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{'item': 'W124 2188033-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW124 2188033-1 SpruchW124 2188033-1/45E, W124 2188033-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und am römisch 40 A) I.) zu Recht erkannt: römisch eins.) zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
  4. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“ „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“ II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VIII. des Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. des Bescheides wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  5. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung begründete er dies im Wesentlichen damit, dass er sich vor seiner Ausreise illegal im Iran aufgehalten habe. Man hätte ihn im Iran gezwungen, nach Syrien zu gehen und dort gegen den IS zu kämpfen. Der BF sei einmal fünf und ein weiteres Mal XXXX lang an der Front gewesen. Außerdem habe er seine Gattin gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und wolle ihre Familie daher nun den BF töten. Geboren sei er im Iran, in seiner eigentlichen Heimat Afghanistan habe er sich nur einen Tag lang aufgehalten.römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung begründete er dies im Wesentlichen damit, dass er sich vor seiner Ausreise illegal im Iran aufgehalten habe. Man hätte ihn im Iran gezwungen, nach Syrien zu gehen und dort gegen den IS zu kämpfen. Der BF sei einmal fünf und ein weiteres Mal römisch 40 lang an der Front gewesen. Außerdem habe er seine Gattin gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und wolle ihre Familie daher nun den BF töten. Geboren sei er im Iran, in seiner eigentlichen Heimat Afghanistan habe er sich nur einen Tag lang aufgehalten. I.
  7. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. römisch eins.
  8. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. I.
  9. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Eingangs gab der BF an, er sei im Iran geboren, spreche Farsi sowie Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem und seine Verlobung sei nun nicht mehr aufrecht. Weiters gab der BF an, er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und nachfolgend als Schweißer gearbeitet. Seine gesamte Familie – bestehend aus Mutter, zwei Brüdern mit ihren jeweiligen Familien, einer Schwester mit fünf Kindern, einer weiteren Schwester mit ihrer Familie sowie ein Cousin (der eine Schwester des BF geheiratet habe) – halte sich mittlerweile in Österreich auf.römisch eins.
  10. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). Eingangs gab der BF an, er sei im Iran geboren, spreche Farsi sowie Dari und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitischer Moslem und seine Verlobung sei nun nicht mehr aufrecht. Weiters gab der BF an, er habe im Iran sieben Jahre lang eine Schule besucht und nachfolgend als Schweißer gearbeitet. Seine gesamte Familie – bestehend aus Mutter, zwei Brüdern mit ihren jeweiligen Familien, einer Schwester mit fünf Kindern, einer weiteren Schwester mit ihrer Familie sowie ein Cousin (der eine Schwester des BF geheiratet habe) – halte sich mittlerweile in Österreich auf. Er habe nie in Afghanistan gelebt und sich bloß einen Tag lang in Herat aufgehalten, da man ihn einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er – obwohl er im Iran geboren und aufgewachsen wäre – man ihn „dort immer sehr schlecht“ behandelt habe. Seine Familie habe ihren Aufenthaltsstatus aufgrund finanzieller Probleme nicht verlängern können und sei der Aufenthalt darauffolgend illegal gewesen. Er sei in ein Abschiebungscamp gebracht worden und habe man ihn dort gefragt, ob er gegen eine finanzielle Unterstützung nach Syrien reisen und kämpfen würde; man hätte ihm in Gegenzug eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung (für den Iran) versprochen. Der BF gab an, dass er unter keinen Umständen nach Afghanistan zurückkehren wollte, da er Hazara sowie Schiit sei, keine Familienangehörige dort habe und sich im Land auch nicht auskenne. Er habe sich zwei Mal und insgesamt für viereinhalb Monate in Syrien aufgehalten – nach Aufforderung der „iranischen Behörde“ erneut nach Syrien zu reisen, sei er einige Zeit lang aus Angst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Aufenthalt im Iran sei illegal geblieben. Nach Afghanistan könne der BF nicht zurück, da er Hazare sei und „dort mit den Taliban Probleme gehabt hätte“. Zudem habe er als Afghane in Syrien gekämpft und so etwas würde die afghanischen Regierung hart bestrafen. Dies sei sein Hauptfluchtgrund aus dem Iran – nach Afghanistan könne und wolle er nicht zurück; im Iran hingegen habe er sich illegal aufgehalten und die Gefahr bestanden, „erwischt“ zu werden. Außerdem habe es zum Schluss große Probleme mit der Familie seiner (laut Angaben des BF mittlerweile ehemaligen, afghanischen und ebenfalls im Iran aufhältigen) Verlobten gegeben. Ihre Familie sei gegen eine Ehe gewesen und habe ein Bruder der Verlobten zwei Verwandte aus Afghanistan kommen lassen, um den BF umzubringen. Als er dies von seiner Verlobten gehört habe, habe er endgültig beschlossen, den Iran zu verlassen. Aufgrund der langen Abwesenheit sei die Verlobung nachfolgend annulliert worden. I.
  11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt. II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.
  12. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt. römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BFA führte (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Bedrohungssituation oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft vorgebracht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens würden nicht vorliegen, eine Rückkehrentscheidung – insbesondere unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung – zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei (unter Verweis auf Spruchpunkt II.) ebenfalls zulässig. Das BFA erkenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle – von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise könne daher in weiterer Folge abgesehen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und auch notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Das BFA führte (zusammengefasst) aus, dass der BF keine asylrelevante Bedrohungssituation oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft vorgebracht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens würden nicht vorliegen, eine Rückkehrentscheidung – insbesondere unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung – zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei (unter Verweis auf Spruchpunkt römisch zwei.) ebenfalls zulässig. Das BFA erkenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle – von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise könne daher in weiterer Folge abgesehen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und auch notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. I.
