.12.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eigenartig anmute, dass ein Bescheidverfahren eingeleitet werde, obwohl die dem möglichen Feststellungsbescheid vorbehaltene Sanktion durch die belangte Behörde bereits vollzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls unberechtigt vom Dienst abwesend gewesen. Sie habe allen Weisungen des Dienstgebers, Untersuchungen zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit durchzuführen, entsprochen. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur am 10.03.2021 beim Amtsarzt gewesen, sie habe auch am 28.04.2021 eine weitere amtsärztliche Vorladung beim Polizeiamtsarzt absolviert. Auf die erste Untersuchung am 10.03.2021, habe der Dienstgeber mit einer Mitteilung zur Aufforderung zum Dienstantritt am 09.04.2021 reagiert, dem die Beschwerdeführerin auch nachgekommen sei. Das entsprechende Schreiben sei der Beschwerdeführerin erst am 08.04.2021 überlassen worden und sie habe unverzüglich darauf reagiert. Wenn auf mehrere vermeintliche Zustellversuche Bezug genommen werde, so sei nicht klar, wer diese Zustellversuche vorgenommen habe und wie sie vonstattengegangen seien. Die Beschwerdeführerin sei über das gesamte erste Halbjahr 2021 nicht ortsabwesend gewesen. Der Briefkasten unter der Adresse XXXX , werde regelmäßig durch die Mutter der Beschwerdeführerin geleert. Eine entsprechende Weisung, sich zusätzlichen Kontrollen zu unterwerfen, habe es dabei nicht gegeben. Dass während dieser Zeit Krankenstandskontrollen durchgeführt worden wären, sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ebenso unbekannt. Aufgrund der der belangten Behörde übermittelten Krankschreibungen ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Soweit weiter darauf hingewiesen werde, dass für den 19.05.2021 eine RSa-Sendung mit postalischem Zustellversuch am 11.05.2021 vorliege, so werde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Brief oder eine Benachrichtigung nie erhalten habe. Auch der Hinweis auf die E-Mailadresse der Beschwerdeführerin gehe fehl. Die Beschwerdeführerin habe unter dieser Adresse keine Mitteilung oder Benachrichtigung erhalten. Sie gehe auch davon aus, dass die Dienstbehörde über keinen Empfangsnachweis verfüge.Die Beschwerdeführerin sei über das gesamte erste Halbjahr 2021 nicht ortsabwesend gewesen. Der Briefkasten unter der Adresse römisch 40 , werde regelmäßig durch die Mutter der Beschwerdeführerin geleert. Eine entsprechende Weisung, sich zusätzlichen Kontrollen zu unterwerfen, habe es dabei nicht gegeben. Dass während dieser Zeit Krankenstandskontrollen durchgeführt worden wären, sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ebenso unbekannt. Aufgrund der der belangten Behörde übermittelten Krankschreibungen ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Soweit weiter darauf hingewiesen werde, dass für den 19.05.2021 eine RSa-Sendung mit postalischem Zustellversuch am 11.05.2021 vorliege, so werde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Brief oder eine Benachrichtigung nie erhalten habe. Auch der Hinweis auf die E-Mailadresse der Beschwerdeführerin gehe fehl. Die Beschwerdeführerin habe unter dieser Adresse keine Mitteilung oder Benachrichtigung erhalten. Sie gehe auch davon aus, dass die Dienstbehörde über keinen Empfangsnachweis verfüge. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2022 wurde festgestellt, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst in dem Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 gemäß § 51 Abs 2 BDG 1979 als ungerechtfertigt gelte, da sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei. Ebenso gelte die Abwesenheit von 19.05.2021 bis 27.06.2021 gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht nachgekommen sei. Folglich trete der Entfall der Bezüge für die genannten Zeiträume gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG ein.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2022 wurde festgestellt, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst in dem Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als ungerechtfertigt gelte, da sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei. Ebenso gelte die Abwesenheit von 19.05.2021 bis 27.06.2021 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht nachgekommen sei. Folglich trete der Entfall der Bezüge für die genannten Zeiträume gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ein. Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert sei, er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen habe, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibe oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlange. Komme der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entziehe er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigere er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gelte die Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht als gerechtfertigt. Aufgrund der Abwesenheit vom Dienst der Beschwerdeführerin von 29.03.2021 bis 08.04.2021, die gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gelte, da sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei, als auch aufgrund der Abwesenheit vom Dienst von 19.05.2021 bis 27.06.2021, die gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gelte, da Sie die Vorladung zum Amtsarzt am 19.05.2021 nicht wahrgenommen habe, seien gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG die Bezüge eingestellt worden, da die Beschwerdeführerin länger als drei Tage vom Dienst ferngeblieben sei, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen.Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert sei, er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen habe, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibe oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlange. Komme der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entziehe er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigere er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gelte die Abwesenheit vom Dienst gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 nicht als gerechtfertigt. Aufgrund der Abwesenheit vom Dienst der Beschwerdeführerin von 29.03.2021 bis 08.04.2021, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gelte, da sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei, als auch aufgrund der Abwesenheit vom Dienst von 19.05.2021 bis 27.06.2021, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gelte, da Sie die Vorladung zum Amtsarzt am 19.05.2021 nicht wahrgenommen habe, seien gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG die Bezüge eingestellt worden, da die Beschwerdeführerin länger als drei Tage vom Dienst ferngeblieben sei, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, in der sie ausführte, dass sich aus der Stellungnahme des Amtsarztes vom 10.03.2021 ergebe, dass dieser die Dienstfähigkeit nicht festgestellt habe. Vielmehr habe er lediglich die Situation am Arbeitsplatz erhoben. Dies aufgrund der Mobbinghandlungen, die vom Vorgesetzten ausgehen und der Beschwerdeführerin die Arbeit täglich unerträglich machen würden. Die Aufforderung zum Dienstantritt datiert mit 18.03.2021, welche mit RSa-Sendung übermittelt worden sei, habe die Beschwerdeführerin am 08.04.2021 übernommen und weisungsgemäß unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens, nämlich am folgenden Arbeitstag, mit 09.04.2021 ihren Dienst angetreten. Die Ladung zum polizeiärztlichen Dienst für den 31.03.2021 sei der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 in der Behörde durch den Zivildiener ausgefolgt und die Übernahme unterschriftlich bestätigt worden. Da sich der Termin in der Vergangenheit befunden habe, habe die Beschwerdeführerin diesen nicht wahrnehmen können. In weiterer Folge habe am 28.04.2021 eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden. In der Stellungnahme des polizeilichen Amtsarztes vom 28.04.2021 sei die Dienstunfähigkeit nicht in Frage gestellt worden. Von den angeführten Krankenstandskontrollen habe die Beschwerdeführerin erstmals am 03.05.2021 erfahren und umgehend per Email um Übermittlung von Unterlagen ersucht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, dass man an ihrer Türe geläutet habe. Dies könne auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, welche mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, bezeugt werden. Dennoch habe die Dienstbehörde bezughabende Ermittlungen unterlassen. Wenn der Beschwerdeführerin weiter vorgeworfen werde, der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am 19.05.2021 nicht nachgekommen zu sein, so sei der Beschwerdeführerin weder eine Hinterlegungsanzeige übermittelt worden, noch habe sie sonst vom Termin Kenntnis erlangt. Dies möge auch dem Umstand geschuldet sein, dass seitens des zuständigen Postbeamten oft Postfächer vertauscht oder Briefe oberhalb der Brieffachanlagen abgelegt würden. Die Dienstunfähigkeiten der Beschwerdeführerin seien weisungs- und gesetzmäßig per Email an die Dienstbehörde übermittelt worden. Es handle sich um nachstehende Dienstunfähigkeitsmeldungen: Dienstunfähigkeit vom 22.03.2021 bis 09.04.2021, gemeldet am 22.03.2021 und am 24.03.2021 Übermittlung der ärztlichen Bestätigung; Dienstunfähigkeit vom 17.05.2021 bis 04.06.2021, gemeldet am 17.05.2021, ärztliche Bescheinigung übermittelt am 19.05.2021; Dienstunfähigkeit vom 07.06.2021 bis 25.06.2021, gemeldet am 07.06.2021, ärztliche Bescheinigung übermittelt am 09.06.2021. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Zustellungen einvernommen, so hätte sie bzw. ihre Mutter darlegen können, dass ihr Ladungen teilweise verspätet übergeben worden seien und sie teilweise von Zustellungen keine Kenntnis erlangt habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von er belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Kärnten verwendet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Befund eines polizeiärztlichen Amtsarztes übermittelt, in dem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 11.03.2021 festgestellt wurde. Mit durch Hinterlegung im Briefkasten an der Adresse der Beschwerdeführerin ( XXXX ) am 26.03.2021 zugestelltem Schreiben vom 18.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zum Dienstantritt am 29.03.2021 aufgefordert. Mit durch Hinterlegung im Briefkasten an der Adresse der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) am 26.03.2021 zugestelltem Schreiben vom 18.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zum Dienstantritt am 29.03.2021 aufgefordert. Am 22.03.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Die belangte Behörde führte am 29.03.2021, 30.03.2021 und 31.03.2021 insgesamt fünf Krankenstandskontrollen durch, an denen die Beschwerdeführerin trotz Ortsanwesenheit die Mitwirkung verweigerte. Mit durch Hinterlegung am 29.03.2021 zugestelltem Schreiben vom 26.03.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 31.03.2021. Am 09.04.2021 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Befund eines polizeiärztlichen Amtsarztes übermittelt, in dem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 03.05.2021 festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 03.05.2021 krank. Mit durch Hinterlegung am 11.05.2021 zugestelltem Schreiben vom 07.05.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Am 17.05.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals krank und übermittelte der belangten Behörde am 19.05.2021 eine ärztliche Bescheinigung. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 19.05.2021. Am 28.05.2021 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien. Die Feststelllungen zur Zustellung durch Hinterlegung des Schreibens der belangten Behörde vom 18.03.2021 mit der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021, zur Zustellung durch Hinterlegung am 29.03.2021 des Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2021, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen sowie zur Zustellung durch Hinterlegung am 11.05.2021 des Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2021, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen, jeweils an die Adresse der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen (RSa) bzw. den darin enthaltenen Lichtbildern, die die tatsächlich erfolgten Zustellungen zweifelsfrei dokumentieren. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, sie habe die Aufforderung zum Dienstantritt bzw. die Ladungen Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst nicht erhalten, nicht nachvollzogen werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt weder zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 31.03.2021, noch zu jener am 19.05.2021 erschien, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die belangte Behörde am 29.03.2021, 30.03.2021 und 31.03.2021 insgesamt fünf Krankenstandskontrollen durchführte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin trotz Ortsanwesenheit die Mitwirkung daran verweigerte, ergibt sich einerseits aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vom 29.0.3,2021, 30.03.2021 und 31.03.2021, aus denen hervorgeht, dass ein Nachbar die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter bestätigte und andererseits aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde, in der sie angab, über das gesamte erste Halbjahr 2021 nicht ortsabwesend gewesen zu sein. Weiter erklärte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin in zuvor genannten Schreiben, er habe mehrmals lange geklingelt und auch geklopft, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie bzw. ihre Mutter hätten von den Krankenstandskontrollen nichts mitbekommen, nicht glaubhaft erscheinen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1. § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt:1. Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt: „Entfall der Bezüge § 12c.

