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{'item': 'W227 2235898-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlW227 2235898-1 Spruch, W227 2235898-1/13EW227 2235900-1/11EW227 2235899-1/9EW227 2235898-1/13E, W227 2235900-1/11E, W227 2235899-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM

  1. APRIL 2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX und (3.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  2. September 2020 Zl. (1.) 1265714704/200536159, vom
  3. September 2020 Zl. (2.) 1265713609/200536175 sowie
  4. September 2020 Zl. (3.) 1265713402/200536183, nach einer mündlichen Verhandlung am
  5. April 2022, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  6. September 2020 Zl. (1.) 1265714704/200536159, vom
  7. September 2020 Zl. (2.) 1265713609/200536175 sowie
  8. September 2020 Zl. (3.) 1265713402/200536183, nach einer mündlichen Verhandlung am
  9. April 2022, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  10. April 2022 Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
  11. April 2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  12. April 2022 Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
  13. April 2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2235898.1.00

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