RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW157 2247614-1 SpruchW157 2247614-1/4E, W157 2247614-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: „belangte Behörde“) die „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class I und II)“.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: „belangte Behörde“) die „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […] (AME Class römisch eins und römisch zwei)“.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie wertete die „neuerliche Anerkennung“ als „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ und kam zu dem Ergebnis, dass die dafür vorgesehenen unionsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie wertete die „neuerliche Anerkennung“ als „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ und kam zu dem Ergebnis, dass die dafür vorgesehenen unionsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Er habe eine „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ und keine „Verlängerung“ beantragt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. Er habe eine „Erneuerung seiner Autorisierung zum Fliegerärztlichen Sachverständigen“ und keine „Verlängerung“ beantragt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben. Dadurch, dass die belangte Behörde irrtümlich von einer „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ ausgegangen sei, habe sie über etwas anderes abgesprochen als beantragt worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 ersatzlos behoben. Dadurch, dass die belangte Behörde irrtümlich von einer „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ ausgegangen sei, habe sie über etwas anderes abgesprochen als beantragt worden sei.
- Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (damit sei nur die fälschlich entschiedene Sache endgültig und mit Sperrwirkung erledigt worden), ein ausgefülltes Antragsformular samt den zugehörigen Unterlagen zu übersenden. Darüber hinaus bat die belangte Behörde um die Übermittlung eines Nachweises über das „Basic Training“ und das „Advanced Training“.
- Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (damit sei nur die fälschlich entschiedene Sache endgültig und mit Sperrwirkung erledigt worden), ein ausgefülltes Antragsformular samt den zugehörigen Unterlagen zu übersenden. Darüber hinaus bat die belangte Behörde um die Übermittlung eines Nachweises über das „Basic Training“ und das „Advanced Training“.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer das angeforderte Antragsformular, dem folgende Unterlagen beigeschlossen waren:
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer das angeforderte Antragsformular, dem folgende Unterlagen beigeschlossen waren: ● Ein Facharztdiplom für Innere Medizin ● Ein Teilnehmerzertifikat „Wiener Privatklinik WEBINAR – Refreshertraining für AMEs“ ● Eine Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste ● Ein „Flugmedizinischer Sachverständiger Zertifikat“ vom XXXX Ein „Flugmedizinischer Sachverständiger Zertifikat“ vom römisch 40 ● Zwei Fortbildungsdiplome der Österreichischen Ärztekammer ● Ein Zertifikat der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement ● 22 Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für Fliegerärztliche Sachverständige von XXXX bis XXXX 22 Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für Fliegerärztliche Sachverständige von römisch 40 bis römisch 40 ● Eine Bestätigung des Studienerfolges Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ● Eine Bestätigung zur Erneuerung der Berechtigung für AMEs
- Am XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu einen Verbesserungsauftrag. Unter Setzung einer Frist von zwei Wochen trug sie dem Beschwerdeführer die Vorlage folgender Unterlagen auf:
- Am römisch 40 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu einen Verbesserungsauftrag. Unter Setzung einer Frist von zwei Wochen trug sie dem Beschwerdeführer die Vorlage folgender Unterlagen auf: ● Einen Nachweis über die im vorangegangenen Jahr absolvierte Auffrischungsschulung gemäß MED.D.030 (b)
(2)● Einen Nachweis über die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum (inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse) gemäß MED.D.030 (b)
(3)- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer postalisch weitere Dokumente:
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer postalisch weitere Dokumente: ● Eine Bestätigung zur Erneuerung der Berechtigung für AMEs ● Eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Online-Fortbildung für flugmedizinische Sachverständige vom XXXX Eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Online-Fortbildung für flugmedizinische Sachverständige vom römisch 40 ● Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Examiner Refresher Webinar VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.1015 vom XXXX Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Examiner Refresher Webinar VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.1015 vom römisch 40
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für die Erneuerung der Anerkennung ein Nachweis über die Durchführung eines praktischen Trainings inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse zu erbringen sei. Aus den übersendeten Bestätigungen über die Durchführung eines praktischen Trainings gehe nicht hervor, wie viele flugmedizinische Assessments/Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen des Trainings durchgeführt worden und welcher Art diese gewesen seien.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für die Erneuerung der Anerkennung ein Nachweis über die Durchführung eines praktischen Trainings inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse zu erbringen sei. Aus den übersendeten Bestätigungen über die Durchführung eines praktischen Trainings gehe nicht hervor, wie viele flugmedizinische Assessments/Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen des Trainings durchgeführt worden und welcher Art diese gewesen seien. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachsendung der fehlenden Unterlagen auf.
- Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er noch dabei sei, die Untersuchungen zu komplettieren und die Ergebnisse der belangten Behörde zukommen lassen werde.
- Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er noch dabei sei, die Untersuchungen zu komplettieren und die Ergebnisse der belangten Behörde zukommen lassen werde.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf „Erneuerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ vom XXXX zurückgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die gesetzlich normierten Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt und dem Verbesserungsauftrag nicht in der angegebenen Frist nachgekommen worden. Eine inhaltliche Beurteilung habe daher nicht durchgeführt werden können.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf „Erneuerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ vom römisch 40 zurückgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die gesetzlich normierten Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt und dem Verbesserungsauftrag nicht in der angegebenen Frist nachgekommen worden. Eine inhaltliche Beurteilung habe daher nicht durchgeführt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des Bescheides und die Stattgabe seines Antrages auf „Erneuerung seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, eventuell unter der Auflage, die noch fehlenden 3 Untersuchungen […] nachzuholen“. Die angeforderten Unterlagen hätten nicht erbracht werden können, da zu wenige Bewerber für Untersuchungen vorhanden gewesen seien. Der belangten Behörde sei auch bekannt gewesen, dass die Komplettierung der geforderten Untersuchungen nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich sei. Ein Ansuchen um Fristverlängerung vom XXXX und ein Schreiben vom XXXX seien völlig ignoriert worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des Bescheides und die Stattgabe seines Antrages auf „Erneuerung seiner Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, eventuell unter der Auflage, die noch fehlenden 3 Untersuchungen […] nachzuholen“. Die angeforderten Unterlagen hätten nicht erbracht werden können, da zu wenige Bewerber für Untersuchungen vorhanden gewesen seien. Der belangten Behörde sei auch bekannt gewesen, dass die Komplettierung der geforderten Untersuchungen nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich sei. Ein Ansuchen um Fristverlängerung vom römisch 40 und ein Schreiben vom römisch 40 seien völlig ignoriert worden.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens zusammen mit einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , zur Entscheidung vor.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens zusammen mit einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , hg. eingelangt am römisch 40 , zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Vorlage:
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Vorlage: ● Eine Bestätigung des Aeromedical Center über die Durchführung von drei Klasse 3 Untersuchungen vom XXXX Eine Bestätigung des Aeromedical Center über die Durchführung von drei Klasse 3 Untersuchungen vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an der Aviation Health Online Conference vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an der Aviation Health Online Conference vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […]“.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um „neuerliche Autorisierung als Fliegerärztlicher Sachverständiger für die Untersuchung sämtlicher Klassen von Piloten, Flugbegleitern und Lotsen […]“. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag, nachdem sie ihn als eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ deutete, ab.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde diesen Antrag, nachdem sie ihn als eine „Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger“ deutete, ab. 1.
- Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid ersatzlos mit der Begründung, dass das Begehren des Beschwerdeführers falsch gedeutet und in der Folge über ein nicht gewolltes Anbringen entschieden worden sei.1.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid ersatzlos mit der Begründung, dass das Begehren des Beschwerdeführers falsch gedeutet und in der Folge über ein nicht gewolltes Anbringen entschieden worden sei. 1.
- Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, um die Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars samt den zugehörigen Unterlagen.1.
- Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, um die Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars samt den zugehörigen Unterlagen. 1.
- Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am XXXX nach.1.
- Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am römisch 40 nach. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Ein Facharztdiplom für Innere Medizin ● Ein Teilnehmerzertifikat „Wiener Privatklinik WEBINAR – Refreshertraining für AMEs“ ● Eine Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste ● Ein „Flugmedizinischer Sachverständiger Zertifikat“ vom XXXX Ein „Flugmedizinischer Sachverständiger Zertifikat“ vom römisch 40 ● Zwei Fortbildungsdiplome der Österreichischen Ärztekammer ● Ein Zertifikat der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement ● 22 Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für Fliegerärztliche Sachverständige von XXXX bis XXXX 22 Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für Fliegerärztliche Sachverständige von römisch 40 bis römisch 40 ● Eine Bestätigung des Studienerfolges Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ● Eine Bestätigung zur Erneuerung der Berechtigung für AMEs 1.
- Am XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Unter Setzung einer Frist von zwei Wochen trug sie dem Beschwerdeführer die Vorlage folgender Unterlagen auf:1.
- Am römisch 40 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Unter Setzung einer Frist von zwei Wochen trug sie dem Beschwerdeführer die Vorlage folgender Unterlagen auf: ● Einen Nachweis über die im vorangegangenen Jahr absolvierte Auffrischungsschulung gemäß MED.D.030 (b)
(2)● Einen Nachweis über die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum (inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse) gemäß MED.D.030 (b)
(3)1.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. 1.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer postalisch weitere Dokumente: 1.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer postalisch weitere Dokumente: ● Eine Bestätigung zur Erneuerung der Berechtigung für AMEs ● Eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Online-Fortbildung für flugmedizinische Sachverständige vom XXXX Eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Online-Fortbildung für flugmedizinische Sachverständige vom römisch 40 ● Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Examiner Refresher Webinar VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.1015 vom XXXX Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Examiner Refresher Webinar VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.1015 vom römisch 40 1.
- Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachsendung fehlender Unterlagen auf.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachsendung fehlender Unterlagen auf. 1.
- Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er noch dabei sei, die Untersuchungen zu komplettieren und die Ergebnisse der belangten Behörde zukommen lassen werde.1.
- Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er noch dabei sei, die Untersuchungen zu komplettieren und die Ergebnisse der belangten Behörde zukommen lassen werde. 1.
- Da der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist keine weiteren Unterlagen schickte, wies die belangte Behörde am XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurück.1.
- Da der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist keine weiteren Unterlagen schickte, wies die belangte Behörde am römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 zurück. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. 1.
- Am XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor:1.
- Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor: ● Eine Bestätigung des Aeromedical Center über die Durchführung von drei Klasse 3 Untersuchungen vom XXXX Eine Bestätigung des Aeromedical Center über die Durchführung von drei Klasse 3 Untersuchungen vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an der Aviation Health Online Conference vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an der Aviation Health Online Conference vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40 ● Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom XXXX Eine Teilnahmebestätigung an einem Live-Online: Refresherseminar Fliegerarztlehrgang vom römisch 40
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Behörden- und Gerichtsverfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom
- Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom
- Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 lautet auszugsweise wie folgt: „MED.D.030 Gültigkeit des AME-Zeugnisses Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von drei Jahren erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht beschließt, diesen Zeitraum aus hinreichend gerechtfertigten Gründen im Einzelfall zu verkürzen. Auf Antrag des Inhabers ist das Zeugnis (a) zu verlängern, sofern der Inhaber
(1)weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt approbiert ist;
(2)in den letzten 3 Jahren eine Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;
(3)jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische oder gleichwertige Untersuchungen durchgeführt hat;
(4)weiterhin die mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen erfüllt;
(5)seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-MED) ausübt;
(6)entsprechend dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren nachgewiesen hat, dass er weiterhin über die flugmedizinische Befähigung verfügt. (b) zu erneuern, sofern der Inhaber entweder den in Buchstabe a genannten Anforderungen für die Verlängerung oder sämtlichen folgenden Anforderungen genügt:
(1)Er erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit und ist weiterhin als Arzt approbiert;