  13. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und das Recht des BF auf Parteigehör verletzt habe. Auch habe es Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem BF mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht offen; auch gehöre er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer vulnerablen Personengruppe an. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und veraltet, das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Da sich mittlerweile die gesamte Familie des BF in Österreich befinde und er gut Deutsch spreche, sowie sich um eine weitere Integration bemühe, wäre zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen. Unter Berücksichtigung einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem rechtswidrig. römisch eins.
  14. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und das Recht des BF auf Parteigehör verletzt habe. Auch habe es Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem BF mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht offen; auch gehöre er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer vulnerablen Personengruppe an. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und veraltet, das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Da sich mittlerweile die gesamte Familie des BF in Österreich befinde und er gut Deutsch spreche, sowie sich um eine weitere Integration bemühe, wäre zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Unter Berücksichtigung einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem rechtswidrig. Der BF brachte mit der Beschwerde Integrationsunterlagen (Kursbestätigungen der Caritas Flüchtlingshilfe „Deutsch als Fremdsprache“ Kurs A 1.
  15. sowie A 1.
  16. und „Gut wohnen mit weniger Energie und Wasser“) in das Verfahren ein. I.
  17. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (betreffend Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids).römisch eins.
  18. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (betreffend Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids). I.
  19. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG fand am XXXX unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie des Länderkundigen Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly statt. Eine Befangenheit des Sachverständigen wurde sowohl vom Sachverständigen selbst, als auch vom BF verneint.römisch eins.
  20. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG fand am römisch 40 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie des Länderkundigen Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly statt. Eine Befangenheit des Sachverständigen wurde sowohl vom Sachverständigen selbst, als auch vom BF verneint. Die Verhandlung nahm in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe folgenden Verlauf: […] R: Sind die Angaben die Sie bei der Polizei bzw. dem BFA gemacht haben richtig, entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie sie weiterhin aufrecht? BF: Ja, sie entsprechen der Wahrheit und ich halte sie aufrecht. Meine Geschwister sind insgesamt sieben, ich habe vier Schwestern und drei Brüder. Bei der Vernehmung vor dem BFA ist das fehlerhaft protokolliert. Dort steht, dass ich fünf Geschwister habe, das ist falsch. R: Wo und wann sind Sie geboren? BF: Ich bin am XXXX geboren, aber auf meiner Karte steht XXXX .. Im Iran in XXXX .BF: Ich bin am römisch 40 geboren, aber auf meiner Karte steht römisch 40 .. Im Iran in römisch 40 . R: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? BF: Meine Eltern sind Afghanen. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin im Iran geboren und dort aufgewachsen. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin Afghane. R: Woher stammt Ihre Familie? BF: Aus Afghanistan in Mazar-e-Sharif. Meine Mutter stammt aus XXXX (phonetisch) und mein Vater stammt aus XXXX (phonetisch).BF: Aus Afghanistan in Mazar-e-Sharif. Meine Mutter stammt aus römisch 40 (phonetisch) und mein Vater stammt aus römisch 40 (phonetisch). R: Was ist XXXX und was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 und was ist römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht, ich war nicht dort, aber vermutlich sind es Dörfer. R: Woher stammen Ihre Großeltern väter- und mütterlicherseits? BF: Das weiß ich nicht. Darüber frage ich meine Familie nicht viel. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mit ihm sind es fünf Brüder und eine Schwester. R: Wo halten sich seine vier Brüder und seine Schwester auf? BF: Sie sind alle gestorben. R: An was sind sie gestorben? BF: Ein Bruder von ihm ist in Afghanistan umgebracht worden und der Rest ist eines natürlichen Todes gestorben. R: Haben die Brüder bzw. die Schwester Ihres Vaters Kinder gehabt? BF: Sie hatten Kinder, aber wir hatten keinen Kontakt zu ihnen. R: Wo wohnen die Kinder? BF: Ich weiß es nicht. Ich denke in Afghanistan, aber wir haben keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Zwei Brüder von meinem Vater waren im Iran, aber wir hatten zu ihnen ebenfalls keinen Kontakt, weil wir kleine Kinder waren, als unser Vater verstarb. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat zwei leibliche Brüder und eine leibliche Schwester R: Wo leben die zwei Brüder und die Schwester Ihrer Mutter? BF: Das weiß ich auch nicht. R: Haben Sie nie danach gefragt wo Ihre engeren Verwandten leben? BF: Wir waren kleine Kinder als unser Vater verstarb. Aus diesem Grund hatten wir auch mit niemanden Kontakt. R: Warum sollten Sie mit niemanden aus Ihrer Verwandtschaft Kontakt haben, nachdem Ihr Vater verstorben ist? BF: Uns ging es sehr schlecht, nachdem unser Vater verstorben ist. Die Verwandten haben es nicht gemocht, mit uns Kontakt zu halten. R: Warum nicht? BF: Das weiß ich nicht, ich war ein kleines Kind. Da war ich erst vier oder fünf Jahre alt. R: Haben Sie Ihre Mutter nie gefragt, warum Sie nie Kontakt zu Ihren Verwandten hatten? BF: Ich habe einmal gefragt -vielleicht ist es jetzt lustig was ich jetzt sage- meine Mutter begab sich einmal zu meinem Onkel väterlicherseits und bat ihn um etwas Lebensmittel. Er schickte sie weg und seither hat sie eine Abneigung bekommen. R: Was ist mit ihren eigenen Brüdern und Schwestern? BF: Das habe ich nicht gefragt. