Vm § 669 Abs. 3 ASVG aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle Wien, vom 27.03.2019 römisch 40 , betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes, zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 02.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX 2001,
ASVG für die Zeit ab 02.06.2015 und gab zum Gesundheitszustand des Kindes an, dieses sei bettlägrig und leide an spina bifida. Am 02.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 2001,
Paragraph 18 a, ASVG für die Zeit ab 02.06.2015 und gab zum Gesundheitszustand des Kindes an, dieses sei bettlägrig und leide an spina bifida. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2019 gab die PVA diesem Antrag für den Zeitraum von 28.04.2007 bis 02.08.2009 statt und führte gleichzeitig aus, für die Zeit „von 29.07.2008 bis 15.03.2009, von 03.08.2009 bis 16.03.2017 und ab 03.08.2009“ sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Für die abgelehnten Zeiträume liege nachstehender Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vor: Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung. Der BF erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung und unterliege der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Es liege ferner kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBL. Nr. 376 vor. Der BF lebe überdies mit dem 2001 geborenen Kind XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt.“Für die abgelehnten Zeiträume liege nachstehender Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vor: Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung. Der BF erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung und unterliege der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Es liege ferner kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBL. Nr. 376 vor. Der BF lebe überdies mit dem 2001 geborenen Kind römisch 40 nicht im gemeinsamen Haushalt.“ Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei falsch erhoben worden. Für das Kind XXXX sei von 04/2007 bis 11/2011 und von 02/2015 bis 03/2017 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Der BF legte diesbezüglich eine entsprechende Mitteilung des zuständigen Finanzamtes vor. Der BF verwies weiters auf den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, XXXX vom 13.12.2017, mit dem festgelegt worden sei, dass der hauptsächliche Aufenthalt von XXXX vom Vater zur Mutter wechsle, jedoch die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht erhalten werde. Schließlich legte der BF einen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 16.05.2018 vor. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei falsch erhoben worden. Für das Kind römisch 40 sei von 04 aus 2007, bis 11 aus 2011, und von 02 aus 2015, bis 03 aus 2017, erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden. Der BF legte diesbezüglich eine entsprechende Mitteilung des zuständigen Finanzamtes vor. Der BF verwies weiters auf den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, römisch 40 vom 13.12.2017, mit dem festgelegt worden sei, dass der hauptsächliche Aufenthalt von römisch 40 vom Vater zur Mutter wechsle, jedoch die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht erhalten werde. Schließlich legte der BF einen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 16.05.2018 vor. Die PVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da der BF von 29.07.2008 bis 15.09.2008 Arbeitslosengeld bezogen habe, sodass Ersatzzeiten gem. § 227 Abs 1 Z 5 ASVG vorliegen würden. Von 16.09 2008 bis 15.03.2009 und von 03.08.2009 bis 13.08.2010 liege Pflichtversicherung
ASVG vor. Danach würden sich nahtlos Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld anschließen. Erst ab 08.06.2017 würden Tage ohne relevante Qualifikation, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug und Zeiten der Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger vorliegen. Was die Frage der Betreuung des behinderten Kindes betrifft, verwies die PVA auf das Scheidungsurteil des BG XXXX vom 31.01.2012 aus dem hervorgehe, dass die Obsorge für beide Kinder zu diesem Zeitpunkt der Mutter zustand und der BF bereits seit sechs Montaten nicht mehr bei der Mutter gelebt habe. Aus dem zentralen Melderegister gehe ferner hervor, dass der Sohn XXXX seit 16.03.2017 bei der Mutter wohne und der BF selbst seit 18.06.2015 einen anderen Wohnsitz habe.Die PVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da der BF von 29.07.2008 bis 15.09.2008 Arbeitslosengeld bezogen habe, sodass Ersatzzeiten gem. Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vorliegen würden. Von 16.09 2008 bis 15.03.2009 und von 03.08.2009 bis 13.08.2010 liege Pflichtversicherung
ASVG vor. Danach würden sich nahtlos Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld anschließen. Erst ab 08.06.2017 würden Tage ohne relevante Qualifikation, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug und Zeiten der Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger vorliegen. Was die Frage der Betreuung des behinderten Kindes betrifft, verwies die PVA auf das Scheidungsurteil des BG römisch 40 vom 31.01.2012 aus dem hervorgehe, dass die Obsorge für beide Kinder zu diesem Zeitpunkt der Mutter zustand und der BF bereits seit sechs Montaten nicht mehr bei der Mutter gelebt habe. Aus dem zentralen Melderegister gehe ferner hervor, dass der Sohn römisch 40 seit 16.03.2017 bei der Mutter wohne und der BF selbst seit 18.06.2015 einen anderen Wohnsitz habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I., Verfahrensgang gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins., Verfahrensgang gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
AVG Gelegenheit zunächst zu geben haben, seinen Antrag vom 02.06.2016 zu verbessern und klarzustellen, für welche Zeiträume er die Berechtigung Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ob er eine rückwirkende Feststellung seiner Berechtigung zur Selbstversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantrage. Im fortgesetzten Verfahren wird die PVA dem BF
Paragraph 13, AVG Gelegenheit zunächst zu geben haben, seinen Antrag vom 02.06.2016 zu verbessern und klarzustellen, für welche Zeiträume er die Berechtigung Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG beantrage bzw. ob er eine rückwirkende Feststellung seiner Berechtigung zur Selbstversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantrage. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 02.06.2016 eingebracht. § 669 Abs 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 3/2013 lautete:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautete: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