(2)er hat im vorangegangenen Jahr eine Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert;
(3)er hat im vorangegangenen Jahr erfolgreich eine praktische Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde absolviert;
(4)er erfüllt weiterhin die Anforderungen von Punkt MED.D.010;
(5)er hat entsprechend dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren nachgewiesen, dass er weiterhin über die flugmedizinische Befähigung verfügt.“ 3.1.2. Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Acceptable Means of Compliance (AMC) zu Part-MED (diese werden ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht und nicht in die Amtssprachen der EU übersetzt, da die englische Sprache die für das gesamte Luftfahrtpersonal gängige Sprache darstellt) lautet auszugsweise wie folgt: „AMC1 MED.D.030 Validity of AME certificates REFRESHER TRAINING […] (
- g)In case of renewal of an AME certificate, the practical training should include at least 10 aero-medical assessments, in accordance with the type of the requested AME certificate.“ [„im Falle einer Erneuerung des AME-Zeugnisses hat das praktische Training mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen zu umfassen, entsprechend der Art des beantragten AME-Zeugnisses“] 3.2. Rechtmäßige Zurückweisung des Antrages: 3.2.1. Gemäß MED.D.030 (
- b)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 ist ein AME-Zeugnis grundsätzlich für eine Dauer von drei Jahren zu erteilen und kann auf Antrag des Inhabers erneuert werden, sofern er entweder den in MED.D.030 (
- a)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 genannten Anforderungen für die Verlängerung, oder sämtlichen in MED.D.030 (b)
(1)bis
(5)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 angeführten Anforderungen genügt. Nach MED.D.030 (b)
(3)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 hat ein Inhaber im vorangegangenen Jahr erfolgreich eine praktische Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum, oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zu absolvieren. Die AMC zum Part-MED, denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.10.2013, V 42/2013, einen verbindlichen Charakter zuschrieb und die er in den Status von unmittelbar anwendbarem sekundären Unionsrecht erhob, halten in AMC1 MED.D.030 fest, dass im Falle einer Erneuerung des AME-Zeugnisses das praktische Training mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen zu umfassen hat, entsprechend der Art des beantragten Zeugnisses.Die AMC zum Part-MED, denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.10.2013, römisch fünf 42 aus 2013,, einen verbindlichen Charakter zuschrieb und die er in den Status von unmittelbar anwendbarem sekundären Unionsrecht erhob, halten in AMC1 MED.D.030 fest, dass im Falle einer Erneuerung des AME-Zeugnisses das praktische Training mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen zu umfassen hat, entsprechend der Art des beantragten Zeugnisses. 3.2.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise für die Erneuerung eines AME-Zeugnisses zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.
- Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß MED.D.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über die im vorangegangenen Jahr absolvierte Auffrischungsschulung gemäß MED.D.030 (b)
(2)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 und die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum (inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse) gemäß MED.D.030 (b)
(3)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 iVm AMC1 MED.D.030 binnen zwei Wochen vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dieser deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über die im vorangegangenen Jahr absolvierte Auffrischungsschulung gemäß MED.D.030 (b)
(2)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 und die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum (inklusive zehn flugmedizinischer Assessments pro beantragter Klasse) gemäß MED.D.030 (b)
(3)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 in Verbindung mit AMC1 MED.D.030 binnen zwei Wochen vorzulegen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer daraufhin am XXXX übersendeten Unterlagen erging am XXXX ein weiterer Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde: Da aus den übersendeten Bestätigungen über die Durchführung eines praktischen Trainings nicht hervorging, wie viele flugmedizinische Assessments/Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen des Trainings durchgeführt worden und welcher Art diese gewesen seien, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine zweiwöchige Frist zur Nachsendung der fehlenden Unterlagen aufgetragen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer daraufhin am römisch 40 übersendeten Unterlagen erging am römisch 40 ein weiterer Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde: Da aus den übersendeten Bestätigungen über die Durchführung eines praktischen Trainings nicht hervorging, wie viele flugmedizinische Assessments/Tauglichkeitsuntersuchungen im Rahmen des Trainings durchgeführt worden und welcher Art diese gewesen seien, wurde dem Beschwerdeführer erneut eine zweiwöchige Frist zur Nachsendung der fehlenden Unterlagen aufgetragen. Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise über die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum gemäß MED.D.030 (b)
(3)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 iVm AMC1 MED.D.030 nicht nachgereicht wurden, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX zurück.Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise über die praktische Schulung in einem flugmedizinischen Zentrum gemäß MED.D.030 (b)
(3)der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 in Verbindung mit AMC1 MED.D.030 nicht nachgereicht wurden, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vom römisch 40 zurück. 3.2.
