RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW144 2253297-2 Spruch, W144 2253296-2/3E W144 2253297-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von
- XXXX , XXXX alias XXXX geb., und
- XXXX , XXXX alias XXXX geb., beide StA von Afghanistan, gegen die Österreichischen Botschaft in Islamabad wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihre Anträge auf Einreise gem. § 35 AsylG vom 13.09.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von
- römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., und
- römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., beide StA von Afghanistan, gegen die Österreichischen Botschaft in Islamabad wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihre Anträge auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG vom 13.09.2021 zu Recht: A) Die Anträge werden gem. § 35 Abs. 2 und 5 AsylG abgewiesen.A) Die Anträge werden gem. Paragraph 35, Absatz 2 und 5 AsylG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführer (BF) stellten am 13.09.2021 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 2 AsylG. Die aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführer (BF) stellten am 13.09.2021 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Begründend führten die BF aus, dass sie die Kinder des XXXX , XXXX geb., ebenfalls StA von Afghanistan, (im Folgenden: Bezugsperson, kurz „BP“), seien, dem mit Bescheid des BVwG vom 17.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Begründend führten die BF aus, dass sie die Kinder des römisch 40 , römisch 40 geb., ebenfalls StA von Afghanistan, (im Folgenden: Bezugsperson, kurz „BP“), seien, dem mit Bescheid des BVwG vom 17.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die 1.-BF sei am XXXX und der 2.-BF am XXXX geboren, somit seien beide zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig. Vorgelegt wurden diesbezüglich jeweils im Mai 2021 ausgestellte afghanische Reisepässe, weiters Identitätskarten sowie eine „Geburtsbestätigung“ des Krankenhauses bezüglich der 1.-BF.Die 1.-BF sei am römisch 40 und der 2.-BF am römisch 40 geboren, somit seien beide zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig. Vorgelegt wurden diesbezüglich jeweils im Mai 2021 ausgestellte afghanische Reisepässe, weiters Identitätskarten sowie eine „Geburtsbestätigung“ des Krankenhauses bezüglich der 1.-BF., In der Folge übermittelte die ÖB die Anträge und Sachverhalte an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB die Anträge und Sachverhalte an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit Schreiben vom 30.12.2021 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen seien und es sich demnach nicht mehr um minderjährige Personen handle. Die Bezugsperson, der Vater der BF, habe bei seiner Erstbefragung am 29.12.2014 angegeben, dass seine Tochter 14 Jahre und sein Sohn 12 Jahre alt sind, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2016, gab der Vater an, dass seine Tochter 15 Jahre und sein Sohn 13 Jahre alt sind. Diese Angaben würden auch zur Eheschließung mit der Mutter der BF im Jahr XXXX passen. Nunmehr werden Reisepässe mit dem Geburtsdatum der 1.-BF XXXX und des 2.-BF XXXX vorgelegt und würden die nun angeführten Geburtsdaten bezweifelt. Es werde nicht auch die Echtheit der Reisepässe, jedoch deren Authentizität hinsichtlich der Geburtsdaten bezweifelt.Die Bezugsperson, der Vater der BF, habe bei seiner Erstbefragung am 29.12.2014 angegeben, dass seine Tochter 14 Jahre und sein Sohn 12 Jahre alt sind, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2016, gab der Vater an, dass seine Tochter 15 Jahre und sein Sohn 13 Jahre alt sind. Diese Angaben würden auch zur Eheschließung mit der Mutter der BF im Jahr römisch 40 passen. Nunmehr werden Reisepässe mit dem Geburtsdatum der 1.-BF römisch 40 und des 2.-BF römisch 40 vorgelegt und würden die nun angeführten Geburtsdaten bezweifelt. Es werde nicht auch die Echtheit der Reisepässe, jedoch deren Authentizität hinsichtlich der Geburtsdaten bezweifelt. Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurden die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson Analphabet sei und das Alter seiner Kinder nicht gewusst habe. Er kenne sich mit dem Datum nicht aus, weswegen er bei seinen Einvernahmen keine zu den zeitlichen Daten richtigen Angaben habe machen können. Die Eheschließung der Mutter der BF mit der BP habe auch nicht im Jahr XXXX stattgefunden, sondern am XXXX und sei die 1.