Der Gesetzeswortlaut stellt auf jene Rechtslage ab, die zum „Datum der Antragstellung“ gegolten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2019/08/0051 vom 05.06.2019 klargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht das zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an. § 669 Abs 3 ASVG in der aktuellen Fassung bewirkt somit, dass die Voraussetzungen des § 18a ASVG nicht mehr (wie bisher) zeitraumbezogen zu prüfen sind. Die Voraussetzungen des § 18a ASVG sind nun rückwirkend unter Anwendung jener Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des gem. § 669 Abs 3 ASVG gestellten Antrages galt. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
3 ASVG nicht an.Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der aktuellen Fassung bewirkt somit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG nicht mehr (wie bisher) zeitraumbezogen zu prüfen sind. Die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG sind nun rückwirkend unter Anwendung jener Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des gem. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gestellten Antrages galt. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an. Dies ist für den vorliegenden Fall insofern von besonderer Bedeutung, als § 18a Abs 2 Z 1 ASVG, der die Berechtigung zur Selbstversicherung für Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausschloss, mit BGBl I Nr. 2/2015 aufgehoben wurde, sodass Zeiten einer Pensionsversicherungspflicht nicht mehr ohne weiteres zum Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG führen.Dies ist für den vorliegenden Fall insofern von besonderer Bedeutung, als Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, der die Berechtigung zur Selbstversicherung für Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausschloss, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, aufgehoben wurde, sodass Zeiten einer Pensionsversicherungspflicht nicht mehr ohne weiteres zum Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG führen. Da der BF, wie sich im Zuge des Verfahrens gezeigt hat, die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG (ohne dies beantragt zu haben) für Zeiträume begehrt, während derer er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, wird er im Wege der Manuduktion darauf hinzuweisen sein, dass er einen neuen Antrag auf rückwirkende Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG stellen kann.Da der BF, wie sich im Zuge des Verfahrens gezeigt hat, die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG (ohne dies beantragt zu haben) für Zeiträume begehrt, während derer er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, wird er im Wege der Manuduktion darauf hinzuweisen sein, dass er einen neuen Antrag auf rückwirkende Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG stellen kann. Was den Bezug der Familienbeihilfe betrifft wird zu beachten sein, dass § 18a ASVG lediglich darauf abstellt, dass für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, nicht aber dass jene Person, die die Berechtigung zur Selbstversicherung begehrt die erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat. Der BF hat lediglich Nachweise seines Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe vorgelegt. Es wird daher zu ermitteln sein, zu welchen Zeiträumen an die Mutter des Kindes die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.Was den Bezug der Familienbeihilfe betrifft wird zu beachten sein, dass Paragraph 18 a, ASVG lediglich darauf abstellt, dass für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, nicht aber dass jene Person, die die Berechtigung zur Selbstversicherung begehrt die erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat. Der BF hat lediglich Nachweise seines Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe vorgelegt. Es wird daher zu ermitteln sein, zu welchen Zeiträumen an die Mutter des Kindes die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Schlussendlich wird durch Befragung sowohl des BF als auch der Mutter des Kindes und allfälliger ZeugInnen zu ermitteln sein, wer das behinderte Kind während welcher Zeiten unter betreut hat und inwieweit seine/ihre Arbeitskraft durch die Betreuung beansprucht wurde, ferner inwieweit diese Beanspruchung der Arbeitskraft neben einer Erwerbstätigkeit möglich war. Bei der Beurteilung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen sein: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des § 18a Abs 3 ASVG - anders als jene des § 18b ASVG - nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab. (RZ9.3); vgl. auch VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt hat, stellt die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG - anders als jene des Paragraph 18 b, ASVG - nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene Kriterien ab. (RZ9.3); vergleiche auch VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Sollte sich im Zuge der fortgesetzten Ermittlungen zeigen, dass während bestimmter vom BE beanspruchter Zeiträume nicht er jedoch möglicherweise die Mutter des Kindes die Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG erfüllt, wäre diese im Sinne der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) darauf hinzuweisen, dass sie einen Antrag auf Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG stellen kann. Sollte sich im Zuge der fortgesetzten Ermittlungen zeigen, dass während bestimmter vom BE beanspruchter Zeiträume nicht er jedoch möglicherweise die Mutter des Kindes die Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG erfüllt, wäre diese im Sinne der Manuduktionspflicht (Paragraph 13 a, AVG) darauf hinzuweisen, dass sie einen Antrag auf Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG stellen kann. Schlussendlich wird die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen haben, dass dem Bescheidspruch klar und unmissverständlich zu entnehmen ist, für welche Zeiträume die Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG zuerkannt wird.Schlussendlich wird die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen haben, dass dem Bescheidspruch klar und unmissverständlich zu entnehmen ist, für welche Zeiträume die Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG zuerkannt wird. Zurückverweisung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden (vgl. VwGH 2008/08/0092 vom 14.10.2009).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden vergleiche VwGH 2008/08/0092 vom 14.10.2009).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2217736.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.