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Sechs oder sieben Klassen habe ich die Schule besucht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe, ohne eine Lehre zu machen, auf Baustellen gearbeitet. Ich habe insgesamt zehn Jahre lang gearbeitet, acht Jahre lang davon waren es Schweißerarbeiten. Zwei weitere Jahre habe ich, wenn ich frei war mit meinem Bruder gearbeitet. Die Zeitangaben sind ca. R: Was haben Sie mit Ihrem Bruder gearbeitet? BF: Baustellen, Steinarbeiten. Es waren zwei Brüder, der eine war auch auf Baustellen tätig und der andere war Maurer. Mit dem war ich auch immer wieder unterwegs. R: Wo halten sich diese beiden Brüder auf? BF: Ein Bruder lebt mit seiner Familie, mit Kindern und Frau, in XXXX . Einer wohnt in XXXX .BF: Ein Bruder lebt mit seiner Familie, mit Kindern und Frau, in römisch 40 . Einer wohnt in römisch 40 . R: Wo genau im Iran haben Sie gelebt? BF: Im Ort XXXX (phonetisch).BF: Im Ort römisch 40 (phonetisch). R: Mit wem haben Sie dort gelebt? BF: Mit meiner Mutter, einem Bruder, zwei kleinen Schwestern und zwei weitere Schwestern, die schon verheiratet sind, haben getrennt von uns gelebt. Zwei Brüder haben ebenfalls geheiratet, einer hat von uns getrennt gelebt, der andere hat zwar von uns getrennt gelebt, aber war ständig bei uns. R: Wo halten sich diese Familienangehörigen jetzt auf? BF: Sie sind in Österreich. Meine Schwester mit ihren Kindern und meine Brüder, wie ich vorhin gesagt habe. R: Wer hält sich noch im Iran bzw. in Afghanistan auf? BF: Niemand. Meine ganze Familie hält sich in Österreich auf. R: Was ist mit Ihrer Mutter? BF: Meine Mutter lebt bei mir in XXXX .BF: Meine Mutter lebt bei mir in römisch 40 . R: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Ja, eine Schwester von mir mit ihren fünf Kindern lebt ebenfalls mit uns in einem Haushalt. BF legt eine Erkennungsmarke vor. BF: Meine Daten, meine Eigenschaft als ich mich in Syrien aufgehalten habe. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich habe in Syrien, als ich dort war, gehört, dass jene Afghanen die sich in Syrien aufgehalten haben, wenn sie zurück nach Afghanistan kommen, bestraft werden. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe Angst betreffend dieser Geschichte und auch, dass was mit meinem Vater damals in Afghanistan war. Meine Mutter hat ebenfalls Angst. Vor allem habe ich Angst von meiner Familie getrennt zu werden. R: Was ist Ihrem Vater in Afghanistan passiert? BF: Ich weiß es nicht. Aus den Erzählungen meiner Mutter habe ich mitbekommen, dass ein Onkel väterlicherseits von mir sich ein Mädchen von diesem „Said“ nehmen wollte, sie haben sich gemocht. Sie haben eine Zeitehe (Sigha) geschlossen. Die Familie des Mädchens war damit nicht einverstanden. Dieser Onkel wurde umgebracht. R: Was hat das Ganze mit Ihnen zu tun? BF: Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat mir erzählt, dass wir bedroht wurden. R: Wer wurde konkret bedroht? BF: Mein Vater, seine Brüder, alle. Nachdem ein Onkel väterlicherseits umgebracht wurde, sind alle anderen dann geflüchtet. R: Wann war das? BF: Das weiß ich nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren. R: Das liegt also mehr als 25 Jahre zurück? BF: Ja. R: Was würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Das wichtigste ist, dass meine gesamte Familie sich in Österreich befindet. Ich mag Österreich und abgesehen davon wurde ich einmal nach Afghanistan abgeschoben. Als wir noch im Bus unterwegs waren, zu diesem Schubhaftcenter XXXX , ist im Bus der Krieg in Syrien ein Thema gewesen. In diesem Center haben die gesamten Insassen (1.200 – 1.300 Personen) von dieser Geschichte gewusst. An dem Tag als ich nach Afghanistan abgeschoben wurde, hatte ich große Angst, weil ich mich in Syrien aufgehalten habe. Als wir an der Grenze aus dem Auto entlassen wurden, habe ich mir ein Taxi genommen und fuhr nach Herat. Dort war ich in einem Hotel.BF: Das wichtigste ist, dass meine gesamte Familie sich in Österreich befindet. Ich mag Österreich und abgesehen davon wurde ich einmal nach Afghanistan abgeschoben. Als wir noch im Bus unterwegs waren, zu diesem Schubhaftcenter römisch 40 , ist im Bus der Krieg in Syrien ein Thema gewesen. In diesem Center haben die gesamten Insassen (1.200 – 1.300 Personen) von dieser Geschichte gewusst. An dem Tag als ich nach Afghanistan abgeschoben wurde, hatte ich große Angst, weil ich mich in Syrien aufgehalten habe. Als wir an der Grenze aus dem Auto entlassen wurden, habe ich mir ein Taxi genommen und fuhr nach Herat. Dort war ich in einem Hotel. R: Wann wurden Sie nach Afghanistan abgeschoben? BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war vor ca. XXXX .BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war vor ca. römisch 40 . R: Warum sind Sie nicht in Afghanistan verblieben? BF: Ich hatte Angst. Ich hatte Afghanistan bis dato noch nie gesehen. Dass was ich gehört habe war, dass jene die vom Syrienkrieg nach Afghanistan gekommen sind sehr schlecht behandelt wurden. R: Warum hatten Sie Angst? BF: Weil die Regierung schon angekündigt hatte, dass jene die vom Krieg aus Syrien zurückkehren, bestraft werden würden. Abgesehen