Diese sei zwar berücksichtigt worden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei. Die Alm BNr. XXXX sei am 14.07.2020 vor Ort kontrolliert worden, die Kontrolle habe für die beschwerdeführende Partei jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt. Die Abweichungen würden in der Mehrfläche liegen.Zur dem mit dem Verwaltungsakt vorgelegten „REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2020 – Berechnungsstand: 08.07.2021“ wurde erläuternd ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine Erklärung
Paragraph 8 i, MOG 2007 eingebracht habe. Diese sei zwar berücksichtigt worden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei. Die Alm BNr. römisch 40 sei am 14.07.2020 vor Ort kontrolliert worden, die Kontrolle habe für die beschwerdeführende Partei jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt. Die Abweichungen würden in der Mehrfläche liegen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.[…].“
Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben., […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, ABl. L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, Amtsblatt L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1307/2013 und hat
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen
Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. […]. 2. Die Zahlung
1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung
1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein. 4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘
1307/2013.4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘
1307 aus 2013,. Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 165/2020: „Zahlung für JunglandwirteVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 165/2020: , „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die
dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die
dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (vgl. Artikel 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013). Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50 Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist vergleiche Artikel 50 Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Unbestritten hat die anspruchsberechtigte Person der beschwerdeführenden Partei als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch XXXX am 22.01.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 22.01.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 16.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Unbestritten hat die anspruchsberechtigte Person der beschwerdeführenden Partei als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch römisch 40 am 22.01.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 22.01.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 16.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Zu klären war aber, ob die mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift.Zu klären war aber, ob die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift. Die beschwerdeführende Partei stellte im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung
Direktzahlungs-Verordnung 2015 und behauptete das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nämlich, dass der Anspruchsberechtigte bedingt durch den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters (seines Vaters) und die damit verbundene vorgezogene, ungeplante Betriebsübernahme nicht die Möglichkeit hatte, eine landwirtschaftliche Fachausbildung fristgerecht zu absolvieren.Die beschwerdeführende Partei stellte im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung
Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 und behauptete das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nämlich, dass der Anspruchsberechtigte bedingt durch den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters (seines Vaters) und die damit verbundene vorgezogene, ungeplante Betriebsübernahme nicht die Möglichkeit hatte, eine landwirtschaftliche Fachausbildung fristgerecht zu absolvieren. Diese Begründung hätte auch aus Sicht der AMA für eine Fristerstreckung grundsätzlich positiv beurteilt werden können, allerdings legte die beschwerdeführende Partei dem Antrag keinerlei Nachweise betreffend den Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters bei und reichte solche Belege auch über – mehrfache – Aufforderung nicht nach. Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Fristerstreckung nicht Folge gegeben werden, zumal ein begründeter Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht entsprechend dargetan wurde. Mangels einer nach dieser Bestimmung gewährten Fristverlängerung kam auch eine weitere Verlängerung dieser Frist um sechs Monate im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Betracht (§ 12 letzter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015) und dem dahingehenden Beschwerdevorbringen blieb ebenfalls der Erfolg versagt.Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Fristerstreckung nicht Folge gegeben werden, zumal ein begründeter Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht entsprechend dargetan wurde. Mangels einer nach dieser Bestimmung gewährten Fristverlängerung kam auch eine weitere Verlängerung dieser Frist um sechs Monate im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Betracht (Paragraph 12, letzter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015) und dem dahingehenden Beschwerdevorbringen blieb ebenfalls der Erfolg versagt. Weitere Beschwerdegründe wurden von der Beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2246451.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.