-BF in der Folge am XXXX auf die Welt gekommen, nachdem die Mutter der BF zuvor ein Kind im vierten Monat verloren hatte. Sohin würden diese Angaben auch zum Zeitpunkt der Eheschließung passen. Die Mutter der BF gebe eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Geburtsdaten ihrer Kinder ab und lege auch eine Geburtsbestätigung ihrer Tochter vom Krankenhaus vor, aus welcher sich ergibt, dass diese am XXXX auf die Welt gekommen sei. Weiters gehe auch aus den vorgelegten Reisepässen und Tazkiras das Geburtsdatum der Einschreiter klar hervor. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson Analphabet sei und das Alter seiner Kinder nicht gewusst habe. Er kenne sich mit dem Datum nicht aus, weswegen er bei seinen Einvernahmen keine zu den zeitlichen Daten richtigen Angaben habe machen können. Die Eheschließung der Mutter der BF mit der BP habe auch nicht im Jahr römisch 40 stattgefunden, sondern am römisch 40 und sei die 1.-BF in der Folge am römisch 40 auf die Welt gekommen, nachdem die Mutter der BF zuvor ein Kind im vierten Monat verloren hatte. Sohin würden diese Angaben auch zum Zeitpunkt der Eheschließung passen. Die Mutter der BF gebe eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Geburtsdaten ihrer Kinder ab und lege auch eine Geburtsbestätigung ihrer Tochter vom Krankenhaus vor, aus welcher sich ergibt, dass diese am römisch 40 auf die Welt gekommen sei. Weiters gehe auch aus den vorgelegten Reisepässen und Tazkiras das Geburtsdatum der Einschreiter klar hervor. Mit undatiertem Schriftsatz brachten die BF am 25.03.2022 per email eine Säumnisbeschwerde bei der ÖB und beim BVwG ein und führten diesbezüglich aus, dass seit der Antragstellung nunmehr sechs Monate vergangen seien und bezüglich der BF bislang noch keine Entscheidung vorliege. Bezüglich der Mutter der BF sei bereits am 21.01.2022 eine positive Entscheidung im Einreiseverfahren erfolgt, doch sei die Mutter nicht bereit, ihre minderjährigen Kinder alleine zurückzulassen und ohne diese auszureisen. Auf die vorgelegten Bestätigungen bezüglich der Geburtsdaten der BF werde verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2022 wurden am 25.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Am 25.03.2022 erhoben die BF ordnungsgemäß Säumnisbeschwerde. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides endete am 25.06.2022, die ÖB hat die Beschwerde samt den gegenständlichen Akten jedoch bereits am 25.04.2022 dem BVwG vorgelegt. Die ÖB war nicht durch schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf Einreise am 13.09.2021 gemäß § 35 AsylG noch minderjährig gewesen sind, vielmehr ist die 1.-BF im Jahr XXXX und der 2.-BF im Jahr XXXX geboren, sodass sie am 13.09.2021 jedenfalls schon über 20 (1.-BF) bzw. 18 Jahre (2.-BF) alt waren.Nicht festgestellt werden kann, dass die BF zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf Einreise am 13.09.2021 gemäß Paragraph 35, AsylG noch minderjährig gewesen sind, vielmehr ist die 1.-BF im Jahr römisch 40 und der 2.-BF im Jahr römisch 40 geboren, sodass sie am 13.09.2021 jedenfalls schon über 20 (1.-BF) bzw. 18 Jahre (2.-BF) alt waren. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Anhaltspunkte dahingehend, dass die ÖB durch das schuldhafte Verhalten der BF an der Entscheidung gehindert war, liegen nicht vor, insbesondere verstießen die BF nicht gegen ihre Mitwirkungspflicht. Unüberwindliche Hindernisse der ÖB konnten nicht festgestellt werden und wurden auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Negativfeststellung bezüglich der nicht feststellbaren Minderjährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es liegen gravierend widersprüchliche Angaben zum Alter der BF vor. Einerseits behaupten diese, dass sie am XXXX (1.-BF) und XXXX (2.-BF) geboren seien, andererseits hat die Bezugsperson, der Vater der BF in seinem Asylverfahren (zu Zahlen XXXX (BFA) und W255 2143631-1 (BVwG)) wiederholt Angaben erstattet, wonach seine Tochter, die 1.-BF im Mai 2014 (dem Zeitpunkt seiner Ausreise) bereits 14 Jahre alt und sein Sohn, der 2.-BF am 29.12.2014 (Zeitpunkt der Erstbefragung) 12 Jahre alt gewesen seien.Es liegen gravierend widersprüchliche Angaben zum Alter der BF vor. Einerseits behaupten diese, dass sie am römisch 40 (1.-BF) und römisch 40 (2.-BF) geboren seien, andererseits hat die Bezugsperson, der Vater der BF in seinem Asylverfahren (zu Zahlen römisch 40 (BFA) und W255 2143631-1 (BVwG)) wiederholt Angaben erstattet, wonach seine Tochter, die 1.-BF im Mai 2014 (dem Zeitpunkt seiner Ausreise) bereits 14 Jahre alt und sein Sohn, der 2.-BF am 29.12.2014 (Zeitpunkt der Erstbefragung) 12 Jahre alt gewesen seien. Die BF versuchten die von ihnen behaupteten Altersangaben durch die Vorlage von afghanischen Urkunden, welche das von ihnen behauptete Geburtsdatum auswiesen, zu untermauern. