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{'item': 'W121 2250445-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW121 2250445-1 Spruch, W121 2250445-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am XXXX mittels Rsb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den XXXX vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termines. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am römisch 40 mittels Rsb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den römisch 40 vorgeschrieben. Darin befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termines. Den Kontrollmeldetermin am XXXX nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.Den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS XXXX gemäß § 49 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt B des Bescheides aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst am XXXX wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Zu Spruchpunkt B führte das AMS aus, die Kontrolltermine seien ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und würden der raschen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weshalb diese grundsätzlich wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, wenn der Arbeitslose die Kontrollmeldungen ohne triftige Gründe nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung in einem die Versichertengemeinschaft belastenden krassen Missverhältnis. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach das AMS römisch 40 gemäß Paragraph 49, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde mit Spruchpunkt B des Bescheides aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst am römisch 40 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Zu Spruchpunkt B führte das AMS aus, die Kontrolltermine seien ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und würden der raschen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weshalb diese grundsätzlich wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, wenn der Arbeitslose die Kontrollmeldungen ohne triftige Gründe nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung in einem die Versichertengemeinschaft belastenden krassen Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin, welche mit Beschluss des XXXX vom XXXX als XXXX bestellt wurde, Beschwerde. Er beantragte die aufschiebende Wirkung und in Folge die Notstandshilfe auszuzahlen.Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin, welche mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 als römisch 40 bestellt wurde, Beschwerde. Er beantragte die aufschiebende Wirkung und in Folge die Notstandshilfe auszuzahlen. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – einlangend am XXXX – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass sie von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde – einlangend am römisch 40 – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass sie von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den XXXX vorgeschrieben. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins informiert. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den römisch 40 vorgeschrieben. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins informiert. Den Kontrollmeldetermin am XXXX nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.Den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Mit Bescheid vom XXXX hat das AMS die Notstandshilfe des Beschwerdeführers auf Grund der Versäumung eines Kontrollmeldetermins vom XXXX bis XXXX eingestellt. Des Weiteren hat das AMS mit dem Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Kontrolltermine ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sind und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weshalb diese grundsätzlich wöchentlich wahrzunehmen sind. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, wenn der Arbeitslose die Kontrollmeldungen ohne triftige Gründe nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer Tätigkeit nicht möglich gewesen war, stand eine vorläufige Auszahlung der Leistung in einem die Versichertengemeinschaft belastenden krassen Missverhältnis. Mit Bescheid vom römisch 40 hat das AMS die Notstandshilfe des Beschwerdeführers auf Grund der Versäumung eines Kontrollmeldetermins vom römisch 40 bis römisch 40 eingestellt. Des Weiteren hat das AMS mit dem Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Kontrolltermine ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sind und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, weshalb diese grundsätzlich wöchentlich wahrzunehmen sind. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, wenn der Arbeitslose die Kontrollmeldungen ohne triftige Gründe nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer Tätigkeit nicht möglich gewesen war, stand eine vorläufige Auszahlung der Leistung in einem die Versichertengemeinschaft belastenden krassen Missverhältnis. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Angaben zu seinen Einkünften und seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere bringt er auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wäre und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte. Bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum (Spruchpunkt A. des Bescheides) behält sich die belangte Behörde ausdrücklich die Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX ergeben sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 ergeben sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich ebenfalls aus dem Schreiben des AMS, welches das Datum XXXX trägt bzw. aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Schreiben hat das AMS auch bekannt gegeben, dass es sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehält. Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich ebenfalls aus dem Schreiben des AMS, welches das Datum römisch 40 trägt bzw. aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Schreiben hat das AMS auch bekannt gegeben, dass es sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehält.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (…)“ Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides vom XXXX betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom XXXX bis XXXX ihn unverhältnismäßig hart treffen würde:Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom römisch 40 gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides vom römisch 40 betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom römisch 40 bis römisch 40 ihn unverhältnismäßig hart treffen würde: Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX bis XXXX verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom XXXX verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vor.Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom römisch 40 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vor. Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Das erkennende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und die Entscheidung über den ersten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2250445.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.