davon wenn die Taliban diese Leute finden, bringen sie sie um. R: Welche Regierung hat das angekündigt? BF: Die afghanische Regierung. Die Verhandlung wird um 10:33 Uhr unterbrochen und um 10:43 Uhr fortgesetzt. R: Wie lange haben Sie im Iran gelebt? BF: Bis bevor ich nach Österreich gekommen bin. XXXX oder XXXX Jahre.BF: Bis bevor ich nach Österreich gekommen bin. römisch 40 oder römisch 40 Jahre. R: Warum haben Sie den Iran verlassen? BF: Weil der Iran mich in den Krieg geschickt hat, oder wenn ich aufgegriffen worden wäre, hätte man mich zurück nach Afghanistan abgeschoben. R: Hat man Ihre anderen Verwandten auch in den Krieg geschickt? BF: Auch zwei weitere Brüder von mir wurden dorthin geschickt. Ein Bruder von mir wurde sogar angeschossen. Deshalb hat meine Mutter Angst bekommen. R: Hat Sie der Iran konkret in den Krieg geschickt? BF: Ja, mich und meine Brüder. R: Wann war das konkret? BF: Vor ca. XXXX .BF: Vor ca. römisch 40 . R: Ich möchte das ganz genau wissen. BF: Vor XXXX , das ist XXXX oder?BF: Vor römisch 40 , das ist römisch 40 oder? R: Das müssen Sie wissen. BF: Vor XXXX war das, an den Monat kann ich mich jetzt nicht erinnern. Die Jahre und Monate sind anders im Iran als in Österreich. Ich weiß auch die iranische Zeitrechnung nicht. Ich kann Ihnen die Orte, wo ich bei den Operationen dabei war, auf der Karte zeigen.BF: Vor römisch 40 war das, an den Monat kann ich mich jetzt nicht erinnern. Die Jahre und Monate sind anders im Iran als in Österreich. Ich weiß auch die iranische Zeitrechnung nicht. Ich kann Ihnen die Orte, wo ich bei den Operationen dabei war, auf der Karte zeigen. R: Wann konkret wurden Sie vom Iran in den Krieg geschickt? BF: Ich weiß es nicht. Das war am XXXX . Ist das jetzige Jahr XXXX ?BF: Ich weiß es nicht. Das war am römisch 40 . Ist das jetzige Jahr römisch 40 ? R wiederholt die Frage. BF: XXXX . Ich kann aber nicht sagen welches Monat das im persischen Kalender ist.BF: römisch 40 . Ich kann aber nicht sagen welches Monat das im persischen Kalender ist. R: Sind Sie freiwillig in den Krieg für die iranische Regierung gegangen? BF: Nein, wer geht freiwillig in den Krieg. Man hat mich verarscht. Man hat uns gesagt, dass wir dort gar nicht Krieg führen würden, sondern einfach nur hinter diesen Leuten die Orte, die erobert werden, säubern werden. R: Was heißt „säubern werden“? BF: Wenn irgendwelche verfeindeten Personen sich dort aufhalten, diese festnehmen und ihnen nichts antun, sondern einfach nur festnehmen. R: Wie ist die iranische Regierung auf Ihre Person überhaupt gekommen, Sie für diesen Krieg einzusetzen? BF: Viele Leute die keine Aufenthaltsberechtigung haben, wurden aufgegriffen und man hat Ihnen gesagt, dass sie dafür eine Gegenleistung bekommen werden. R: Wie hat sich das konkret in Ihrem Fall abgespielt? BF: Man hat mich an meinem Arbeitsplatz festgenommen. Man brachte mich dann zu einer Polizeidienststelle. Die Nacht habe ich dort verbracht, in der Früh wurden wir mit einem Bus zum XXXX gebracht.BF: Man hat mich an meinem Arbeitsplatz festgenommen. Man brachte mich dann zu einer Polizeidienststelle. Die Nacht habe ich dort verbracht, in der Früh wurden wir mit einem Bus zum römisch 40 gebracht. R: Wann war das? BF: Es war XXXX . XXXX bis XXXX hat man uns irgendwo hingebracht, um eine Ausbildung zu bekommen.BF: Es war römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 hat man uns irgendwo hingebracht, um eine Ausbildung zu bekommen. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie zum XXXX gebracht worden sind?R: Was ist dann passiert, nachdem Sie zum römisch 40 gebracht worden sind? BF: Sie kamen und gingen herum. Sie sagten, jene die nach Syrien gehen bekommen Aufenthaltsberechtigungen und sie werden nicht nach Afghanistan abgeschoben. R: Was hätten Sie als Gegenleistung dafür, dass Sie die Aufenthaltsberechtigung bekommen tun müssen? BF: Die Gegenleistung dafür war, dass wir nach Syrien mussten, in den Krieg. Aber nicht um dort Krieg zu führen, sondern für die Säuberung. Dafür hätten unsere Familien auch eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. R: Wen meinen Sie mit „sie kamen und gingen herum“? BF: Das waren die Leute vom XXXX .BF: Das waren die Leute vom römisch 40 . R: Ist das eine militärische Einheit oder eine Polizei? BF: XXXX hat als erstes dort das sagen, im Iran. Dann kommt das Militär, und dann erst kommt die Polizei.BF: römisch 40 hat als erstes dort das sagen, im Iran. Dann kommt das Militär, und dann erst kommt die Polizei. R: Was haben Sie daraufhin gemacht, nachdem man gesagt hat, dass man unter diesen Umständen eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde? BF: Ich habe nachgedacht. Viele Leute haben auch gesagt, es wäre besser, weil ich dann eine Aufenthaltsberechtigung für mich und meine Familie bekommen würde. Man hat gesagt, es wäre nur für XXXX . Wenn wir dann zurückkehren würden, würde man dieversprochenen Sachen erhalten. Wenn man es will, kann man ein zweites Mal auch dorthin gehen.BF: Ich habe nachgedacht. Viele Leute haben auch gesagt, es wäre besser, weil ich dann eine Aufenthaltsberechtigung für mich und meine Familie bekommen würde. Man hat gesagt, es wäre nur für römisch 40 . Wenn wir dann zurückkehren würden, würde man dieversprochenen Sachen erhalten. Wenn man es will, kann man ein zweites Mal auch dorthin gehen. R: Wie lange hat man Ihnen Zeit gegeben, sich das zu überlegen? BF: Ein oder zwei Tage. Eineinhalb Tage. […] R: Warum sind Sie beim zweiten Mal nicht länger als XXXX in Syrien verblieben?R: Warum sind Sie beim zweiten Mal nicht länger als römisch 40 in Syrien verblieben? BF: Ich wollte nicht im Krieg sein oder umgebracht werden. Jedem ist sein Leben sehr viel wert. R: Wie ist es Ihnen gelungen, nach diesen XXXX , Syrien zu verlassen?R: Wie ist es Ihnen gelungen, nach diesen römisch 40 , Syrien zu verlassen? BF: Ich habe wieder frei bekommen. Alle XXXX haben wir frei bekommen.BF: Ich habe wieder frei bekommen. Alle römisch 40 haben wir frei bekommen. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie nach diesen XXXX , in den Iran zurückgekehrt sind?R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie nach diesen römisch 40 , in den Iran zurückgekehrt sind? BF: Dann bin ich gescheiter geworden und bin einen Monat lang nicht nachhause zurückgekehrt. Aber meine Familie wusste, dass ich im Iran bin. R: Wo haben sie sich in diesem einen Monat aufgehalten? BF: Manchmal bin ich zu meiner Schwester gegangen, manchmal zu meinem Bruder gegangen, manchmal zu meinen Freunden. Manchmal habe ich die Zeit im Freien verbracht. R: Warum sind Sie nicht länger im Iran verblieben? BF: Es ging nicht mehr. Die Umstände waren sehr schwierig. Zwei ältere Brüder von mir haben sie auch nach Syrien geschickt. Einer von ihnen wurde verletzt. R wiederholt die Frage. BF: Das eine Problem war ja dieses, das ich geschildert habe. Das zweite Problem war, dass ich ein Problem mit der Familie meiner Frau hatte. Es war meine Freundin. R: Sind Sie verheiratet? BF: Wir haben uns trauen lassen, aber ihre Familie war nicht einverstanden. R: Wann haben sie sich trauen lassen? BF: XXXX oder XXXX Monat.BF: römisch 40 oder römisch 40 Monat. R: War das bevor Sie nach Syrien gegangen sind? BF: Ich bin ein paar Jahre mit dieser Frau zusammen gewesen, auch vor der Syriengeschichte. Getraut haben wir uns aber erst nach Syrien. Das war ca. XXXX Monate nachdem ich aus Syrien zurückgekehrt bin.BF: Ich bin ein paar Jahre mit dieser Frau zusammen gewesen, auch vor der Syriengeschichte. Getraut haben wir uns aber erst nach Syrien. Das war ca. römisch 40 Monate nachdem ich aus Syrien zurückgekehrt bin. R: Wie hat Ihre Frau geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Frau? BF: In XXXX in XXXX .BF: In römisch 40 in römisch 40 . R: Wurde Ihre Frau getötet, nachdem die Familie Ihrer Frau mit ihrer „illegalen Trauung“ nicht einverstanden war? BF: Meine Mutter ist ein Jahr zuvor um ihre Hand anzuhalten zu ihr nachhause gegangen. Aber der Bruder von ihr hat es abgelehnt. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Wo hat Ihre Frau genau gewohnt? BF: In XXXX in XXXX .BF: In römisch 40 in römisch 40 . R: Warum haben Sie sich trauen lassen, nachdem Sie gewusst haben, dass die Familie Ihrer Freundin gegen diese Heirat ist? BF: Wir haben uns geliebt. Sie war einverstanden. Sie meinte, ihre Familie wird das wahrscheinlich akzeptieren, nachdem sie mitbekommen haben, dass wir uns trauen haben lassen. R: Was haben Sie sich dabei gedacht? BF: Ich habe auch dasselbe gedacht. Ich dachte mir, wenn die Familie mitbekommt, dass wir gesetzlich getraut sind, werden sie es akzeptieren. R: Wie alt war Ihre Frau bei der Trauung? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Bei wem haben Sie die Trauung vornehmen lassen? BF: Ein Mullah. R: Hat dieser das Einverständnis der Eltern nicht verlangt? BF: Wir sind zu einem heiligen Schrein gegangen. Meine Mutter war dabei, aber ihre Eltern waren nicht dabei. R: Hat der Mullah nach dem Oberhaupt der Familie des Mädchens gefragt? BF: Sicher hat er gefragt. Das Mädchen hat gesagt, es sei nicht notwendig. Sie würde selbst die Fragen beantworten. Ihr Vater ist auch verstorben. R: Kann ein Mullah ohne der Zustimmung des Familienoberhauptes einer Frau eine Heirat vornehmen? BF: Ja sie nehmen das Geld. Was ist Trauung? Dort wird nur eine Khotba gelesen und man wird getraut. SV: Sie haben das Wort „sigh“ verwendet. „Sigh“ bedeutet Zeitehe. Können Sie erklären, ob es eine Zeitehe ist oder eine normale Ehe? BF: Das ist eine Zeitehe für immer. Das ist keine Hochzeit, das ist einfach nur, dass man zueinander gehört und es religiös gesehen gestattet ist miteinander zusammen zu sein. R: Wurde diese von Ihnen bezeichnete Zeitehe annulliert? BF: Wir sind getrennt. R wiederholt die Frage. BF: Sie meinen jetzt? Wir sind getrennt. R: Was meinen Sie mit der Annullierung. BF: Sie konnte nicht mehr und wir sind getrennt. R: Wurde Ihre Zeitehe annulliert? Ja oder Nein. BF: Sie ist wieder zu einem Mullah gegangen und hat die Zeitehe annullieren lassen. R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise haben Sie sich in Form dieser Zeitehe trauen lassen? BF: Wie lange davor? R wiederholt die Frage. BF: Sie meinen, nachdem ich mich trauen lassen habe, wie lange danach ich den Iran verlassen habe? R wiederholt die Frage. BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Möglicherweise ist da schon ein Jahr vergangen. Ich habe auf solche Sachen nicht geachtet. R: Wenn die Ehe mittlerweile annulliert ist. Warum sollten Sie Probleme mit der Familie des Mädchens haben? BF: Ich habe keine Probleme, im Moment habe ich keine Probleme. Dass was ihr Bruder wollte, hat er erreicht. Wir sind getrennt. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Wovor habe ich Angst? Meine Familie ist hier. Wie kann ich alleine dort sein. Ich war noch nie von meiner Familie getrennt. Abgesehen davon, sind die Hazara in Afghanistan gefährdet. Soweit ich gehört habe, akzeptieren die Leute in Afghanistan jene Leute nicht die sich im Iran aufgehalten haben. […] Der BF legte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung einer XXXX vom XXXX , ein ÖIF Zertifikat vom XXXX , ein Zeugnis des ÖIF vom XXXX sowie diverse Bestätigungen der Caritas und weitere Kursbestätigungen vor.Der BF legte im Zuge der Verhandlung eine Bestätigung einer römisch 40 vom römisch 40 , ein ÖIF Zertifikat vom römisch 40 , ein Zeugnis des ÖIF vom römisch 40 sowie diverse Bestätigungen der Caritas und weitere Kursbestätigungen vor. Zudem wurden dem BF Auszüge aus dem Gutachten des Länderkundigen Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly vorgelesen und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen: „Betreffend die Sozialisation eines Afghanen, besonders eines Hazaras im Iran und ihre Folgen für Afghanen, die aus dem Iran wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten: Afghanistan und Iran sind Nachbarländer, die schon lange in reger Beziehung zueinander stehen. Die Sprache Farsi ist in Afghanistan eine Art Lingua Franca und wird von der Mehrheit der Bevölkerung, vor allem von Hazaras, gesprochen. Dabei haben die Hazaras einen eigenen Dialekt der Farsi-Sprache, nämlich Hazaragi-Farsi bzw. Hazaragi Dari. Dari ist eine in Afghanistan gesprochene Variante der Farsi-Sprache, d.h. in beiden Länder wird die Farsi-Sprache mit Dialekt unterschiedlich gesprochen, so wie z.B. Deutsch in Österreich, Deutsch in Südtirol, Deutsch in Luxemburg und Deutsch in Deutschland. Die meisten Lese- und Lehrbücher werden aus dem Iran besorgt, weil das Buchdruckwesen im Iran schon seit jeher sehr gut entwickelt ist. Besonders seit dem Beginn des Krieges in Afghanistan vor 40 Jahren sind Millionen Hazaras in den Iran geflüchtet und haben dort gearbeitet und auch Schulen besucht. Auch im Alltag außerhalb des Bildungsbereichs sind Afghanen mit den Iranern mit einer Farsi-Sprache konfrontiert, die ein höheres Niveau aufweist als die Farsi-Sprache in Afghanistan im Allgemeinen. Nach dem Sturz der Taliban sind Millionen Hazaras entweder nach Afghanistan übersiedelt oder sie haben regen Kontakt mit Afghanistan. Die Farsi-Sprache der heutigen Medien und die Bildungssprache in Farsi in Afghanistan sind geprägt vom höherem Niveau der Farsi-Sprache, die durch den regen Kontakt der Afghanen mit Iran und mit der Rückkehr von vielen Hazaras und andere Afghanen aus dem Iran zu tun hat. Daher ist ein längerer Aufenthalt und eine längere Sozialisation im Iran für einen Afghanen, besonders für einen Hazara, kein Nachteil. In den Moscheen der Schiiten bzw. Hazaras wird von den schiitischen Mullahs Farsi mit iranischem religiösem Akzent ausgesprochen. Die schiitische und Hazara-Gemeinschaft in Afghanistan werden seit Beginn des Krieges, auch heute, sehr stark von der iranischen Regierung unterstützt: sie bauen Moscheen und Bildungsinstitutionen auf und die Uni-Lehrer benutzen die Farsi-Ausdrucksweise wie im Iran bei den Vorlesungen. Diese Ausführungen beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen auf Grund meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt im Februar 2017, auf meine wissenschaftlichen Abhandlungen über Afghanistan und meine gesellschaftliche Position in Österreich und Afghanistan, durch die ich tausende Personen kenne und mit diesen im regen Kontakt stehe. Betreffend die Sozialisation eines Afghanen in Europa: Wenn jemand als Kind in Österreich aufgewachsen ist und keine afghanische Sprache sprechen kann, hat diese Person Anpassungsschwierigkeiten in Afghanistan, aber in der afghanischen Gesellschaft stößt diese Person dennoch auf keine Ablehnung. Personen, die sich kurze Zeit in Europa befunden und ihre Muttersprache vollständig behalten haben, werden in Afghanistan wegen ihres Aufenthaltes in Europa keine Probleme bekommen, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren. Aber eine Rückkehr wird für afghanische Flüchtlinge, die nach Europa geflüchtet sind, auf alle Fälle schwerfallen, weil sie nach ihrer Rückkehr keine europäische Infrastruktur vorfinden, an der sie sich während ihres Aufenthalts gewöhnt haben, nämlich z.B. bequeme Transportmittel, toleranter Umgang miteinander, das Fehlen einer bequemen Versorgungssituation. Aber Rückkehrer aus Europa stoßen nicht auf Ablehnung der afghanischen Gesellschaft. Es leben in Europa und Amerika fast zwei Millionen Afghanen und diese sind im regen Verkehr mit Afghanistan. Ihre Familien freuen sich, wenn sie sich treffen, und viele beneiden die Afghanistan, die es nach Europa geschafft haben. Ich möchte darauf hinweisen, dass es in den von den Taliban beherrschten Gebieten vorkommen kann, dass die Taliban für die Verfolgung einer Person auch ihren Aufenthalt in Europa als Vorwand nehmen. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass die Taliban selbst die islamische Geistlichkeit, die die Pashtu-Sprache spricht, töten und verfolgen. Für die Rückkehrer ist auch der Gesichtsverlust ein Problem, weil sie im Falle ihrer Abschiebung mit leeren Händen zurückkehren und damit ihren Familien das nicht ersetzen können, was sie von diesen genommen und für ihre Reise nach Europa finanziert haben. Diese Ausführungen beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen auf Grund meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt im Februar 2017, auf meine wissenschaftlichen Abhandlungen über Afghanistan und meine gesellschaftliche Position in Österreich und Afghanistan, durch die ich tausende Personen kenne und mit diesen im regen Kontakt stehe.“ R: Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ich bin im Iran geboren und dort aufgewachsen. Ich habe alles mit meinen eigenen Augen gesehen. Es gibt sehr viele Probleme, ich weiß nicht warum man so etwas behauptet. Ich verfolge die Nachrichten und ich weiß, dass die Menschen wie Schafe in Afghanistan umgebracht werden. Der Iran hilft in keiner Weise. Die Leute im Iran haben nicht einmal das Geld für Lebensmittel. Sie werden alle sechs Monate aufgefordert ihre Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dafür zu zahlen. Die Afghanen werden im Iran gequält.“ I.