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt (vgl. § 311 Abs. 1 ZPO) und notorisch ist, dass in Afghanistan u.a. echte Personenstandsurkunden mit beliebigem Inhalt leicht erhältlich sind. Die BF versuchten die von ihnen behaupteten Altersangaben durch die Vorlage von afghanischen Urkunden, welche das von ihnen behauptete Geburtsdatum auswiesen, zu untermauern. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt vergleiche Paragraph 311, Absatz eins, ZPO) und notorisch ist, dass in Afghanistan u.a. echte Personenstandsurkunden mit beliebigem Inhalt leicht erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund kommt den vorgelegten Urkunden jedenfalls kein allein schlagender Beweiswert zu, sondern sind diese Beweismittel im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung mit den entgegenstehenden Beweismitteln, wie der wiederholten Aussage des Vaters der BF, abzuwägen (vgl. auch § 311 Abs. 1 ZPO
(1): „Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.“):Vor diesem Hintergrund kommt den vorgelegten Urkunden jedenfalls kein allein schlagender Beweiswert zu, sondern sind diese Beweismittel im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung mit den entgegenstehenden Beweismitteln, wie der wiederholten Aussage des Vaters der BF, abzuwägen vergleiche auch Paragraph 311, Absatz eins, ZPO
(1): „Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.“): Nun hat der Vater der BF als Bezugsperson in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.12.2014 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass seine Tochter, die 1.-BF 14 Jahre und sein Sohn 12 Jahre alt seien. Hieraus ergäben sich die Geburtsjahre XXXX für die 1.-BF und XXXX für den 2.-BF. Diesem Umstand setzten die BF entgegen, dass die Bezugsperson Analphabet sei und sich beim Alter der BF wohl geirrt habe. Nun hat der Vater der BF als Bezugsperson in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.12.2014 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass seine Tochter, die 1.-BF 14 Jahre und sein Sohn 12 Jahre alt seien. Hieraus ergäben sich die Geburtsjahre römisch 40 für die 1.-BF und römisch 40 für den 2.-BF. Diesem Umstand setzten die BF entgegen, dass die Bezugsperson Analphabet sei und sich beim Alter der BF wohl geirrt habe. Dieser Einwand der BF erscheint jedoch keineswegs überzeugend, da der Vater der BF in seinem Verfahren mehrmals, an verschiedenen Stellen verschiedener Protokolle das Alter seiner Kinder dergestalt angegeben hat, und zudem gerade der Kernbereich seiner Fluchtgeschichte darauf aufbaute, dass seine Tochter zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2014 (bereits) 14 Jahre alt gewesen sei und ein örtlicher Kommandant diese Tochter hätte heiraten wollen. Wörtlich gab die BP in ihrem Asylverfahren zum Alter der Tochter (wörtlich) Folgendes an: Einvernahme beim BFA vom 29.12.2014: Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat, „Sohn: XXXX 12 Jahre alt, Tochter: XXXX 14 Jahre alt“Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat, „Sohn: römisch 40 12 Jahre alt, Tochter: römisch 40 14 Jahre alt“ Einvernahme beim BFA vom 30.03.2016: „Er teilte mir mit, dass er um die Hand meiner 14-jährigen Tochter anhalten möchte.“ Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.02.2017: „Meine Tochter war erst 14 Jahre alt.“ Wenn die 1.-BF somit nicht, wie der Vater angegeben hat, im Jahr XXXX geboren worden wäre, sodass sie im Jahr 2014 14 Jahre alt gewesen wäre, sondern erst - wie von den BF behauptet - im Jahr XXXX geboren und somit im Jahr 2014 erst 8 Jahre alt gewesen wäre, dann würde sich die gesamte, vom Vater angegebene Fluchtgeschichte mit der angedrohten zwangsweisen Verheiratung seiner 14-jährigen Tochter als irreal darstellen, und kann selbstverständlich auch ein nicht-alphabetisierter, einfachstrukturierter Vater, richtig angeben, ob seine Tochter zum Ausreisezeitpunkt seiner Person erst 8 Jahre oder bereits 14 Jahre alt gewesen ist. Auch vor dem Hintergrund, dass in der muslimischen Gesellschaft in Afghanistan die Heiratsfähigkeit von Mädchen wohl einen Umstand darstellt, dessen sich ein Vater sehr wohl bewusst ist, insbesondere und umso mehr, wenn gerade diese Umstände den Kern der behaupteten Bedrohungslage darstellen, ist nach menschlichem Ermessen geradezu mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich ein Vater nicht derart gravierend - 8 Jahre im Vergleich zu 14 Jahren (!) - über das Alter seiner Tochter irren würde! Wenn die 1.