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{'item': 'W127 2246451-1'}

Obsah (19)§ 8iArtikel 131§ 1§ 28Artikel 130Artikel 6Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 50Artikel 4Artikel 49§ 12§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW127 2246451-1 SpruchW127 2246451-1/4E, W127 2246451-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 8iMOG 2007 eingebracht habe.

Diese sei zwar berücksichtigt worden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei. Die Alm BNr. XXXX sei am 14.07.2020 vor Ort kontrolliert worden, die Kontrolle habe für die beschwerdeführende Partei jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt. Die Abweichungen würden in der Mehrfläche liegen.Zur dem mit dem Verwaltungsakt vorgelegten „REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2020 – Berechnungsstand: 08.07.2021“ wurde erläuternd ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine Erklärung

Paragraph 8 i, MOG 2007 eingebracht habe. Diese sei zwar berücksichtigt worden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei. Die Alm BNr. römisch 40 sei am 14.07.2020 vor Ort kontrolliert worden, die Kontrolle habe für die beschwerdeführende Partei jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt. Die Abweichungen würden in der Mehrfläche liegen.

  1. Mit hg. Schreiben vom 18.10.2021 wurden der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund des im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die von der AMA vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der von der AMA mit der Beschwerde vorgelegten „Aufbereitung für das BVwG“ – nach derzeitiger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Der beschwerdeführenden Partei wurde die angeführte „Aufbereitung für das BVwG“ zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und hinsichtlich der mit Schreiben vom 11.09.2019 begehrten Fristverlängerung wurde zur Vorlage entsprechender Unterlagen (etwa einer Arztbescheinigung, Pflege- oder Betreuungsbescheinigung, Sterbebescheinigung oder ähnliches) aufgefordert, aus denen nachvollziehbar zu erkennen sei, dass hinsichtlich der Übernahme des Betriebes am 22.01.2018 ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Fristerstreckung für die Vorlage eines Ausbildungsnachweises rechtfertige, vorgelegen habe. Hiefür würde eine Frist bis 18.10.2021 (einlangend) eingeräumt. Bis dato sind in diesem Zusammenhang beim Bundesverwaltungsgericht weder Nachweise noch eine Stellungnahme eingelangt.
  2. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 22.01.2018 übernahm XXXX die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX . Mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2019 übernahm die beschwerdeführende Partei XXXX die Bewirtschaftung dieses Betriebes. Der bisherige Bewirtschafter XXXX ist zu 50 % an dieser Gesellschaft beteiligt; bis mindestens 01.05.2024 besorgt er die Gesellschaftsvertretung und übt die Kontrolle über die juristische Person aus.Mit Datum vom 22.01.2018 übernahm römisch 40 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2019 übernahm die beschwerdeführende Partei römisch 40 die Bewirtschaftung dieses Betriebes. Der bisherige Bewirtschafter römisch 40 ist zu 50 % an dieser Gesellschaft beteiligt; bis mindestens 01.05.2024 besorgt er die Gesellschaftsvertretung und übt die Kontrolle über die juristische Person aus. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2020 beantragte die beschwerdeführende Partei u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte – mit XXXX als anspruchsberechtigter Person.Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2020 beantragte die beschwerdeführende Partei u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte – mit römisch 40 als anspruchsberechtigter Person. Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragte XXXX die Verlängerung der Frist für den Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einschlägigen höheren Ausbildung. Die Begründung dieses Ansuchens um Fristverlängerung wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht durch geeignete Nachweise belegt.Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragte römisch 40 die Verlängerung der Frist für den Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einschlägigen höheren Ausbildung. Die Begründung dieses Ansuchens um Fristverlängerung wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht durch geeignete Nachweise belegt. XXXX hat am 16.10.2020 die FacharbeiterInnenprüfung in der Landwirtschaft mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Damit ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft zu führen. römisch 40 hat am 16.10.2020 die FacharbeiterInnenprüfung in der Landwirtschaft mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Damit ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft zu führen.
  4. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen betreffend die Ausübung der Kontrolle über die beschwerdeführende Partei durch XXXX und dessen Ausbildung beruhen auf den von diesem bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2019 und dem Facharbeiterbrief vom 16.10.2020.Die Feststellungen betreffend die Ausübung der Kontrolle über die beschwerdeführende Partei durch römisch 40 und dessen Ausbildung beruhen auf den von diesem bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen – insbesondere dem Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2019 und dem Facharbeiterbrief vom 16.10.
  5. Der im Rahmen des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als „Anspruchsberechtigter“ angeführte Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, XXXX , hat seinen Antrag auf Verlängerung der Frist für den Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung im Wesentlichen mit der Erkrankung (Berufsunfähigkeit) des Vorbewirtschafters (seines Vaters) sowie einer in der Folge eingetretenen Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründet. Trotz mehrfacher Aufforderung – zunächst durch die AMA und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2021 – übermittelte die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang keinerlei Nachweise für die Umstände, mit denen der Antrag auf Fristverlängerung begründet wurde. Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände konnte daher nicht festgestellt werden.Der im Rahmen des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als „Anspruchsberechtigter“ angeführte Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , hat seinen Antrag auf Verlängerung der Frist für den Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung im Wesentlichen mit der Erkrankung (Berufsunfähigkeit) des Vorbewirtschafters (seines Vaters) sowie einer in der Folge eingetretenen Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründet. Trotz mehrfacher Aufforderung – zunächst durch die AMA und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2021 – übermittelte die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang keinerlei Nachweise für die Umstände, mit denen der Antrag auf Fristverlängerung begründet wurde. Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände konnte daher nicht festgestellt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. a)‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)‚Betrieb‘ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]. „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden ‚Zahlung für Junglandwirte‘).
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als ‚Junglandwirte‘ natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung

Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.[…].“

(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung

Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben., […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, ABl. L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15.02.2017, Amtsblatt L 167 vom 30.06.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel III

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

  1. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  2. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  3. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen

Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. […]. 2. Die Zahlung

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels

  1. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚Betriebsinhaber‘ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  2. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den ‚Betriebsinhaber‘ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  3. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚erstmalig gestellten Beihilfeantrag‘ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  4. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den ‚erstmalig gestellten Beihilfeantrag‘ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  5. c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein. 4. Haben

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘

Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013.4. Haben

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘

Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013,. Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen

Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen

Artikel 49

Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen

Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen

Artikel 49

Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 165/2020: „Zahlung für JunglandwirteVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 165/2020: , „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die

dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die

dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (vgl. Artikel 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013). Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50 Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist vergleiche Artikel 50 Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Unbestritten hat die anspruchsberechtigte Person der beschwerdeführenden Partei als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch XXXX am 22.01.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 22.01.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 16.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Unbestritten hat die anspruchsberechtigte Person der beschwerdeführenden Partei als „Junglandwirt“ die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch römisch 40 am 22.01.2018 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 22.01.2020 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 16.10.2020 und somit jedenfalls verspätet. Zu klären war aber, ob die mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift.Zu klären war aber, ob die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift. Die beschwerdeführende Partei stellte im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung

§ 12

Direktzahlungs-Verordnung 2015 und behauptete das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nämlich, dass der Anspruchsberechtigte bedingt durch den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters (seines Vaters) und die damit verbundene vorgezogene, ungeplante Betriebsübernahme nicht die Möglichkeit hatte, eine landwirtschaftliche Fachausbildung fristgerecht zu absolvieren.Die beschwerdeführende Partei stellte im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung

Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 und behauptete das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nämlich, dass der Anspruchsberechtigte bedingt durch den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters (seines Vaters) und die damit verbundene vorgezogene, ungeplante Betriebsübernahme nicht die Möglichkeit hatte, eine landwirtschaftliche Fachausbildung fristgerecht zu absolvieren. Diese Begründung hätte auch aus Sicht der AMA für eine Fristerstreckung grundsätzlich positiv beurteilt werden können, allerdings legte die beschwerdeführende Partei dem Antrag keinerlei Nachweise betreffend den Gesundheitszustand des Vorbewirtschafters bei und reichte solche Belege auch über – mehrfache – Aufforderung nicht nach. Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Fristerstreckung nicht Folge gegeben werden, zumal ein begründeter Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht entsprechend dargetan wurde. Mangels einer nach dieser Bestimmung gewährten Fristverlängerung kam auch eine weitere Verlängerung dieser Frist um sechs Monate im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Betracht (§ 12 letzter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015) und dem dahingehenden Beschwerdevorbringen blieb ebenfalls der Erfolg versagt.Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Fristerstreckung nicht Folge gegeben werden, zumal ein begründeter Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht entsprechend dargetan wurde. Mangels einer nach dieser Bestimmung gewährten Fristverlängerung kam auch eine weitere Verlängerung dieser Frist um sechs Monate im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Betracht (Paragraph 12, letzter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015) und dem dahingehenden Beschwerdevorbringen blieb ebenfalls der Erfolg versagt. Weitere Beschwerdegründe wurden von der Beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2246451.1.00

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