  21. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.römisch eins.
  22. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert. I.
  23. Weitere Integrationsunterlagen (Zeugnis zur Integrationsprüfung betreffend Deutsch Niveau A1 und A2, Teilnahmebestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe „Zahngesundheit“, Bestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe über gemeinnützige Tätigkeiten des BF, Teilnahmebestätigung betreffend Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss, Teilprüfungszeugnis einer Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung) wurden am XXXX , XXXX und XXXX übermittelt.römisch eins.
  24. Weitere Integrationsunterlagen (Zeugnis zur Integrationsprüfung betreffend Deutsch Niveau A1 und A2, Teilnahmebestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe „Zahngesundheit“, Bestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe über gemeinnützige Tätigkeiten des BF, Teilnahmebestätigung betreffend Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss, Teilprüfungszeugnis einer Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung) wurden am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 übermittelt. I.
  25. Aktualisierte Länderfeststellungen, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, der EASO Informationsbericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Scharif und Herat, die EASO Country Guidance Afghanistan sowie Informationen zur IOM Reintegrationsunterstützung wurden dem BF vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
  26. Aktualisierte Länderfeststellungen, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, der EASO Informationsbericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Scharif und Herat, die EASO Country Guidance Afghanistan sowie Informationen zur IOM Reintegrationsunterstützung wurden dem BF vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Mittels Stellungnahme des BF – beim BVwG eingelangt am XXXX – brachte er vor, dass er seit längerem an Depressionen leide. Auch verfüge der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zum Beweis eines bestehenden und nachhaltigen Abhängigkeitsverhältnisses werde die Einvernahme seiner Schwester als Zeugin beantragt. Weiters wurde auf die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die Taliban verwiesen – daraus ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage keinesfalls getroffen werden könne, ohne die in Art. 3 EMRK fundamentalen Menschenrechte zu verletzen. Eine Bestätigung über eine freiwillige Betreuung beim Verein Neustart im Rahmen der Haftentlassenenhilfe wurde ebenfalls vorgelegt.Mittels Stellungnahme des BF – beim BVwG eingelangt am römisch 40 – brachte er vor, dass er seit längerem an Depressionen leide. Auch verfüge der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zum Beweis eines bestehenden und nachhaltigen Abhängigkeitsverhältnisses werde die Einvernahme seiner Schwester als Zeugin beantragt. Weiters wurde auf die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die Taliban verwiesen – daraus ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage keinesfalls getroffen werden könne, ohne die in Artikel 3, EMRK fundamentalen Menschenrechte zu verletzen. Eine Bestätigung über eine freiwillige Betreuung beim Verein Neustart im Rahmen der Haftentlassenenhilfe wurde ebenfalls vorgelegt. Ein Schreiben, welches der BF laut eigener Aussage an den Obersten Gerichtshof richtete, wurde am XXXX an das BVwG übermittelt und im Zuge dessen auch bekanntgegeben, dass der BF an einem Substitutionsprogramm teilnehme.Ein Schreiben, welches der BF laut eigener Aussage an den Obersten Gerichtshof richtete, wurde am römisch 40 an das BVwG übermittelt und im Zuge dessen auch bekanntgegeben, dass der BF an einem Substitutionsprogramm teilnehme. I.
  27. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am XXXX vor dem BVwG und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt; der BF brachte im Zuge dieser Verhandlung keine weiteren Fluchtgründe vor.römisch eins.
  28. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am römisch 40 vor dem BVwG und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt; der BF brachte im Zuge dieser Verhandlung keine weiteren Fluchtgründe vor. I.
  29. Am XXXX erstattete der BF eine Stellungnahme sowie eine weitere Vorlage (Einschätzung einer Unterrichtenden und der Kursleitung zum BF im Rahmen der XXXX ). Das Interesse des BF am Christentum sei ungebrochen und plane er, eine Kirche zu besuchen um diesbezügliche „Rituale“ besser kennen lernen zu können. Es sei auch zu einer Auseinandersetzung mit „muslimisch geprägten“ Inhaftierten gekommen, in der er bedroht und geschlagen worden sei. römisch eins.