- In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde vom XXXX machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Vielmehr gestand er dort zu, die erforderlichen Nachweise zur praktischen Ausbildung tatsächlich nicht erbracht zu haben.3.2.
- In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde vom römisch 40 machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Vielmehr gestand er dort zu, die erforderlichen Nachweise zur praktischen Ausbildung tatsächlich nicht erbracht zu haben. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Angemessenheit der Verbesserungsfrist beanstandete (eine Komplettierung der geforderten Untersuchungen sei in dem aufgetragenen Zeitrahmen unmöglich gewesen), ist zu bemerken, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung von Unterlagen, die bereits zum Antragszeitpunkt vorliegen müssen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). Die von der belangten Behörde gesetzte zweiwöchige Verbesserungsfrist war für die Erbringung von schon verfügbaren Belegen jedenfalls ausreichend. Betreffend den Einwand, dass das Ansuchen um Fristverlängerung vom XXXX und das Schreiben vom XXXX missachtet worden seien, wird angeführt, dass das AVG keine Verpflichtung kennt, über einen Antrag zur Verlängerung der nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist (in förmlicher Weise) abzusprechen (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Ein dahingehender Antrag hemmt auch nicht den Fristablauf (VwGH 03.12.1987, 87/07/0115; 09.10.2001, 2001/05/0676). Der belangten Behörde kann darüber hinaus im Hinblick auf die von ihr gesetzlich einzuhaltende Entscheidungsfrist nicht vorgehalten werden, dass sie mit einer Bescheiderlassung bis zur Vervollständigung der benötigten Untersuchungen zuwarten hätte sollen.Betreffend den Einwand, dass das Ansuchen um Fristverlängerung vom römisch 40 und das Schreiben vom römisch 40 missachtet worden seien, wird angeführt, dass das AVG keine Verpflichtung kennt, über einen Antrag zur Verlängerung der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist (in förmlicher Weise) abzusprechen (VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Ein dahingehender Antrag hemmt auch nicht den Fristablauf (VwGH 03.12.1987, 87/07/0115; 09.10.2001, 2001/05/0676). Der belangten Behörde kann darüber hinaus im Hinblick auf die von ihr gesetzlich einzuhaltende Entscheidungsfrist nicht vorgehalten werden, dass sie mit einer Bescheiderlassung bis zur Vervollständigung der benötigten Untersuchungen zuwarten hätte sollen. Zu den vom Beschwerdeführer am XXXX nachgereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass Verbesserungen nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen sind (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115).Zu den vom Beschwerdeführer am römisch 40 nachgereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass Verbesserungen nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen sind (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). 3.2.
- Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, nicht sämtliche gemäß MED.D.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 erforderliche Nachweise für die Erneuerung eines AME-Zeugnisses innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten angemessenen Frist erbrachte. Damit blieb der verfahrenseinleitende Antrag mangelhaft und erfolgte dessen Zurückweisung zu Recht. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen). Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter A) zitierte Judikatur stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2247614.1.00