-BF somit nicht, wie der Vater angegeben hat, im Jahr römisch 40 geboren worden wäre, sodass sie im Jahr 2014 14 Jahre alt gewesen wäre, sondern erst - wie von den BF behauptet - im Jahr römisch 40 geboren und somit im Jahr 2014 erst 8 Jahre alt gewesen wäre, dann würde sich die gesamte, vom Vater angegebene Fluchtgeschichte mit der angedrohten zwangsweisen Verheiratung seiner 14-jährigen Tochter als irreal darstellen, und kann selbstverständlich auch ein nicht-alphabetisierter, einfachstrukturierter Vater, richtig angeben, ob seine Tochter zum Ausreisezeitpunkt seiner Person erst 8 Jahre oder bereits 14 Jahre alt gewesen ist. Auch vor dem Hintergrund, dass in der muslimischen Gesellschaft in Afghanistan die Heiratsfähigkeit von Mädchen wohl einen Umstand darstellt, dessen sich ein Vater sehr wohl bewusst ist, insbesondere und umso mehr, wenn gerade diese Umstände den Kern der behaupteten Bedrohungslage darstellen, ist nach menschlichem Ermessen geradezu mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich ein Vater nicht derart gravierend - 8 Jahre im Vergleich zu 14 Jahren (!) - über das Alter seiner Tochter irren würde! Zudem kommt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.03.2016 auch das Alter seiner Ehegattin mit ca. 39 Jahren, woraus sich das – auch von den BF bei ihrer Antragstellung angegebene – Geburtsjahr XXXX für die Mutter der BF ergibt, zutreffend angeben konnte! Wenn die Bezugsperson im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA das Alter seiner Ehegattin korrekt angeben konnte und auch konkret Vorbringen konnte, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung 25 Jahre alt und seine Ehegattin 22 Jahre alt gewesen seien (-woraus sich eine Heirat im Jahr XXXX und abermals das Geburtsjahr XXXX seiner Ehegattin ergibt), untermauert dies die obigen Erwägungen, wonach der Vater der BF sehr wohl in der Lage war, das Alter seiner Familienangehörigen richtig anzugeben. Es besteht daher kein Zweifel an den Angaben des Vaters der BF, dass seine Tochter, die 1.-BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 bereits 14 Jahre alt gewesen ist, sowie, dass der Sohn, der 2.-BF im Jahr 2014 bereits 12 Jahre alt gewesen ist. Zudem kommt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.03.2016 auch das Alter seiner Ehegattin mit ca. 39 Jahren, woraus sich das – auch von den BF bei ihrer Antragstellung angegebene – Geburtsjahr römisch 40 für die Mutter der BF ergibt, zutreffend angeben konnte! Wenn die Bezugsperson im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA das Alter seiner Ehegattin korrekt angeben konnte und auch konkret Vorbringen konnte, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung 25 Jahre alt und seine Ehegattin 22 Jahre alt gewesen seien (-woraus sich eine Heirat im Jahr römisch 40 und abermals das Geburtsjahr römisch 40 seiner Ehegattin ergibt), untermauert dies die obigen Erwägungen, wonach der Vater der BF sehr wohl in der Lage war, das Alter seiner Familienangehörigen richtig anzugeben. Es besteht daher kein Zweifel an den Angaben des Vaters der BF, dass seine Tochter, die 1.-BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 bereits 14 Jahre alt gewesen ist, sowie, dass der Sohn, der 2.-BF im Jahr 2014 bereits 12 Jahre alt gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.02.2017 auch festgestellt, dass die Bezugsperson ihr Heimatland verlassen habe, weil ein örtlicher Kommandant die 14-jährige Tochter der Bezugsperson gegen deren Willen und gegen den Willen der Familie habe heiraten wollen und die Familien in der Folge bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner damaligen Beweiswürdigung fest, dass die diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen seien. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände ist somit evident, dass sich der Vater der BF nicht – wie die BF einwenden – über das Alter seiner Kinder „geirrt“ hat, woraus sich in der Folge ergibt, dass die BF das in den gegenständlichen Verfahren angegebene jeweilige Geburtsdatum XXXX bez. 1.-BF und XXXX bez. 2.-BF nicht glaubhaft machen konnten, zumal wie bereits ausgeführt, ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt und notorischerweise der Beweiswert von afghanischen Personenstandsurkunden nicht verlässlich ist. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände ist somit evident, dass sich der Vater der BF nicht – wie die BF einwenden – über das Alter seiner Kinder „geirrt“ hat, woraus sich in der Folge ergibt, dass die BF das in den gegenständlichen Verfahren angegebene jeweilige Geburtsdatum römisch 40 bez. 1.-BF und römisch 40 bez. 2.-BF nicht glaubhaft machen konnten, zumal wie bereits ausgeführt, ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt und notorischerweise der Beweiswert von afghanischen Personenstandsurkunden nicht verlässlich ist. Vielmehr scheinen – nach den Umständen des Falles – die wiederholten und bereits als glaubhaft erkannten Angaben des Vaters der BF in dessen Asylverfahren stimmig, sodass gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass die 1.-BF im Jahr XXXX und der 2.-BF im Jahr XXXX geboren sind.Vielmehr scheinen – nach den Umständen des Falles – die wiederholten und bereits als glaubhaft erkannten Angaben des Vaters der BF in dessen Asylverfahren stimmig, sodass gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass die 1.-BF im Jahr römisch 40 und der 2.-BF im Jahr römisch 40 geboren sind. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den gesetzlichen Grundlagen: Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ „Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)[ … ]Paragraph 35,