  30. Am römisch 40 erstattete der BF eine Stellungnahme sowie eine weitere Vorlage (Einschätzung einer Unterrichtenden und der Kursleitung zum BF im Rahmen der römisch 40 ). Das Interesse des BF am Christentum sei ungebrochen und plane er, eine Kirche zu besuchen um diesbezügliche „Rituale“ besser kennen lernen zu können. Es sei auch zu einer Auseinandersetzung mit „muslimisch geprägten“ Inhaftierten gekommen, in der er bedroht und geschlagen worden sei. I.
  31. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  32. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.römisch eins.
  33. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, 28a Absatz 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  34. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde am XXXX vom Oberlandesgericht Innsbruck nicht Folge gegeben und zudem beschlossen, der Beschwerde ebenfalls nicht Folge zu geben.Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde am römisch 40 vom Oberlandesgericht Innsbruck nicht Folge gegeben und zudem beschlossen, der Beschwerde ebenfalls nicht Folge zu geben. I.
  35. Mittels Schreiben vom XXXX wurden die genannten Urteile, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an der Gruppe „Bewegung und Sucht“ übermittelt.römisch eins.
  36. Mittels Schreiben vom römisch 40 wurden die genannten Urteile, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an der Gruppe „Bewegung und Sucht“ übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  37. Feststellungen:römisch zwei.
  38. Feststellungen: II.1.
  39. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und wurde im Iran geboren. Er spricht Farsi sowie Dari, besuchte sieben Jahre lang eine Schule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Schweißer. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.römisch zwei.1.
  40. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und wurde im Iran geboren. Er spricht Farsi sowie Dari, besuchte sieben Jahre lang eine Schule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Schweißer. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister reisten nach dem BF aus und leben mittlerweile in Österreich. Die Eltern des BF stammen aus Mazar-e Sharif, der BF hingegen weist kein Naheverhältnis zu einer afghanischen Provinz auf. Er hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt. Er ist sohin im afghanischen Familienverband sozialisiert worden und ist mit den afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten vertraut. Der BF hat nie in Afghanistan gelebt und sich bloß einen Tag lang in Herat aufgehalten. Er hielt sich vor seiner Ausreise aus dem Iran in Syrien nicht auf. In Afghanistan verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. II.1.
  41. Der BF war in Afghanistan – auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Zusammenhang mit dem Tod eines Onkels vor mehr als 25 Jahren aufgrund einer geschlossenen (aber von der Familie der Braut nicht gebilligten) Zeitehe, weiters im Zusammenhang mit einer vom BF geschlossenen (und nicht gebilligten) Zeitehe/Verlobung oder aber aufgrund diverser Vorkommnisse oder seines Aufenthalts im Iran – keiner persönlichen und gezielten Verfolgung ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. römisch zwei.1.
  42. Der BF war in Afghanistan – auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Zusammenhang mit dem Tod eines Onkels vor mehr als 25 Jahren aufgrund einer geschlossenen (aber von der Familie der Braut nicht gebilligten) Zeitehe, weiters im Zusammenhang mit einer vom BF geschlossenen (und nicht gebilligten) Zeitehe/Verlobung oder aber aufgrund diverser Vorkommnisse oder seines Aufenthalts im Iran – keiner persönlichen und gezielten Verfolgung ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan – auch nicht unter Verweis auf die Lektüre des Buches „Religionen der Welt“, seiner Absicht, eine Kirche zu besuchen oder einer vorgebrachten Auseinandersetzung mit zwei weiteren Häftlingen (in Österreich) – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen. Ihm droht im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. II.1.
  43. Der BF wurde wegen der Begehung folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:römisch zwei.1.
  44. Der BF wurde wegen der Begehung folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Fünf Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit einem weiteren Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil im Jahr XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit einem weiteren Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagsätzen verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil im Jahr römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  45. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, 28a Absatz 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  46. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Hinsichtlich der Strafzumessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis, seine eigene Suchtgiftabhängigkeit sowie die teilweise Tatbegehung vor der Verurteilung am XXXX zu XXXX angeführt. Als erschwerend berücksichtigt wurden das Vorliegen von zwei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die bestimmende Rolle (betreffend Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  47. und
  48. Fall, Abs 3 SMG, § 12
  49. Fall StGB), der längere Tatzeitraum, der mit Blick auf die Verurteilung vom XXXX zu XXXX rasche Rückfall in die neuerliche einschlägige Delinquenz, die Tatbegehung während offener Probezeit (zu XXXX ) und teilweise während behängendem Strafverfahren zu XXXX sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge iSd § 28b SMG (zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  50. Fall SMG).Hinsichtlich der Strafzumessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis, seine eigene Suchtgiftabhängigkeit sowie die teilweise Tatbegehung vor der Verurteilung am römisch 40 zu römisch 40 angeführt. Als erschwerend berücksichtigt wurden das Vorliegen von zwei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die bestimmende Rolle (betreffend Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  51. und
  52. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 12,
  53. Fall StGB), der längere Tatzeitraum, der mit Blick auf die Verurteilung vom römisch 40 zu römisch 40 rasche Rückfall in die neuerliche einschlägige Delinquenz, die Tatbegehung während offener Probezeit (zu römisch 40 ) und teilweise während behängendem Strafverfahren zu römisch 40 sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG (zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  54. Fall SMG). In der Justizanstalt XXXX nimmt der BF seit XXXX an der Gruppe „Bewegung und Sucht“ teil. Er wird zudem wöchentlich beim Anstaltsarzt vorgeführt und befindet sich im Substitutionsprogramm. Der BF beabsichtigt, im Laufe seiner Haft die Substitution zu reduzieren.In der Justizanstalt römisch 40 nimmt der BF seit römisch 40 an der Gruppe „Bewegung und Sucht“ teil. Er wird zudem wöchentlich beim Anstaltsarzt vorgeführt und befindet sich im Substitutionsprogramm. Der BF beabsichtigt, im Laufe seiner Haft die Substitution zu reduzieren. II.1.
  55. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  56. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021 […] COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). […] Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). […] , Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5]Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivi

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