(1)Die Bezüge entfallenParagraph 12 c,
(1)Die Bezüge entfallen
  1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
  2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
  3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
  4. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
  5. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/
  6. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2)
(6)[…]“ § 51 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 51, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt: „Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“
  1. Zur Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst im Zeitraum von 29.03.2021 bis 08.04.2021: Ein Beamter darf grundsätzlich so lange auf die von ihm nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 vorzulegende ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung - durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen - ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist jedoch dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203).Ein Beamter darf grundsätzlich so lange auf die von ihm nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 vorzulegende ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung - durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen - ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist jedoch dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte vergleiche VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102) Die nachweisliche Mitteilung des Entgegenstehenden im Sinne oben angeführter Judikatur erfolgte im vorliegenden Fall durch die Aufforderung der belangten Behörde vom 18.03.2021 zum Dienstantritt am 29.03.
  2. Der mit Schreiben vom 16.03.2021 der Beschwerdeführerin übermittelte Befund eines polizeiärztlichen Amtsarztes, in dem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 11.03.2021 festgestellt wurde diente der belangten Behörde auch als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit. Dadurch durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete und die Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG jedenfalls im Zeitraum ab 29.03.2021 bis zum Wiederantritt des Dienstes am 09.04.2021 einzustellen waren.Die nachweisliche Mitteilung des Entgegenstehenden im Sinne oben angeführter Judikatur erfolgte im vorliegenden Fall durch die Aufforderung der belangten Behörde vom 18.03.2021 zum Dienstantritt am 29.03.
  3. Der mit Schreiben vom 16.03.2021 der Beschwerdeführerin übermittelte Befund eines polizeiärztlichen Amtsarztes, in dem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 11.03.2021 festgestellt wurde diente der belangten Behörde auch als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit. Dadurch durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete und die Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG jedenfalls im Zeitraum ab 29.03.2021 bis zum Wiederantritt des Dienstes am 09.04.2021 einzustellen waren. Zur Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst im Zeitraum von 19.05.2021 bis 27.06.2021: § 51 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich
  4. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und
  5. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979, der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).Paragraph 51, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich
  6. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und
  7. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 2, Satz 1 BDG 1979, der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Verweigert der Beamte nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt; mit dem Wort „gilt“ ordnet das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung (d.h. die Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).Verweigert der Beamte nach Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt; mit dem Wort „gilt“ ordnet das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung (d.h. die Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs 2 letzter Satz. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152). Im vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass die belangte Behörde Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte und berechtigt war, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2021 aufzufordern, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin traf somit für diesen Fall die Pflicht zur, mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes, objektiv zumutbaren Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung. Da die Beschwerdeführerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkam und zum Untersuchungstermin am 19.05.2021 nicht erschien, erfolgte die Einstellung der Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG im Zeitraum ab von 19.05.2021 bis 27.06.2021 ebenfalls zu Recht.Im vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass die belangte Behörde Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte und berechtigt war, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2021 aufzufordern, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin traf somit für diesen Fall die Pflicht zur, mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes, objektiv zumutbaren Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung. Da die Beschwerdeführerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkam und zum Untersuchungstermin am 19.05.2021 nicht erschien, erfolgte die Einstellung der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG im Zeitraum ab von 19.05.2021 bis 27.06.2021 ebenfalls zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2252256.1.00

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