(1)[ … ]
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a),
(3),
(4)[ … ]
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
(2a),
(3),
(4)[ … ],
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Zur vorliegenden Säumnisbeschwerde: Die Behörde hat die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die Behörde hat die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist der ÖB nach § 73 Abs. 1 AVG, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist der ÖB nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der ÖB Säumnis iSd § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, über die verfahrensgegenständlichen Anträge der BF vom 13.09.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 25.03.2022 nicht abgesprochen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit der ÖB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der ÖB Säumnis iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, über die verfahrensgegenständlichen Anträge der BF vom 13.09.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 25.03.2022 nicht abgesprochen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit der ÖB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130). Dass die Untätigkeit der ÖB im gegenständlichen Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Verwaltungsakt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnommen werden und wird in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass die BF ein allfälliges Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde. Wie bereits dargelegt, machte die ÖB auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN). Wie bereits dargelegt, machte die ÖB auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN). Zur Abweisung der Anträge der BF vom 13.09.2021 auf Einreise gem. § 35 Abs. 2 AsylG:Zur Abweisung der Anträge der BF vom 13.09.2021 auf Einreise gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG: Den Anträgen der BF auf Einreise gemäß § 35 AsylG könnte nur stattgegeben werden, wenn ihnen die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Abs. 5 leg cit zukäme, wofür Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung 13.09.2021 noch minderjährige (ledige) Kinder der Subsidiärschutz genießenden Bezugsperson sein müssten.Den Anträgen der BF auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG könnte nur stattgegeben werden, wenn ihnen die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Absatz 5, leg cit zukäme, wofür Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung 13.09.2021 noch minderjährige (ledige) Kinder der Subsidiärschutz genießenden Bezugsperson sein müssten. Wie oben beweiswürdigend umfänglich erwogen und den Feststellungen zugrundegelegt, sind beide BF jedoch zum Antragszeitpunkt jedenfalls nicht mehr minderjährig gewesen, sodass ihnen die Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG nicht zukommt und damit eine Stattgebung ihrer Anträge auf Einreise gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nicht in Betracht kommen kann.Wie oben beweiswürdigend umfänglich erwogen und den Feststellungen zugrundegelegt, sind beide BF jedoch zum Antragszeitpunkt jedenfalls nicht mehr minderjährig gewesen, sodass ihnen die Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht zukommt und damit eine Stattgebung ihrer Anträge auf Einreise gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung nicht in Betracht kommen kann. Somit waren die Anträge der BF gemäß § 35 Abs. 2 und 5 AsylG abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Somit waren die Anträge der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 5 AsylG abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG im Visa-Verfahren nicht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG im Visa-Verfahren nicht durchzuführen. Zudem wurde den BF bereits seitens der ÖB Parteiengehör bezüglich der Zweifel am behaupteten Geburtsdatum der BF gewahrt und wurde die diesbezügliche Stellungnahme der BF in die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG miteinbezogen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich von Beweisfragen abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich von Beweisfragen abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2253297.2.00